Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 28. Feb. 2019 - 6 O 5044/18

bei uns veröffentlicht am28.02.2019

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33.156,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Vermächtnisanspruch.

Die Eheleute R. und J. M. schlossen am 26.11.2007 einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Anlage K 1). Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und den Beklagten - ein Neffe der Erblasser - zum Schlusserben ein. Herr J. M. verstarb am 30.04.2016, seine Ehefrau R. M. verstarb am 09.03.2017.

Der Erbvertrag enthält unter § 3 Nr. 2. darüber hinaus ein Geld- und ein Sachvermächtnis zugunsten der Frau W., eine Nichte der Erblasser. Im Einzelnen findet sich zum Inhalt des Geldvermächtnisses unter § 4 des Erbvertrages folgende Klausel (Hervorhebungen im Original):

2. Ausgestaltung des Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen zugunsten von W.

2.1 Leistungspflicht

Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag auszubezahlen, der einer Quote von 30 Prozent vom Wert folgender Vermögensgegenstände entspricht, soweit diese in den Nachlass des Längerlebenden von uns fallen:

(1) Sämtliches vorhandenes Bargeld

(2) Sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, gleichgültig, ob diese aus Sparbüchern, Girokonten oder anderweitigen Geldanlageformen stammen;

(3) In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen, soweit sie nicht bereits durch vorstehende Auflistung erfasst sind. Unterliegt der Schuldner der Forderung wegen der Ausgabe des Wertpapiers keiner staatlichen Aufsicht (z.B. bei Forderung aus Scheck und Wechsel), ist der Anteil des Vermächtnisnehmers an einer solchen Forderung vom Erben erst nach Erfüllung durch den Schuldner zu leisten. Der Erbe ist zur Durchsetzung solcher Forderungen verpflichtet, soweit diese nicht nachweisbar ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Sonstige in den Nachlass fallende Forderungen sind ausdrücklich nicht Vermächtnisgegenstand, gleichgültig, ob sie auf Zahlung von Geld oder eine andere Leistung gerichtet sind.

Frau W. ist vorverstorben. Sie hinterließ zwei Kinder, Herrn C. W. sowie die Klägerin. In § 4 Nr. 1.3. des Erbvertrages sind vorrangig die beim Erbfall vorhandenen Abkömmlinge der Frau W. zu gleichen Teilen als Ersatzvermächtnisnehmer benannt worden.

In den Nachlass fallen u.a. Aktien der S. AG mit einem Kurswert von insgesamt 211.441,00 € im Zeitpunkt des Schlusserbfalls sowie Aktien der O. AG mit einem Kurswert von 9.601,00 € (Anlage K 2). Diese Aktien hatte der Erblasser J. M. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als sog. Mitarbeiteraktien erhalten.

Vorgerichtlich zahlte der Beklagte an die Klägerin auf deren Vermächtnisanspruch 28.179,90 €, wobei der Wert der genannten Aktien unberücksichtigt blieb.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Aktien der S. AG und der O. AG seien mit dem jeweiligen Kurswert bei der Berechnung des Geldvermächtnisses zu berücksichtigen. Zum andere handele es sich hierbei um Guthaben bei Kreditinstituten, nachdem das Aktiendepot bei der Sparkasse N. geführt worden sei. Zum andere handele es sich um Wertpapiere. Eine enge wertpapierrechtliche Unterscheidung hätten die Erblasser nicht treffen wollen, zumal nicht bekannt sei, dass die Eheleute Müller außer den Aktien andere Wertpapiere besessen hätten. Dafür spreche auch die Überschrift des § 4 Nr. 2 des Erbvertrages. Bei der Formulierung unter Ziffer 2.1 (3) handele es sich um eine Standardklausel. Da die Eheleute M. keine eigenen Kindern hatten, sei es ihr Wille gewesen, ihr Vermögen unter Neffe und Nichte in gewisser Weise paritätisch aufzuteilen. Damit sei eine weitere Schmälerung des Vermächtnisses in Bezug auf die Aktien nicht zu vereinbaren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 33.156,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Eheleute M. hätten ihm sehr nahe gestanden und man habe zeitweise im gleichen Haus gewohnt. Es liege daher nahe, dass die Mitarbeiteraktien allein dem Beklagten zustehen sollten. Dies komme in dem eindeutigen Wortlaut des Erbvertrages zum Ausdruck.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch aus §§ 2147 Satz 1, 2174 BGB.

1. Unstreitig ist der Beklagte aufgrund des Erbvertrages vom 26.11.2017 Schlusserbe der Eheleute M. geworden und u.a. mit einem Quotenvermächtnis beschwert (§§ 1939, 1941 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist als Tochter der ursprünglich Bedachten Frau W. Ersatzvermächtnisnehmerin mit einem Anteil von ½ (§ 2190 BGB).

2. Der Vermächtnisanspruch der Klägerin ist mit der vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von 28.179,90 € jedoch bereits vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Die in den Nachlass fallenden Aktien der S. AG und der O. AG sind nicht mit einem Wert von 30% von dem Vermächtnis umfasst. Sie bleiben bei der Berechnung des Geldvermächtnisses außer Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt Gegenteiliges nicht aus § 4 Nr. 2.1 des Erbvertrages.

a) Bei den hier streitigen Aktien handelt es sich nicht um Bargeld im Sinne der Ziffer (1) und auch nicht um ein Guthaben bei einem Kreditinstitut im Sinne der Ziffer (2). Zwar liegt es nahe und ist auch unstreitig, dass die Aktien auf einem bei einer Bank geführten Depot gebucht waren. Aus dem hierdurch begründeten Verwahrungsverhältnis (§§ 2 ff. DepotG) erwächst dem Depotinhaber jedoch nur ein Herausgabeanspruch, kein Guthaben. Werden die Aktien auftragsgemäß verkauft, so wird der hierbei erzielte Erlös abzüglich der Gebühren auf einem Referenzkonto gutgeschrieben und erst hierdurch entsteht ggf. ein Guthaben.

b) Eine Aktie stellt auch zweifellos keine in einem Wertpapier verbriefte Geldforderung im Sinne der Ziffer (3) dar.

aa) Sie verbrieft vielmehr das Mitgliedschaftsrecht in einer Aktiengesellschaft (§§ 8, 10 Abs. 5 AktG; vgl. auch Spindler/Stilz/Vatter, AktG, 4. Aufl., § 10 Rn. 2; Hölters/Solveen, AktG, 3. Aufl., § 10 Rn. 3 f.). Diese Mitgliedschaft vermittelt insbesondere Mitwirkungsrechte, namentlich Stimm- und Auskunftsrechte. Sie vermittelt auch Vermögensrechte in Gestalt eines Dividendenanspruchs (§§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 1 AktG). Dieser auf Geldzahlung gerichtete Anspruch ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig und wird durch die Aktie gerade nicht verbrieft.

bb) Dementsprechend sind von den Mitgliedschaftspapieren die Forderungspapiere bzw. Geldpapiere zu unterscheiden (vgl. BeckOGK/Vogel, BGB, § 793 Rn. 18 [Stand: 1.1.2019]; NK-BGB/Schödel, 3. Aufl., § 793 Rn. 3). Bei letzteren besteht das verbriefte Recht in einer Geldforderung. Hierunter fallen insbesondere die in der fraglichen Klausel des Erbvertrages explizit genannten Wechsel und Schecks, aber auch Schuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) oder das Sparbuch (§ 808 BGB). Dieser Unterscheidung waren sich die Erblasser offenkundig bewusst, nachdem ausdrücklich und nur von solchen Forderungspapieren die Rede ist und auch erkannt worden ist, dass bestimmte Forderungspapiere - wie das Sparbuch - bereits durch die vorstehende Auflistung unter Ziffern (1) und (2) erfasst sein könnten. Für das enge wertpapierrechtliche Verständnis spricht ferner, dass die Erbvertragsparteien erkannt haben, die verbriefte Geldforderung unter Umständen erst gegen den (Dritt-)Schuldner durchgesetzt werden muss und vor der Erfüllung durch den (Dritt-)Schuldner auch der Vermächtnisanspruch nicht fällig ist. Dieses Szenario ist bei Aktien und einer ggf. erfolgenden Dividendengutschrift nicht vorgesehen.

cc) Zu berücksichtigen ist zudem, dass sonstige Forderungen - insbesondere auf andere Leistungen als Geld - gemäß Ziffer 2.1 a.E. ausdrücklich vom Vermächtnis ausgenommen worden sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Überschrift der Ziffer 2 von § 4 des Erbvertrages. Hier ist zwar nur von „Wertpapiervermögen“ die Rede. Es handelt sich dabei jedoch offensichtlich nur um eine grobe Umschreibung des wesentlichen Regelungsgehalts der nachfolgenden Klausel, während der eigentliche - und hier maßgebliche - Regelungsteil deutlich differenzierter ausgefallen ist.

dd) Es mag sein, dass es sich bei dem Inhaber der Aktien, dem Erblasser J. M., um einen juristischen Laien gehandelt hat, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages bereits 80 Jahre alt war. Der Vertrag ist jedoch entsprechend der Vorschrift des § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB in notarieller Form und angesichts der einzelfallbezogenen Anordnungen nach juristischer Beratung durch den Notar/Notarassessor geschlossen worden. Daher ist davon auszugehen, dass auf eine juristisch präzise Formulierung Wert gelegt worden ist und deren Sinn auch Gegenstand der Beratung war. Da es sich unstreitig um Mitarbeiteraktien gehandelt hat, war der Erblasser J. M. im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages bereits Inhaber der hier streitigen Aktien. Es wäre daher überaus naheliegend gewesen, diese Aktien ausdrücklich als solche zu erwähnen, wenn sie Gegenstand des Vermächtnisses sein sollten. Jedenfalls hätte dann keine Notwendigkeit bestanden, eine wertpapierrechtlich differenzierende Formulierung zu wählen und es wäre ein leichtes gewesen, allgemein von „Wertpapieren“ zu sprechen, wie dies einschlägige Mustertexte empfehlen (vgl. etwa Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., Formular B. 1.01; Sammet, Beck'sche Online-Formulare Vertrag, Formular 5.1.7.3). Die Kammer schließt daher aus, dass es sich bei der vorliegenden Formulierung um eine Falschbezeichnung handelt.

ee) Dem vorstehenden Verständnis der Erbvertragsklausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Erblasser - wie behauptet - im Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages neben den genannten Aktien über keine anderen Wertpapiere verfügte. Denn dass Ziffer 2.1 (3) im Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls ohne praktische Anwendung bleiben könnte, haben die Vertragsschließenden Parteien erkannt und von vornherein nur solche Vermögensgegenstände erfassen wollen, die „in den Nachlass des Längerlebenden von uns fallen“.

c) Nach alledem erweist sich der Erbvertrag weder als unvollständig noch seinem Inhalt nach als mehrdeutig. Er ist in dem hier entscheidenden Zusammenhang daher nicht auslegungsbedürftig (§§ 2084, 133, 157 BGB; vgl. auch BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2084 Rn. 8 [Stand: 1.11.2018]).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Aktiengesetz - AktG | § 58 Verwendung des Jahresüberschusses


(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die H

Aktiengesetz - AktG | § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien


(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter


Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1939 Vermächtnis


Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2276 Form


(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1941 Erbvertrag


(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende

Aktiengesetz - AktG | § 10 Aktien und Zwischenscheine


(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: a) eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer


Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsp

Referenzen

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn

1.
die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a)
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b)
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
c)
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.