Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.
(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet 1. bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, 2. bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner 1. mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer, 2. mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.
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