Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG | § 61 Ordnungswidrigkeiten
Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG | § 61 Ordnungswidrigkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über den Bundesgrenzschutz Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51), - 2.
sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder - 3.
eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/07/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung einer Grenzerlaubnis für Flüge von Bremgarten nach London.2 Der Kläger ist Inhaber eines
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.