Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Juli 2014 - 5 K 13.347

published on 10/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Juli 2014 - 5 K 13.347
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für Kieferorthopädie.

Am 29.9.2011 beantragte der Kläger, ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, bei der Beklagten die Ermächtigung zur dreijährigen Weiterbildung im Fach Kieferorthopädie gemäß § 5 der Weiterbildungsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (WBO). Dem Antrag waren u. a. Auflistungen abgeschlossener Behandlungsfälle gemäß § 2 der Richtlinien der Bayerischen Landeszahnärztekammer für die Ermächtigung zur Weiterbildung in der Kieferorthopädie nach § 5 Abs. 4 WBO (im Folgenden: Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien) sowie von Verlängerungsfällen im Sinne des § 3 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien beigefügt.

Mit Schreiben vom 26.3.2012 gab die Beklagte dem Kläger drei zufällig ausgewählte abgeschlossene Fälle sowie drei Verlängerungsfälle aus den vom Kläger vorgelegten Listen bekannt und bat dazu um Vorlage der Fallunterlagen (Originalkartei, Modelle etc.). Ferner wurde um die Beifügung der Fallkurzberichte gebeten.

Nach einer fachlichen Überprüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen durch den bei der Beklagten gebildeten „Fachausschuss für Ermächtigungsangelegenheiten Kieferorthopädie“ lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30.7.2012 ab. In den Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien der Beklagten seien die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten bzw. den Weiterbildungsleiter umfassend geregelt, wobei in § 10 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien die Anforderungen an eine für Weiterbildungszwecke geeignete Dokumentation genau beschrieben seien. Nach § 12 a) der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien müssten die Planungsmodelle sämtliche durchbrochenen und/oder im Durchbruch befindlichen Zähne sowie die Alveolarfortsätze - einschließlich der Tubera und der retromolaren Bereiche - die Umschlagfalte und die inserierenden Bänder präzise darstellen. Bei allen vom Kläger vorgelegten Modellen falle auf, dass die Lippen- und Wangenbändchen nicht präzise dargestellt seien. Diese Bänder seien nur ansatzweise erkennbar, da die Modelle im Vestibulum mit Schleifmaßnahmen bearbeitet worden seien. Die Umschlagfalte sei bei allen Modellen durch Schleifmaßnahmen nicht mehr in ihrer Lokalisation genau nachvollziehbar. Des Weiteren habe der Fachausschuss festgestellt, dass bei allen Fällen die Interpretation bzw. die Anwendung der Individualisierung des ANB nicht nachvollziehbar bzw. nicht verständlich sei. Dadurch könne eine falsche Einschätzung der skelettalen Klasse erfolgen. Eine Fehleinschätzung dieser Art könne weitreichende therapeutische Fehlentscheidungen zur Folge haben, z. B. werde bei dem Fall F. in der Zwischendiagnostik statt einer skelettalen Klasse III eine skelettale Klasse I diagnostiziert. Zur weiteren Begründung des ablehnenden Bescheides werden aus Sicht des Fachausschusses weiter vorliegende individuelle Dokumentationsmängel bei allen 6 vom Kläger vorgelegten Fallunterlagen detailliert beschrieben. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides Bezug genommen.

Aufgrund der generell feststellbaren Mängel und aufgrund der im Rahmen der Dokumentation der Einzelfälle feststellbaren Dokumentationsmängel sei festzustellen, dass die Dokumentation für eine gründliche und umfassende Weiterbildung ungeeignet sei.

Am 29.8.2012 legte der Kläger fristgemäß Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein, den er mit Schreiben vom 4.10.2012 ausführlich begründete. Hinsichtlich der im Bescheid dargelegten Dokumentationsmängel in Bezug auf die 6 konkreten Fälle räumte der Kläger geringfügige „Übertragungsfehler“ ein, die jedoch unschwer erkennbar seien und die sich deshalb nicht negativ auf die Eignung der Dokumentation für Weiterbildungszwecke auswirken würden. Im Übrigen legte er dar, dass die meisten der vom Fachausschuss vorgebrachten Dokumentationsmängel aus seiner Sicht nicht bestehen würden. Hinsichtlich der allgemein bestehenden Mängel führte der Kläger aus, der Fachausschuss habe die Anwendung des individuellen ANB bemängelt. Im ablehnenden Bescheid sei gemutmaßt worden, dass es durch falsche Interpretation zu einer Fehleinschätzung der skelettalen Klasse komme. Da hierzu hauptsächlich der Wits-Wert verwendet werde, sei die Aussage des Fachausschusses jedoch grundsätzlich nicht zutreffend. Dass in die Formblätter oftmals ein nicht nachvollziehbarer Wert eingetragen worden sei, der nicht in Übereinstimmung mit dem Tabellenwert stehe, liege an einem besonderen Umstand, der durch die digitale Auswertung der Bilder bedingt sei. Alle FRS-Aufnahmen würden zweifach durchgezeichnet, da vom Kläger eine Auswertung nach „R.“ und eine selbstdefinierte Auswertung „P.“ mit verschiedenen dem Kläger wichtig erscheinenden Werten durchgeführt werde. Da diese Auswertungen unterschiedliche Referenzpunkte benötigen würden, genüge eine einzelne Durchzeichnung nicht. Die verwendete Computersoftware habe zusätzlich zu den genannten Auswertungen noch ca. 70 weitere Auswertungen standardmäßig gespeichert. Zwischen all diesen Auswertungen könne man mit einem Mausklick wechseln. Was nun zu den verständlicherweise verwirrenden Angaben in den Formblättern geführt habe, sei eine vertauschte Anwendung der Durchzeichnung mit der Auswertung. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass jedenfalls keine falschen oder fehlenden Werte vorhanden seien, sondern dass lediglich Fehler beim Einreichen der Unterlagen vorliegen würden. Die Computersoftware des Klägers erfasse grundsätzlich immer alle Werte und diese könnte auch jederzeit eingesehen werden.

Soweit die Ausarbeitung der Modelle bemängelt worden sei, habe der Kläger diesen Kritikpunkt bereits umgehend umgesetzt und eine verbesserte Darstellung der Bandansätze und des Vestibulums in das interne QM-System übernommen. Insgesamt sei festzustellen, dass einzelne Fehler sicherlich zuzugestehen seien. Diese seien jedoch so gering, dass sie eine Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen würden. Auch die sehr geringen Abweichungen der Modelle von den vorgegebenen Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien könne nicht ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrags seien.

Im Widerspruchsverfahren befasste sich der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit dem Antrag des Klägers. Aufgrund seiner Stellungnahme vom 28.11.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 den Widerspruch zurück. Auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung des Klägers habe der Widerspruchsausschuss die Einschätzung des Fachausschusses Kieferorthopädie geteilt, wonach die Dokumentation der vom Kläger eingereichten Fälle mangelhaft sei. Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit umfangreiche Ausführungen zu den vom Kläger eingereichten 6 Behandlungsfällen. Allgemein sei festzustellen, dass die Übersicht über den Behandlungsverlauf, die einzelnen diagnostischen und therapeutischen Schritte im Laufe der Behandlungen und das Nachvollziehen des planmäßigen und/oder unplanmäßigen Behandlungsverlaufs mit den dazu erforderlichen vergleichenden bzw. ergänzenden Bewertungen der einzelnen Untersuchungen/diagnostischen Auswertungen mit Datumszuordnung durch die immer wieder auftretenden Übertragungsfehler extrem erschwert seien. Zudem würden auch die Feststellungen des Fachausschusses Kieferorthopädie bestätigt, wonach die unzureichende bzw. nicht vorhandene Niederlegung von therapeutischen Konsequenzen aus erhobenen diagnostischen Daten und fortlaufender Diagnostik zu beanstanden sei.

Schließlich habe der Kläger selbst eingeräumt, dass bei allen Modellen die Lippen- und Wangenbändchen nicht präzise dargestellt worden seien. Der Kläger habe insoweit ausgeführt, die nunmehr angefertigten Modelle seien richtlinienkonform. Einem potentiellen Weiterbildungsassistenten würden damit aber nur neue Modelle seit dem 4. Quartal 2012 vorliegen. Einem Weiterbildungsassistenten sei es somit nicht möglich, die vollumfängliche Behandlung anhand von exakten Modellen mit genau ausgearbeiteten Lippen- und Wangenbändchen nachzuvollziehen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen - insbesondere in Bezug auf die Dokumentation der einzelnen vom Kläger vorgelegten Fälle - wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 4.2.2013 zugestellt.

Am 1.3.2013 ließ der Kläger Verpflichtungsklage erheben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, weder der ablehnende Bescheid noch der Widerspruchsbescheid würden Ermessenserwägungen enthalten. Aus den Bescheiden sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Mängel in der Dokumentation die „Schwelle zur Ungeeignetheit“ der klägerischen Dokumentation für Weiterbildungszwecke überschritten sei. Insgesamt enthielten die Bescheide 22 Beanstandungen. Dies sei angesichts von 4.818 relevanten Datensätzen sehr wenig. Aufgrund der geringfügigen Beanstandungen müsse die Dokumentation des Klägers als ausreichend angesehen werden. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die klägerische Dokumentation nicht in jeder Hinsicht ausreichend sei, so hätte dem Kläger gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien eine Weiterbildungsermächtigung mit Auflagen erteilt werden können. Unverständlich sei es schließlich, warum der Kläger im Verfahren nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden sei, was § 10 Abs. 7 Satz 2 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien vorsehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.7.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 5 WBO in der Kieferorthopädie zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Dokumentation ärztlicher Diagnose- und Therapiemaßnahmen sei unabdingbar mit der zahnärztlichen Tätigkeit verbunden und gehöre zur fachlichen Eignung im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO. Die vom Zahnarzt gemachten Aufzeichnungen müssten gewährleisten, dass jeder mit- oder nachbehandelnde Arzt jederzeit im Stande sei, sich anhand der Dokumentation über die bis dato durchgeführten Maßnahmen und die angewandte Therapie unterrichten könne. Auch sei eine Dokumentation als Beweissicherung unabdingbar. Die vom Kläger vorgelegte Dokumentation des Behandlungsverlaufs in den Karteikarten sei hierfür nicht ausreichend, was sowohl vom Fachausschuss für Ermächtigungsangelegenheiten Kieferorthopädie als auch vom Widerspruchsausschuss Kieferorthopädie zutreffend festgestellt worden sei. Die in der vorgelegten Dokumentation des Klägers vorzufindenden Mängel seien so gravierend, dass eine Ermächtigung zur Weiterbildung in der Kieferorthopädie nicht ausgesprochen werden könne. Die Beklagte verweist insoweit auf die ausführlichen Begründungen im ablehnenden Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid.

Auch eine Weiterbildungsermächtigung unter Auflagen habe nicht erteilt werden können. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien könne zwar grundsätzlich eine Ermächtigung mit Auflagen ausgesprochen werden. Voraussetzung sei nach dieser Vorschrift jedoch, dass es sich um behebbare Dokumentationsmängel handele. Die in der klägerischen Dokumentation festgestellten Mängel seien jedoch nicht behebbar. Kieferorthopädische Behandlungen seien im Regelfall Langzeitbehandlungen. Eine Behandlung dauere durchschnittlich 16 Quartale (= 4 Jahre). Dementsprechend könne beim Abstellen vorhandener Mängel erst nach 4 Jahren eine fehlerfreie Dokumentation vorliegen, die Grundlage einer Weiterbildung sein könne.

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen habe, die Beklagte habe ihm nicht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien zur Nachbesserung aufgefordert, so verkenne er, dass es sich bei der Vorgabe der genannten Vorschrift um festgestellte Mängel im Fallkurzbericht handele. Der Fallkurzbericht werde vom jeweiligen Antragsteller ausschließlich für den Prüfungsausschuss angefertigt, damit dieser sich in kurzer Zeit ein umfassendes Bild von dem Behandlungsfall machen könne. Vorliegend gehe es jedoch nicht um festgestellte Mängel im Fallkurzbericht, sondern es gehe um Mängel in der gesamten Dokumentation des Klägers. Diese Dokumentation sei in einer Gesamtschau nicht geeignet, Weiterbildungszwecken zu dienen.

In der mündlichen Verhandlung am 10.7.2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Insbesondere wurden verschiedene Gebissmodelle und auch Röntgenaufnahmen, die vom Kläger bei der Beklagten eingereicht wurden, in Augenschein genommen. Die von der Beklagten beigezogene Vorsitzende des Fachausschusses für Ermächtigungsangelegenheiten Kieferorthopädie, Frau Prof. Dr. S., erläuterte anhand der Modelle und Röntgenaufnahmen sowie anhand der dazu vorliegenden Aufzeichnungen des Klägers, die aus ihrer Sicht bestehenden Dokumentationsmängel. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.7.2014 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Weiterbildungsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein Anspruch auf die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis in Kieferorthopädie zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 45 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) kann die Ermächtigung zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Diese Regelung wurde wörtlich in den § 5 Abs. 2 Satz 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten übernommen (Weiterbildungsordnung für die Bayerischen Zahnärzte vom 22.1.1985, BZB Heft 2/1985, Seite 56, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.1.2014, BZB Heft 1-2/214, Seiten 88 f.). Die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung gilt erst seit dem 1.3.2014. Die letzte Änderung der Weiterbildungsordnung hat jedoch keine Neuerungen im Hinblick auf die an einen Weiterbilder zu stellenden Anforderungen mit sich gebracht, so dass die jetzt geltenden und die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die gleichen sind.

Dem Kläger fehlt (derzeit) die erforderliche fachliche Eignung, da die bei ihm vorhandene Dokumentation der Patientenbefunde nicht ausreichend ist, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung zu gewährleisten.

1. Dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der Patientenbefunde zur fachlichen Eignung eines Weiterbilders zählt, ist unter den Beteiligten im Ergebnis unstreitig. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation sind insbesondere in § 10 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien geregelt. In § 10 Abs. 2 Satz 1 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien ist etwa ausgeführt, dass eine genau dokumentierte fortlaufende Diagnostik für eine ordnungsgemäße Weiterbildung unverzichtbar ist. Darüber hinaus schreiben § 12 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte sowie § 5 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte (geschlossen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden verschiedener Krankenkassen) die Einhaltung von Dokumentationspflichten fest. Somit wird deutlich, dass eine umfassende und korrekte Dokumentation der Patientenbefunde unerlässlich für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes ist. Demzufolge muss zwingend auch ein Weiterbilder in Kieferorthopädie über eine ordnungsgemäße Dokumentation verfügen, um dem Weiterbildungsassistenten auch insoweit die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln zu können.

Ferner ergibt sich eine Dokumentationspflicht auch aus § 630f BGB, der den ärztlichen Behandlungsvertrag regelt. Zwar ist - worauf der Kläger hingewiesen hat - § 630f BGB erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, in dem die hier streitgegenständliche Dokumentation bereits erstellt war, so dass die genannte Vorschrift jedenfalls unmittelbar nicht (auch) zur Begründung einer Dokumentationspflicht herangezogen werden kann. Andererseits ist aber zu bedenken, dass § 630f BGB an die bisher zur Dokumentation ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpft und diese fortentwickelt (vgl. die amtliche Begründung zu § 630f BGB, BT-Drs. 17/10488). Danach dient die Dokumentation in erster Linie dem Zweck, durch die Aufzeichnungen des Behandlungsgeschehens eine sachgerechte therapeutische Behandlung und Weiterbehandlung zu gewährleisten (vgl. nur BGH vom 2.6.1987, NJW 1988, 762). Im Arzthaftungsprozess dient sie darüber hinaus Beweiszwecken (BGH vom 14.3.1978, NJW 1978, 1681). Dementsprechend statuiert § 630f BGB keine neue Dokumentationsverpflichtung.

2. Die entscheidende Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geführte Dokumentation nicht ausreicht, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. Dies ergibt sich einerseits aus den ausführlichen Stellungnahmen des Fachausschusses für Ermächtigungsangelegenheiten Kieferorthopädie sowie des Widerspruchsausschusses, die im Ausgangsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargestellt sind. Vor allem aber aufgrund der überzeugenden Darstellungen der Vorsitzenden des Fachausschusses in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Patientendokumentation des Klägers erhebliche Fehler aufweist, die einer ordnungsgemäßen Ausbildung eines potentiellen Weiterbildungsassistenten entgegenstehen.

So zeigte die Vorsitzende des Fachausschusses Kieferorthopädie in der mündlichen Verhandlung anhand mehrerer vom Kläger im Verfahren vorgelegter Gipsmodelle von Gebissen auf, dass die Lippen- und Wangenbändchen nicht präzise dargestellt bzw. nur ansatzweise erkennbar sind. Eine präzise Darstellung ist jedoch nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen, die auch vom Kläger nicht bestritten wurden, für eine ordnungsgemäße kieferorthopädische Behandlung unabdingbar. Insoweit räumte auch der Kläger Versäumnisse ein, die er zwischenzeitlich abgestellt habe.

Ferner zeigte die Fachausschussvorsitzende in der mündlichen Verhandlung anhand eines Gipsmodells auf, dass die Angaben im Modell nicht mit den Aufzeichnungen des Klägers in seiner schriftlichen „Zusammenfassung der Anfangsdiagnose“ übereinstimmen. Sie zeigte anhand des Gipsmodells auf, dass andere Zähne behandlungsbedürftig seien als die in den schriftlichen Aufzeichnungen benannten Zähne. In diesem Bereich seien Fehler fatal, weil dies zu einer Fehlbehandlung führen könne. In diesem Zusammenhang gab der Kläger zwar an, es habe sich hier offensichtlich um einen Übertragungsfehler gehandelt, der leicht zu erkennen sei. Diesbezüglich liegt es für das Gericht jedoch auf der Hand, dass insoweit ein schwerwiegender Dokumentationsmangel vorliegt. Selbst wenn es für den Kläger als den behandelnden Zahnarzt leicht zu erkennen ist, dass ein Dokumentationsfehler vorliegt, so ist dies für einen außenstehenden Zahnarzt, der selbst die Anfangsbehandlung nicht durchgeführt hat und diese weiterführen soll, sicherlich schon erheblich schwerer erkennbar. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass eine zahnärztliche Behandlung an einem gesunden Zahn vorgenommen wird, für den überhaupt kein Behandlungsbedarf besteht.

Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Fachausschussvorsitzende weitere Diskrepanzen in den Aufzeichnungen des Klägers dargestellt. Seitens des Klägers sind diese stets bagatellisiert oder bestritten worden. So hat die Ausschussvorsitzende unter anderem aufgezeigt, dass die Heil- und Kostenpläne des Klägers teilweise nicht mit den Auswertungen in den Behandlungsunterlagen zusammen passen. Die Heil- und Kostenpläne seien lücken- und fehlerhaft. Dies sei deshalb besonders relevant, weil die Pläne den Krankenkassen vorzulegen seien und den Schweregrad und den Grad der Anomalie kennzeichnen müssten. Für die Krankenkassen seien sie Grundlage der Kostenerstattung. Dementsprechend ist auch aus Sicht des Gerichts gerade in diesem Bereich besondere Sorgfalt zu fordern, die die Unterlagen des Klägers vermissen lassen.

Dass die Behandlungsunterlagen des Klägers durchgängig nicht mit besonderer Sorgfalt erstellt worden sind, zeigt sich ferner daran, dass der Kläger selbst in seiner Widerspruchsbegründung vom 4.10.2012 eine Reihe von „Übertragungsfehlern“ einräumt, die aus seiner Sicht jedoch nicht besonders schwerwiegend sein sollen.

Ferner zeigte die Vorsitzende des Fachausschusses Kieferorthopädie in der mündlichen Verhandlung einen weiteren schwerwiegenden Dokumentationsmangel auf. Aufgrund dreier Röntgenbildaufnahmen eines Gebisses habe sich für den behandelnden Zahnarzt die Frage aufdrängen müssen, ob beim Patienten eine Sklerosierung vorliege oder ob es sich bei der Anomalität auf den Röntgenbildaufnahmen um einen überzähligen Zahn handele. Seitens des Klägers habe insoweit eine histologische Abklärung erfolgen müssen, um sicher gehen zu können, welche Anomalie konkret vorliege. Diesbezüglich habe auch eine entsprechende Dokumentation erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Vielmehr habe es der Kläger für ausreichend erachtet, den Zahn zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen.

Zwar ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Ausführungen der Fachausschussvorsitzenden immer wieder entgegen getreten. Allerdings vermochten seine Ausführungen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die entscheidende Kammer davon überzeugt, dass die Darstellungen der Fachausschussvorsitzenden zutreffend sind. Einerseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Fachausschussvorsitzende als Direktorin der Poliklinik für Kieferorthopädie des Universitätsklinikums W. eine ausgewiesene Kapazität im Bereich der Kieferorthopädie ist. Darüber hinaus waren ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stets von Fachkunde geprägt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar, während der Kläger nicht in der Lage war, ihre Ausführungen substantiiert anzugreifen.

Nach alledem hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die klägerische Dokumentation der Patientenbefunde in ihrer Gesamtheit unzureichend ist.

In diesem Zusammenhang hat der Kläger zwar ausgeführt, die Beklagte habe es versäumt, im Bescheid darzustellen, aufgrund welcher Mängel in der Dokumentation die „Schwelle zur Ungeeignetheit“ der klägerischen Dokumentation für Weiterbildungszwecke überschritten sei, weshalb ein Ermessensfehler gegeben sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beklagte im Bereich der Erteilung einer Ermächtigung zur Weiterbildung keine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Erfüllt der Zahnarzt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WBO, so muss ihm die beantragte Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt werden. Hinsichtlich des hier fraglichen Merkmals der fachlichen Eignung ist die vom Antragsteller im Verfahren vorzulegende Dokumentation in einer Gesamtschau auf deren Eignung für Weiterbildungszwecke zu überprüfen. Diese Gesamtschau hat im Falle des Klägers ergeben, dass die Dokumentation ungeeignet ist, da sie eine Vielzahl teils gravierender und teils weniger gravierender Fehler aufweist, die der Eignung der Dokumentation für Weiterbildungszwecke entgegenstehen.

3. Zu Recht hat die Beklagte auch nicht näher geprüft, ob dem Kläger eine Weiterbildungsbefugnis unter Auflagen erteilt werden kann. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien kann grundsätzlich eine Ermächtigung zur Weiterbildung mit Auflagen ausgesprochen werden. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass es sich um behebbare Mängel handelt. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Behebung der Mängel nicht möglich ist. Die Mängel betreffen beispielsweise fehlerhafte Gipsabdrücke von Gebissen, die nachträglich nicht mehr berichtigt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine fehlerfreie Dokumentation während des gesamten Behandlungsverlaufs eines Patienten gegeben sein muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. Der Kläger selbst gab an, die von der Beklagten gerügten Mängel Ende 2012 abgestellt zu haben. Nachdem kieferorthopädische Behandlungen Langzeitbehandlungen sind, die sich regelmäßig über 16 Quartale (= 4 Jahre) hinziehen, wird deutlich, dass eine Behebung der vorliegenden Dokumentationsfehler jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

4. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Beklagte habe ihn nicht nach § 10 Abs. 7 Satz 2 ihrer Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien zur Nachbesserung der festgestellten Mängel aufgefordert, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift ausschließlich festgestellte Mängel im Fallkurzbericht regelt. Derartige Mängel können nach einer entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses nachgebessert werden. Bei dem Fallkurzbericht handelt es sich nach § 10 Abs. 7 Satz 1 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien um eine zusammenfassende Darstellung der Fälle, die der Beklagten vom Antragsteller im Verfahren auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis vorzulegen sind. Dieser Fallkurzbericht wird folglich vom Zahnarzt erst dann erstellt, wenn er die von der Beklagten ausgewählten Fälle bei der Beklagten einreicht. Es handelt sich somit beim Fallkurzbericht um eine zusammenfassende Darstellung, die vom Zahnarzt zur ersten Information des Fachausschusses Kieferorthopädie erstellt wird und mithin nicht um einen Teil der Dokumentation der Patientenbefunde im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Weiterbildungsermächtigungsrichtlinien.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.