Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Okt. 2016 - I-18 U 134/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1005.I18U134.15.00
bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld (11 O 67/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Okt. 2016 - I-18 U 134/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 407 Frachtvertrag


(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung


Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs


(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. (2) Der von beiden Parteien unterzeichne

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 14. Apr. 2015 - 3 U 1573/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2014, Az. 1 HK O 1763/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - I ZR 102/15

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 102/15 vom 4. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pro

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 102/15
vom
4. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 14. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 37.927,48 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Verkehrshaftpflichtversicherer der G. Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin ). Die Versicherungsnehmerin wurde 2010 als Subunternehmerin mit dem Transport von Computern und Zubehör nach Schweden beauftragt. Den Transport führte die Beklagte durch. Nachdem der Fahrer der Beklagten das Transportgut in Regensburg übernommen hatte, wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2010 auf einem Parkplatz in Schweden aus dem unverschlossenen LKW ein Teil der Ladung im Wert von 24.056 € entwendet.
2
Der Transportversicherer der Versenderin hat die Hauptfrachtführerin vor dem Landgericht Regensburg gestützt auf Art. 17, 29 CMR erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 24.056 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. In diesem Prozess sind die Versicherungsnehmerin und die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Hauptfrachtführerin als Streithelfer beigetreten.
3
Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung die im Vorprozess titulierte Hauptforderung nebst Zinsen an die Hauptfrachtführerin sowie die Prozesskosten bezahlt hat, beansprucht von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung eines Betrags in Höhe von 37.927,48 € zuzüglich Zinsen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Nürnberg, TranspR 2015, 194). Mit der angestrebten Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgen.
5
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Frachtvertrag bestanden, sondern ein Lohnfuhrvertrag. Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1, 23, 29 CMR schieden deshalb aus. Da die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin berechtigt gewesen sei, unmittelbar verbindliche Weisungen zu erteilen, die die Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatten, habe die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen. Vielmehr sei die Versicherungsnehmerin durch das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Personal Besitzerin geworden. Seien die Fahrer der Beklagten als Besitzdiener der Auftraggeberin anzusehen, scheide eine Obhutspflicht der Beklagten und damit eine Haftung in analoger Anwendung der §§ 425 ff. HGB aus. Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag gemäß den §§ 280, 278 BGB komme allein unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens in Betracht. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Anspruch aus § 831 BGB bestehe nicht, weil die Fahrer der Beklagten als Verrichtungsgehilfen der Versicherungsnehmerin anzusehen seien.
8
2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
9
a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Anschluss an die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Parteien miteinander keinen Frachtvertrag, sondern einen Lohnfuhrvertrag abgeschlossen haben.
10
aa) Es gibt keinen rechtlich eindeutig festgelegten Begriff des Lohnfuhrvertrags. Diese Verträge können Dienstverträge, Dienstverschaffungsverträge, bürgerlich-rechtliche Werkverträge, Mietverträge oder gemischte Verträge sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 1975 - I ZR 119/73, NJW 1975, 780). Es handelt sich um einen Vertrag, der sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch der Dienstverschaffung enthält, wenn für ihn kennzeichnend ist, dass ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 8). Ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, wird er zum Frachtführer (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 1977 - I ZR 18/76, TranspR 1980, 47; BGH, ZIP 2007, 1330). Die Fragen , wie ein Lohnfuhrvertrag rechtlich einzuordnen ist und welche rechtliche Konsequenzen diese Einordnung für den Fuhrunternehmer hat, der für andere Unternehmen Fahrten durch eigenes Personal ausführen lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
11
bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Umstände des Streitfalls angenommen, es liege kein Frachtvertrag vor. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten habe seit Jahren ein Vertrag bestanden, in dessen Rahmen mehrere Fahrzeuge fest an die Versicherungsnehmerin verchartert worden seien. Das hierfür eingesetzte Personal sei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin gefahren. Diese habe dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten Anweisungen erteilt, welche Fahraufträge in welcher Weise auszuführen seien. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des LKW erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs habe sie nicht übernommen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern vergütet und die Beklagte den Fahrer bezahlt habe, könne das Vorliegen eines Frachtvertrags nicht hergeleitet werden. Diese Umstände seien für ein Mietverhältnis und eine Dienstverschaffung typisch. Mit dieser Beurteilung sind dem Berufungsgericht keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler unterlaufen.
12
b) Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht weiche mit seiner Annahme, die frachtrechtlichen Vorschriften seien im Streitfall nicht analog anzuwenden, von einer Entscheidung des OLG Hamm und von der Rechtsprechung des Senats ab.

13
aa) Die Entscheidung des OLG Hamm (TranspR 2000, 366), auf die sich die Beschwerde beruft, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts.
14
(1) Das OLG Hamm ist in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall aufgrund der von ihm festgestellten Umstände zu der Auffassung gelangt, auf das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei Frachtrecht anzuwenden. Zwar habe der Kläger der Beklagten mit Fahrern besetzte Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die Fahrer hätten jedoch weiter der Weisung des Klägers unterstanden. Es handele sich nicht um eine Kombination aus Dienstverschaffung und Miete. Vielmehr bestehe eine große Nähe zum Frachtvertrag , so dass die Anwendung von Frachtrecht sachgerecht erscheine.
15
(2) So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ihres Weisungsrechts über ihre Fahrer begeben. Deshalb weist der hier zur Beurteilung stehende Lohnfuhrvertrag keine Nähe zum Frachtvertragsrecht auf.
16
(3) Im Übrigen hatte das OLG Hamm in der genannten Entscheidung nicht zu prüfen, ob das Haftungsregime des Frachtrechts für den ihm zur Beurteilung vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Es hat allein angenommen, dass für das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis die kurzen frachtrechtlichen Verjährungsfristen gelten.
17
bb) Das Berufungsgericht ist nicht von der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1975 (I ZR 119/73, NJW 1975, 780) abgewichen.
18
(1) Diese Entscheidung ist noch zur Zeit der Geltung des Güterkraftverkehrsgesetzes ergangen. Die Regelung des § 48 GüKG in der für den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung gestattete ein Anmieten von Kraftfahrzeugen mit Fahrern unter Eingliederung in den eigenen Betrieb zwecks Durchführung von Transporten nicht (BGH, NJW 1975, 780 f.). Daher mussten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen die Fuhrunternehmer bei der Durchführung der Transporte als selbständige Unternehmer des Güterfern- oder Güternahverkehrs tätig werden, wenn nicht die Vereinbarung gegen die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen sollte (BGH, NJW 1975, 780, 781). Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Lohnfuhrvertrag als Dienstvertrag angesehen und entschieden, dass der Fuhrunternehmer , der die Erbringung von Diensten durch von ihm zur Verfügung zu stellende Fahrer schuldet, nach § 278 BGB für deren Verschulden haftet. Der Senat hat die rechtliche Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag damit begründet, dass diese Qualifizierung nicht nur dem Güterkraftverkehrsgesetz, sondern auch der Interessenlage entspricht.
19
(2) Mit diesem Sachverhalt ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht ist angesichts des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es liege kein Dienstvertrag, sondern ein mit einem Mietvertrag kombinierter Dienstverschaffungsvertrag vor. Es hat im Einzelnen begründet, dass angesichts der Weisungsbefugnis der Versicherungsnehmerin gegenüber den Fahrern der Beklagten und im Hinblick darauf, dass diese der Versicherungsnehmerin den Besitz an dem zu befördernden Gut vermitteln, eine Haftung der Beklagten für ihre Fahrer entsprechend § 425 HGB nicht angemessen ist. Diese Beurteilung ist angesichts der Umstände des Streitfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch Koller, TranspR 2013, 140, 145).
20
cc) Soweit die Beschwerde darzulegen versucht, dass keine vollständige Ausgliederung des Personals und der Fahrzeuge aus dem Unternehmen der Beklagten stattgefunden habe, sondern dass die Fahrer gegenüber der Beklagten weiterhin weisungsgebunden gewesen seien, zeigt sie keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, das in nicht zu beanstandender Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts gebilligt hat.
21
dd) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf § 9 der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VGBL). In dessen Absatz 2 heißt es zwar, dass auf den Lohnfuhrvertrag die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung finden. § 27 VGBL enthält außerdem Regelungen, die § 425 HGB und § 431 Abs. 1 HGB entsprechen. Allerdings waren die VGBL, wie die Beschwerde selbst zugesteht, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht vereinbart.
22
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
23
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 HKO 1763/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14 -

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 102/15
vom
4. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 14. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 37.927,48 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Verkehrshaftpflichtversicherer der G. Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin ). Die Versicherungsnehmerin wurde 2010 als Subunternehmerin mit dem Transport von Computern und Zubehör nach Schweden beauftragt. Den Transport führte die Beklagte durch. Nachdem der Fahrer der Beklagten das Transportgut in Regensburg übernommen hatte, wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2010 auf einem Parkplatz in Schweden aus dem unverschlossenen LKW ein Teil der Ladung im Wert von 24.056 € entwendet.
2
Der Transportversicherer der Versenderin hat die Hauptfrachtführerin vor dem Landgericht Regensburg gestützt auf Art. 17, 29 CMR erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 24.056 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. In diesem Prozess sind die Versicherungsnehmerin und die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Hauptfrachtführerin als Streithelfer beigetreten.
3
Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung die im Vorprozess titulierte Hauptforderung nebst Zinsen an die Hauptfrachtführerin sowie die Prozesskosten bezahlt hat, beansprucht von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung eines Betrags in Höhe von 37.927,48 € zuzüglich Zinsen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Nürnberg, TranspR 2015, 194). Mit der angestrebten Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgen.
5
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Frachtvertrag bestanden, sondern ein Lohnfuhrvertrag. Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1, 23, 29 CMR schieden deshalb aus. Da die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin berechtigt gewesen sei, unmittelbar verbindliche Weisungen zu erteilen, die die Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatten, habe die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen. Vielmehr sei die Versicherungsnehmerin durch das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Personal Besitzerin geworden. Seien die Fahrer der Beklagten als Besitzdiener der Auftraggeberin anzusehen, scheide eine Obhutspflicht der Beklagten und damit eine Haftung in analoger Anwendung der §§ 425 ff. HGB aus. Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag gemäß den §§ 280, 278 BGB komme allein unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens in Betracht. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Anspruch aus § 831 BGB bestehe nicht, weil die Fahrer der Beklagten als Verrichtungsgehilfen der Versicherungsnehmerin anzusehen seien.
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2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
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a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Anschluss an die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Parteien miteinander keinen Frachtvertrag, sondern einen Lohnfuhrvertrag abgeschlossen haben.
10
aa) Es gibt keinen rechtlich eindeutig festgelegten Begriff des Lohnfuhrvertrags. Diese Verträge können Dienstverträge, Dienstverschaffungsverträge, bürgerlich-rechtliche Werkverträge, Mietverträge oder gemischte Verträge sein (BGH, Urteil vom 17. Januar 1975 - I ZR 119/73, NJW 1975, 780). Es handelt sich um einen Vertrag, der sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch der Dienstverschaffung enthält, wenn für ihn kennzeichnend ist, dass ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 8). Ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, wird er zum Frachtführer (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 1977 - I ZR 18/76, TranspR 1980, 47; BGH, ZIP 2007, 1330). Die Fragen , wie ein Lohnfuhrvertrag rechtlich einzuordnen ist und welche rechtliche Konsequenzen diese Einordnung für den Fuhrunternehmer hat, der für andere Unternehmen Fahrten durch eigenes Personal ausführen lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
11
bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Umstände des Streitfalls angenommen, es liege kein Frachtvertrag vor. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten habe seit Jahren ein Vertrag bestanden, in dessen Rahmen mehrere Fahrzeuge fest an die Versicherungsnehmerin verchartert worden seien. Das hierfür eingesetzte Personal sei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin gefahren. Diese habe dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten Anweisungen erteilt, welche Fahraufträge in welcher Weise auszuführen seien. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des LKW erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs habe sie nicht übernommen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern vergütet und die Beklagte den Fahrer bezahlt habe, könne das Vorliegen eines Frachtvertrags nicht hergeleitet werden. Diese Umstände seien für ein Mietverhältnis und eine Dienstverschaffung typisch. Mit dieser Beurteilung sind dem Berufungsgericht keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler unterlaufen.
12
b) Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht weiche mit seiner Annahme, die frachtrechtlichen Vorschriften seien im Streitfall nicht analog anzuwenden, von einer Entscheidung des OLG Hamm und von der Rechtsprechung des Senats ab.

13
aa) Die Entscheidung des OLG Hamm (TranspR 2000, 366), auf die sich die Beschwerde beruft, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts.
14
(1) Das OLG Hamm ist in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall aufgrund der von ihm festgestellten Umstände zu der Auffassung gelangt, auf das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei Frachtrecht anzuwenden. Zwar habe der Kläger der Beklagten mit Fahrern besetzte Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die Fahrer hätten jedoch weiter der Weisung des Klägers unterstanden. Es handele sich nicht um eine Kombination aus Dienstverschaffung und Miete. Vielmehr bestehe eine große Nähe zum Frachtvertrag , so dass die Anwendung von Frachtrecht sachgerecht erscheine.
15
(2) So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ihres Weisungsrechts über ihre Fahrer begeben. Deshalb weist der hier zur Beurteilung stehende Lohnfuhrvertrag keine Nähe zum Frachtvertragsrecht auf.
16
(3) Im Übrigen hatte das OLG Hamm in der genannten Entscheidung nicht zu prüfen, ob das Haftungsregime des Frachtrechts für den ihm zur Beurteilung vorliegenden Vertrag anzuwenden ist. Es hat allein angenommen, dass für das zwischen den dortigen Parteien bestehende Rechtsverhältnis die kurzen frachtrechtlichen Verjährungsfristen gelten.
17
bb) Das Berufungsgericht ist nicht von der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1975 (I ZR 119/73, NJW 1975, 780) abgewichen.
18
(1) Diese Entscheidung ist noch zur Zeit der Geltung des Güterkraftverkehrsgesetzes ergangen. Die Regelung des § 48 GüKG in der für den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung gestattete ein Anmieten von Kraftfahrzeugen mit Fahrern unter Eingliederung in den eigenen Betrieb zwecks Durchführung von Transporten nicht (BGH, NJW 1975, 780 f.). Daher mussten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen die Fuhrunternehmer bei der Durchführung der Transporte als selbständige Unternehmer des Güterfern- oder Güternahverkehrs tätig werden, wenn nicht die Vereinbarung gegen die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen sollte (BGH, NJW 1975, 780, 781). Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Lohnfuhrvertrag als Dienstvertrag angesehen und entschieden, dass der Fuhrunternehmer , der die Erbringung von Diensten durch von ihm zur Verfügung zu stellende Fahrer schuldet, nach § 278 BGB für deren Verschulden haftet. Der Senat hat die rechtliche Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag damit begründet, dass diese Qualifizierung nicht nur dem Güterkraftverkehrsgesetz, sondern auch der Interessenlage entspricht.
19
(2) Mit diesem Sachverhalt ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht ist angesichts des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es liege kein Dienstvertrag, sondern ein mit einem Mietvertrag kombinierter Dienstverschaffungsvertrag vor. Es hat im Einzelnen begründet, dass angesichts der Weisungsbefugnis der Versicherungsnehmerin gegenüber den Fahrern der Beklagten und im Hinblick darauf, dass diese der Versicherungsnehmerin den Besitz an dem zu befördernden Gut vermitteln, eine Haftung der Beklagten für ihre Fahrer entsprechend § 425 HGB nicht angemessen ist. Diese Beurteilung ist angesichts der Umstände des Streitfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch Koller, TranspR 2013, 140, 145).
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cc) Soweit die Beschwerde darzulegen versucht, dass keine vollständige Ausgliederung des Personals und der Fahrzeuge aus dem Unternehmen der Beklagten stattgefunden habe, sondern dass die Fahrer gegenüber der Beklagten weiterhin weisungsgebunden gewesen seien, zeigt sie keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, das in nicht zu beanstandender Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts gebilligt hat.
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dd) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf § 9 der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VGBL). In dessen Absatz 2 heißt es zwar, dass auf den Lohnfuhrvertrag die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung finden. § 27 VGBL enthält außerdem Regelungen, die § 425 HGB und § 431 Abs. 1 HGB entsprechen. Allerdings waren die VGBL, wie die Beschwerde selbst zugesteht, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht vereinbart.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 HKO 1763/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2014, Az. 1 HK O 1763/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.927,48 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin macht als Versicherer der G. I. Spedition GmbH (nachfolgend G.) Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend wegen Diebstahls von Waren aus einem Fahrzeug der Beklagten, der bei einem Straßengütertransport von Regensburg nach Schweden im August 2010 erfolgt ist. Der Transport wurde mit einem Lkw der Beklagten im Rahmen einer Subunternehmerkette durchgeführt. Wegen des Warenverlusts wurde die Auftraggeberin der G. in einem Vorprozess als Frachtführerin aus ihrer Haftung nach Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zur Zahlung von 24.056,00 € verurteilt. Sowohl die G. als auch die Be- klagte waren im dortigen Verfahren Streithelfer auf Beklagtenseite. Die Klägerin fordert nun den an die dortige Beklagte bezahlten Schadensbetrag sowie die dortigen Prozesskosten. Sie meint, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens hafte aufgrund des im Vorprozess festgestellten qualifizierten Verschuldens ihres Fahrers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klägerin ein Frachtführerverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht nachgewiesen habe. Sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeugs und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Vertragsverhältnis hätten auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelegen. Es sei daher von einem Charter- und nicht von einem Frachtführervertrag auszugehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Frachtführervertrages verneint, die Beklagte hafte daher aus Artikel 17 Abs. 1 CMR. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. Selbst bei Annahme eines Lohnfuhrvertrages hafte die Beklagte als Dienstverpflichteter gemäß § 280 BGB i. V. m. dem Vertrag bzw. für Vergüterschäden analog den §§ 425 ff. HGB oder nach § 831 BGB.

Die Klägerin beantragt daher:

Unter Abänderung des am 17.06.2014 verkündeten und am 23.06.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Regensburg, Az.: 1 HK O 1763/13 ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.927,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen weder Ansprüche aus Artikel 17 Abs. 1, 23, 29 CMR zu noch aus § 280 BGB, § 425 HGB analog oder § 831 BGB. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, macht sich diese zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht vom Abschluss eines Frachtführervertrages i. S. d. Art. 1, 17 Abs. 1 CMR zu überzeugen vermochte.

a) Aus Art 1 CMR, der allgemein von einem Beförderungsvertrag spricht, ist zunächst der genaue Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht zu entnehmen. Er bezieht sich aber jedenfalls auf Frachtverträge i. S. d. § 407 HGB, nicht dagegen auf Verträge über die Vercharterung eines Fahrzeugs mit Fahrer, wenn die Überlassung für eine bestimmte Zeit erfolgt oder sich auf eine bestimmte Warenmenge bezieht und der Fahrer ausschließlich den Weisungen des Charterers unterstellt ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art 1 CMR, Rn. 2 f m. w. N.). In einem solchen Fall ist von einem Lohnfuhrvertrag auszugehen, der sowohl Elemente eines Mietvertrages als auch der Dienstverschaffung enthält. Für diesen ist nämlich kennzeichnend, dass ein „bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06, Beck RS 2007, 11161). Auch bei einem Lohnfuhrvertrag kommt es aber auf dessen konkrete Ausgestaltung an. Liegt ein ladungs-bezogener einzelner Lohnfuhrvertrag vor, der dem Beförderungsvertrag nahe steht, dann ist CMR anwendbar. Handelt es sich um einen überlassenden (andauernden) Lohnfuhrvertrag, der dem Mietvertrag nahe steht, greift CMR nicht ein (de la Motte/Temme in Thume, CMR, 3. Aufl., vor Art. 1 Rn. 61 m. w. N.).

Diese für die Abgrenzung eines Vertragsverhältnisses zwischen Lohnfuhr- und Frachtvertrag von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Landgericht berücksichtigt und konnte nach den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen von einem nicht der CMR unterfallenden Lohfuhrvertrag ausgehen. Danach bestand zwischen der G. und der Beklagten bereits seit einigen Jahren ein andauernder Vertrag, im Rahmen dessen mehrere Fahrzeuge fest an die G. zum Warentransport verchartert wurden. Das hierfür eingesetzte Personal, wie der Zeuge K., fuhr dabei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, von welcher auch jeweils die Anweisung erging, welche Fahraufträge in welcher Weise konkret auszuführen seien. Die Disposition erfolgte seitens dieser direkt gegenüber dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten. Damit hat die Beklagte ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des Lkw selbst erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs bestand demgegenüber nicht (Koller, a. a. O., § 407 HGB, Rn. 18 m. w. N.).

b) Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine neue Feststellung erforderlich machen würden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht widersprüchlich. Sie verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich nicht vom Vorliegen eines Frachtführervertrages zu überzeugen vermochte. Dabei hat es sowohl die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2014 vernommenen Zeugen A. K. (Disponent der Beklagten), A. K. (Fahrer der Beklagten), O. M. (Disponent der Versicherungsnehmerin der Klägerin) und J. R. (Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Klägerin) sowie die Gesamtumstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Hierbei hat es sich gemäß § 286 ZPO innerhalb seines tatrichterlichen Ermessens bewegt. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe die Beweise nicht ordnungsgemäß gewertet, ersetzt sie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch eine für die Klägerin günstigere, jedoch nicht zwingende Beurteilung. Die Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung begründet jedoch keinen Rechtsfehler. Im Übrigen überzeugen die Schlussfolgerungen des Landgerichts den Senat.

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung spricht die Aussage des Zeugen R., dass ein mündlicher Frachtauftrag erteilt worden sei und keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer bestanden hätte, nicht zwingend für die Annahme eines Frachtvertrages. Zum einen handelt es sich bei der Bezeichnung als Frachtauftrag, wie das Landgericht zu Recht ausführt, um eine Rechtsauffassung des Zeugen, die jedoch nichts über die tatsächliche Handhabung aussagt. Das gilt auch für die Verwendung dieses Begriffes auf den Gutschriften. Zum anderen steht die Angabe, nicht weisungsbefugt gewesen zu sein, in Widerspruch zu der Bekundung, für die jeweilige Disposition sei das Fahrzeug der Beklagten mit Fahrer an die G. übergeben worden und dem Fahrer sei mitgeteilt worden, wo zu laden und abzuliefern und welche Fähre zu nehmen sei. Daher und im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Zeugen um den Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin handelt, der ein mögliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben kann, ist nachvollziehbar, dass das Landgericht diese Aussage nicht als wesentlich für die Begründung eines Frachtführerverhältnisses gewertet hat.

bb) Aus der von der Berufung angeführten Abrechnungspraxis auf Kilometerbasis kann das Vorliegen eines Frachtführervertrages ebenfalls nicht hergeleitet werden. Vielmehr ist dies typischer Anknüpfungspunkt für Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, das dem Lohnfuhrvertrag nahe steht. Auch die Bezahlung des Fahrers durch die Beklagte ist bei einer reinen Dienstverschaffung typisch.

cc) Die Qualifikation als Frachtführervertrag ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin meint, daraus dass ihre Versicherungsnehmerin jährlich eine CMR-Versicherungsbestätigung bei der Beklagten angefordert hat. Denn, wie die Beklagte zu Recht ausführt, bezog sich die Versicherungsbestätigung nicht auf CMR-Transporte, sondern auf innerdeutsche Transporte. Die ebenfalls übergebene Lizenz für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bestätigt lediglich die Berechtigung zu dessen Vornahme.

dd) Dass der Fahrer einen Wochenbericht an die Beklagte erstattet hat über seine Arbeitszeit, steht der Annahme eines Lohnfuhrvertrages ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen bemaß sich die Vergütung nach gefahrenen Kilometern, zum andern war für die Berechnung des Arbeitsentgelts des Fahrers die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden für die Beklagte von Bedeutung.

ee) Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten lag im Verantwortungsbereich des Fahrers. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Auftrag er die Fahrt ausführt.

2. Die Beklagte haftet für den Güterverlust auch nicht analog §§ 425 ff. HGB.

Auch für die Frage, ob die Beklagte wegen der Nähe zum beförderten Gut Obhutspflichten wie ein Frachtführer trafen, d. h. für das Eingreifen einer Haftung analog § 425 HGB kommt es entscheidend darauf an, ob die G. als Auftraggeberin berechtigt war, unmittelbar verbindliche, um- fassende Weisungen zu erteilen, die der Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatte. Denn dann ist anzunehmen, dass die Beklagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen hat, sondern es durch das von ihr zur Verfügung gestellte Personal als Besitzdiener der Auftraggeberin in Besitz genommen wurde (Koller, „Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-, Dienst-, Arbeits-, Miet- und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Eine Obhutspflicht der Beklagten scheidet in diesem Fall aus. Sie haftet dann nicht für das Verhalten des Personals. Viel- mehr beschränkt sich ihre Haftung darauf, qualifiziertes Personal und Transportmittel am vereinbarten Platz zur vereinbarten Zeit in gebrauchstauglicher Weise bereit zu stellen (Koller a. a. O., § 407 Rn. 18). Zwar weist die Berufung zu Recht ebenfalls unter Bezugnahme auf Koller (a. a. O.) darauf hin, dass dann, wenn der Auftragnehmer selbst tätig wird, nicht davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber das Gut gänzlich schutzlos lassen wollte und daher im Zweifel eine Obhutspflicht des Auftragnehmers angenommen werden kann. Führt der Auftragnehmer dagegen den Transport nicht selbst durch, sondern setzt er hierfür Personal ein, gilt dies nur dann, wenn die von ihm zur Verfügung gestellten Leute seinen unmittelbaren Weisungen unterworfen bleiben, d. h. wenn er das Wie des Einsatzes der Transportmittel steuert. Gerade dies ist aber, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.

3. Aus §§ 280, 278 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Lohnfuhrvertrag kann die Klägerin ebenfalls keine Ansprüche herleiten.

Hat nämlich die Beklagte als Auftragnehmerin ihre Leute hinsichtlich der Obhut zu Besitzdienern des Auftraggebers gemacht, weil sie dem Auftraggeber weitreichende, unmittelbare Weisungsbefugnisse eröffnet, so schuldet sie hinsichtlich der Obhut nur Dienstverschaffung, die lediglich eine Haftung wegen Auswahlverschuldens begründen kann (Koller, „Die Lohnfuhr im Spannungsfeld zwischen Wert-, Dienst-, Arbeits-, Miet- und Frachtvertrag, TranspR 2013, 140). Zu einem Auswahlverschulden hat die Klägerin nichts vorgetragen.

4. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 831 BGB.

Denn die Beklagte hat der G. sowohl Fahrer als auch Lkw zur Durchführung des Gütertransports mit Weisungsbefugnis überlassen. Der Fahrer ist daher während dieser Tätigkeit als deren Verrichtungsgehilfe anzusehen.

5. Da die Beklagte, wie dargelegt, für den Transportverlust nicht haftet, kommt es auf die Frage, ob die Aktivlegitimation der Klägerin sich, wie die Beklagte meint, lediglich auf 60% des geltend gemachten Betrages beschränkt, weil sie an dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag nur mit 60%% beteiligt ist, nicht an.

Ebenfalls offen bleiben kann, ob der mit der Klage geltend gemachte Schadensbetrag, der auch die Kosten des Berufungsverfahrens in dem Vorprozess umfasst, in vollem Umfang erstattungsfähig ist, was die Beklagte ebenfalls in Zweifel gezogen hat.

II.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.