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| Die gerichtliche Nachprüfung einer verbandsinternen Streitigkeit ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, so dass ein Mitglied zunächst auf das vereinsinterne Verfahren zu verweisen ist, es sei denn, dies wäre ihm im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht zuzumuten (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268, 1269). |
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| Auf die klägerseits vor dem Rechtsausschutz des D. erhobene Klage wurde der Beklagte mit Urteil vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedbeitrags verurteilt. Der Beklagte legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein. Damit hat der Kläger die verbandsinternen satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft. |
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| Auch die Satzung des Klägers selbst steht der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. Ziffer 9.3.2 bestimmt hierzu, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Der Kläger hat vor dem Rechtsausschutz des D. obsiegt und damit den verbandsinternen Instanzenzug ausgeschöpft. |
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| Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem verbandsgerichtlichen Urteil vollstrecken könnte. |
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| Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mitgliedbeitrags in Höhe von 8.865,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2014. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher nicht festsetzbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 besteht hingegen nicht. |
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| 1. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger gemäß Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers verpflichtet, weitere Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 8.865,00 EUR zu bezahlen. |
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| a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte mit Urteil des verbandsinternen Rechtsausschusses vom 21.12.2014 zur Zahlung des streitgegenständlichen Mitgliedsbeitrags verurteilt worden war. |
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| Zwar hat der Beklagte gegen das Urteil des Rechtsausschusses, obwohl er unterlegen war, kein Rechtsmittel eingelegt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Einwendungen gegen den klägerseits geltend gemachten Anspruch abgeschnitten wäre bzw. das Urteil des Rechtsausschusses eine verbindliche Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge getroffen hätte. Zwar bestimmt Ziffer 9.3.2 der Satzung des Klägers, dass der ordentliche Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des D. und des DKB zu beschreiten ist und eine Nichteinhaltung als „D. schädigendes Verhalten gewertet und geahndet werden“ kann. Jedoch verbindet die Satzungsbestimmung den Ablauf der - vom Beklagten - nicht genutzten Rechtsmittelfrist bereits nicht mit der Rechtsfolge, dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.1967, Az. II ZR 231/64 in NJW 1967, 1268 ff 1269). Zudem hat nicht der Beklagte den ordentlichen Rechtsweg „beschritten“, sondern der Kläger (siehe dazu bereits oben I.). |
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| b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die im Jahr 2013 geltende Satzungsvorschrift in Ziff. 10.2, die die Pflicht zur Beitragszahlung statuiert, nicht zu unbestimmt und daher nichtig. |
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| Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 BGB soll die Satzung eines Vereins Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Zwar ist in Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers die konkret zu entrichtende Beitragshöhe nicht aufgeführt, jedoch bedarf es keiner Festschreibung einer ziffernmäßig bestimmten Höhe des Beitrages in der Satzung, da sonst die Satzung ständig der Preisentwicklung angepasst werden müsste (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, 41. Edition, Stand 01.11.2016, § 58 Rn. 5). Ausreichend ist vielmehr, dass die Grundzüge der Beitragspflichten in der Satzung aufgenommen werden (vgl. BGH, Urt. vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Satzungsbestimmung. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass die ordentlichen Mitglieder an den Kläger einen „auf der Grundlage der Anzahl ihrer den Kegelsport Classic betreibenden Mitglieder berechneten Beitrag“ zahlen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich für alle Mitglieder des Beklagten, die den Kegelsport „Classic“ ausüben, Beiträge zu entrichten sind. Unstreitig betreiben sowohl die beim Kläger als auch bei der DCU organisierten Mitglieder des Beklagten den Kegelsport „Classic“. |
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| c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur die Mitglieder des Beklagten, die am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind. |
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| aa) Nach herrschender Auffassung sind Vereinsregelungen grundsätzlich nach objektiven Grundsätzen, also „aus sich selbst heraus“ auszulegen (BGH, NJW 1986, 1034). Für die Auslegung spielen neben dem Wortlaut der Verbandszweck und eventuelle Nebenzwecke, systematische Regelungszusammenhänge und solche entstehungsgeschichtlichen Besonderheiten eine Rolle, die sich aus allgemein zugänglichen Unterlagen ergeben. Die Satzung ist zwar zunächst ein von den Gründern des Vereins geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung des Vereins löst sie sich aber völlig von der Person der Gründer und erlangt ein unabhängiges rechtliches Eigenleben, wird Bestandteil der körperschaftlichen Verfassung des Vereins und objektiviert das rechtliche Wollen des Vereins als Zusammenfassung seiner Mitglieder. Vereinszweck und Mitgliederinteressen gewinnen daher die rechtsgestaltende Kraft, auf die es alleine ankommt (vgl. zum Ganzen Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Teil 1 Rn. 36). |
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| bb) Eine Auslegung von Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers anhand des Wortlauts führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für seine Mitglieder, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, unabhängig von dem Umstand, ob diese am Spielbetrieb des Klägers teilnahmen oder über die DCU organisiert waren, Beträge an den Kläger zu zahlen haben, da die Mitglieder in beiden Fällen im Sinne der Satzungsbestimmung den Kegelsport „Classic“ betreiben. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Mitglieder gerade im Spielbetrieb des Klägers den Kegelsport „Classic“ betreiben müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht. |
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| cc) Zum selben Ergebnis kommt eine - gegebenenfalls gebotene - ergänzende Vertragsauslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB nach deren Sinn und Zweck. |
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| Gegen eine einschränkende Auslegung spricht bereits der Zweck der Beitragserhebung. Die Beiträge an den Kläger als Disziplinverband dienen seiner Finanzierung. Der Kläger hat daher naturgemäß ein erhebliches Interesse an einer Beitragskontinuität, um möglichst nachhaltig zu planen zu können. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Kläger bzw. die Mitgliederversammlung, hätte man bei Erlass der damaligen Satzungsbestimmung den Fall mitbedacht, dass Mitglieder des Beklagten ihren Spielbetrieb in der Disziplin „Classic“ ganz oder teilweise auch bei einem anderen Dachverband ausüben könnten, die entsprechenden Vereinsmitglieder von der Berechnung der Höhe Beiträge an den Kläger ohne weiteres - also insbesondere ohne eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diesen Sachverhalt - hätte ausnehmen wollen. |
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| Gegen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung spricht weiterhin der Umstand, dass der Kläger nach Aufkommen der Streitigkeit über die Auslegung der streitgegenständlichen Satzungsbestimmung eine Satzungsänderung herbeigeführt hat mit dem - klarstellenden - Ergebnis, dass die Beitragspflicht unabhängig davon festgelegt wird, an welchem Spielbetrieb das Mitglied teilnimmt. Zwar hat die Auslegung grundsätzlich aus der ex-ante Sicht zu erfolgen, jedoch ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. seine Mitgliederversammlung in Kenntnis der späteren Umstände bei der Beschlussfassung über die frühere Satzungsbestimmung in Ziffer 10.2 anders entschieden hätte. |
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| Schließlich spricht für das Auslegungsergebnis auch der Umstand, dass der Kläger sämtlichen den Mitgliedern, die den Kegelsport „Classic“ betreiben, seinen Spielbetrieb und verschiedene weitere Angebote zur Verfügung stellt, die nicht ohne Gegenleistung in Gestalt eines Mitgliedsbeitrags zu erwarten wäre. Dass einzelne Mitglieder tatsächlich diese Möglichkeiten nicht nutzen und insbesondere auch nicht (mehr) am Spielbetrieb des Klägers teilnehmen, ist unschädlich. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich grundsätzlich kein Zwang, die mitgliedschaftlichen Rechte auszuüben. Vielmehr ist es die freie Entscheidung jedes Mitgliedes, sich im Rahmen der Möglichkeiten seines Vereines bzw. Verbandes mehr oder weniger oder auch überhaupt nicht zu betätigen. |
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| d) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten bewirkt. |
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| aa) Allerdings ist die Satzung des Klägers einer Inhaltskontrolle nicht entzogen. |
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| Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbestimmungen sind auf Vereinssatzungen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. § 310 Abs. 4 BGB), da die Bestimmungen auf die prinzipiell gegensätzlichen Interessen des Verwenders mit seinen Kunden zugeschnitten sind, der Verein und seine Mitglieder jedoch durch das gleichlaufende Interesse an einem geordneten Vereinsleben miteinander verbunden sind (vgl. Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, 1. Teil Rn. 17a). Darüber hinaus umfasst das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gerade auch die Selbstbestimmung über die Satzung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfolgt jedoch eine Inhaltskontrolle von Satzungen bei Vereinen mit überragender Machtstellung (vgl. BGH, 2. Zs., Urteil vom 24.10.1988, Az. II ZR 311/87 in juris, Rn. 26). Der Kläger verfügt als Disziplinverband für den Kegelsport „Classic“ über eine solche Machtstellung. |
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| bb) Ziffer 10.2 der Satzung des Klägers hält einer solchen Inhaltskontrolle statt. |
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| Insbesondere wird der Beklagte durch diese Satzungsbestimmung nicht unangemessen benachteiligt. Gemäß Ziffer 7.4 der Satzung des Beklagten werden die Beiträge, welche der Beklagte an die Kläger zu entrichten hat, an die Mitglieder des Beklagten weitergereicht, so dass der Beklagte selbst durch die Beitragspflicht im Ergebnis finanziell nicht benachteiligt ist. Die Mitglieder des Beklagten erhalten durch die Mitgliedschaft des Beklagten beim Kläger die Möglichkeit, am Spielbetrieb des Klägers teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte bei Versammlungen des Klägers auszuüben. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob den Mitgliedern des Beklagten aufgrund der Mitgliedschaft beim Kläger weitere Vorteile zukommen. |
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| Eine etwaige Unangemessenheit unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte weder behauptet noch ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien hinreichender Anlass für eine solche Annahme. Losgelöst von der Frage, ob der Beklagte selbst als sozial mächtiger Verband im Jahr 2013 verpflichtet war, Mitglieder unabhängig davon, ob sie bei dem Kläger oder der DCU organisiert sind bzw. am Spielbetrieb teilnehmen, aufzunehmen bzw. nicht zu kündigen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass jedenfalls die Mitgliedsvereine des Beklagten, die letztlich die Beiträge des Klägers zu tragen haben, sowie wiederum deren (Vereins-) Mitglieder über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Wahlfreiheit hatten, ob sie weiterhin Mitglied des Beklagten sein wollen mit der Konsequenz, dass ihnen der Spielbetrieb des Klägers offenstand, sie aber auf der anderen Seite auch entsprechende Mitgliedsbeiträge zu entrichten haben, oder ob sie aus dem Beklagten austreten und sich anderweitig organisieren wollten. |
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| Ob auf Dauer eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten auszuschließen sein wird, wenn der Kläger auch künftig für Mitglieder, die ausschließlich und nachhaltig am Spielbetrieb der DCU teilnehmen, zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet werden, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied des Klägers ist. |
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| e) Der Höhe nach beläuft sich der von dem Beklagten für das Jahr 2013 zu leistenden Beitrag auf 8.865,00 EUR. |
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| Unstreitig betrieben im Jahre 2013 insgesamt 440 Jugendliche und 3.387 Erwachsene den Kegelsport „Classic“. Für Jugendliche ergibt sich ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 1,00 EUR und für Erwachsene von 4,50 EUR. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von 15.681,50 EUR wurden beklagtenseits bislang 6.815,60 EUR bezahlt, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 8.865,00 EUR ergibt. |
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| 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014. |
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| Zwar befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Restzahlung der Mitgliedsbeiträge für 2013 in Verzug, allerdings war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit einer zunächst rein außergerichtlichen Tätigkeit nicht erforderlich. |
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| Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB vor (vgl. Hunecke in NJW 2015, 2745 f, 3746). Dementsprechend gebietet es die Pflicht des Anwalts zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Frankfurt, 23. ZS, Urteil vom 20.07.2012, AZ. 23 U 166/11 in juris. Rn. 55). |
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| Wenn sich der Anspruchsgegner in Verzug befindet, soll in der Regel durch die anwaltliche Tätigkeit der Forderung Nachdruck verliehen werden. Hier gilt grundsätzlich die Annahme, dass sich ein Schädiger auf Grund der größeren Ernsthaftigkeit durch ein anwaltliches Schreiben eher zur Leistung veranlasst sehen wird (vgl. Hunecke aaO). |
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| Vorliegend war jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auch nach Erlass des verbandsinternen Urteils, mit dem er zur Zahlung verurteilt worden war, die rückständigen Beiträge nicht ausgeglichen hat, nicht zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg haben werde. Wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegtem Mahnschreiben vom 20.06.2016 ergibt, war der Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.07.2015 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt lag das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O7/17, welches einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, noch nicht vor. Es sind im Übrigen weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, weshalb sich der Beklagte durch Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlasst gesehen hätte, seine Verpflichtungen zu erfüllen und insoweit die vorgerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend erschien. |
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