Doppelte Haushaltsführung: Zweithaushalt darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Finanzgericht München geht davon aus, dass bei einer Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt dort ist, wo sich die Familie überwiegend gemeinsam aufhält.

Ist dies der Beschäftigungsort, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Geklagt hatte ein Arzt. Er hatte eine neue Praxis eröffnet und in der Nähe auch eine Wohnung angemietet. Diese bezog er mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Das Einfamilienhaus am bisherigen Wohnort wurde beibehalten und von der Familie weiterhin – aber nicht überwiegend – genutzt. Der Arzt machte Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend, was das Finanzamt und das Finanzgericht München ablehnten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeit-/Unternehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist für eine Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort, wo die Pflege und Erziehung der Kinder erfolgt. Bei schulpflichtigen Kindern – wie im Streitfall – wird eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch, gegebenenfalls auch durch besondere Freizeitaktivitäten bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, kann daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes nur der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Beachten Sie: Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Diese hatte das Finanzgericht München zugelassen, weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem ähnlichen Fall anders entschieden hat. Hier waren zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort zur Schule gegangen, was jedoch nicht zwingend zur Annahme eines Lebensmittelpunkts am Beschäftigungsort führt. Vielmehr überzeugten die Richter andere Indizien, wie z. B. die regelmäßigen Heimfahrten, der Vergleich der Wohnqualität beider Wohnungen und die Hobbys am Heimatort.

Das FG München hat in seinem Urteil vom 23.9.2016 (1 K 1125/13) folgendes entschieden:

Tenor:


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger in den Streitjahren 2008 und 2009 Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung und damit zusammenhängende Aufwendungen für Fahrten von M-Stadt nach C, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind und sich auf die Einkünfte des Klägers aus dem selbständigen Betrieb einer chirurgischen Arztpraxis steuermindernd auswirken.

Der Kläger war beruflich zunächst als Unfallchirurg im Krankenhaus in R in Thüringen tätig. Da, nach seinen Angaben, im Jahr 2003 die dortige chirurgische Abteilung aufgelöst wurde, musste er sich beruflich neu orientieren. Der Kläger hat zum 1. Mai 2003 eine Praxis für Chirurgie und Unfallchirurgie in M-Stadt gekauft. Die Angebote, die der Kläger aus Thüringen erhalten hatte, wo er lieber geblieben wäre, schienen ihm wirtschaftlich nicht vertretbar. Für den Fachbereich Chirurgie habe es in Thüringen eine Niederlassungssperre gegeben. Verkäufer von entsprechenden Praxen hätten deshalb, aus seiner Sicht, überhöhte Vorstellungen über den zu zahlenden Praxiswert gehabt, den er nicht zu zahlen bereit gewesen sei. Das Angebot in M-Stadt, welches er letztlich angenommen habe, sei gut gewesen wegen einer mit der Praxis verbundenen Zulassung für Arbeitsunfälle, wobei die unmittelbare Nähe zu einem metallverarbeitenden Unternehmen mit gefahrgeneigter Arbeit, den Standort als geeignet empfahl.

Die Ehefrau des Klägers war bis 31. Juli 2003 in der Klinik W in Thüringen als Arztsekretärin und MTA im Bereich Funktionsdiagnostik tätig. Da sich in der Praxis des Klägers in M-Stadt Bedarf ergab und der Verbleib ihrer Anstellung in Thüringen unsicher war, wechselte sie in die Praxis des Klägers. Seit 1. August 2003 arbeitete sie als Angestellte in der Praxis des Klägers in M-Stadt mit. Mit der Ehefrau wechselten dann auch die beiden Kinder nach München, um dort die Schule ab Schuljahresanfang 2003 zu besuchen.

Da sowohl der Kläger als auch seine Frau ganztags beruflich tätig waren, besuchten die Kinder Ganztagesschulen. Die Tochter hatte auch ein auswärtiges Internat besucht, wechselte dann aber auf das F-Gymnasium in M-Stadt, welches sie auch in den Streitjahren besuchte. Der Sohn besuchte ebenfalls das F-Gymnasium.

Der Kläger hatte 2003 zunächst eine 2-Zimmer Wohnung gemietet, um zwischen M-Stadt und C, wie es ursprünglich geplant war, zu pendeln.

Die Umstrukturierungserfordernisse in der Praxis in M-Stadt und die Unsicherheit des Fortbestehens des Arbeitsplatzes der Ehefrau in Thüringen hätten dazu geführt, dass der Kläger für sich und seine Familie ab 1. Oktober 2003 eine 4-Zimmer Wohnung mit Balkon nebst separatem Büro in K angemietet hatte. Die Wohnung umfasste nach Mietvertrag eine Fläche von 130 m2 und verteilte sich auf einen großen Raum mit Wohnzimmer, Esszimmer und Küche, des Weiteren ein Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer sowie Bad und Waschküche im 2. OG zugleich DG des Mietobjekts. Wegen des Zuschnitts der Wohnung in München wird auf den vorgelegten Grundriss verwiesen. Ein Büro, im Mietvertrag als "Wohnraum mit Galerie, als Büro nutzbar" bezeichnet, verfügte laut Mietvertrag über 30 m2 und stand dem Kläger ebenfalls seit 1. Oktober 2003 zusammen mit einer Doppelgarage zur Verfügung.

Des Weiteren verfügte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einfamilienhaus in C in Thüringen. Die nutzbare Wohnfläche des Hauses errechnet der Kläger mit 192 m2, dazu komme eine Terrasse mit 40 m2 und ein Garten mit 400 m2. Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung seit 19. Dezember 1996 durchgehend die Adresse C angegeben, die Adresse in K wurde als Nebenwohnung bezeichnet. Sachverständige Wohnflächenberechnungen wurden für keines der Objekte vorgelegt.

Am 3. März 2010 ging beim Finanzamt die Erklärung 2008 zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der chirurgischen Arztpraxis in M-Stadt ein. Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung wurden dort noch nicht geltend gemacht. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 28. April 2010 stellte das Finanzamt die Einkünfte erklärungsgemäß fest.

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Arztpraxis für 2009 ging am 3. November 2010 beim Finanzamt ein. Auch hier war kein Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 wurden die Einkünfte ohne Berücksichtigung eines doppelten Haushalts, so wie ursprünglich erklärt, festgestellt.

Im Nachgang zu seiner Feststellungserklärung 2008 hatte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2010 die Berücksichtigung von Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2004 bis 2008 beantragt. Dabei machte er Kosten von 11.880 € geltend, bezogen auf 60 m2 zu einem Quadratmeterpreis von 11 € laut Mietspiegel, zuzüglich 330 € Betriebskosten für 12 Monate für eine Zweitwohnung und bezog sich auf ein Urteil des BFH vom "5. März 2009". Er erläuterte, er habe im Frühjahr 2003 aus beruflichem Anlass in M-Stadt eine Praxis gegründet, da dies zum damaligen Zeitpunkt in Thüringen nicht möglich gewesen sei. Damit sei ein zweiter Hausstand am Ort der Praxis in M-Stadt entstanden. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in C, wo er mit seiner Familie in dem von ihm erbauten und finanzierten Eigenheim wohne. Er pendle vierzehntägig zwischen Bayern und Thüringen. Private und berufliche soziale Bindungen würden im Wesentlichen in C gepflegt. Er sei im Fußballverein C organisiert.

Nach den vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen des Betriebsprüfers ergibt sich, dass in den Streitjahren nachhaltig Aufenthalte der Familie des Klägers in C stattgefunden haben. Eine genaue Zuordnung, welche Familienmitglieder wann im Einzelnen in C anwesend waren, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nur vereinzelt erschließen. Die Bankgeschäfte, die als Nachweis vorgelegt wurden, wurden über ein Konto der Ehefrau abgewickelt und die Telefonate gingen von einer Festnetznummer aus, welche die gesamte Familie nutzte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung für das Jahr 2008 ab, da angesichts der bestandskräftigen Veranlagung, auch unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Änderungsvorschriften, ein Ansatz grundsätzlich nicht möglich sei.

In den Einkommensteuererklärungen des Klägers und seiner Ehefrau wurde für die Ehefrau in den Streitjahren kein Aufwand für eine dHH geltend gemacht. In den Einkommensteueränderungsbescheiden 2008 und 2009 wurde bei der Ehefrau auch kein Aufwand aus dHH berücksichtigt.

Nach Prüfungsanordnung vom 28. Juni 2011 erfolgte beim Kläger eine Außenprüfung wegen der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit für die Jahre 2007 bis 2009. Im Rahmen dieser Prüfung stellte er den Antrag auch 2009 Kosten für eine dHH in Höhe von 11.880 € zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers erhöhten sich wegen neuer Tatsachen die Einkünfte für 2008 und 2009.

Wegen der sich für 2008 eröffnenden Saldierungsmöglichkeit wurde der Antrag auf Berücksichtigung von Aufwand für eine dHH auch für 2008 im Rahmen der BP erneut geprüft, aber abgelehnt.

Die Nutzung eines Opel X im Jahr 2008 bis einschließlich März 2009 und eines Opel Y ab 3. April 2009 hatte der Kläger dem betrieblichen Bereich mit einer mehr als 50% Nutzung zugeordnet und den privaten Verbrauch nach der sogenannten "1 % Methode" des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- errechnet. Da der Prüfer die dHH für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig hielt und dadurch Fahrten nach C nicht dem betrieblichen Bereich zuordnete, errechnete sich eine Nutzung der Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken zwischen 23 % und 35 % und damit unter 50%. Der Kläger hatte erklärt, dass sonstige betriebliche Fahrten mit einem Opel Z ausgeführt worden seien. Diese Fahrten waren mit geschätzten Kosten gewinnmindernd berücksichtigt worden. Der Betriebsprüfer schätzte aufgrund der vorhandenen Daten die betriebliche Nutzung der Opel X und Y auf 35% und erhöhte den zu berücksichtigenden Eigenverbrauch in den Jahren 2008 und 2009 entsprechend.

Mit Bescheiden vom 16. Mai 2012 änderte das Finanzamt die gesonderten Feststellungen 2008 und 2009 gemäß den Feststellungen im Prüfungsbericht.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 22. Mai 2012 und beantragte weiterhin für beide Streitjahre die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Privatnutzung der Fahrzeuge Opel X und Opel Y.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Dabei trägt er, wie bereits im Einspruchsverfahren, im Wesentlichen vor, das Innehaben der Wohnung in K sei rein durch die berufliche Betätigung des Klägers und seiner Ehefrau veranlasst gewesen. Die familiengerechte Wohnung habe sich für den Streitfall weiterhin in C befunden, der Lebensmittelpunkt der Familie sei nie nach M-Stadt/K verlegt worden.

Indiz hierfür sei bereits die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnräume. Im selbsterrichteten Eigenheim in C stünden 200 m2 zur Verfügung, in K nur 130 m2.

Der Umstand, dass beide Eheleute die Wohnung in K bezogen hätten, ändere hieran nichts. Das besondere des Streitfalls liege darin, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Wohnung in K benötigten, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Dies sei vergleichbar mit Eheleuten die gemeinsam am Beschäftigungsort unter der Woche eine Wohnung bezögen, an einem anderen Ort aber ihren Lebensmittelpunkt hätten oder beibehielten. Insofern sei die Wohnung aus Sicht beider Ehegatten nur angemietet worden, um der beruflichen Betätigung nachzugehen.

Auch dem zeitlichen Moment könne keine besondere Bedeutung zugemessen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass es mehr Arbeitstage als Urlaub, Wochenenden und Feiertage gebe und deshalb zeitlich längere Aufenthalte in K als in C vorlägen. Gleichwohl könne wegen der besonderen beruflichen Einbindung des Klägers und seiner Ehefrau weniger in M-Stadt, als vielmehr in C von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden.

In M-Stadt seien Freizeitaktivitäten sehr begrenzt durchgeführt worden und auch soziale Kontakte nur minimal und nicht vergleichbar mit Thüringen gepflegt worden. Aus der beruflichen Zusammenarbeit mit einem Krankengymnasten sei ein persönlicher Kontakt entstanden.

Man treffe sich drei- bis viermal pro Jahr, ein bis zweimal im Bayerischen Wald. Seit 2012 fahre der Kläger ab und zu Fahrrad mit einem Bekannten. Diese Aktivitäten seien jedoch nicht mit denjenigen in Thüringen vergleichbar, auch werde häufiger mit den Bekannten in Thüringen etwas unternommen.

Die Tochter habe damals einen Freund gehabt, der auch regelmäßig nach Thüringen mitgefahren sei und dort auch mit Fußball gespielt habe.

Der Sohn habe kurz in M-Stadt Fußball gespielt, dies aber wieder aufgegeben, weil er wegen des Besuchs der Ganztagsschule immer zu spät zum Training gekommen sei und deshalb nie spielen habe dürfen. Vereinszugehörigkeiten würden weder in K noch in C bestehen. Der Kläger und sein Sohn spielten jedoch regelmäßig bei den Freizeitfußballern in C Fußball, wie auch bei der Fußballmannschaft der X-Bank in C. Der 10-jährige K-Aufenthalt sei nur dreimal zum Besuch eines Volksfestes, zweimal für einen Konzert-Besuch mit Freunden aus J, einmal zum Besuch einer Motocross-Veranstaltung und viermal zum Baden am See genutzt worden. Einmal sei im Sommer ein Ausflug in die Berge gemacht worden und einmal im Winter zum Langlaufen.

Die Eltern des Klägers wohnten in Oberfranken, die Eltern seiner Frau im Rheinland. Ein Bruder der Frau des Klägers wohne in Norddeutschland, der andere bewohne das Nachbarhaus in C. Insofern bestehe auch eine besondere persönliche Anbindung nach C.
Die Urlaube seien 2008 und 2009 in C verbracht worden. Die Familie habe jedoch versucht jedes Jahr eine Woche Ski in Österreich zu fahren und wenigstens ein oder zwei Wochen im Sommer am Meer zu verbringen. Die Kinder hätten die Ferientage unterschiedlich verbracht. Der Sohn sei meist zu seinem Freund nach C gefahren, die Tochter habe bereits in der Praxis gejobbt und sei zumeist mit den Eltern an den Wochenenden nach C gefahren.

Alleine der Umzug in eine familiengerechte Wohnung sei nicht geeignet, eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu begründen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebiete die Wertung aller maßgeblichen Umstände. Nehme man eine derartige Wertung vor, zeige sich, dass C der Lebensmittelpunkt des Klägers und seiner Familie in den Streitjahren sei. Entscheidend hierfür sei, dass Haus und Garten dort größer als in K seien, die Ausstattung dort auf die persönlichen Bedürfnisse des Klägers und seiner Familie zugeschnitten sei, dass C nachhaltig im 14-tätigen Rhythmus aufgesucht worden sei, in K keine familiären Bindungen bestünden, nur in C ein Haustier gehalten worden sei, Freundschaften und weitere maßgebliche Sozialkontakte in C gepflegt worden seien, die wesentlichen geschäftlichen Kontakte in und um C bestünden, der Kläger und dessen Sohn nur in C Fußball in aktiver Weise gespielt hätten und sich Tochter und Sohn mittlerweile wieder nach C zurückbegeben hätten und dort auch während ihres Studiums wohnten.

Wenn die Rechtsprechung es für möglich halte, dass für beidseits berufstätige Ehegatten ohne Kinder, die während der Woche am Beschäftigungsort zusammenlebten, Familienheimfahrten möglich seien, müsse dies auch für Ehegatten gelten, die während der Woche mit ihren Kindern am Beschäftigungsort wohnten. Auch für derartige Fälle könne allein ausschlaggebend sein, ob am Wohnort ein Familienheim bestehe, welches den Lebensmittelpunkt ausmache. Die Begründung eines Wohnsitzes in K sei rein beruflicher Natur und werde nur hingenommen. Insgesamt sei das berufliche Bestreben des Klägers und der ganzen Familie darauf ausgerichtet nach Thüringen zurückzukehren. Der Kläger habe hierzu mittlerweile eine Unternehmensgesellschaft in C gegründet, deren Gegenstand eine überörtliche Gutachtenpraxis sein soll.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 vom jeweils 16. Mai 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013, bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 7.238 Euro im Jahr 2008 und in Höhe von 13.783,03 € im Jahr 2009 zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2008 und 2009 entsprechend herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Gutachtentätigkeit in M-Stadt in dem eigens angemieteten 30 m2 Büro in K ausgeübt worden sei. Die Gründung der UG sei erst zum 12. Februar 2012 wirksam geworden und könne keine Auswirkungen auf die Streitjahre haben. Ebenso wenig das Studium von Sohn und Tochter im Jahr 2012 und 2013 in J. Zuvor habe die Tochter in M-Stadt studiert.

Die Wohnung in K sei familiengerecht. Aus einfachen Internet-Recherchen lasse sich entnehmen, dass der Mietwert in C bei 5,50 € liege, wohingegen der Kläger selbst den Mietwert für M-Stadt mit 11 € in Anspruch nehmen wolle. Die Wohnung in K habe demzufolge einen weitaus höheren Mietwert.

Der Vortrag, es habe in K lediglich berufliches und nur in C familiäres Leben stattgefunden, sei lebensfremd. Soweit Freizeitaktivitäten überwiegend in C stattgefunden hätten, spreche dies nicht für einen dortigen Lebensmittelpunkt, sondern für eine besondere Art der Freizeitgestaltung. Die familiären Beziehungen, die unter der Woche in K gelebt worden seien, seien stärker zu gewichten, als das Aufrechterhalten von Freundschaften und der Kontakt zu einem Verwandten in C. Die restliche Familie verteile sich ohnehin über das Bundesgebiet.

Die Zufälligkeiten des täglichen Lebens erforderten es, Ärzte oder Apotheken auch in M-Stadt/K aufzusuchen, ebenso dort Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Beschränkung dieser Leistungen auf C komme nicht in Betracht. Privatleben mit besonderen Beziehungen habe durchaus in K stattgefunden, der Sohn habe im Verein Fußball gespielt, die Tochter habe dort einen Freund gehabt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2016 verwiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten dHH des Unternehmers. Eine dHH in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.

Zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes ist zu unterscheiden.

Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt umschrieben, an dem sich der Arbeit-/Unternehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Denn eine dHH ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt.

Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.

Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeit-/Unternehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Dies gilt insbesondere auch bei beiderseits berufstätigen Eheleuten, die jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

Auch wenn gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen, verlagert sich gleichwohl in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeit-/Unternehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Eine dHH wird beendet, wenn keine Aufsplitterung in zwei Haushalte mehr gegeben ist, weil der Familienhaushalt an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlegt wird und der Arbeit-/Unternehmer seinen am Beschäftigungsort bisher unterhaltenen Zweithaushalt aufgibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehefrau - ggf. mit Kindern - zu dem auswärts beschäftigten Ehemann zieht, auch wenn der Arbeit-/Unternehmer die frühere Familienwohnung beibehält, in der sich die Ehefrau zeitweilig aufzuhalten pflegt. Ist die Familie einmal an den Beschäftigungsort gezogen und hat der Arbeit/Unternehmer mit ihr dort einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründet, führt die Rückkehr der Familie an ihren früheren Wohnort, etwa weil dort die Kinder zur Schule/Universität gehen sollen, in der Regel zu einer aus privatem Anlass entstandenen dHH des Arbeit-/Unternehmers.

Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. In diesen Bereich fällt beispielsweise die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will; eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre deshalb auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Gleiches gilt, wenn der Ehemann durch eine gesetzliche Regelung in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, weil oder solange seine Ehefrau erwerbstätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe".

Den gebotenen Schutz der "Doppelverdienerehe" verfehlt der Einkommensteuergesetzgeber, wenn er Aufwendungen, die für beiderseits berufstätige Ehegatten zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität sind, als beliebig disponible private Einkommensverwendung qualifiziert und für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten unberücksichtigt lässt.

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Aus welchen Gründen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen hat, ist dabei nicht von Belang; es liegt im Rahmen der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Sphäre privater Lebensgestaltung, ob dieser Ehepartner in Wahrnehmung seiner Berufsfreiheit einen solchen Entschluss fasst, um überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden, oder ob er damit beispielsweise nur die Erwartung einer höheren Arbeitsplatzattraktivität oder besserer Karrierechancen verbindet.

Vorstehende Auslegungsgrundsätze berücksichtigend, qualifiziert sich das Haus in C nicht als "Hausstand" und Lebensmittelpunkt des Klägers im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, welcher die Haushaltsführung in K als doppelte, allein beruflich veranlasste qualifizierte.

Der Senat hält die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung für den Streitfall bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht möglich.

Aufwand für das Wohnen ist vom Grundsatz her dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und kann für die Einkommensbesteuerung nur in Ausnahmefällen relevant werden. Ein solcher Ausnahmefall wird als "doppelte Haushaltsführung" dann angenommen, wenn eine berufliche Veranlassung für das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes Grund für den Wohnaufwand ist. Art. 6 Abs. 1 GG vermag dabei, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie zitiert, für beiderseits berufstätige Ehegatten nur dann Schutzcharakter zu entfalten, wenn Aufwand zur Disposition steht, der sich als zwangsläufig erweist, um Ehe und Beruf unter den Bedingungen hoher Mobilität zu vereinbaren.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gebietet es dementsprechend nur dort von zwangsläufig entstehendem Aufwand durch "mehrfaches Wohnen" auszugehen, wo das eheliche oder familiäre Zusammenleben durch die örtlichen Notwendigkeiten der Berufsbetätigung in bedeutsamer Weise eingeschränkt sind. Von einer derart relevanten Beeinträchtigung kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn das Zusammenleben nicht durch ein örtliches Hindernis, sondern durch die zeitlichen Einschränkungen des Zusammenseins beeinträchtigt ist, die jedwede berufliche Betätigung für die Möglichkeiten des ehelichen oder familiären Zusammenseins mit sich bringt.

Für den Streitfall ist das familiäre und eheliche Zusammenleben durch die berufliche Betätigung des Klägers und dessen Ehefrau nur in der Weise eingeschränkt, wie es sich gemeinhin in Doppelverdienerehen dann ergibt, wenn beide Elternteile ganztags berufstätig sind. Eine Beeinträchtigung der grundsätzlichen Möglichkeit des Zusammenlebens durch die örtliche Verankerung der gesamten Familie des Klägers in K, lässt sich für den Streitfall jedoch nicht in anderem Maße feststellen, wie er bei jeder Familie vorzufinden ist, bei der beide Eltern berufstätig sind.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nur für die Konstellation der kinderlosen Lebensgefährten/Lebenspartner/Eheleute auch in Fällen des gemeinsamen Wohnens am Beschäftigungsort die Möglichkeit eines "Hausstands" an einem anderen Ort als dem der beruflichen Betätigung in Betracht gezogen.

Dies mag sich durch sachliche Besonderheiten einer solchen Konstellation rechtfertigen lassen. Für eine Familie mit Kindern ist neben Art. 6 Abs. 1 GG auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in den Blick zu nehmen dergestalt, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Dort wo diesen Pflichten durch die mit der Erziehung von Kindern natürlicherweise verbundene Beteiligung am allgemeinen Gesellschaftsleben im Wesentlichen nachgekommen wird, befindet sich natürlicherweise auch der örtliche Lebensmittelpunkt einer Familie mit Kindern und damit gegebenenfalls der beiderseits berufstätigen Eltern.

Bei schulpflichtigen Kindern -wie im Streitfall- wird eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch, gegebenenfalls auch durch besondere Freizeitaktivitäten bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, kann daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes lediglich der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Das im Sinne eines Lebensmittelpunktes relevante "Privatleben" gestaltet sich bei einer Familie mit Kindern zunächst unter den Beteiligten der Familie als nächststehenden Bezugspersonen. Entsprechend ist der Lebensmittelpunkt einer Familie auch dort zu verorten, wo sie sich überwiegend gemeinsam aufhält, ohne dass es maßgeblich auf weitere Kontakte zu Verwandten oder Freunden zur Bestimmung eines Lebensmittelpunktes ankommen könnte.

Einfach gesetzlich ist dies dadurch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber die Fahrten, die im Zusammenhang mit einer dHH als abzugsfähig in Betracht kommen, als "Familienheimfahrten" bezeichnet hat. Wohnt eine Familie bereits gemeinsam am Beschäftigungsort, kann es eine Heimfahrt zur Familie nicht geben. Die Familie bewegt sich allenfalls gemeinsam von einer Wohnung in eine andere. Dort, wo das Alltagsleben der Familie, geprägt durch Schulbesuch, gegebenenfalls besondere außerschulische Aktivitäten der Kinder oder Eltern sowie die berufliche oder auch hauswirtschaftliche Betätigung der Eltern im Wesentlichen stattfindet, ist dabei der Lebensmittelpunkt und Hausstand zu verorten. Das Unterhalten einer weiteren Wohnung darüber hinaus vermag insofern rein der Befriedigung persönlicher Lebens- oder Vermögensinteressen zu dienen und kann daher nicht dem steuerlich relevanten Bereich zugeordnet werden.

Eine derartige Sichtweise gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG. Während bei kinderlosen Lebensgefährten/Lebenspartnern/Eheleuten der Begriff der Familie zuvörderst durch die Eltern/Kind Beziehung zu deren Eltern ausgefüllt wird, was es ermöglicht Heimfahrten zur "Familie" auch bei gemeinsamem Wohnen am Beschäftigungsort durchführen zu können, bezieht sich der Familienbegriff bei Lebensgefährten/Lebenspartnern/Eheleuten mit Kindern auf die Gemeinschaft mit deren Kindern, was es grundsätzlich ausschließt, "Familienheimfahrten" im engeren Sinn durchzuführen zu können, wenn bereits ein dauerndes Zusammenleben mit den Kindern erfolgt.

Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dergestalt, dass sich der Lebensmittelpunkt im Falle des Zusammenlebens einer Familie am Beschäftigungsort der Eltern nicht danach bestimmte, wo der Alltag der Familie gelebt wird, sondern danach, wo letztlich, objektiv nicht eindeutig nachvollziehbar, die persönlichen Präferenzen der Familienmitglieder respektive des oder der beruflich Tätigen für Bekanntschaften oder Ortsbesonderheiten verortet werden, führte zur Eröffnung einer Möglichkeit gleichheitswidrigen Verschiebens von Aufwand der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich.

Wenn man derartigen grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen wollte und auf die einzelnen Umstände des Streitfalls abstellen wollte, vermag sich für den Streitfall nicht C, sondern K als Hausstand und Lebensmittelpunkt des Klägers zu qualifizieren.

Für den Kläger ist nicht objektiv nachvollziehbar, wann konkret und damit auch wie oft er sich tatsächlich in den Streitjahren in C aufgehalten hat. Nach den Unterlagen ist ersichtlich, dass zwar kontinuierlich Aufenthalte in C erfolgten. An welchen dieser Aufenthalte der Kläger beteiligt war, lässt sich jedoch nicht ergebnissicher feststellen.

Beide Wohnungen qualifizieren sich als familiengerecht sowie umfassend ausgestattet, um die Führung eines adäquaten Familienlebens zu gewährleisten. Auch wenn sich teilweise Unterschiede erkennen lassen - einerseits ein Garten andererseits ein Balkon, einerseits eine größere Wohnfläche, andererseits eine vollständige Trennung von Arbeits- und Wohnfläche sowie ein immenses Angebot an Freizeit- und kulturellen Möglichkeiten - lassen sich die erkennbaren Unterschiede als nicht derart gewichtig qualifizieren, dass sie in eindeutiger Weise zur besonderen Qualifikation des besonderen "Lebensmittelpunktes" des Klägers dienlich wären. Die engsten persönlichen Beziehungen bestehen naturgemäß zwischen Eltern und ihren Kindern. Beziehungen zu Bekannten, Freunden und Verwandten treten dahinter als persönlichen Neigungen und Zufälligkeiten des Lebens entspringend und diesen geschuldet zurück. Das Privatleben als solches findet zunächst mit den Kindern als engstem Familienkreis statt. Diese engsten und daher maßgeblichen persönlichen Beziehungen zu den Kindern wurden im Streitfall sowohl in K, wie auch in C gelebt. Entscheidendes Gewicht für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes für den Streitfall erlangt, angesichts ansonsten vergleichbarer Bedingungen, daher das zeitliche Moment der jeweiligen Aufenthalte an den verschiedenen Orten. Selbst wenn man letztlich zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass sich der Kläger nahezu jedes zweite Wochenende in C aufgehalten hat, verbliebe es bei einem zeitlich überwiegenden Aufenthalt der Familie und des Klägers in K, so dass dort auch dessen Lebensmittelpunkt zu verorten ist und nicht von einem Hausstand in C ausgegangen werden kann.

Weiterer Aufwand für die Fahrzeuge Opel X und Opel Y ist nicht berücksichtigungsfähig. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die betriebliche Nutzung der genannten Fahrzeuge erreicht für die Streitjahre, da Fahrten nach C nicht als betrieblich bewertet werden können, einen solchen Nutzungsanteil nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO respektive gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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Finanzgericht München Urteil, 23. Sept. 2016 - 1 K 1125/13

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Referenzen

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 1 K 1125/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern am Beschäftigungsort

In der Streitsache

...

Kläger

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen gesonderter Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2008 und 2009

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 23. September 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger in den Streitjahren 2008 und 2009 Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung und damit zusammenhängende Aufwendungen für Fahrten von M-Stadt nach C, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind und sich auf die Einkünfte des Klägers aus dem selbstständigen Betrieb einer chirurgischen Arztpraxis steuermindernd auswirken.

Der Kläger war beruflich zunächst als Unfallchirurg im Krankenhaus in R in Thüringen tätig. Da, nach seinen Angaben, im Jahr 2003 die dortige chirurgische Abteilung aufgelöst wurde, musste er sich beruflich neu orientieren. Der Kläger hat zum 1. Mai 2003 eine Praxis für Chirurgie und Unfallchirurgie in M-Stadt gekauft. Die Angebote, die der Kläger aus Thüringen erhalten hatte, wo er lieber geblieben wäre, schienen ihm wirtschaftlich nicht vertretbar. Für den Fachbereich Chirurgie habe es in Thüringen eine Niederlassungssperre gegeben. Verkäufer von entsprechenden Praxen hätten deshalb, aus seiner Sicht, überhöhte Vorstellungen über den zu zahlenden Praxiswert gehabt, den er nicht zu zahlen bereit gewesen sei. Das Angebot in M-Stadt, welches er letztlich angenommen habe, sei gut gewesen wegen einer mit der Praxis verbundenen Zulassung für Arbeitsunfälle, wobei die unmittelbare Nähe zu einem metallverarbeitenden Unternehmen mit gefahrgeneigter Arbeit, den Standort als geeignet empfahl.

Die Ehefrau des Klägers war bis 31. Juli 2003 in der Klinik W in Thüringen als Arztsekretärin und MTA im Bereich Funktionsdiagnostik tätig. Da sich in der Praxis des Klägers in M-Stadt Bedarf ergab und der Verbleib ihrer Anstellung in Thüringen unsicher war, wechselte sie in die Praxis des Klägers. Seit 1. August 2003 arbeitete sie als Angestellte in der Praxis des Klägers in M-Stadt mit. Mit der Ehefrau wechselten dann auch die beiden Kinder (Tochter, geb. 1991 und Sohn, geb. 1994) nach München, um dort die Schule ab Schuljahresanfang 2003 zu besuchen.

Da sowohl der Kläger als auch seine Frau ganztags beruflich tätig waren, besuchten die Kinder Ganztagesschulen. Die Tochter hatte auch ein auswärtiges Internat besucht, wechselte dann aber auf das F-Gymnasium in M-Stadt, welches sie auch in den Streitjahren besuchte. Der Sohn besuchte ebenfalls das F-Gymnasium.

Der Kläger hatte 2003 zunächst eine 2-Zimmer Wohnung gemietet, um zwischen M-Stadt und C, wie es ursprünglich geplant war, zu pendeln.

Die Umstrukturierungserfordernisse in der Praxis in M-Stadt und die Unsicherheit des Fortbestehens des Arbeitsplatzes der Ehefrau in Thüringen hätten dazu geführt, dass der Kläger für sich und seine Familie ab 1. Oktober 2003 eine 4-Zimmer Wohnung mit Balkon nebst separatem Büro in K angemietet hatte. Die Wohnung umfasste nach Mietvertrag eine Fläche von 130 m2 und verteilte sich auf einen großen Raum mit Wohnzimmer, Esszimmer und Küche, des Weiteren ein Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer sowie Bad und Waschküche im 2. OG zugleich DG des Mietobjekts. Wegen des Zuschnitts der Wohnung in München wird auf den vorgelegten Grundriss verwiesen. Ein Büro, im Mietvertrag als „Wohnraum mit Galerie, als Büro nutzbar1 bezeichnet, verfügte laut Mietvertrag über 30 m2 und stand dem Kläger ebenfalls seit 1. Oktober 2003 zusammen mit einer Doppelgarage zur Verfügung.

Des Weiteren verfügte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einfamilienhaus in C in Thüringen. Die nutzbare Wohnfläche des Hauses errechnet der Kläger mit 192 m2, dazu komme eine Terrasse mit 40 m2 und ein Garten mit 400 m2. Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung seit 19. Dezember 1996 durchgehend die Adresse C angegeben, die Adresse in K wurde als Nebenwohnung bezeichnet. Sachverständige Wohnflächenberechnungen wurden für keines der Objekte vorgelegt.

Am 3. März 2010 ging beim Finanzamt die Erklärung 2008 zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der chirurgischen Arztpraxis in M-Stadt ein. Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung (dHH) wurden dort noch nicht geltend gemacht. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 28. April 2010 stellte das Finanzamt die Einkünfte erklärungsgemäß fest.

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Arztpraxis für 2009 ging am 3. November 2010 beim Finanzamt ein. Auch hier war kein Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 wurden die Einkünfte ohne Berücksichtigung eines doppelten Haushalts, so wie ursprünglich erklärt, festgestellt.

Im Nachgang zu seiner Feststellungserklärung 2008 hatte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2010 die Berücksichtigung von Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2004 bis 2008 beantragt. Dabei machte er Kosten von 11.880 € geltend, bezogen auf 60 m2 zu einem Quadratmeterpreis von 11 € laut Mietspiegel, zuzüglich 330 € Betriebskosten für 12 Monate für eine Zweitwohnung und bezog sich auf ein Urteil des BFH vom „5. März 2009“. Er erläuterte, er habe im Frühjahr 2003 aus beruflichem Anlass in MStadt eine Praxis gegründet, da dies zum damaligen Zeitpunkt in Thüringen nicht möglich gewesen sei. Damit sei ein zweiter Hausstand am Ort der Praxis in M-Stadt entstanden. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in C, wo er mit seiner Familie in dem von ihm erbauten und finanzierten Eigenheim wohne. Er pendle vierzehntägig zwischen Bayern und Thüringen. Private und berufliche soziale Bindungen würden im Wesentlichen in C gepflegt. Er sei im Fußballverein C organisiert.

Nach den vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen des Betriebsprüfers ergibt sich, dass in den Streitjahren nachhaltig Aufenthalte der Familie des Klägers in C stattgefunden haben. Eine genaue Zuordnung, welche Familienmitglieder wann im Einzelnen in C anwesend waren, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nur vereinzelt erschließen. Die Bankgeschäfte, die als Nachweis vorgelegt wurden, wurden über ein Konto der Ehefrau abgewickelt und die Telefonate gingen von einer Festnetznummer aus, welche die gesamte Familie nutzte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung für das Jahr 2008 ab, da angesichts der bestandskräftigen Veranlagung, auch unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Änderungsvorschriften, ein Ansatz grundsätzlich nicht möglich sei.

In den Einkommensteuererklärungen des Klägers und seiner Ehefrau wurde für die Ehefrau in den Streitjahren kein Aufwand für eine dHH geltend gemacht. In den Einkommensteueränderungsbescheiden 2008 und 2009 wurde bei der Ehefrau auch kein Aufwand aus dHH berücksichtigt.

Nach Prüfungsanordnung vom 28. Juni 2011 erfolgte beim Kläger eine Außenprüfung wegen der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit für die Jahre 2007 bis 2009. Im Rahmen dieser Prüfung stellte er den Antrag auch 2009 Kosten für eine dHH in Höhe von 11.880 € zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers erhöhten sich wegen neuer Tatsachen die Einkünfte für 2008 und 2009.

Wegen der sich für 2008 eröffnenden Saldierungsmöglichkeit wurde der Antrag auf Berücksichtigung von Aufwand für eine dHH auch für 2008 im Rahmen der BP erneut geprüft, aber abgelehnt.

Die Nutzung eines Opel X im Jahr 2008 bis einschließlich März 2009 und eines Opel Y ab 3. April 2009 hatte der Kläger dem betrieblichen Bereich mit einer mehr als 50% Nutzung zugeordnet und den privaten Verbrauch nach der sogenannten „1% Methode“ des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- errechnet. Da der Prüfer die dHH für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig hielt und dadurch Fahrten nach C nicht dem betrieblichen Bereich zuordnete, errechnete sich eine Nutzung der Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken zwischen 23% und 35% und damit unter 50%. Der Kläger hatte erklärt, dass sonstige betriebliche Fahrten mit einem Opel Z ausgeführt worden seien. Diese Fahrten waren mit geschätzten Kosten gewinnmindernd berücksichtigt worden. Der Betriebsprüfer schätzte aufgrund der vorhandenen Daten die betriebliche Nutzung der Opel X und Y auf 35% und erhöhte den zu berücksichtigenden Eigenverbrauch in den Jahren 2008 und 2009 entsprechend.

Mit Bescheiden vom 16. Mai 2012 änderte das Finanzamt die gesonderten Feststellungen 2008 und 2009 gemäß den Feststellungen im Prüfungsbericht.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 22. Mai 2012 und beantragte weiterhin für beide Streitjahre die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Privatnutzung der Fahrzeuge Opel X und Opel Y.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Dabei trägt er, wie bereits im Einspruchsverfahren, im Wesentlichen vor, das Innehaben der Wohnung in K sei rein durch die berufliche Betätigung des Klägers und seiner Ehefrau veranlasst gewesen. Die familiengerechte Wohnung habe sich für den Streitfall weiterhin in C befunden, der Lebensmittelpunkt der Familie sei nie nach M-Stadt/K verlegt worden.

Indiz hierfür sei bereits die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnräume. Im selbsterrichteten Eigenheim in C stünden 200 m2 zur Verfügung, in K nur 130 m2.

Der Umstand, dass beide Eheleute die Wohnung in K bezogen hätten, ändere hieran nichts. Das besondere des Streitfalls liege darin, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Wohnung in K benötigten, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Dies sei vergleichbar mit Eheleuten die gemeinsam am Beschäftigungsort unter der Woche eine Wohnung bezögen, an einem anderen Ort aber ihren Lebensmittelpunkt hätten oder beibehielten. Insofern sei die Wohnung aus Sicht beider Ehegatten nur angemietet worden, um der beruflichen Betätigung nachzugehen.

Auch dem zeitlichen Moment könne keine besondere Bedeutung zugemessen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass es mehr Arbeitstage als Urlaub, Wochenenden und Feiertage gebe und deshalb zeitlich längere Aufenthalte in K als in C vorlägen. Gleichwohl könne wegen der besonderen beruflichen Einbindung des Klägers und seiner Ehefrau weniger in M-Stadt, als vielmehr in C von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden.

In M-Stadt seien Freizeitaktivitäten sehr begrenzt durchgeführt worden und auch soziale Kontakte nur minimal und nicht vergleichbar mit Thüringen gepflegt worden. Aus der beruflichen Zusammenarbeit mit einem Krankengymnasten sei ein persönlicher Kontakt entstanden. Man treffe sich drei- bis viermal pro Jahr, ein bis zweimal im Bayerischen Wald. Seit 2012 fahre der Kläger ab und zu Fahrrad mit einem Bekannten. Diese Aktivitäten seien jedoch nicht mit denjenigen in Thüringen vergleichbar, auch werde häufiger mit den Bekannten in Thüringen etwas unternommen.

Die Tochter habe damals einen Freund gehabt, der auch regelmäßig nach Thüringen mitgefahren sei und dort auch mit Fußball gespielt habe.

Der Sohn habe kurz in M-Stadt Fußball gespielt, dies aber wieder aufgegeben, weil er wegen des Besuchs der Ganztagsschule immer zu spät zum Training gekommen sei und deshalb nie spielen habe dürfen. Vereinszugehörigkeiten würden weder in K noch in C bestehen. Der Kläger und sein Sohn spielten jedoch regelmäßig bei den Freizeitfußballern in C Fußball, wie auch bei der Fußballmannschaft der X-Bank in C. Der 10-jährige K-Aufenthalt sei nur dreimal zum Besuch eines Volksfestes, zweimal für einen Konzert-Besuch mit Freunden aus J, einmal zum Besuch einer Motocross-Veranstaltung und viermal zum Baden am See genutzt worden. Einmal sei im Sommer ein Ausflug in die Berge gemacht worden und einmal im Winter zum Langlaufen.

Die Eltern des Klägers wohnten in Oberfranken, die Eltern seiner Frau im Rheinland. Ein Bruder der Frau des Klägers wohne in Norddeutschland, der andere bewohne das Nachbarhaus in C. Insofern bestehe auch eine besondere persönliche Anbindung nach C.

Die Urlaube seien 2008 und 2009 in C verbracht worden. Die Familie habe jedoch versucht jedes Jahr eine Woche Ski in Österreich zu fahren und wenigstens ein oder zwei Wochen im Sommer am Meer zu verbringen. Die Kinder hätten die Ferientage unterschiedlich verbracht. Der Sohn sei meist zu seinem Freund nach C gefahren, die Tochter habe bereits in der Praxis gejobbt und sei zumeist mit den Eltern an den Wochenenden nach C gefahren.

Alleine der Umzug in eine familiengerechte Wohnung sei nicht geeignet, eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu begründen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete die Wertung aller maßgeblichen Umstände. Nehme man eine derartige Wertung vor, zeige sich, dass C der Lebensmittelpunkt des Klägers und seiner Familie in den Streitjahren sei. Entscheidend hierfür sei, dass Haus und Garten dort größer als in K seien, die Ausstattung dort auf die persönlichen Bedürfnisse des Klägers und seiner Familie zugeschnitten sei, dass C nachhaltig im 14-tätigen Rhythmus aufgesucht worden sei, in K keine familiären Bindungen bestünden, nur in C ein Haustier gehalten worden sei, Freundschaften und weitere maßgebliche Sozialkontakte in C gepflegt worden seien, die wesentlichen geschäftlichen Kontakte in und um C bestünden, der Kläger und dessen Sohn nur in C Fußball in aktiver Weise gespielt hätten und sich Tochter und Sohn mittlerweile wieder nach C zurückbegeben hätten und dort auch während ihres Studiums wohnten.

Wenn die Rechtsprechung es für möglich halte, dass für beidseits berufstätige Ehegatten ohne Kinder, die während der Woche am Beschäftigungsort zusammenlebten, Familienheimfahrten möglich seien, müsse dies auch für Ehegatten gelten, die während der Woche mit ihren Kindern am Beschäftigungsort wohnten. Auch für derartige Fälle könne allein ausschlaggebend sein, ob am Wohnort ein Familienheim bestehe, welches den Lebensmittelpunkt ausmache. Die Begründung eines Wohnsitzes in K sei rein beruflicher Natur und werde nur hingenommen. Insgesamt sei das berufliche Bestreben des Klägers und der ganzen Familie darauf ausgerichtet nach Thüringen zurückzukehren. Der Kläger habe hierzu mittlerweile eine Unternehmensgesellschaft in C gegründet, deren Gegenstand eine überörtliche Gutachtenpraxis sein soll.

Der Kläger beantragt, unter Änderung der geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 vom jeweils 16. Mai 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013, bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 7.238 Euro im Jahr 2008 und in Höhe von 13.783,03 € im Jahr 2009 zu berücksichtigen und die Einkommen steuer 2008 und 2009 entsprechend herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Gutachtentätigkeit in M-Stadt in dem eigens angemieteten 30 m2 Büro in K ausgeübt worden sei. Die Gründung der UG sei erst zum 12. Februar 2012 wirksam geworden und könne keine Auswirkungen auf die Streitjahre haben. Ebenso wenig das Studium von Sohn und Tochter im Jahr 2012 und 2013 in J. Zuvor habe die Tochter in M-Stadt studiert.

Die Wohnung in K sei familiengerecht. Aus einfachen Internet-Recherchen lasse sich entnehmen, dass der Mietwert in C bei 5,50 € liege, wohingegen der Kläger selbst den Mietwert für M-Stadt mit 11 € in Anspruch nehmen wolle. Die Wohnung in K habe demzufolge einen weitaus höheren Mietwert.

Der Vortrag, es habe in K lediglich berufliches und nur in C familiäres Leben stattgefunden, sei lebensfremd. Soweit Freizeitaktivitäten überwiegend in C stattgefunden hätten, spreche dies nicht für einen dortigen Lebensmittelpunkt, sondern für eine besondere Art der Freizeitgestaltung. Die familiären Beziehungen, die unter der Woche in K gelebt worden seien, seien stärker zu gewichten, als das Aufrechterhalten von Freundschaften und der Kontakt zu einem Verwandten in C. Die restliche Familie verteile sich ohnehin über das Bundesgebiet.

Die Zufälligkeiten des täglichen Lebens erforderten es, Ärzte oder Apotheken auch in M-Stadt/K aufzusuchen, ebenso dort Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Beschränkung dieser Leistungen auf C komme nicht in Betracht. Privatleben mit besonderen Beziehungen habe durchaus in K stattgefunden, der Sohn habe im Verein Fußball gespielt, die Tochter habe dort einen Freund gehabt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2016 verwiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten dHH des Unternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 2010 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433). Eine dHH in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG; vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl. II 2007, 820; BFH, in BFH/NV 2010, 1433; BFH, Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000).

Zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes ist zu unterscheiden (BFH, Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 71/14, BFH/NV 2015, 1240).

Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeit-/Unternehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH, Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl. II 2013, 627, m. w. N.). Denn eine dHH ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl. II 2015, 511).

Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i. S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BStBl. II 2009, 153).

Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt (BFH in BFH/NV 2015, 1240). Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeit-/Unternehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl. II 2004, 16, m. w. N.; vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BStBl. II 2009, 153; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl. II 2007, 820; vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl. II 2012, 800, und in BFHE 247, 406, BStBl. II 2015, 511; Beschlüsse vom 9. Februar 2015 VI B 80/14, BFH/NV 2015, 675, vom 6. August 2014 VI B 38/14, BFH/NV 2014, 1904; jeweils m. w. N.).

Dies gilt insbesondere auch bei beiderseits berufstätigen (kinderlosen) Eheleuten, die jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten (BFH in BFH/NV 2015, 1240). Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, m. w. N.; BFH in BFH/NV 2015, 1240). Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl. II 1995, 184).

Auch wenn gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen (BFH, Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 584,BStBl II 1995, 184, und VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585), verlagert sich gleichwohl in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeit/Unternehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl. II 1987, 852; vom 21. November 1985 VI R 121/83, BFH/NV 1986, 339; vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl. II 1975, 459; vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl. II 1972, 262; BFH in BFH/NV 2008, 2000; BFH in BFH/NV 2015, 1240; BFH in BFH/NV 2015, 675).

Eine dHH wird beendet, wenn keine Aufsplitterung in zwei Haushalte mehr gegeben ist, weil der Familienhaushalt (der „Hausstand“ i. S. des § 9 Abs.1 Nr.5 EStG) an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlegt wird und der Arbeit-/Unternehmer seinen am Beschäftigungsort bisher unterhaltenen Zweithaushalt aufgibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehefrau - ggf. mit Kindern - zu dem auswärts beschäftigten Ehemann zieht, auch wenn der Arbeit-/Unternehmer die frühere Familienwohnung beibehält, in der sich die Ehefrau zeitweilig aufzuhalten pflegt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl. II 1972, 262; vom 19. November 1989 VI R 27/86, BStBl. II 1990, 308). Ist die Familie einmal an den Beschäftigungsort gezogen und hat der Arbeit/Unternehmer mit ihr dort einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründet, führt die Rückkehr der Familie an ihren früheren Wohnort, etwa weil dort die Kinder zur Schule/Universität gehen sollen, in der Regel zu einer aus privatem Anlass entstandenen dHH des Arbeit-/Unternehmers (BFH, Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl. II 1982, 323; BFH, BStBl. II 1990, 308).

Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27-58, BStBl II 2003, 534; st. Rspr.. d. BVerfG, z. B. BVerfGE 21, 329 <353>; vgl. auch BVerfGE 61, 319 <346 f.> m. w. N.; 99, 216 <231>). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>). In diesen Bereich fällt beispielsweise die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will; eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, wäre deshalb auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 6, 55 <81 f.>; 21, 329 <353>). Gleiches gilt, wenn der Ehemann durch eine gesetzliche Regelung in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich einer eigenen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, weil oder solange seine Ehefrau erwerbstätig ist. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die „Alleinverdienerehe“ ebenso wie auf die „Doppelverdienerehe“ (vgl. z. B. BVerfGE 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>; BVerfG, BStBl II 2003, 534).

Den gebotenen Schutz der „Doppelverdienerehe“ verfehlt der Einkommensteuergesetzgeber, wenn er Aufwendungen, die für beiderseits berufstätige Ehegatten zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität sind, als beliebig disponible private Einkommensverwendung qualifiziert und für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten unberücksichtigt lässt.

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Aus welchen Gründen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen hat, ist dabei nicht von Belang; es liegt im Rahmen der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Sphäre privater Lebensgestaltung, ob dieser Ehepartner in Wahrnehmung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen solchen Entschluss fasst, um überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden, oder ob er damit beispielsweise nur die Erwartung einer höheren Arbeitsplatzattraktivität oder besserer Karrierechancen verbindet (BVerfG, BStBl II 2003, 534).

2. Vorstehende Auslegungsgrundsätze berücksichtigend, qualifiziert sich das Haus in C nicht als „Hausstand“ und Lebensmittelpunkt des Klägers im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, welcher die Haushaltsführung in K als doppelte, allein beruflich veranlasste qualifizierte.

a) Der Senat hält die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung für den Streitfall bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht möglich.

aa) Aufwand für das Wohnen ist vom Grundsatz her dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und kann für die Einkommensbesteuerung nur in Ausnahmefällen relevant werden. Ein solcher Ausnahmefall wird als „doppelte Haushaltsführung“ dann angenommen, wenn eine berufliche Veranlassung für das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes Grund für den Wohnaufwand ist. Art. 6 Abs. 1 GG vermag dabei, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie zitiert, für beiderseits berufstätige Ehegatten nur dann Schutzcharakter zu entfalten, wenn Aufwand zur Disposition steht, der sich als zwangsläufig erweist, um Ehe und Beruf unter den Bedingungen hoher Mobilität zu vereinbaren.

bb) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gebietet es dementsprechend nur dort von zwangsläufig entstehendem Aufwand durch „mehrfaches Wohnen“ auszugehen, wo das eheliche oder familiäre Zusammenleben durch die örtlichen Notwendigkeiten der Berufsbetätigung in bedeutsamer Weise eingeschränkt sind. Von einer derart relevanten Beeinträchtigung kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn das Zusammenleben nicht durch ein örtliches Hindernis, sondern durch die zeitlichen Einschränkungen des Zusammenseins beeinträchtigt ist, die jedwede berufliche Betätigung für die Möglichkeiten des ehelichen oder familiären Zusammenseins mit sich bringt.

Für den Streitfall ist das familiäre und eheliche Zusammenleben durch die berufliche Betätigung des Klägers und dessen Ehefrau nur in der Weise eingeschränkt, wie es sich gemeinhin in Doppelverdienerehen dann ergibt, wenn beide Elternteile ganztags berufstätig sind. Eine Beeinträchtigung der grundsätzlichen Möglichkeit des Zusammenlebens durch die örtliche Verankerung der gesamten Familie des Klägers in K, lässt sich für den Streitfall jedoch nicht in anderem Maße feststellen, wie er bei jeder Familie vorzufinden ist, bei der beide Eltern berufstätig sind.

cc) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nur für die Konstellation der kinderlosen Lebensgefährten/Lebenspartner/Eheleute auch in Fällen des gemeinsamen Wohnens am Beschäftigungsort die Möglichkeit eines „Hausstands“ an einem anderen Ort als dem der beruflichen Betätigung in Betracht gezogen.

Dies mag sich durch sachliche Besonderheiten einer solchen Konstellation rechtfertigen lassen. Für eine Familie mit Kindern ist neben Art. 6 Abs. 1 GG auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in den Blick zu nehmen dergestalt, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Dort wo diesen Pflichten durch die mit der Erziehung von Kindern natürlicherweise verbundene Beteiligung am allgemeinen Gesellschaftsleben im Wesentlichen nachgekommen wird, befindet sich natürlicherweise auch der örtliche Lebensmittelpunkt einer Familie mit Kindern und damit gegebenenfalls der beiderseits berufstätigen Eltern. Bei schulpflichtigen Kindern -wie im Streitfall- wird eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch, gegebenenfalls auch durch besondere Freizeitaktivitäten bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, kann daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes lediglich der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Das im Sinne eines Lebensmittelpunktes relevante „Privatleben“ gestaltet sich bei einer Familie mit Kindern zunächst unter den Beteiligten der Familie als nächststehenden Bezugspersonen. Entsprechend ist der Lebensmittelpunkt einer Familie auch dort zu verorten, wo sie sich überwiegend gemeinsam aufhält, ohne dass es maßgeblich auf weitere Kontakte zu Verwandten oder Freunden zur Bestimmung eines Lebensmittelpunktes ankommen könnte.

dd) Einfach gesetzlich ist dies dadurch deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber die Fahrten, die im Zusammenhang mit einer dHH als abzugsfähig in Betracht kommen, als „Familienheimfahrten“ bezeichnet hat (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6, § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG). Wohnt eine Familie bereits gemeinsam am Beschäftigungsort, kann es eine Heimfahrt zur Familie nicht geben. Die Familie bewegt sich allenfalls gemeinsam von einer Wohnung in eine andere. Dort, wo das Alltagsleben der Familie, geprägt durch Schulbesuch, gegebenenfalls besondere außerschulische Aktivitäten der Kinder oder Eltern sowie die berufliche oder auch hauswirtschaftliche Betätigung der Eltern im Wesentlichen stattfindet, ist dabei der Lebensmittelpunkt und Hausstand zu verorten. Das Unterhalten einer weiteren Wohnung darüber hinaus vermag insofern rein der Befriedigung persönlicher Lebens- oder Vermögensinteressen zu dienen und kann daher nicht dem steuerlich relevanten Bereich zugeordnet werden.

ee) Eine derartige Sichtweise gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG. Während bei kinderlosen Lebensgefährten/Lebenspartnern/Eheleuten der Begriff der Familie zuvörderst durch die Eltern/Kind Beziehung zu deren Eltern ausgefüllt wird, was es ermöglicht Heimfahrten zur „Familie“ auch bei gemeinsamem Wohnen am Beschäftigungsort durchführen zu können, bezieht sich der Familienbegriff bei Lebensgefährten/Lebenspartnern/Eheleuten mit Kindern auf die Gemeinschaft mit deren Kindern, was es grundsätzlich ausschließt, „Familienheimfahrten“ im engeren Sinn durchzuführen zu können, wenn bereits ein dauerndes Zusammenleben mit den Kindern erfolgt.

ff) Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dergestalt, dass sich der Lebensmittelpunkt im Falle des Zusammenlebens einer Familie am Beschäftigungsort der Eltern nicht danach bestimmte, wo der Alltag der Familie gelebt wird, sondern danach, wo letztlich, objektiv nicht eindeutig nachvollziehbar, die persönlichen Präferenzen der Familienmitglieder respektive des oder der beruflich Tätigen für Bekanntschaften oder Ortsbesonderheiten verortet werden, führte zur Eröffnung einer Möglichkeit gleichheitswidrigen Verschiebens von Aufwand der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich.

b) Wenn man derartigen grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen wollte und auf die einzelnen Umstände des Streitfalls abstellen wollte, vermag sich für den Streitfall nicht C, sondern K als Hausstand und Lebensmittelpunkt des Klägers zu qualifizieren.

aa) Für den Kläger ist nicht objektiv nachvollziehbar, wann konkret und damit auch wie oft er sich tatsächlich in den Streitjahren in C aufgehalten hat. Nach den Unterlagen ist ersichtlich, dass zwar kontinuierlich Aufenthalte in C erfolgten. An welchen dieser Aufenthalte der Kläger beteiligt war, lässt sich jedoch nicht ergebnissicher feststellen.

bb) Beide Wohnungen qualifizieren sich als familiengerecht sowie umfassend ausgestattet, um die Führung eines adäquaten Familienlebens zu gewährleisten. Auch wenn sich teilweise Unterschiede erkennen lassen - einerseits ein Garten andererseits ein Balkon, einerseits eine größere Wohnfläche, andererseits eine vollständige Trennung von Arbeits- und Wohnfläche sowie ein immenses Angebot an Freizeit- und kulturellen Möglichkeiten - lassen sich die erkennbaren Unterschiede als nicht derart gewichtig qualifizieren, dass sie in eindeutiger Weise zur besonderen Qualifikation des besonderen „Lebensmittelpunktes“ des Klägers dienlich wären. Die engsten persönlichen Beziehungen bestehen naturgemäß zwischen Eltern und ihren Kindern. Beziehungen zu Bekannten, Freunden und Verwandten treten dahinter als persönlichen Neigungen und Zufälligkeiten des Lebens entspringend und diesen geschuldet zurück. Das Privatleben als solches findet zunächst mit den Kindern als engstem Familienkreis statt. Diese engsten und daher maßgeblichen persönlichen Beziehungen zu den Kindern wurden im Streitfall sowohl in K, wie auch in C gelebt. Entscheidendes Gewicht für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes für den Streitfall erlangt, angesichts ansonsten vergleichbarer Bedingungen, daher das zeitliche Moment der jeweiligen Aufenthalte an den verschiedenen Orten. Selbst wenn man letztlich zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass sich der Kläger nahezu jedes zweite Wochenende in C aufgehalten hat, verbliebe es bei einem zeitlich überwiegenden Aufenthalt der Familie und des Klägers in K, so dass dort auch dessen Lebensmittelpunkt zu verorten ist und nicht von einem Hausstand in C ausgegangen werden kann.

3. Weiterer Aufwand für die Fahrzeuge Opel X und Opel Y ist nicht berücksichtigungsfähig. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die betriebliche Nutzung der genannten Fahrzeuge erreicht für die Streitjahre, da Fahrten nach C nicht als betrieblich bewertet werden können, einen solchen Nutzungsanteil nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO respektive gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 7 K 7098/14, juris) zugelassen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.