Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört.
(2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/10/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2014 wird verworfen.
published on 07/02/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 09.09.2013 wird verworfen.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat die Kosten des Ver
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