Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2008 - II ZR 289/07

bei uns veröffentlicht am02.06.2008
vorgehend
Amtsgericht Erkelenz, 6 C 387/05, 11.07.2006
Landgericht Mönchengladbach, 2 S 104/06, 05.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 289/07 Verkündet am:
2. Juni 2008
Röder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds,
dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und
des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des
Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten
Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach
Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht ändert
sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über
die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.

b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens
bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der
Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 11. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den beklagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflichtete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags "zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen Darlehens über 8.000,00 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach meinem … Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedin- gung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeitpunkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuss an meiner … Stelle ein … neues Mitglied aufgenommen hat. Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer 1994)."
2
Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grundlage , sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten vom 15. Juli 1993.
3
Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde am 18. August 1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im Laufe des Jahres 1994.
4
Nachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach Abschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversammlung des Beklagten am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Gründungsmitglieder zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss: "Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Gegenstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM. Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000,00 DM werden (bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet."
5
Die Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember 1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt: "… 5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von 5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Par- teien geschlossen ist. 6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden des Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zurückgezahlt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jahren jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehensgebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat. … 7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch auch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Darlehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neues Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen bzw. zu übertragen: 7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu machen.
7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft beantragt haben. 7.3 Sind diese Auflagen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam."
6
Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag von 5.000,00 DM nicht erneut zahlen.
7
Mit Schreiben vom 22. August 2001 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft , da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben konnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies unter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertrages von 1994 noch die gemäß Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von 1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses benötigt werde.
8
Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 1.533,88 € (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 4.090,34 € (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht zu, da die Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darlehensvertrages in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erfüllt seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Prüfung im Hinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242 BGB.
12
II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Sonderbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits geschlossenen Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung.
13
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine wirt- schaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individualrechtlicher Art zwischen den Parteien.
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.; Sen.Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.Nachw.) ist Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Verbandsmitglieds , dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen, den Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind.
15
b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem Inhalt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde, diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das Darlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u. 2 a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte.
16
aa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der korporationsrechtlichen Pflicht - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 2003 aaO m.w.Nachw.). Die Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten Aufnahmeantrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten wesentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall Sen.Urt. v. 11. November 1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379).
17
bb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht darüber hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erstmals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kennzeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222). Das ist hier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Verpflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht übernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treuepflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftliche Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit Rücksicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbandsrecht nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesellschaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen.
18
2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrechtliche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem Beschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche Grundlage für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge, mithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erinnern (a). Für den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b).
19
a) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994 nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertragsschlüsse mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbeschluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich möglicher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, sowohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden Darlehensverträge ….werden angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitglie- dern geschlossenen Vertrages ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Vertrages …bis zu einer Höhe von…sofern der vorliegende Darlehensvertrag … zwischen den Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck.
20
b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige Grundlage.
21
aa) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 24. September 2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO).
22
bb) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4 Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahresbeitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausreichende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darlehens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist, mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur Gewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbeschluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darlehenshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne Rechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht später durch den genannten Beschluss geschaffen.
23
cc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grundlage in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von Darlehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Sen.Urt. v. 24. September 2007 aaO Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag genannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war.
24
3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvoraussetzungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das Darlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei anderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von diesen gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraussetzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch - unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s. ausführlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rdn. 771 ff.; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rdn. 171 ff. jew. m.w.Nachw.) zur Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war.

25
III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -

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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 3/02 Verkündet am:
25. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Die Regelung in der Satzung einer Agrargenossenschaft, daß jedes Mitglied verpflichtet
ist, der Genossenschaft die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen
zur Pacht anzudienen, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt des abzuschließenden
Pachtvertrages richtet sich danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche
Verträge üblich ist.
BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02 - OLG Jena
AG Gera
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie
die ehrenamtlichen Richter Kreye und Andreae

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck auf die "Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" und auf die "gemeinschaftliche Erzeugung und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse" gerichtet ist. Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus ihr ausscheiden.
In § 12 der Satzung der Klägerin heißt es u.a.:

"Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere ...
d) der Genossenschaft alle in seinem Eigentum stehenden landwirt- schaftlichen Flächen, außer denen für den Eigenbedarf zur Pacht anzudienen." § 12a Abs. 1 der Satzung lautet:
"Die Nutzung der Grundstücke der Mitglieder durch die Genossenschaft wird in Pachtverträgen geregelt. Für den Inhalt, die Anpassung und die Beendigung der Pachtverträge gelten die Vorschriften über die Landpacht." In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß hat das Landwirtschaftsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Dezember 1999 u.a. festgestellt , daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen - außer denen für seinen Eigenbedarf - für die Zeit seiner Mitgliedschaft zur Pacht anzudienen.
Zwischen November 1999 und Februar 2000 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten mehrere Angebote zum Abschluß eines Pachtvertrags über eine Fläche von 12,4688 ha, die der Beklagte nicht annahm. Ein eigenes Vertragsangebot gab er nicht ab. Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 teilte er der Klägerin mit, daß er einen Pachtvertrag mit einem Dritten abgeschlossen habe. Die Klägerin räumte daraufhin die bisher von ihr bewirtschafteten Flächen und übergab sie Anfang März 2000 dem neuen Pächter.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe seine Andienungspflicht verletzt und müsse ihr deshalb für das Pachtjahr 1999/2000 Schadenersatz in Höhe von 12.700 DM leisten. Ihrer auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrags gerichteten Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß sich weder aus der Satzung der Klägerin noch aus dem in dem Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteil eine hinreichend konkretisierte Rechtspflicht des Beklagten zum Abschluß eines Pachtvertrags ergibt. Soweit die Andienungspflicht des Beklagten eine Pflicht zum Vertragsabschluß beinhalte, sei die rechtliche Situation mit der eines Vorvertrags vergleichbar. Danach müsse der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags wenigstens bestimmbar sein. Hier könnten jedoch die Hauptpunkte des Pachtvertrags wie die Größe der Pachtfläche, die Vertragsdauer und die Höhe des Pachtzinses nicht bestimmt werden. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluß eines Pachtvertrags; ihr stehe somit auch kein Schadenersatzanspruch wegen der anderweitigen Verpachtung zu.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der rechtskräftig festgestellten genossenschaftlichen Andienungspflicht zu.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die in seinem Eigentum stehenden Flächen mit Ausnahme der Flächen, die er für den Eigenbedarf benötigt , zur Pacht anzudienen. Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 8. Dezember 1999, welches in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß ergangen ist. Darin wird die sich aus § 12 der Satzung ergebende Verpflichtung tituliert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Verpflichtung hinreichend bestimmt. Sie ist darauf gerichtet, der Klägerin ein Angebot zum Abschluß eines Pachtvertrags zu angemessenen, innerhalb der Genossenschaft üblichen Bedingungen zu unterbreiten oder ein solches Angebot der Klägerin anzunehmen.

a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Situation insoweit mit der des Bestehens eines Vorvertrags vergleichbar sei. Denn anders als dort beruht die Andienungspflicht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ist korporationsrechtlicher Natur und damit als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind (vgl. RGZ 47, 146, 149; 72, 4, 8; OLG Köln, LZ 1919, 547; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; BGHZ 103, 219, 221 f.). Sie statuiert die Verpflichtung zum Abschluß eines
individualrechtlichen Pachtvertrags (vgl. Beuthin, GenG, 13. Aufl., § 18 Rdn. 8; Müller, GenG, 2. Aufl., § 18 Rdn. 12).

b) Diese Verpflichtung ist nicht deswegen unbestimmt, weil der Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrags weder in dem Urteil noch in der Satzung der Klägerin oder anderweitig geregelt ist. Das ist nämlich nicht einmal für die Essentialia des abzuschließenden Vertrags erforderlich. So muß z.B. die Genossenschaft auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung genossenschaftliche Sonderpflichten ihrer Mitglieder vergüten, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zu werden pflegen (BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859). Hier enthält die Satzung sogar weitergehende Bestimmungen. Nach § 12a ist die Klägerin verpflichtet, mit dem Beklagten über den konkreten Pachtgegenstand, die Höhe des Pachtzinses, die Laufzeit des Pachtvertrags und weitere Vertragsbestimmungen zu verhandeln. Weitere Regelungen betreffend den Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrags, insbesondere zur Höhe des Pachtzinses, kann die Satzung nicht enthalten; sie können auch nicht anderweitig im voraus festgelegt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich nämlich zum einen danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche Verträge üblich ist; jedes Mitglied muß gleich behandelt werden. Zum anderen schwankt die Höhe des Pachtzinses aufgrund der Marktverhältnisse; außerdem ist sie von diversen Faktoren wie Laufzeit des Vertrags, Größe und Bodenqualität der Fläche usw. abhängig.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgericht hätte zur Folge, daß die in der Satzung statuierte Andienungspflicht ins Leere liefe. Das liegt jedoch weder im Interesse der Genossenschaft noch in dem Interesse ihrer Mitglieder.
Denn wenn sie keine Möglichkeit hat, die Flächen der Mitglieder zu bewirtschaften , kann sie ihren Zweck nicht erreichen; die Beteiligung der Mitglieder an der Genossenschaft ist in diesem Fall sinnlos.
Nach alledem wird der Beklagte erst dann von seiner Andienungspflicht frei, wenn die Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags ablehnt, wenn sie unangemessene, nicht martkübliche Vertragsbedingungen stellt oder wenn sie ohne sachlichen Grund wesentlich von vergleichbaren Verträgen mit anderen Mitgliedern abweicht. Das alles hat die Klägerin hier jedoch nicht getan.
2. Die Berufung auf die Andienungspflicht verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht in einem solchen Maß gestört , daß ihm der Abschluß eines Pachtvertrags mit der Klägerin nicht zugemutet werden könnte.

a) Der Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nicht geeignet , das Bestehen jeglicher Rechtsbeziehungen zwischen ihnen als für den Beklagten unzumutbar anzusehen. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist nämlich der vom Rechtsstaat vorgesehene, übliche Weg zur Konfliktbewältigung ; sie führt nicht zur Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses , wenn, wie hier, auf sachlicher Basis gestritten wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 16, 17).

b) Auch die zur Begründung eines weiteren Vertrauensbruchs aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe seine Flächen am 24., 25.
und 26. Februar 2000 bei nassem, aufgeweichtem Boden befahren und da- durch die Fruchtbarkeit für das Jahr 2000 erheblich beeinträchtigt, läßt die Andienungspflicht nicht entfallen. Dieser Vortrag ist nämlich unerheblich, weil die angebliche Schädigung 10 Tage nach der Verpachtung der Flächen an einen Dritten und damit in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Beklagte bereits gegen seine Andienungspflicht verstoßen hatte.

c) Daß der Beklagte selbst sein Verhältnis zur Klägerin nicht als unerträglich empfindet, zeigt sich zum einen daran, daß er das Mitgliedschaftsverhältnis zu keinem Zeitpunkt mit dieser Begründung fristlos gekündigt (§ 65 Abs. 2 Satz 4 GenG), sondern an seiner ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßig festgelegten fünfjährigen Kündigungsfrist festgehalten hat. Zum anderen wird dies aus seinem Schreiben vom 28. Dezember 1999 deutlich, in welchem er sich trotz des angeblich zerstörten Vertrauensverhältnisses bei Abgabe eines "lukrativen" Angebots durch die Klägerin zum Abschluß eines Pachtvertrags bereit erklärte.

d) Ohne Erfolg vertritt der Beklagte in der Revisionserwiderung die Ansicht , ihm sei die Andienung seiner landwirtschaftlichen Flächen nach der Kündigung seiner Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar gewesen. Mit dieser Einwendung ist der Beklagte nämlich nach den allgemeinen Regeln über die aus der Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion ausgeschlossen, weil sie bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses, auf die das rechtskräftige Feststellungsurteil erging, bestand (vgl. nur Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758 m.w.N.).
3. Der Beklagte hat seine Andienungspflicht vorsätzlich verletzt, indem er seine Flächen an einen Dritten verpachtet hat; er ist deshalb der Klägerin zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

a) Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung des Beklagten fällt die von ihm vorgenommene Fremdverpachtung nicht unter den von der Andienungspflicht ausgenommenen Eigenbedarf. Darunter ist nämlich zu verstehen, daß der Beklagte der Klägerin nur solche Flächen nicht zur Anpachtung andienen muß, die er selbst bewirtschaften oder durch Dritte bewirtschaften lassen will, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestreiten zu können. Wäre unter Eigenbedarf auch die Nutzung der Flächen durch Verpachtung an Dritte zu verstehen, liefe die Andienungspflicht ins Leere ; ihr Zweck, der Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags zu ermöglichen, könnte jederzeit vereitelt werden.

b) Der Beklagte durfte die Vertragsangebote der Klägerin nicht ablehnen. Wenn er mit den Vorschlägen der Klägerin, die letztlich seine Beanstandungen so weit berücksichtigten, wie es aufgrund des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebots möglich war, nicht einverstanden war, hätte er der Klägerin ein Gegenangebot unterbreiten müssen. Von dieser Verpflichtung war er nicht deswegen entbunden, weil sie für ihn mit Kosten verbunden gewesen wäre. Im übrigen hätte es ausgereicht, die von ihm gewünschten Änderungen in den von der Klägerin formulierten Vertragsentwurf einzuarbeiten. Durch sein Verhalten hat der Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, daß er zu keinem Zeitpunkt ernsthaft gewillt war, einen Pachtvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Das wird besonders deutlich durch seine Äußerung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -, daß er die streit- gegenständlichen Flächen verpachten möchte, an wen er wolle.

c) Die Rechtsfolgen der schuldhaften Verletzung der Andienungspflicht bestimmen sich nach den entsprechend anwendbaren allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen (vgl. RGZ 72, 4, 8; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, aaO). Danach hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung entsprechend §§ 280 Abs. 1 BGB a.F., 251 Abs. 1 BGB zu leisten. Zu einer Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs ist der Senat nicht in der Lage, weil es an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das Berufungsgericht wird sich mit den vom Beklagten gegen das vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - eingeholte Sachverständigengutachten erhobenen Einwänden auseinandersetzen müssen.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.