Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 19 BKnEG

Zeitreise: 19.06.2020

Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.

Passende Werkzeuge

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.