Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17

bei uns veröffentlicht am28.08.2018

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluss-Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 – Aktenzeichen 2 Ca 288/15 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die am 16.10.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1991 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiterin, zuletzt im zum Umweltministerium gehörenden Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) C-Stadt, tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 14.06.1991 vereinbarten die Parteien in § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt.

3

Die Klägerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Geologie-Facharbeiter mit Abitur und beendete ein Studium mit dem Abschluss Dipl.-Ing. (FH) für Wasserwirtschaft, wonach sie bei dem beklagten Land anfangs in die damalige Entgeltgruppe IV b, Fallgruppe 21 des BAT-O eingruppiert war. Mit Wirkung ab dem 13.06.2002 erfolgte der Bewährungsaufstieg der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 10 c BAT-O. Nach Einführung des TV-L wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet.

4

Gemäß der formularmäßig erfolgten „Feststellung der Vergütungsgruppe“ vom 28.02.2012, die durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt C-Stadt erstellt wurde, übt die Klägerin mit einem Zeitanteil von 60 % die folgenden Tätigkeiten aus, wobei wegen der schriftlich fixierten „Feststellung der Vergütungsgruppe“ im Übrigen auf Blatt 16 - 18 d. A. Bezug genommen wird:

5

„ 5. Tätigkeitsbeschreibung

6

Lfd. Nr.

Beschreibung der Tätigkeiten, die wahrgenommen werden
(nach Aufgabengebieten geordnet, die wahrgenommen werden)

Arbeitszeitanteil

in %

        

Durchführung von Genehmigungsverfahren nach BlmSchG für Anlagen nach Sp. 2 sowie Mitwirkung bei Verfahren nach Sp. 1 der Nr. 1 bis 6,9 und 10 des Anhangs 4. BlmSchG, und unter Einbeziehung des untergesetzlichen Regelwerks des BlmSchG

- Selbstständige Beratung von Antragstellern und Anlagenbetreibern

- Selbstständige Prüfung von Antragsunterlagen und eingehenden Stellungnahmen unter Beachtung der konzentrierenden Wirkung des Genehmigungsverfahrens

- Umfängliche selbstständige Verhandlungsführung mit Antragstellern, dritten Sachverständigen und beteiligten Behörden

- Erstellung des abschließenden Entwurf des nach BlmSchG erforderlichen Genehmigungsbescheides, schließt eventuelle Mitarbeit in der Widerspruchsbearbeitung ein

- Mitwirkung an allen Genehmigungsschritten bei förmlichen Genehmigungsverfahren Erlass von Anordnungen insbesondere nach §§ 17, 26, 28, 29a und 52 BlmSchG

- Mitwirkung an OwiG-Verfahren und Gerichtsverfahren

60 %   

7

…“

8

Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung führt die Klägerin des Weiteren zu einem Zeitanteil von 20 Prozent die immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen durch, darüber hinaus mit einem Zeitanteil von 10 die Bearbeitung von immissionsschutzrechtlichen Anzeigen zur Änderung von Anlagen und zu fünf Prozent die Erarbeitung nachträglicher Anordnung nach BImSchG, Untersagungen und Stilllegungen, Widerruf von Genehmigungen. Weitere fünf Prozent entfallen auf das Erfassen von Daten und dezernatsübergreifende Aufgaben.

9

Mit Einführung des TV-L erfolgte die Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 10.

10

Nach dem im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt ab dem 01.06.2012 geltenden Geschäfts- und Verteilungsplan oblagen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die folgenden Aufgaben:

11

„ …

12
- Vollzug des BlmSchG und des KrWG sowie des untergesetzlichen Regelwerkes für Anlagen der Nr. 1.6.2 (Kreis VG), Nr. 1.8, Nr. 3 (Kreis VG), Nr. 5 (Kreis VG), Nr. 10.17-10.18 (Kreis VG), des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV
13
- Durchführung von Genehmigungs-, Zulassungs- und Anzeigeverfahren nach §§ 4, 8a, 9, 15, 16, 18 BlmSchG (Verfahrensart V, G anteilige Mitwirkung
14
- Anordnungen nach BlmSchG und KrWG
15
- Besondere Prüfungen/Entscheidungen in Verbindung mit Emissionserklärungen (11. BlmSchV) und PRTR-Berichten (SchadRegProtAG), Lösemittelbilanzen (31. BlmSchV), Sicherheitsberichten, Störfallkonzepten, Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (12. BlmSchV)
16
- Durchführung der immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Überwachung (Regel-/Anlassüberwachung, Schlussabnahmen)
17
- Bearbeitung von Beschwerden und sonstigen Anfragen sowie Anträgen nach UIG/LUIG
18
- Erarbeitung fachlicher Stellungnahmen zu anderen Genehmigungsverfahren im Rahmen der Beteiligung TÖB und der Amtshilfe
19
- Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- und Widerspruchsverfahren sowie Bearbeitung von Klageverfahren
20
- Führung von Fachinformationsprogrammen
21
- Mitarbeit in Arbeitskreisen“
22

Die von der Klägerin gefertigten Bescheide und Widerspruchsbescheide werden von ihr bis zur Unterschriftsreife vorbereitet. Unterschrieben werden diese in der Regel von dem Abteilungsleiter, jedoch nie von der Klägerin selbst.

23

Die Klägerin hat folgende Schulungen besucht:

24
- Fachseminar Windenergieanlagen in M-V, aktuelle Rechtsprechung und Praxisfragen am 31.03.2008,
25
- Tagung Behörden-Erfahrungsaustausch/Workshops der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 23. - 25.04.2007, 05.05. - 07.05.2008 und 27.04. - 29.04.2009. Hier wurden der Klägerin Fach- und Rechtskenntnisse zum Vollzug der BetriebssicherheitsV sowie zum künftigen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Gefahrstoffe, zu Sicherheitstechnik und -organisation sowie zur Lagerung und Transport von Gefahrstoffen sowie zur Sicherheitstechnik, zur Lagerung und Transport von Gefahrgut und zur Umsetzung der SEVESO II-Richtlinie vermittelt (vgl. Bl. 138, 139 d. A.);
26
- am 23.03.2011 TÜV-Behördentag
27
- am 21./22.11.2011 Teilnahme an der Berliner Immissionsschutzkonferenz - Planung, Genehmigung und Betrieb von Anlagen teilgenommen. Hier wurden unterschiedliche Fach- und Rechtskenntnisse vermittelt, u. a. zur Industrieemissionsrichtlinie der EU und deren innerstaatlichen Umsetzung, und weitere fachliche und rechtliche Aspekte erörtert
28
- TÜV-Behördentag am 20.03.14
29
- am 03.03.2015 nahm die Klägerin an einem Seminar zum Konfliktmanagement im Umgang mit Windenergieanlagen und Leitungsrechten in M-V teil.
30

Mit Schreiben vom 16.05.2011, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 80 d. A. Bezug genommen wird, hatte die Klägerin an ihren Amtsleiter geschrieben:

31

„…

32

Antrag auf Höhergruppierung

33

34

Da mir in den vergangenen Jahren die vorgenannten Aufgaben zusätzlich bzw. in voller Eigenständigkeit übertragen wurden, meine Eingruppierung aber immer noch der Entgeltgruppe E10 entspricht, bitte ich um Neubewertung meines Dienstpostens und beantrage hiermit eine rückwirkende Höhergruppierung.

35

…“

36

Mit Schreiben vom 11.08.2014 (Blatt 81, 82 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage dahingehend möglich ist, wann mit einer Entscheidung zum Antrag der Klägerin zu rechnen sei, jedoch auf tarifliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsansprüche für den Fall, dass ein Anspruch auf Höhergruppierung bestehen sollte, verzichtet würde.

37

Mit ihrer am 7. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Klägerin meint, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten hätten sich in den letzten Jahren nach der vorgenommenen Eingruppierung massiv geändert. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten seien wesentlich komplexer und komplizierter geworden. Die für die Tätigkeit der Klägerin erforderlichen Kenntnisse würden über die entsprechend der Ausbildung vermittelten Kenntnisse weit hinausgehen. Die tiefgründige Anwendung unterschiedlichster Rechtsgebiete unter Verknüpfung mit dem Verwaltungsrecht und den vielfältigen Verwaltungsvorschriften und technischen Regeln hebe diesen, ihren Dienstposten weit aus der allgemeinen Ingenieurtätigkeit hinaus. Die Klägerin trage allein die Verantwortung für die Rechtssicherheit von Genehmigungsbescheiden. Daraus würde sich eine besondere Verantwortung ergeben. Die Klägerin habe über die allgemeine Weiterbildung und Aktualisierung ihrer ihr im Studium vermittelten Fachkenntnisse darüber hinaus sich durch eigene Recherchen und Literaturstudien die erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit angeeignet. Dazu würden Kenntnisse über Waffenarten und Munitionen, die zur Beurteilung von Schießbetriebsanlagen notwendig seien, gehören. Durch die Schulungen und Tagungen habe die Klägerin sich besondere Fachkenntnisse angeeignet. Die Klägerin erfülle aber auch die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 12 der Entgeltordnung zum TV-L, da sich ihre Tätigkeit „durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe 11 heraushebe. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich insbesondere im Umweltrecht aus einer sich ständig ändernden Gesetzeslage und sich ständig ändernden Vorschriften. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Klägerin auch von besonderer Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 12. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit liege insbesondere in einer weitreichenden finanziellen Auswirkung der Tätigkeit der Klägerin. Die durch die Klägerin zu erstellenden Bescheide seien in erster Linie Vorhaben mit Investitionsvolumen in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro. Auch die Tätigkeitsbeschreibung würde bereits davon ausgehen, dass sich durch die Verknüpfung und Anwendung der unterschiedlichen Rechts- und Wissensgebiete die Tätigkeit weit aus der allgemeinen Ingenieurstätigkeit heraushebe und daher mit besonderer Verantwortung verknüpft sei.

38

Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht beantragt:

39

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen.

40

Das beklagte Land hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Das beklagte Land ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie habe insbesondere nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den ihr zugewiesenen Tätigkeiten um „besondere Leistungen“ im tarifrechtlichen Sinne handeln würde. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren lediglich an Fortbildungen zu IT-Anwendungen (z. B. Windows, Excel, PowerPoint, Fachanwendungen), zum allgemeinen Verwaltungsrecht (Bescheidtechnik, Allgemeines Verwaltungsrecht I und II) und solchen mit allgemeinen Fachinformationen (z. B. IFG, UVP) teilgenommen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargestellt, dass ihre Tätigkeiten über die Tätigkeiten von vergleichbaren Mitarbeitern, die in der Entgeltgruppe 10 beschäftigt werden, hinausgehen.

43

Mit Urteil vom 08.08.2017 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin die Vergütung nach Entgeltgruppe 11 begehrte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem beklagten Land am 23.10.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20.11 2017, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 20.11.2017 legte das beklagte Land hiergegen Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 20.12.2017, eingegangen am 22.12.2017. Zugleich mit Berufsbeantwortung vom 09.01.2018, eingegangen am 11.01.2018 legte die Klägerin Anschlussberufung ein.

44

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin das Heraushebungsmerkmal „besondere Leistung“ der Fallgruppe 11 erfülle. Die „besonderen Leistungen“ lägen bereits darin, dass die Klägerin neben einem umfangreichen technischen Sachverstand für die Bearbeitung von Anträgen und Widerspruchsbescheiden im Bereich der Windenergieanlagen, Elektroumspannanlagen, Anlagen der Stahl-, Eisen- und sonstigen Metallverarbeitung, Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen und sonstigen Anlagen gem. Nr. 10.17 und 10.18 zu Anhang 1 zur 4. BlmSchV auch über vertiefte Kenntnisse der Rechtsvorschriften verfügen müsse. Entscheidend sei insoweit, dass nicht lediglich ein erheblicher technischer Sachverstand auf Seiten der Klägerin vorhanden sein müsse, sondern sie darüber hinaus auch die rechtliche Seite bearbeiten und sicher einschätzen müsse. Dabei sei besonders auf die durch die von der Klägerin bearbeiteten Bescheide eintretende Konzentrationswirkung hinzuweisen, nach der die erteilten Bescheide und Widerspruchsbescheide ansonsten nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen bereits mit umfassen. Auch habe die Klägerin sich umfassend weiterbilden müssen, um die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, was erheblich über Studienkenntnisse hinausginge. Zur Ablehnung der begehrten Entgeltgruppe 12 hat es ausgeführt, dass die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin sich nicht aus der sich ständig ändernden Gesetzeslage und geänderter Vorschriften gerade im Umwelt- und Anlagenbereich ergebe. Es gehöre zu den Aufgaben der Klägerin, die aktuelle Rechtslage zu kennen und anzuwenden. Inwieweit die Tätigkeit der Klägerin sich durch besondere Schwierigkeit aus dem Eingruppierungsmerkmal der besonderen Leistung der Entgeltgruppe 11 des TV-L heraushebt, habe die Klägerin nicht entsprechend vorgetragen.

45

Das beklagte Land hat die Berufung wie folgt begründet:

46

Aus dem klägerischen Vortrag würden sich nicht die besonderen Leistungen ergeben. Nach der Tätigkeitsdarstellung seien lediglich die Kenntnisse notwendig, wie sie in einem abgeschlossenen technischen oder naturwissenschaftlichen Studium vermittelt würden. Die Kenntnis von Rechtsvorschriften sei in der öffentlichen Verwaltung selbstverständlich. So führe auch die Konzentrationswirkung des Bescheides nach dem BImSchG nicht zu einer Heraushebung. Der bloße Besuch von Fortbildungsveranstaltung führe auch nicht zu den besonderen Fachkenntnissen. Würden neun Tage Fortbildung hierfür reichen, wäre dies auch innerhalb einer Einarbeitungszeit möglich.

47

Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 – Aktenzeichen 2 Ca 288/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

48

Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017, Az. 2 Ca 288/15, abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.01.2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L zu zahlen.

49

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Entgeltgruppe 11 ausgeurteilt hat unter Wiederholung des dortigen Vorbringens. Die von der Klägerin geforderten Fachkenntnisse würden sich gerade nicht im Rahmen der Ausbildung erlangen lassen. In der Studienordnung der Bachelor-Studienganges Naturwissenschaft der TU D. sei gerade nur Hintergrundwissen im Bereich Wasser und umweltrechtlicher Grundlagen vermittelt worden, was aber für die Erfüllung der Aufgaben der Klägerin nicht ausreiche. Im Hinblick auf die Anschlussberufung habe die Klägerin ausgeführt, dass sich die besondere Bedeutung bereits aus den weitreichenden finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit und der besonderen Bedeutung dieser Tätigkeit für die Allgemeinheit ergebe. Exemplarisch sei eine Änderungsgenehmigung bzgl. eines Elektroumspannwerkes mit Gesamtkosten von 83.932.000,00 zu nennen. Auch die Genehmigung von Windkraftanlagen habe erhebliche Auswirkungen auf die Anwohner und somit die Allgemeinheit.

50

Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.18 persönlich angehört. Dabei hat die Klägerin ausgeführt, dass sie bei der Einarbeitung nichts an die Hand bekommen habe und sich alles selbst erarbeitet habe. Im Hinblick auf die Genehmigung von Windkraftanlagen habe sie die TA-Lärm zu berücksichtigen, welche Richtwerte aufstellen würde. Die Antragsteller würden Gutachten einreichen, deren rechnerische Überprüfung jedoch das LUNG übernehme würde. Sie überprüfe lediglich die Plausibilität, wie z.B. die Darstellung der umliegenden Wohnorte. Ebenso sei es beim Schattenwurf. An dem Verfahren bei Windkraft seien 10 bis 15 Behörden beteiligt, deren Stellungnahme sie einhole. Aufgrund der Konzentrationswirkung der BImSchG-Genehmigung würde sie diese genau prüfen, was sie vielleicht nicht müsse, jedoch tue, da sie einen rechtssicheren Bescheid erarbeiten wolle. So würde sie auch das Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB prüfen. Auch in Fällen, in denen das Einvernehmen erteilt werde und ihr Zweifel an der Beschlussfassung kämen, würde sie die Kommunalverfassung heranziehen. Die Bescheide unterzeichne sie nicht selbst, sie erstelle sie nur und der Dezernent bzw. der Abteilungsleiter unterschreibe diese dann.

Entscheidungsgründe

51

Die zulässige Berufung ist begründet, die Anschlussberufung hingegen nicht.

I.

52

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 noch 11 TV-L seit dem 01.01.2011.

1.

53

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu, da sie am 01.11.2011 nicht in der Vergütungsgruppe IV a mit ausstehendem Aufstieg in die Fallgruppe III eingruppiert war sowie ab dem 01.01.2012 nicht in der Entgeltgruppe 11 des TV-L eingruppiert war.

54

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung bis zum 31. Oktober 2006 der BAT-O und finden seither der TV-L und der TVÜ-Länder Anwendung. Da die Entgeltordnung des TV-L am 01.01.2012 in Kraft trat, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin bis zum 31.12.2011 demnach nach den tariflichen Bestimmungen des TVÜ-Länder und des BAT.

a)

55

Nach dem TVÜ-Länder sind maßgebend:

56

㤠3

57

Überleitung in den TV-L

58

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.

§ 4

59

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1)

60

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- …gruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet.

61

62

Anlage 2

63

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)

64

Teil A

65

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C

66

Entgeltgruppe 12:
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

67

Entgeltgruppe 11:
Keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus Iva
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

68

…“

b)

69

Die Anlage 1a zum BAT enthält u. a. folgende Regelungen:

70

„Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

71

72

5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.

73

74

Teil I / Allgemeiner Teil

75

76

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, ... nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.

77

78

Vergütungsgruppe IVb

79

Fallgruppe 21

80

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

81

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

82

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen-, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

83

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)

84

Vergütungsgruppe IVa

85

Fallgruppe 10

86

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt.

87

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).

88

Protokollerklärungen:

...

Nr. 8

89

Besondere Leistungen sind z. B.:

90

Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

91

Fallgruppe 10 a.

92

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 10 heraushebt.

93

Fallgruppe 10 b.

94

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 a. (Besondere Leistungen sind z. B. die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung.

95

Fallgruppe 10 c.

96

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.

97

Vergütungsgruppe III

98

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.

99

2 a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

100

2 b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe l0a.

101

2 c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10.“

102

Ab dem 01.01.2012 richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung des TV-L, welche folgende Merkmale enthält:

103

„Entgeltgruppe 10

104

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

105

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4…)

106

„… Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

107

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

108

b) Ausführung von besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten…“

109

Entgeltgruppe 11

110

1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

111

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

112

2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

113

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) …

114

In Protokollerklärung Nr. 3 heißt es:

115

… Nr. 3 Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung, oder künstlerische Begabung, vorausgesetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung …

116

Entgeltgruppe 12

117

1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 1 heraushebt.

118

2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. …“

119

Der Klage wäre demnach stattzugeben, wenn im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 bzw. III erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT-O), da sie bei Vorliegen dieser Eingruppierung entsprechend der Überleitungsvorschriften in die Entgeltgruppe 11 (bei Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10) bzw. Entgeltgruppe 12 bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe III mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa eingruppiert wäre.

2.

120

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2018 – 4 AZR 274/16 –, Rn. 14, juris) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, Rn. 23 - 25, juris)

121

Die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Klägerin führt Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG nach Sp. 2 sowie der Sp. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 des Anhangs des 4 BImSchG durch, wobei sie Antragsteller berät, einen abschließenden Entwurf des Genehmigungsschreibens erstellt sowie im Rechtsmittelverfahren mitwirkt. Insoweit ist die Klägerin grundsätzlich an der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.d. BImSchG beteiligt einschließlich der sich gegen diese Bescheide richtenden Verfahren. Insoweit haben die Arbeitsvertragsparteien in der Tätigkeitsdarstellung unter der Überschrift Durchführung von Genehmigungsverfahren diese Tätigkeiten zutreffend zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst, dessen gesamtes Arbeitsergebnis der Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch die vorbereitenden Entwürfe der Klägerin ist. In der Tätigkeitsdarstellung wurde dieser Arbeitsvorgang mit 60 Prozent beschrieben. Dieser Darstellung ist keiner der Parteien entgegen getreten.

3.

122

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (z. B. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr IVb Fallgruppe 21 BAT erfüllen, um nach achtjähriger Wartezeit in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 c aufzusteigen oder erfüllt zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21, welche bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der IVa Fallgruppe 10 eine höhere Eingruppierung hervorrufen. Die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 ist ihrerseits Ausgangspunkt der Vergütungsgruppe III.

123

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT oder entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben. (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 204 - 205, juris)

124

Auf der Grundlage ihres Vortrags erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe IVb Fallgr. 21 BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IV Fallgr. 10c BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 10 oder der Vergr. III BAT.

125

Nach pauschaler, summarischer Prüfung, welche ausreichend ist, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 22, juris), erfüllt die Klägerin die Merkmale der Vergr. IV b Fallgr. 21 BAT. In diese Fallgruppe gehören die technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vormerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeiten nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung. Gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist unter „technische Ausbildung“ der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschluss zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigt. Unter der entsprechenden Tätigkeit eines technischen Angestellten im Sinne der Fallgruppe 21 der Vergütungsgruppe IV b ist daher eine Tätigkeit zu verstehen, die „Ingenieurzuschnitt“ hat, das heißt, die Tätigkeit muss objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachschulingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG, Urteil v. 29.10.1980, - 4 AZR 750/78 -). Bei ihrer Tätigkeit hat die Klägerin gerade nicht nur rechtliche Vorgaben zu beachten, sondern muss auch technische Daten zugrunde legen, um ein Einhalten bzw. Überschreiten rechtlicher Grenzwerte prüfen zu können. Insoweit hat die Tätigkeit der Klägerin einen Ingenieurzuschnitt. Die Klägerin verfügt zudem über einen Abschluss eines Diplom-Ingenieurs. Aufgrund des Vergr. IV a Fallgruppe 10 c vorgesehenen Aufstiegs nach achten Jahren aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 21 in diese Vergütungsgruppe wurde die Klägerin zutreffend 2002 nach Vergr. IV a Fallgruppe 10 c vergütet.

126

Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die besonderen Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10. Hierfür müssten besondere Leistungen, welche sich aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 herausheben, vorliegen. In der entsprechenden Protokollerklärungen Nr. 8 sind diese definiert durch z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.” Insoweit müsste die Tätigkeit der Klägerin besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraussetzen, welche sich aus den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe IV b Fallgr. 21 herausheben.

127

Damit erfordert das Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen" der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 eine erhöhte Qualität der Arbeit, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21 erhöhten Wissens und Könnens fordert (BAG, Urteil vom 12. Januar 1994 – 4 AZR 65/93 –, Rn. 25, juris) In VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 fordern die Tarifvertragsparteien eine Heraushebung "durch besondere Leistungen" aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21. Dabei verwenden sie ohne näheren Zusatz oder weitere qualifizierende Kennzeichnung lediglich das Verbum "herausheben", so daß hier nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung ausreichend ist. Dazu ist erforderlich, dass das Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen" gegenüber den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 21 sicher festgestellt werden kann. Dabei hat der klagende Angestellte nämlich jeweils Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass von ihm "besondere Leistungen" im tariflichen Sinne erbracht werden (BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 –, BAGE 51, 59-104, Rn. 74 - 75) Besondere Leistungen in diesem Sinne könne sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (vgl. BAG vom 12. Dezember 1990 – 4 ARZ 251/90, AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

128

Hiernach vermochte es die Klägerin nicht darzulegen, inwieweit ihre Tätigkeit eine erhöhte Qualität der Arbeit erfordert und insbesondere erhöhtes Wissen und Können dabei zu berücksichtigten sind. Der bloße Umstand, dass die Klägerin verschiedentliche umweltrechtliche Gesetze berücksichtigen und anwenden muss, kann nicht ein erhöhtes Wissen begründen. Da sich das erhöhte Wissen auf die Ausgangsgruppe Vergütungsgruppe IV b beziehen muss, welche ihrerseits erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln, erfordert die Tätigkeit der Klägerin zwar die Anwendung von Gesetzes im Hinblick auf rechtliche Grenzwerte, nicht jedoch Wissen, welches über dieses eines durchschnittlichen Ingenieurs hinausgeht. Der im öffentlichen Dienst tätige Fachschulingenieur, welcher nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, eingruppiert ist, hat sich ebenso an gesetzliche Vorgaben zu halten. Die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie insbesondere bei Windkraftanlagen die von den Antragstellern eingereichten Gutachten lediglich auf Plausibilität überprüft, wobei sie insbesondere berücksichtigt, ob angrenzende Bebauung zutreffend eingetragen worden ist, jedoch die Überprüfung des Lärmgutachtens durch eine andere staatliche Stelle erfolgt, rechtfertigt gerade kein anderes Ergebnis. Vielmehr arbeitet die Klägerin die gesetzlichen Rahmenpunkte wie Richtwerte insoweit schematisch ab. Die Überprüfung, ob sämtliche Belange, auf welche im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen sind, zutreffend in das Gutachten aufgenommen worden ist, erfordert kein Wissen, das über das eines Fachschulingenieurs hinausgeht. Sofern die Klägerin meint, auf Grund der Konzentrationswirkung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein erhöhtes Wissen aufweisen zu müssen, vermochte die Klägerin nicht, im Rahmen der notwendiger Weise anzustellenden vergleichenden Betrachtungsweise eine Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, zu begründen.

129

Vielmehr hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Klägerin Stellungnahmen unterschiedlichster Behörden einholt und die Klägerin sofern sie meint, diese wären nur unzureichend rechtlich begründet, sie selbst die Begründung nachholt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es jedoch nur Aufgabe der Klägerin, die Stellungnahmen einzuholen und entsprechend bei der Genehmigungsbescheidung zu berücksichtigen. Sofern die Klägerin meint überdies auch das Einvernehmen der Gemeinden nach § 36 BGB umfassend kommunalrechtlich prüfen zu müssen, entspricht dies nicht den der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten. Dass die Klägerin ein über die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21, hinausgehendes Wissen benötigt, lässt sich auch nicht aus den von der Klägerin besuchten Fortbildungsveranstaltungen begründen. Zum einen konnte die Klägerin ihre Tätigkeit anfänglich auch ausüben, ohne diese Fortbildungen besucht zu haben. Insoweit konnte die Klägerin nach einer Einarbeitungszeit selbstständig die Tätigkeiten durchführen. Die Klägerin übt die Tätigkeit seit 2006 aus. 2007 hat sie lediglich an einem Behördenerfahrungsaustausch, welcher drei Tage dauerte, teilgenommen, 2008 erneut an einem Behördenerfahrungsaustausch (dreitägig) sowie einem Fachseminar Windenergieanlagen in Mecklenburg-Vorpommern, welches lediglich einen Tag umfasste. Auch in der Folgezeit besuchte die Klägerin lediglich vereinzelt insoweit Fortbildungsveranstaltungen, welche überwiegend eintägig stattfanden. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin rechtliche Grundlagen vermittelt worden sind, welche zwingend für die Tätigkeit der Klägerin notwendig gewesen waren und sie deutlich aus den Normalanforderungen einen Fachhochschulingenieur herausheben. Ebenso ergibt sich aus der Unterschiedlichkeit der zur Genehmigung anstehenden Anlagen, für welche die Klägerin zuständig ist, keine besondere Leistung. Die Prüfung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte erfolgt insoweit standardisiert. Ebenso wie die Einholung der Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden. Dass je nach Anlagentyp unterschiedliche Vorschriften bezüglich von Grenzwerten bzw. Gefahrenstoffen herangezogen werden müssen, ist für einen Ingenieur insoweit selbstverständlich und erfordert gerade kein besonderes Wissen.

130

Auf Grund des Fehlens der besonderen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 10, BAT bedurfte es insoweit keiner Entscheidung über das Vorliegen der Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe III.

131

Da die Entgeltordnung des TV-L im Hinblick auf die hier zu entscheidenden Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen wortgleich ist, ist auch für den Zeitraum ab 01.01.2012 keine andere Entscheidung zu treffen.

132

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4.

133

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

5.

134

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

135

Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 36 Berufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2018 - 5 Sa 203/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2018 - 4 AZR 274/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2016 - 15 Sa 1952/15 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des K

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Feb. 2018 - 4 AZR 816/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - insoweit teilweise aufgehoben, als das Landesarbeitsgerich

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 AZR 11/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tenor 1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2016 - 15 Sa 1952/15 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 - 21 Ca 3992/15 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 7. März 2011 bis zum 2. Mai 2015 als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. In der Zeit vom 7. März 2011 bis zum 17. Juni 2011 hatte der Kläger erfolgreich den Grundlehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“ absolviert. Der Tätigkeit dieser Angestellten liegt eine Beschreibung ihres Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK 1984) zugrunde.

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. März 2011 ist ua. geregelt:

        

§ 2       

        

(1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.

        

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. November 2010 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen, ändern bzw. ersetzen. Weiterhin sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Vereinbarung dieses Paragrafen ggf. als Gleichstellungsabrede für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gilt.

        

…       

        

§ 4       

        

Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe - 3 - TV-L eingruppiert.“

4

Der Kläger wurde zunächst nach der Entgeltgruppe 3 des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ und später nach der Entgeltgruppe 4 TV-L in Höhe von zuletzt 2.355,66 Euro brutto monatlich vergütet.

5

Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung vom 30. Dezember 2014 hat der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OWiG, sicher beherrschen, um ggf. in einer Gefahrensituation kurzfristig und unter Zeitdruck adäquat reagieren zu können. Darüber hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts- und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnisse nach der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) näher kennen. Diese erforderlichen Kenntnisse seien ihm im Lehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“ vermittelt worden.

6

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Belang - sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst müsse ein Angestellter im Objektschutz keine vielfältigen Vorschriften beachten, ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster-BAK 1984 und der PDieVO genannten Bestimmungen. Daneben würden lediglich Kenntnisse von „Jedermannrechten“ betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Zur Einschätzung von Gefahrensituationen und der zu ergreifenden Maßnahmen seien keine Fachkenntnisse erforderlich, hierfür reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage im jetzt noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für das beklagte Land zugelassenen Revision erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben. Ob dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht(vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. zuletzt BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 18 mwN) schon deshalb nicht entsprechen, weil es bereits an Feststellungen fehlt, welche Tätigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum vom Kläger auszuüben waren, und deshalb eine abschließende tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit nicht möglich ist.

11

1. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richten sich die Arbeitsbedingungen des Klägers nach dem „Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin)“ vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung. Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - (Bundesvorstand), jeweils ggf. zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich erfasst wird. Damit ist auch § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 anordnete. Maßgebend für die Eingruppierung sind danach weiterhin §§ 22, 23 BAT/BAT-O iVm. Anlage 1a. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (siehe Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 19 mwN).

12

Dementsprechend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es - unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum TVÜ-Länder - für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ankommt. Die hiernach für dessen Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O lauten auszugsweise:

        

„…    

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

        

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

13

2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Seine bisherigen Feststellungen sind jedoch unzureichend, um beurteilen zu können, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert.

14

a) Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 33 f. mwN). Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

15

b) Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bestimmung des Arbeitsvorgangs ermangelt es bereits an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

16

Das Berufungsgericht ist davon „ausgegangen“ (UA S. 7), die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist im Objektschutz stelle einen großen Arbeitsvorgang dar; seine Tätigkeit könne nicht sinnvoll weiter untergliedert werden. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 40 ff.) erforderlich sind.

17

aa) Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand lediglich auf die Muster-BAK aus dem Jahr 1984 verweist, kann dies die erforderlichen Feststellungen zur - konkreten - auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die dem Kläger tatsächlich zugewiesene Tätigkeit - ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, was darzulegen wäre - ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. auch BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 36), zumal sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen“ unterscheiden.

18

bb) Die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts gewinnen. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren mögliche, weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert. Im Übrigen enthält auch das Urteil des Arbeitsgerichts keine weiteren relevanten tatsächlichen Feststellungen zu der konkret vom Kläger auszuübenden Tätigkeit, sondern ebenfalls lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Tätigkeiten aus der Muster-BAK 1984.

19

II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit zu treffen und daran anknüpfend erneut den Arbeitsvorgang bzw. die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, um daran anschließend zu beurteilen, ob hierfür „gründliche Fachkenntnisse“ erforderlich sind. Bei dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht den von ihm richtig erkannten Maßstab der „gründlichen Fachkenntnisse“ erneut anlegen müssen und sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu ermitteln und zu bewerten haben.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kümpel    

        

    Gey-Rommel    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - insoweit teilweise aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2014 nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24. März 2016 - 5 Ca 4247/15 - zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten der Revision hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2. September 2002 bei der Beklagten als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich

        

„Das Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Ausgenommen ist der Beihilfe-Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 i. d. F. des Ergänzungstarifvertrages vom 26. Mai 1964.“

3

Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts gliedert sich in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind in der Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO-BVerwG) festgelegt, in der es ua. heißt:

        

§ 5   

        

Geschäfte des mittleren Dienstes

        

…       

        

3.    

Die Beschäftigten des mittleren Dienstes haben insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:

                 

a)    

Urkundsbeamte/r Geschäftsstellenverwalter/in

                          

●       

Führung der Register, Verzeichnisse usw. nach Maßgabe dieser Geschäftsstellenordnung und aufgrund von Entscheidungen über die Geschäftsverteilung in den einzelnen Senaten

                          

●       

Erfassung und Pflege von Verfahrensdaten gemäß GO§A-Anwenderhandbuch, Verwaltung des Schriftguts, Aktenführung einschließlich Aktenrücksendung, Überwachung des Aktenumlaufs und Fristenkontrolle

                          

●       

Erledigung des Schreibwerks

                          

●       

Schreiben von Entscheidungen und Gutachten einschließlich des Lesens

                          

●       

Protokollführung einschließlich der Übersendung von Protokollabschriften

                          

●       

Rücksendung der Prozessakten und Beiakten nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens

                          

●       

Zustellungs- und Verkündungsvermerke auf Urteilen

                          

●       

Vermerk der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle

                          

●       

Vermerk eines Berichtigungsbeschlusses auf der Urschrift der Entscheidung und/bzw. den Ausfertigungen

                          

●       

Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht

                          

●       

Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Gerichts- und Beiakten

                          

●       

Erteilung von Notfristzeugnissen

                          

●       

Bearbeitung von Aktenanforderungen im Wege der Amtshilfe

                          

●       

Beglaubigung von Abschriften

                          

●       

Erstellung der Senatsstatistiken über den Stand der Verfahren und besonderer statistischer Aufstellungen für den jeweiligen Senat

                          

●       

Mitwirkung im Sinne der Kostenverfügung

                          

●       

Anonymisierung von Entscheidungen gemäß Anlage 2 der Dienstanweisung über die Erstellung von Schriftgut beim Bundesverwaltungsgericht für den Versand

                 

b)    

Kostenbeamte/r

                          

…“    

4

Bis zum 30. September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT-O. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) am 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet. Seit dem 1. Oktober 2007 erhält sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/Bund.

5

Mit Schreiben vom 26. November 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die Protokollerklärung zu Teil III Nr. 20 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) um die Überprüfung ihrer Eingruppierung.

6

Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2015 nahm die Klägerin auf ihren Antrag vom 26. November 2014 Bezug und führte aus, sie

        

„… weise zunächst zur Klarstellung darauf hin, dass es sich um einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt.“

7

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015, das der Beklagten am folgenden Tag zugegangen ist, machte die Klägerin eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geltend.

8

Im Juli 2015 wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück und übersandte ihr aus Anlass der Tarifvertragsänderung eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 14. Juli 2015 „mit Wirkung vom 01.01.2014“. Diese lautet auszugsweise:

        

„4.5. 

Der Arbeitsplatzinhaber hat folgende Zeichnungs- und Feststellungsbefugnisse

                 

Wahrnehmung der Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Abs. 5 GVG

                 

Führung des Protokolls bei mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen

                 

Aufgaben einer Kostenbeamtin/eines Kostenbeamten

        

5.    

Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche Bewertung ermöglicht, einschließlich der dazu benötigten Fachkenntnisse

        

I.    

Tätigkeiten

                 

Fortlaufend nummerieren: 5.1., 5.2. u.s.w.

Zeitanteil

                 

5.1 a)

Verteilung der neu eingegangen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan; Feststellung des zuständigen Richters gemäß senatsinternem Geschäftsverteilungsplan

3 %     

                 

5.1 b)

Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis

7 %     

                 

5.2.   

Schriftgutverwaltung, wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege, Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung

18 %   

                 

5.3.   

Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht

7 %     

                 

5.4.   

Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde

3 %     

                 

5.5.   

Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen

30 %   

                 

5.6.   

Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäfts-stelle

5 %     

                 

5.7.   

Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse

2 %     

                 

5.8.   

Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten

1 %     

                 

5.9.   

Aufgaben des Kostenbeamten

12 %   

                 

5.10. 

Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge

5 %     

                 

5.11. 

Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen

5 %     

                 

5.12. 

Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen

2 %“   

9

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die ihr übertragenen Aufgaben seien organisatorisch nicht voneinander getrennt. Dieser Arbeitsvorgang enthalte mit der Prüfung der Rechtsmittelfristen, dem Führen der Eingangsregister, der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Protokollführung und ihrer Tätigkeit als Kostenbeamtin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate seit Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

11

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a noch der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund. Sie sei zutreffend in der Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund eingruppiert. Die ihr übertragene Tätigkeit untergliedere sich in sieben Arbeitsvorgänge. Die Beglaubigungen und die Auskunftserteilung seien nicht Bestandteil der Aktenführung und deshalb gesondert zu bewerten; für die Durchführung von Beglaubigungen werde die Akte nur als Arbeitsmittel benötigt. Auch bei der Beantwortung von Sachstandsanfragen handele es sich um eine vom Führen und Verwalten der Gerichtsakten zu trennende Serviceleistung, bei der die Akte lediglich als Erkenntnismittel genutzt werde. Die eigentliche Prüfung der Form- und Fristerfordernisse bei neu eingehenden Verfahren obliege nicht der Klägerin, sondern den Beamten des gehobenen Dienstes. Der Klägerin kämen insoweit nur unterstützende Aufgaben zu. Lediglich die Arbeitsvorgänge Kostensachen mit 12 %, Protokollführung mit 10 %, Eingangszuteilung mit 3 %, Beglaubigungen mit 5 % und Auskunftserteilung mit 1 %, also insgesamt nur 31 % der Gesamttätigkeit, seien schwierig im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu. Einen weiter gehenden Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht bejaht. Ein möglicher Entgeltanspruch für diesen Zeitraum ist wegen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung nach § 37 TVöD verfallen. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Hilfsantrag fällt nicht mehr zur Entscheidung an.

14

I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund.

15

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der BAT-O sowie der diesen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 ersetzende TVöD für den Bereich des Bundes iVm. dem TVÜ-Bund Anwendung finden.

16

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der Klägerin allerdings nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund sowie den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund, sondern nach § 22 BAT-O und den in diesem geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des TV EntgO Bund durch das Landesarbeitsgericht beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

17

a) Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT-O in den TVöD erfolgten Eingruppierung.

18

b) Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

19

aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass - bei unveränderter Tätigkeit - die vorläufige Eingruppierung ab 1. Januar 2014 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. Effertz TVöD Jahrbuch Bund 2017 IV.01 S. 843 zu 2.1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 218 B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 1 Rn. 1, 3; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 3; zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ-Länder sh. Augustin ZTR 2012, 484). Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ vor, entfällt dieser. Da aber durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierungen tariflich vereinbart worden sind, eröffnet § 26 TVÜ-Bund den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale des - neuen - TV EntgO Bund eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Umgekehrt kann sich allerdings im Einzelfall - beispielsweise durch Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen möglicherweise nach § 12 TVÜ-Bund zustehenden Strukturausgleich oder aufgrund des geringeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 TVöD/Bund bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b oder aus der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 13 - trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben(sh. auch Rundschreiben des BMI vom 24. März 2014 idF der 6. Ergänzung vom 27. Januar 2017 - D 5 - 31003/2#4 - Teil E Ziff. 1.4.4). Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein(Litschen aaO). Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel von § 26 TVÜ-Bund.

20

bb) Im Streitfall ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund keine höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin macht lediglich geltend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Fünftel, sondern zu mindestens der Hälfte schwierige Tätigkeiten. Übt die Klägerin zu mindestens einem Fünftel schwierige Tätigkeiten aus, war sie nach der Vergütungsordnung des BAT-O in der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 6 überzuleiten. Übt die Klägerin zu mindestens der Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten aus, war sie - nach unstreitiger dreijähriger Bewährung - in der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9 sowie gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. Satz 1 Buchst. a Anhang zu § 16 TVöD/Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9a überzuleiten. Danach führt die Überleitung bei - aus Sicht der Klägerin - zutreffender Eingruppierung in die Vergütungsordnung des BAT-O ebenso wie auch die Eingruppierung nach dem TV EntgO Bund zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. Es verbleibt deshalb bei der Anwendung der bislang für die Eingruppierung maßgebenden Tarifregelungen des BAT-O.

21

3. Die Klägerin war in Anwendung von § 22 BAT-O in die VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und entsprechend in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten.

22

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT-O ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

23

aa) Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.

24

(1) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09  - Rn. 17 mwN).

25

(2) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (BAG 31. Oktober 1990 - 4 AZR 260/90 -; 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) ausgeführt hat, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (grdl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

26

(3) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - Rn. 34).

27

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O) die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie - darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend die Aktenführung im engeren Sinne (Ziff. 5.3. der Tätigkeitsbeschreibung = 7 %), die Aktenrücksendung (Ziff. 5.4. = 3 %), die Schriftgutverwaltung (Ziff. 5.2. = 18 %), das Führen der Eingangsregister (Ziff. 5.7. = 2 %), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Rechtsmittelfristen und Vertretungsbefugnissen (Ziff. 5.1b = 7 %) und die Kontrolle von sonstigen Fristen (Ziff. 5.12. = 2 %) sowie die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen (Ziff. 5.6. = 5 % und Ziff. 5.8. = 1 %) einem einheitlichen Arbeitsvorgang zugeordnet.

29

(a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (zB BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250). Zu diesen gehören - bei einheitlicher Übertragung - auch die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen.

30

(aa) Auch im Streitfall sind der Klägerin diese Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität (vgl. dazu BAG 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 -) im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das wird auch durch § 5 der GStO-BVerwG bestätigt. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenführung, sondern vielmehr nur zwischen den Aufgaben der Urkundsbeamtin und Geschäftsstellenverwalterin auf der einen und denen der Kostenbeamtin auf der anderen Seite.

31

(bb) Die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen stehen zudem in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle, weil die Klägerin die Akte durch die sonstigen ihr übertragenen Arbeitsschritte kennt und sie bei der Beglaubigung heranzieht.

32

(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen von der Aktenführung als solcher trennbar wären. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT-O „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist danach im Streitfall, dass sie der Klägerin im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 mwN; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 -). Dies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt.

33

(2) Dieselben Erwägungen gelten für die Aufgabe der Fertigung des Schreibwerks, die der Klägerin ebenso im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge - einheitlich - übertragen worden ist.

34

(3) Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Verteilung der Neueingänge zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern vielmehr auch Teil der Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle (zur Neuanlage von Akten durch einen Kriminalaktenverwalter vgl. auch BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - zu II 2 c der Gründe).

35

cc) Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht 78 % der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit aus. Ob darüber hinaus die weiteren Teiltätigkeiten der Protokollführung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenbeamtin diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Klägerin übertragene Tätigkeit bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ im Tarifsinne erfüllt.

36

b) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O erfüllen.

37

aa) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:

        

I.    

Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        
        

Vergütungsgruppe V b

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist,

        
                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe V c

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe VI b

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 -

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
                                   
        

Vergütungsgruppe VII

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Protokollnotizen:

        

1.    

Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

        

…       

        
        

2.    

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

                 

…       

        
                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

…       

        
                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

                 

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.

        

…“    

        
38

bb) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 27 mwN). Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40; vgl. dazu 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93  -).

39

cc) Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O aus.

40

(1) Im Rahmen der Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an.

41

(a) Die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O, die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Erteilung von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse ua. sind gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. b Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Auch sind die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und die Feststellung des zuständigen Richters gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierig im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamttätigkeit beträgt damit insgesamt 9 Prozentpunkte. Das macht bezogen auf den Arbeitsvorgang einen Anteil von 11,54 % (9 % von 78 %) aus.

42

(b) Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Dabei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die schwierigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit - bezogen auf den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang „Aktenführung“ - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe).

43

(2) Offenbleiben kann deshalb, welche Tätigkeiten die Klägerin im Zusammenhang mit der Kontrolle von Rechtsmittelfristen und der Führung des Eingangsregisters auszuüben hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Insoweit kann vielmehr zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese der Klägerin übertragenen Tätigkeiten nicht schwierig im tariflichen Sinne sind.

44

(3) Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Aufgaben der Klägerin als Kostenbeamtin, die das Landesarbeitsgericht zu Recht gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. e Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O als schwierige Tätigkeit bewertet hat, sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen, die als solche dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen (§ 105 VwGO iVm. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und deshalb gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O ebenfalls eine schwierige Tätigkeit im Tarifsinne ist, im Rahmen eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs oder als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen sind. Bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt erfüllen Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals.

45

dd) Da die Klägerin sich schließlich in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 (und damit bereits vor Inkrafttreten des TVöD) in ihrer nach der VergGr. Vc Fallgr. 1 der Anlage 1a zum BAT-O zu bewertenden Tätigkeit bewährt hat, erfüllt sie auch die geforderte dreijährige Bewährung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb BAT-O. Von einer solchen Bewährung gehen die Parteien übereinstimmend aus. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt.

46

4. Mit ihrem der Beklagten - unstreitig - am folgenden Tag zugegangenen Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015 hat die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD hinsichtlich der Ansprüche ab dem Monat Januar 2015 gewahrt. Dagegen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.

47

II. Hinsichtlich der sich aus der Eingruppierungsfeststellungsklage für das Jahr 2014 ergebenden Zahlungsansprüche ist die Klage unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche verfallen, weil die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD nicht gewahrt hat.

48

1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, für die von der Klägerin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche fände die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund Anwendung. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben sind. Daher kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie das Landesarbeitsgericht meint - generell eine Spezialregelung gegenüber der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD darstellt(so wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 218 B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 2 Rn. 6; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2018 Teil IV/3 Rn. 372), oder ob sich diese lediglich auf den Wechsel in das neue tarifliche Entgeltsystem bezieht und es hinsichtlich der sich aus der Ausübung des Antragsrechts folgenden Zahlungsansprüche bei der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD verbleibt(so für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; Augustin ZTR 2012, 484) und wann diese ggf. fällig werden.

49

2. Nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

50

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13).

51

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 - zu II 6 der Gründe).

52

3. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die Ansprüche für das Jahr 2014 nicht fristwahrend geltend gemacht.

53

a) Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat sie lediglich um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gebeten und die Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. e zu Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zitiert. Abgesehen davon, dass sie nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, welche Entgeltgruppe die Klägerin für sich in Anspruch nehmen wollte. Sie hat weder ausdrücklich die begehrte Entgeltgruppe genannt noch hat sie durch die zitierte Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht, nach welcher Entgeltgruppe sie meint, vergütet werden zu müssen. Auf die Protokollerklärung Nr. 1 wird sowohl in der Entgeltgruppe 6 als auch in der Entgeltgruppe 8 als auch in der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund verwiesen. Der entscheidende Unterschied zwischen den Entgeltgruppen ist der Umfang der schwierigen Tätigkeiten.

54

b) Das Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015, welches der Beklagten erst am 1. Juli 2015 zugegangen ist, vermochte die Ausschlussfrist für Ansprüche betreffend die Monate Mai bis Dezember 2014 nicht zu wahren. Diese wurden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD jeweils am Monatsletzten fällig, mithin für Dezember 2014 am 31. Dezember 2014. Der für die schriftliche Geltendmachung vorgesehene Sechs-Monats-Zeitraum endete folglich mit Ablauf des 30. Juni 2015 ( § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB ).

55

III. Die Kosten waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Die weiter gehende Kostentragungspflicht der Klägerin in der Revisionsinstanz beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, da sie ihre - klageerweiternde - Anschlussrevision zurückgenommen hat.

        

    Eylert    

        

    Klose     

        

    Rinck     

        

        

        

    Edda Redeker    

        

    Bredendiek     

                 

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.