§ 9 BKnEG
(1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
(2) Mit dem Tag der Auflösung gehen ihre Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.
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