Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 133/02

published on 03/03/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 133/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 133/02 Verkündet am:
3. März 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Atlanta
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17
Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine
Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand
i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung
des § 1006 BGB erleichtert werden.
BGH, Urt v. 3. März 2005 - I ZR 133/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe gerichtete Klage hinsichtlich der Fotos "Atlanta I", 1991, handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), "Räderwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsigniert , "Patrizia", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1997 verstorbenen Fotografen G. B. . Der Beklagte stellte in seiner Galerie Fotografien des G. - B. aus.
Die Klägerin hat Urheberrechte an einer Anzahl von Fotografien des G. B. geltend gemacht, die sich im Besitz des Beklagten befinden. Dazu hat sie vorgetragen, dem Beklagten seien die Fotos lediglich als Kommissionsware für zwei Ausstellungen in Mannheim und Frankfurt überlassen worden.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Unterlassung der Verbreitung von elf Fotos sowie auf Auskunftserteilung , Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe in Anspruch genommen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, er sei Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Fotos.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
es zu unterlassen, die nachfolgenden Fotos des Künstlers G. B. feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen: "Atlanta II", 1991, handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert, nicht als Plakat, "Atlanta VI", 1990, handsigniert, "Suzanna Domina" , 1990 handsigniert, "Räderwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsigniert, "Patrizia Domina", 1989, handsigniert , nicht als Großfoto, "Atlanta I", 1991, handsigniert, "Tanja mit Schleier", 1988, "Atlanta I", 1991, "Patrizia", 1989, handsigniert.
Weiterhin hat das Landgericht den Beklagten bezogen auf diese Fotografien zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Fotos verurteilt sowie eine Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt.
Auf die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Hinsichtlich der im Besitz des Beklagten befindlichen Fotos greife zu dessen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein. Auf der Grundlage dieser Vermutung, die die Klägerin nicht widerlegt habe, sei der Beklagte gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zur Verbreitung und Verwertung der in seinem Besitz befindlichen Werke berechtigt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß der Beklagte Besitzer der in Rede stehenden Fotos sei, die dem Fotografen G. B. nicht abhanden gekommen seien. Bei dieser Sachlage obliege der Klägerin der Nachweis, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Werke geworden sei. Dies gelte auch für den Nachweis, daß der Beklagte die streitgegenständlichen Werke nicht zum Eigenbesitz erworben habe. Den Vortrag der Klägerin,
der Beklagte habe die im einzelnen bezeichneten Bilder lediglich als Kommissionsware für zwei Ausstellungen erhalten, habe der Beklagte ausdrücklich bestritten. Er habe behauptet, die ihm anläßlich der Ausstellungen überlassenen Bilder sämtlich zurückgegeben zu haben. Außerhalb der Ausstellungen habe er Bilder auf Kommissionsbasis nicht erhalten. Die von der Klägerin beanspruchten Bilder habe er vom Künstler gekauft oder geschenkt bekommen.
Die Klägerin habe den Beweis für ihre gegenteilige Behauptung, der Beklagte habe an den Bildern keinen Eigenbesitz erlangt, nicht zu führen vermocht. Die hierzu vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin nicht bestätigen können. Der Beklagte gelte daher gemäß § 1006 BGB als Eigentümer. Die Eigentumsvermutung erstrecke sich auch darauf, daß der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder von G. B. zum Eigenbesitz erhalten habe. Mit dessen Zustimmung seien die Bilder deshalb auch in den Verkehr gebracht worden (§ 17 Abs. 2 UrhG).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Herausgabe gerichtete Klage wegen der Fotos "Atlanta I", 1991, handsigniert, "Atlanta IV", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), "Räderwerk I", 1989, handsigniert, "Sylvie mit Kette", 1991, handsigniert , und "Patrizia", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet.
1. a) Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes G. B. (nachfolgend auch Erblasser) hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch wegen einer urheberrechtswidrigen Verbreitung der sechs Fotos "Atlanta I" (1991, nicht handsigniert), "II" und "VI", "Suzanna Domina" und "Pa-
trizia Domina" und "Tanja mit Schleier" nach § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 i.V. mit § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 Abs. 1 BGB. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an diesen Fotos ist nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Nach der Vorschrift ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, die in Rede stehenden sechs Fotos seien mit Zustimmung des Erblassers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Der Begriff der Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG erfaßt in der Regel jede Übereignung und Entäußerung des Eigentums an dem Werkstück durch den Berechtigten (vgl. BGHZ 129, 66, 73 - Mauer-Bilder; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 13). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die sechs Fotografien nur für zwei Ausstellungen bekommen hat, ohne daß sie ihm zu Eigentum übertragen worden sind (so der Vortrag der Klägerin), oder ob er sie vom Erblasser gekauft oder geschenkt erhalten hat und sie ihm übereignet worden sind (so die Darstellung des Beklagten). Ist die Behauptung der Klägerin zutreffend, ist eine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, weil es an einer Übereignung oder Entäußerung des Eigentums fehlt, während die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG nach dem Vortrag des Beklagten erfüllt sind.
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UrhG treffen denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruft (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375
- Schallplattenimport III; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 45; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. auch: BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. = WRP 2004, 243 - stüssy II). Im Streitfall muß der Beklagte - die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft im Inland durch den Urheber steht zwischen den Parteien nicht in Streit - daher darlegen und beweisen, daß die sechs Fotografien vom Erblasser an ihn übereignet worden sind. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht zugunsten des Beklagten die Vermutung des § 1006 BGB angewandt. Die Voraussetzungen, die Darlegung und der Beweis der Übereignung folgen im Zivilrecht und im Urheberrecht keinen unterschiedlichen Grundsätzen. Auch aus der Zweckübertragungstheorie läßt sich kein für alle Sachverhaltsgestaltungen allgemein gültiger Rechtssatz herleiten, daß ein Urheber sein Werkstück, das er einem Dritten ausgehändigt hat, im Zweifel nicht zu Eigentum übertragen wollte.
Nach der Bestimmung des § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß der Besitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet und Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101; BGHZ 156, 310, 315 f.; vgl. auch OLG Nürnberg ZUM-RD 2003, 260, 266). An die Widerlegung der Vermutung dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr kann die Vermutung durch den Nachweis einer entgegenstehenden Branchenübung oder durch die Begleitumstände des Besitzerwerbs widerlegt werden (MünchKomm.BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdn. 22 f.).
Den Besitz- und Eigentumserwerb an den sechs Fotografien hat der Beklagte behauptet. Soweit die Revision hiergegen geltend macht, der Beklagte habe nach seinem eigenen Vortrag an diesen Fotografien nur Fremdbesitz begründet , zeigt sie eine entsprechende Sachdarstellung des Beklagten zu keiner dieser sechs Fotografien auf. Dies gilt auch für die Fotos "Suzanna Domina",
"Patrizia Domina" und "Tanja mit Schleier", weil der Beklagte dazu behauptet hat, sie seien ihm noch vor den Ausstellungen in Frankfurt und Mannheim im Jahre 1991 übereignet worden. Den danach der Klägerin obliegenden Beweis, daß der Beklagte bei Besitzerwerb keinen Eigenbesitz begründet oder kein Eigentum erworben hat, hat sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Gegenteiliges macht die Revision auch nicht geltend.

b) Demzufolge sind auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag wegen der sechs unter II 1 a bezeichneten Fotografien unbegründet, weil es infolge der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG an einer widerrechtlichen Verletzung des Verbreitungsrechts der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 BGB fehlt.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der sechs Fotografien nach §§ 985, 1922 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat die für den Beklagten streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht widerlegt (vgl. II 1 a bb).
2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß die auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG, §§ 985, 1922 BGB gestützte Klage vom Berufungsgericht auch hinsichtlich der übrigen fünf noch im Streit befindlichen Fotos abgewiesen worden ist.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, für den Beklagten streite auch hinsichtlich der Fotos "Atlanta I", handsigniert und "Atlanta IV", handsigniert, "Räderwerk I" und "Sylvie mit Kette" die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vermu-
tungswirkung der Bestimmung greift nicht durch, wenn der Besitzer bei Besitzerwerb keinen Eigenbesitz, sondern nur Fremdbesitz erworben hat. In diesem Fall trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, daß sich sein Fremdbesitz in Eigenbesitz verwandelt hat (vgl. BGHZ 73, 355, 361). Hinsichtlich der Fotos "Atlanta I und IV", "Räderwerk I" und "Sylvie mit Kette" hat das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, daß er diese Fotos vom Erblasser zur Anfertigung einer Heliogravüren-Edition erhalten hat. Dadurch hat der Beklagte zunächst nur Fremdbesitz begründet, der auch noch zu dem Zeitpunkt fortbestand, als sich die vier Fotografien in der lithographischen Anstalt befanden (§§ 868, 871 BGB). Soweit der Beklagte geltend macht, der Erblasser habe die Fotografien nach Rückkehr aus der lithographischen Anstalt bei ihm signiert und ihm schenkweise überlassen, ist er hierfür beweispflichtig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Beklagte allein durch das Signieren der Fotografien durch den Erblasser seinen unmittelbaren Besitz auch nicht verloren und der Erblasser nicht unmittelbaren Besitz begründet. Wenn der Erblasser die im unmittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen vier Fotografien diesem schenken wollte, fehlte es ersichtlich an einem nach außen erkennbaren Willen des Erblassers, für den Zeitpunkt des Signierens unmittelbaren Besitz zu begründen (vgl. zum Erfordernis des Besitzbegründungswillens : BGHZ 101, 186, 187), und auf seiten des Beklagten an einer Aufgabe seines Besitzes (§ 856 Abs. 1 BGB). Vielmehr dauerte der Fremdbesitz des Beklagten während des Vorgangs des Signierens fort, so daß er beweispflichtig für die Umwandlung seines Fremdbesitzes in Eigenbesitz und damit für die Übereignung der vier Fotografien durch den Erblasser und die daraus folgende Erschöpfung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG ist.
Dazu, ob dem Beklagten aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dieser Beweis gelungen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-
troffen. Eine Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen.

b) In bezug auf das Bild "Patrizia" (1989, handsigniert) greift zugunsten des Beklagten nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag zwar die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Danach will er das Bild 1991 verkauft und übereignet und am 15. Oktober 2000 von dem Erwerber zurückgenommen haben. Die Klägerin hat hierzu jedoch in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten behauptet, dieser habe das Bild die gesamte Zeit nach einer Ausstellung im Besitz gehabt und der Zeuge R. habe es am 21. September 2000 bei dem Beklagten gesehen. Gelingt der Klägerin dieser Nachweis, ist der Vortrag des Beklagten widerlegt, er
habe am 15. Oktober 2000 Eigenbesitz an dem Bild begründet. Für diesen Fall wäre der Beklagte dafür beweispflichtig, daß er Eigentum an dem Bild erworben hat. Dem Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung des Zeugen R. wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzugehen haben.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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published on 23/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/97 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
published on 04/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/00 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.