Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 30. Juni 2016 - 4 U 103/16
vorgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 10.05.2016, Az. 11 O 746/15 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 30.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.8.2016.
Gründe
I.
II.
III.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - 2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; - 4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - 2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; - 4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener sexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen Taten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen 1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen sexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Familie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil vom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und ein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem sich seine Unschuld ergebe. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch die Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Anträgen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Vernehmung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Einverständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil aus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls imZeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308 und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwissensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden seien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch bei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersuchungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeignet sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl. BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.). Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die hier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem von dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Einholung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einverständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht nachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß des Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte. Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3
StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aussagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft haben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweismittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweisführung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998 und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen Entscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308 erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vorgelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).
b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413, 1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind die im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichtspunkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,
daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141 ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf Einholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für ungeeignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167). Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß, wenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden. In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben des Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder sonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-
men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 - Streit 2001, 122 ff.). 2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit polygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch für eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den grundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ergangen sind.
b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zurückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich begründet , warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hinzuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die geforderten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt
45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f.).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsurteil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.