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Amtlich · § 5 UrhG

§ 8 BKnEG

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 7§ 9 ›

Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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