Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt 1. den Grenzschutzgrunddienst, 2. Grenzschutzübungen, 3. im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten Grenzschutzdienst.
(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.
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