Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2002 - II ZR 346/00

bei uns veröffentlicht am25.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 346/00 Verkündet am:
25. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3
Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen,
sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbringens
ermöglicht wird.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Geschäftsführer der Klägerin schuldet der Beklagten gemäû notariellem Schuldanerkenntnis vom 5. Januar 1996 900.000,00 DM. Die Beklagte betreibt daraus gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Sie hat unter anderem am 7. Februar 2000 auf dem Reiterhof K. in L. 16 untergestellte Pferde pfänden lassen.
Die Klägerin hat Widerspruchsklage erhoben mit der Behauptung, die gepfändeten Pferde seien ihr Eigentum. Das Landgericht hat durch Teilurteil hinsichtlich des Pferdes G. (Vater Gr./Muttervater A.) entschieden und die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des Pferdes G. abgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daû die Klägerin ihr Eigentum an dem Pferd durch Vorlage von Abstammungsnachweis und Zuchtbuch nicht nachgewiesen habe und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für sie streite, weil zureichende Anhaltspunkte dafür fehlten, daû sie im Zeitpunkt der Pfändung mittelbare Besitzerin des Tieres gewesen sei.
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daû die Klägerin auch zu einem früheren Zeitpunkt keinen mittelbaren Besitz an dem Pferd gehabt habe, § 1006 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hätte den nach Schluû der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2000 zum Anlaû nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daû die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäûem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.). So lag es hier.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufungserwiderung der Klägerin angenommen, daû R. W., dem die Züchterin das von ihr am 15. Mai 1996 auf dem Versteigerungswege veräuûerte Tier am 13. Oktober 1996 anlieferte, nicht als Besitzmittler für die Klägerin tätig war, weil der Unterstellvertrag mit W. nach dem Vortrag der Klägerin von ihrer - unstreitig nicht vertretungsbefugten - Gesellschafterin Ri. V. geschlossen worden sei, so daû W. Besitzmittler nicht für die Klägerin, sondern für deren Gesellschafterin gewesen sei. Diese Annahme beruhte jedoch auf einem zumindest nachträglich erkennbaren Miûverständnis.
Die klagende GmbH hatte in der Berufungserwiderung im Hinblick auf das Schreiben vom 8. Oktober 1996, in dem die Züchterin gebeten wurde, das von ihr veräuûerte Pferd am 13. Oktober 1996 bei R. W. anzuliefern, wörtlich vorgetragen: "Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf Weisung der Alleingesellschafterin das Schreiben verfaût, da sie mit Herrn W. einen Unterstellvertrag abgeschlossen hatte." Das Berufungsgericht bezog das Pronomen "sie" im letzten Halbsatz auf das Substantiv "Alleingesellschafterin" und entnahm daraus, die Klägerin habe vorgetragen, daû ihre Alleingesellschafterin den Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe. Es mag dahinstehen, ob diese
Auslegung zunächst noch entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoû gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze möglich gewesen wäre. Jedenfalls war es ebenso gut möglich, daû sich das Pronomen "sie" auf das Substantiv "Klägerin" beziehen sollte. In diesem Falle wäre der Vortrag in der Berufungserwiderung dahingehend zu verstehen gewesen, daû die klagende GmbH den Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe, so daû W. ihr den Besitz vermittelte. Schon diese unschwer zu erkennende Mehrdeutigkeit des Vorbringens der Klägerin in der Berufungserwiderung hätte dem Berufungsgericht Anlaû zur Ausübung seines Fragerechts geben müssen.
Hinzu kommt, daû die Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 klargestellt hat, daû ihr Vorbringen anders gemeint war, als es das Berufungsgericht verstanden hatte. Sie hat dort ausdrücklich ausgeführt: "Mittelbarer Besitzer ist die Klägerin dadurch geworden, daû Frau Ric. das Pferd dem Besitzmittler, Herrn R. W. als Geheiûperson der Klägerin ausgehändigt hat, der den Besitz auf Grund eines Unterstellvertrages für die Klägerin ausübte." Dieses Vorbringen lieû keinen Zweifel daran zu, daû die Klägerin einen zwischen ihr und W. zustande gekommenen Unterstellvertrag behaupten wollte und das Berufungsgericht sie miûverstanden hatte. So verstand auch das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Klägerin. Aus ihm ergab sich, daû die bisherige Verhandlung des Berufungsgerichts lückenhaft war, weil sie die Differenz zwischen seinem Verständnis der klägerischen Darstellung zum Unterstellvertrag und dem Verständnis der Klägerin trotz erkennbarer Mehrdeutigkeit des Vortrags nicht aufgedeckt hatte, und das bisherige Verfahren fehlerhaft war, weil das Berufungsgericht die erforderliche Klärung der erkennbaren Mehrdeutigkeit des klägerischen Vorbringens unterlassen hatte.


b) Das Berufungsgericht war seiner demnach gegebenen Wiederöffnungspflicht weder wegen der Erörterung der mit dem Eigentumserwerb im Zusammenhang stehenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung enthoben noch wegen der Erklärung des Prozeûbevollmächtigten der Klägerin, er könne über den schriftsätzlichen Vortrag hinausgehende Angaben nicht machen. Nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO hätte das Oberlandesgericht die Klägerin auf sein Verständnis der Berufungserwiderung unmiûverständlich hinweisen müssen , um ihr eine sachdienliche Klarstellung ihres Vortrags zu ermöglichen (vgl. Senat aaO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen ebenso wenig wie das Protokoll der Berufungsverhandlung erkennen, daû ein solcher Hinweis erfolgt ist. Damit geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung fehl, die Klägerin hätte bei sorgfältiger Prozeûführung vorsorglich einen Antrag nach § 283 ZPO stellen müssen, der den Verfahrensfehler des Berufungsgerichtes kompensiert hätte.
3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 563 ZPO a.F..
Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht vieles dafür, daû ihr Geschäftsführer das Pferd auf der Auktion vom 15. Mai 1996 für die Klägerin ersteigerte. Nach den Umständen liegt es nahe, daû der Geschäftsführer der Klägerin, obwohl er Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft erst am 12. August 1996 wurde, auf Grund seiner schon damals beherrschenden Stellung in der Gesellschaft - er hielt vier Fünftel des Stammkapitals der Gesellschaft - in deren Vollmacht und Vertretung handelte. Er betrieb die Hengstaufzucht und -ausbildung über die
Klägerin. Angesichts seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft kann seine Vollmacht, die Klägerin vertraglich zu verpflichten, nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Sein Gebot wurde entweder als solches der Klägerin verstanden, ohne daû es insoweit einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte, weil den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch dem Veranstalter der Auktion, dem Verein zur Absatzförderung des O. e.V., der die Tiere im eigenen Namen und für Rechnung der Züchter verkaufte, bekannt war, daû er Geschäfte über Pferde jeweils für die Klägerin abschloû, oder es ist jedenfalls nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts, um das es sich bei dem Erwerb des Tieres handelte, der Klägerin zuzurechnen.
Die vorstehende Beurteilung findet Bestätigung zum einen darin, daû die Rechnung des Vereins zur Absatzförderung des O. e.V. vom 4. Dezember 1996 an die Klägerin gerichtet ist, und zum anderen darin, daû in den von der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin gefertigten Aufstellungen der Hengst per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 im Anlagevermögen der Klägerin geführt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht schlieûlich auch kein Zweifel daran, daû das Schreiben vom 8. Oktober 1996, mit dem die Züchterin zur Ablieferung des ersteigerten Pferdes bei W. aufgefordert wurde, der Klägerin zugerechnet werden muû. Es ist auf einem Briefbogen der Klägerin gefertigt; die handschriftlich vorgenommene Änderung an seinem unteren Rand macht ausdrücklich auf die Eigenschaft des unterzeichnenden H. V. als Geschäftsführer der Klägerin aufmerksam. Demgegenüber kommt der Tatsache, daû die Bezeichnung der Klägerin und ihre Anschrift auf dem Firmenbriefbogen nur unzureichend an die zuvor anläûlich der Übernahme des restlichen Fünftels der Gesellschaftsanteile durch den Ge-
schäftsführer der Klägerin am 12. August 1996 vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages angepaût worden waren, keine Bedeutung zu.
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dem Senat eine eigene Entscheidung über die Frage, mit wem W. den Unterstellvertrag geschlossen hat, nicht möglich ist. Aus der Erwiderung der Beklagten vom 13. Oktober 2000 auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2000 ergibt sich, daû die Beklagte den Vortrag der Klägerin über einen Unterstellvertrag mit W. bestreitet. Das Berufungsgericht wird daher , nachdem die Parteien Gelegenheit zu abschlieûendem Vortrag zu diesem Komplex erhalten haben, den Beweisantritten der Klägerin nachzugehen haben.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


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(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.