Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch für Studium, wenn volljähriges Kind lange im erlernten Beruf arbeitet
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So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Nacht Ansicht der Richter sei es dem Vater unzumutbar, das Studium zu finanzieren. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass der Vater angesichts des Alters seiner Tochter nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde. Dies würden auch die finanziellen Dispositionen zeigen, die der Vater gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Inanspruchnahme verschiedener Konsumkredite. Dies lasse darauf schließen, dass er darauf vertraut hat, nicht mehr für weiteren Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Auch sei es nicht von vornherein naheliegend, bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus durchaus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss (5 UF 370/15) vom 28.07.17 folgendes entschieden:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.452,16 €.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner rückständigen Ausbildungsunterhalt, nachdem er der Tochter des Antragsgegners für ihr Studium Leistungen nach dem BAföG gewährt hat.
Die am 26.11.1984 geborene J... ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat weder mit der Mutter von ... noch mit dem Kind jemals zusammengelebt. Es fand auch im Übrigen zwischen Vater und Kind wenig Kontakt statt. Letztmals traf der Antragsgegner seine Tochter in einem Restaurant, als diese 16 Jahre alt war. Die Tochter des Antragsgegners erwarb sodann im Juni 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Im Anschluss daran wandte sich der Antragsgegner schriftlich an seine Tochter, da er davon ausgegangen war, dass sie in diesem Zeitraum die Hochschulreife erworben haben müsste. In dem Brief führte der Antragsgegner aus, dass er davon ausgehe, dass die Schule abgeschlossen sei und er davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen müsse. Sollte dies anders sein, möge sich die Tochter bei ihm melden. Auf diesen Brief hat seine Tochter nicht reagiert. Der Antragsgegner stellte daraufhin im Jahr 2004 seine Zahlungen für den Kindesunterhalt ein.
Ausbildungsziel der J. war es bereits nach Beendigung der Schule, Medizin zu studieren. Zum Wintersemester 2004/2005 bis 2010/2011 bewarb sie sich durchgängig im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz, zunächst ohne Erfolg.
Da ihr für das Wintersemester 2004/2005 kein Medizinstudienplatz zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit Erfolg abschloss. Da sie auch im Jahr 2008 noch keinen Medizinstudienplatz erhalten hatte, arbeitete sie in der Zeit von Februar 2008 bis September 2010 in ihrem erlernten Beruf als anästhesietechnische Assistentin. Persönlicher oder schriftlicher Kontakt zu dem Antragsgegner bestand weiterhin nicht. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt die Tochter des Antragsgegners sodann eine Studienplatzzusage von der Universität F., wo sie auch das Medizinstudium aufnahm. Dort beantragte sie bei dem Antragsteller Leistungen nach dem BAföG. Im Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 erhielt sie Vorausleistungen durch den Antragsteller nach dem BAföG in Höhe von 287,68 € monatlich. Mit Schreiben des Studierendenwerkes Freiburg vom 20.9.2011 erhielt der Antragsgegner erstmals Kenntnis, dass seine Tochter ein Studium aufgenommen hatte. Er wurde dort weiter aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Mit Übergangsmitteilung des Studierendenwerkes F. vom 10.5.2012 wurde der Antragsgegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Tochter Vorausleistungen seit Oktober 2011 in Höhe von 287,68 € erhält und diese zunächst weiter bis September 2012 erhalten wird.
Der Antragsgegner ist bereits im ersten Rechtszug den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und ist der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass zwischen Erlangung der Hochschulreife und Beginn des Studiums ein Zeitraum von über sechs Jahren liege und seine Tochter bereits eine eigene Lebensstellung erlangt habe, nachdem sie in ihrem erlernten Beruf über 2 Jahre lang gearbeitet habe, er nicht zur Finanzierung des Studiums seiner Tochter verpflichtet sei. Im Übrigen habe er in der Zeit nach dem Ende der Schulausbildung seiner Tochter erhebliche finanzielle Dispositionen getroffen, wie etwa den Erwerb eines Hauses mit seiner jetzigen Ehefrau oder die fremdfinanzierte Anschaffung zweier PKW für seine Frau und ihn selbst.
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 3.452,16 € zzgl. 6% aus 2.310,44 € ab 1.6.2012 sowie aus jeweils 287,68 € ab 4.6.2012, 4.7.2012, 4.8.2012 und 4.9.2012 zu bezahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2015 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur und Studienbeginn nicht bestanden habe und der Antragsgegner darauf vertrauen durfte, dass er fast sieben Jahre nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife seiner Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen müsse.
Der vorgenannte Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.11.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.12.2015, eingegangen noch am selben Tag bei dem Amtsgericht, legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er verfolgt den von ihm behaupteten Anspruch weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt er, den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 29.10.2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 3.452,16 € zzgl. 6% Zinsen aus 2.301,44 € ab 1.6.2012 sowie aus jeweils 287,68 € ab 4.6.2012, 4.7.2012, 4.8.2012 und 4.9.2012 zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der Anhörung des Beschwerdegegners gemäß Sitzungsniederschrift vom 4.7.2016.
Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist nach Maßgabe von §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller kann nicht kraft übergegangenen Rechts rückständige Unterhaltsansprüche der J... gegen den Antragsgegner, ihren Vater, geltend machen, weil in dem hier betreffenden Zeitraum nach Aufnahme des Medizinstudiums ein Ausbildungsunterhaltsanspruch der Tochter des Antragsgegners nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB nicht besteht.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass diejenige Berufsausbildung von den Eltern zu finanzieren ist, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und welche sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern hält Dabei schulden Eltern ihrem Kind grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung. Eine Ausnahme besteht aber insoweit, als eine weitere Ausbildung sich im Einzelfall als eine bloße Weiterbildung darstellen kann, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn erst während der ersten Ausbildung eine besondere Begabung des Kindes offenbar wurde In einem solchen Fall endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern erst dann, wenn die geplante Ausbildung insgesamt beendet ist. Die Entscheidung, ob eine zu finanzierende Weiterbildung bzw. ein einheitlicher Ausbildungsweg vorliegt, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung aufgrund der Sachlage des konkreten Einzelfalls zu treffen. Insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation des Ausbildungsweges Abitur-Lehre-Studium entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein einheitlicher Ausbildungsweg dann vorliegt, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für einen engen sachlichen Zusammenhang ist erforderlich, dass Lehre und Studium der gleichen Berufssparte angehören. Dies kann vorliegend nicht in Zweifel gezogen werden, da sich der erlernte Beruf der anästhesietechnischen Assistentin und die Tätigkeit als Arzt fachlich ergänzen und die Berufsausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das Medizinstudium der Tochter des Antragsgegners war. Soweit der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium dadurch unterbrochen worden ist, dass nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum von dem volljährigen Kind in dem erlernten Beruf gearbeitet worden ist, steht dies der Annahme des zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dies nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die das Kind zu vertreten hat und die Berufstätigkeit nur die Zeit bis zum Studium überbrücken soll. Diese Voraussetzungen liegen zwar im vorliegenden Fall ebenfalls vor, denn die Antragstellerin hat in äußerlich erkennbarer Weise durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstudienplatz zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beruf einer Ärztin anstrebt und das von ihr aufgenommene Berufsausbildungsverhältnis der Vorbereitung des Studiums dienen soll und die anschließende Tätigkeit in dem erlernten Beruf tatsächlich nur die Zeit bis zur Aufnahme ihres Studiums überbrückt hat. Insoweit tritt der Senat der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 12.3.2012 nicht entgegen. Allerdings muss bei einem vielschichtigen Berufsausbildungsweg die Finanzierung des Studiums durch die Eltern aber auch zumutbar sein. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht vor. Anders als bei dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall, hatte vorliegend die Tochter des Antragsgegners diesen in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Der letztmalige persönliche Kontakt zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter fand im Zeitraum 2000/2001 statt. Ein von ihm verfasster Brief, in dem er um Mitteilung bat, falls Unterhalt nach Erlangung der Hochschulreife weiterhin erforderlich sei, blieb von seiner Tochter unstreitig unbeantwortet. Das Vorliegen eines einheitlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten kann nicht nur aus der Perspektive des Kindes beurteilt werden. Soweit der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfährt, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt worden ist, stellt dies anerkanntermaßen ein Kriterium dar, das in die Zumutbarkeitsprüfung mit einfließen muss. Dies gilt umso mehr, wenn nach Abschluss einer Lehre in dem erlernten Beruf für nicht nur unerhebliche Dauer gearbeitet wird. Zwar spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Finanzierung des Hochschulstudiums der Tochter des Antragsgegners der Umstand, dass der Antragsgegner tatsächlich keinen Unterhalt während der Lehre seiner Tochter leisten musste. Ob allerdings überhaupt ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestand, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spricht vor allem der Umstand, dass der Antragsgegner angesichts des Alters seiner Tochter im Jahr 2010 nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde. Dies zeigen auch die finanziellen Dispositionen, die der Antragsgegner etwa gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Inanspruchnahme verschiedener Konsumkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen auf die Nichtinanspruchnahme weiteren Kindesunterhalts schließen lassen. Auch war es nicht von vornherein naheliegend, bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter des Antragsgegners wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus durchaus damit rechnen musste, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Die Auffassung, dass bei einer nach Abschluss der Lehre erfolgten Berufstätigkeit der Ausbildungsunterhaltsanspruch entfallen kann, wenn das Kind gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht zu erkennen gibt, dass das berufliche Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist, entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Arbeitskreises Nr. 1 des 21. Deutschen Familiengerichtstags. Dass die Tochter des Antragsgegners gegenüber ihrem Vater, dem Antragsgegner, zu keinem Zeitpunkt hat erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolgt, ist unstreitig zwischen den Beteiligten. Der Senat teilt die Auffassung, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Umstand im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zukommt, die es als nicht zumutbar erscheinen lassen, den Antragsgegner zur Finanzierung des Studiums seiner Tochter in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, als unterlegener Beteiligter im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des zweiten Rechtszugs.
Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, ob bei einer mehrjährigen Tätigkeit in einem erlernten Beruf auch dann ein Studium finanziert werden muss, wenn der Unterhaltsverpflichtete gar keine Kenntnis von der Absicht hatte, später noch ein Studium anzuschließen, ist noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient insoweit der Fortbildung des Rechts.
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.