Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08

bei uns veröffentlicht am16.03.2009
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2 HKO 3208/06, 23.02.2007
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 629/07, 27.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 74/08 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt hinsichtlich des Ruhegeldes: § 6 Ruhegeld (1) Herr B. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme.
Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tätigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %.
Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar.
Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.09.1982 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrentengesetz“), insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. …
(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn

a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Absatz 2 endet,

b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet,

c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird.

d) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz nicht.

2
Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Änderung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsvertrag ): Zwischen der P. AG und Herrn B. ist am 10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen Herr B. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist.
In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrags ist vorgesehen, dass Herr B. ein Ruhegeld erhält, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend gemacht worden.
Obwohl Herr B. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, insbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großaktionäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der
P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Entwicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu gewinnen , einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr B. möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern.
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben.
2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn B. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3 Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlängert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr B. als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchstabe
a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen Mindesttantieme …, das sind DM 425.000,--, … . § 6 Absatz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf diese Entschädigung keine Anwendung.
Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - gegebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden
Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Vertragsbeendigung ), sofern nur kein von Herrn B. verschuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorliegt. …

3
Der Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Folgenden : Abfindungsvereinbarung) lautet: Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere bezüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt und abgegolten.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 20. Dezember 2005 sein 62. Lebensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2006 (43.459,81 €) verlangt und die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagte auf Lebenszeit, beginnend ab Januar 2006, zur Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 3.621,75 € verpflichtet ist.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag dahingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar und auch nicht in sich widersprüchlich und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Ausscheiden des Klägers getroffene Vereinbarung nachträglich abgeändert worden noch sei er nichtig.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend gemachten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu.
Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorliegenden , in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht einschlägig - gegenüber den Regelungen des BetrAVG in der Weise besser gestellt , dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfallbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.).
11
1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des Änderungsvertrags zum Anstellungs- und Pensionsvertrag sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum sei.
12
a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363).
13
b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den ganzen Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebensjahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsvertrags , die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind.
14
Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensionsfall , dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet , weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Berufungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Präambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat.
15
Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädigung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsvertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entgegen.
16
2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts , bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).
17
Nr. 4 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klägers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an.
18
3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet , auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vorstandsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwischenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldansprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht nicht nur mit der Aussage des Zeugen G. , sondern auch mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfindungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Änderungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es demgegenüber entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an.
19
4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Verzicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine solche Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nichtig wäre, keiner Entscheidung.
20
III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 3208/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 629/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 3 Abfindung


(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden. (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Ar

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 74/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2005 - V ZR 225/04

bei uns veröffentlicht am 10.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/04 Verkündet am: 10. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2002 - IX ZR 254/00

bei uns veröffentlicht am 25.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 254/00 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 770 Abs. 2 Zur Tragweite des §

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2007 - II ZR 89/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/06 Verkündet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2001 - II ZR 222/99

bei uns veröffentlicht am 03.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222/99 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Referenzen

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/99 Verkündet am:
17. Dezember 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusage zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten Instanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner , zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des Senats vom 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als "Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungsvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunternehmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Geschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage" als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - gemeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Planung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestaltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den früheren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Architektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisionszahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schreiben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. Daû dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlangen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Feststellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrücknahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeûkostenhilfe ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig geworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.

Entscheidungsgründe:


Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abweisung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Widerruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswirkungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Klägerin , sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als "vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungsrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum Ausdruck gebracht hat, daû sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang an den Schutz von dessen Regeln, ohne daû die Klägerin hernach damit gehört werden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzli-
chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchsetzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdringen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen ; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführeramt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Versorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen nicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daû sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der Erwägung, daû das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht
rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daû das Dienstverhältnis fristlos beendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, daû ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daû das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiûbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmiûbrauchseinwand entgegenhalten lassen muû, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche auûerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Röhricht

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 89/06 Verkündet am:
18. Juni 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis beider
Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragliche
Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte,
kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2006 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und soweit die Klage abgewiesen worden ist - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag vom 20. März/20. Dezember 1998 fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklagten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen die Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverbandes S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach § 1 PV gewährt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt).
§ 2 Nr. 1 PV (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt:
"Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres geleistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam."
§ 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: "Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt,
a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Genossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall gegeben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs).
b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die Genos-
senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs."
2
Mit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2003, mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den "Widerruf" der Versorgungszusage.
3
Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers ist begründet und führt - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Klage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Ruhegehaltsanwartschaften des Klägers seien nach § 5 Nr. 1 a des Pensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine Regelung über eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Regelungszweck - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 festlegen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen.
7
II. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhegehaltsansprüche des Klägers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unverfallbar ; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nicht nach § 5 Nr. 1 a PV entfallen.
9
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 nach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f BetrAVG noch nicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der Beklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgelegten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden.
10
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Vereinbarung verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen.
11
a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1 Satz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung abspricht , verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wortlaut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für das Entstehen von Versorgungsansprüchen zeitlich konkretisiert werden. Die Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Zweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten - Entstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Wartezeit mit dem für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche maßgeblichen Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer anderen Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer Wartezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1 Satz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a Satz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederholung des sich aus § 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Wartezeit und die Frist für die Unverfallbarkeit fünf Jahre beträgt.
12
b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts , ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien könne nicht festgestellt werden.
13
Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdigung , es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in § 2 Nr. 1 Satz 2 PV übereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwartschaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie entscheidenden Parteivortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien selbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses Rechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Berufungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG als zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsregelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver- sorgungsansprüche des Klägers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als unverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der Kläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Vertragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat.
14
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungsgerichts , es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem Entwurf des Pensionsvertrags - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai 1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des Klägers zum 1. April 2000 unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsitzender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertragsschluss keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1 PV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Berufungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem anderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erläuterten Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - unstreitigen Vortrag des Klägers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorgänger des Zeugen W. ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen Pensionsvertrag gemäß den Grundsätzen des Genossenschaftsverbandes abzuschließen. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des Klägers bei der Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, die für eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes abweichende Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes bedurfte, kommt es nicht mehr an.
15
3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufenes Geständnis vorliegt.
16
Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsansprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor.
17
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
18
Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset- zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind.

Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 225/04 Verkündet am:
10. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteilder 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 erwarben mit von dem Streithelfer der Beklagten beurkundeten notariellen Verträgen vom 27. bzw. 26. November 1997 je eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Wohnanlage in M. Verkäuferin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Beklagten angehören. In den Kaufverträgen und in der Teilungserklärung sind die Flurstücke, an denen die Kläger Miteigentum erwerben sollten, mit insgesamt 2.786 qm angegeben.

Zur Zeit der Vertragsschlüsse lief in dem Baugebiet ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch. Dies führte dazu, daß sich nach rechtskräftigem Abschluß des Umlegungsverfahrens die Flächengröße des Grundstücks durch Abtrennung von Parkplätzen um 251 qm verringerte. Im Grundbuch wurde dies 1998 vermerkt.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf eine anteilige Rückzahlung des auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreises in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr in dem geltend gemachten Umfang, 2.578,66 € nebst Zinsen zugunsten der Kläger zu 1 und 2.396,25 € nebst Zinsen zugunsten der Klägerin zu 2, stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten und deren Streithelfer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten, als Gesellschafter der Verkäuferin, hätten ihre Verpflichtung, entsprechende Miteigentumsanteile an einem 2.786 qm großen Grundstück zu übertragen, teilweise, nämlich wegen der Mindergröße von 251 qm, nicht erfüllen können. Darin liege ein Rechtsmangel. Dieser beruhe auf einem von keiner der Kaufvertragsparteien zu vertretenden Umstand, so daß sich der Kaufpreisanspruch der Verkäuferin mindere (§§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB a.F.) und die Kläger eine Überzahlung nach § 323 Abs. 3 BGB a.F. zurückfordern könnten. Der Anspruch sei
nicht nach § 439 Abs. 1 BGB a.F. ausgeschlossen. Die Kläger hätten von der Reduzierung der Grundstücksfläche keine Kenntnis gehabt. Sie seien insbesondere nicht von dem Streithelfer der Beklagten darüber aufgeklärt worden. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten dazu zugrunde lege, so sei nur von einem - nicht ausreichenden - Hinweis darauf auszugehen, daß Grundstücksflächen aufgrund des Umlegungsbeschlusses an die Stadt fielen. Über den konkreten Umfang der Reduzierung, die bei Vertragsschluß schon festgestanden habe, besage dieser Hinweis aber nichts. Gemessen an dem Anteil des Kaufpreises, der auf Grund und Boden entfalle (15 %), wirke sich eine Reduzierung der Fläche um 251 qm in dem zuerkannten Umfang aus.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der sowohl von den Beklagten als auch von dem Streithelfer verfolgten Revision nicht stand.
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der geltend gemachte Anspruch nach § 323 Abs. 3 BGB a.F. begründet sein kann, wenn die Größe des Kaufgrundstücks, an dem die Verkäuferin Miteigentumsanteile hat verschaffen sollen, hinter dem vereinbarten zurückbleibt, weil ein Teil im Eigentum eines Dritten steht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei ist unerheblich , ob das Erfüllungshindernis einen Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB a.F. darstellt (so z.B. die ältere Lehrbuchliteratur, vgl. Larenz, Schuldrecht II/1, 13. Aufl., § 40 II b; Esser/Weyers, Schuldrecht II, 6. Aufl., § 4 III/4; siehe auch MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 434 Rdn. 13) oder ob es sich dabei - was näher liegt - um einen Fall der Nichterfüllung, hier der Teilnichterfüllung, handelt (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdn. 32, Knöpfle, NJW 1991, 889; siehe auch Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW
1997, 938). Denn in jedem Fall ergibt sich die Rechtsfolge aus §§ 440 Abs. 1, 323 BGB a.F.
2. Keinen Erfolg hat die Revision auch mit dem Vorbringen der Beklagten , Gegenstand der Kaufverträge sei kraft Gesetzes das im Zuge der Umlegung gebildete Grundstück mit der entsprechend verringerten Flächengröße. Zwar ist es richtig, daß nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB die im Wege der Umlegung zugeteilten Grundstücke nicht nur hinsichtlich der dinglichen Rechte an die Stelle der alten Grundstücke treten, sondern auch hinsichtlich der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse. Das bedeutet aber nicht, daß sich der Inhalt der in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen geändert hätte. Eine solche Änderung hätte im Umlegungsverf ahren nach § 61 Abs. 1 BauGB erfolgen können. Soweit Rechte oder Rechtsverhältnisse hingegen unverändert übergehen und infolge der im Umlegungsplan getroffenen Regelungen nicht mehr ausübbar oder gegenstandslos werden, sind hierdurch entstehende Ansprüche eines Berechtigten zwischen ihm und dem (bisher) Verpflichteten privatrechtlich außerhalb des Umlegungsverfahrens zu regeln (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Otte, BauGB, Losebl., Stand Mai 2001, § 63 Rdn. 3; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 63 Rdn. 4). Dem entspricht die hier vorliegende Konstellation.
3. Berechtigt ist demgegenüber die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vertragsinhalt fehlerhaft ermittelt. Zwar ist die Auslegung eines individuellen Vertrages in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie jedoch darauf überprüfen, ob materielles (z.B. §§ 133, 157 BGB) oder formelles (z.B. § 286 ZPO) Recht verletzt worden ist (st.Rspr. des
BGH, vgl. Urt. v. 11. März 1996, II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; Urt. v. 18. September 1997, I ZR 71/95, NJW 1998, 1144, 1145, jew.m.w.N.).
Vorliegend macht die Revision zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Auslegungsstoff nicht vollständig berücksichtigt und damit gegen die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat. Es hat nämlich den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Streithelfer habe die Kläger bei der Beurkundung auf die Bedeutung des Umlegungsverfahrens und die damit verbundene Reduzierung der Grundstücksflächen aufmerksam gemacht, nur unter dem Gesichtspunkt des § 439 Abs. 1 BGB a.F., nämlich dahin berücksichtigt, ob daraus auf eine positive Kenntnis der Kläger von dem (angenommenen) Rechtsmangel geschlossen werden kann. Zu prüfen wäre aber gewesen, ob ein solcher Hinweis nicht Einfluß auf den Inhalt der vertraglichen Einigung gehabt hat. Wenn die Parteien, von dem Notar entsprechend unterrichtet, wissen, daß das Umlegungsverfahren zu einer Flächenreduzierung des Kaufgrundstücks führt, dann liegt es nicht fern, daß sie diesem Umstand den Kaufvertrag anpassen und die Übereignungsverpflichtung auf die Fläche beschränken, die das Grundstück nach Abschluß des Umlegungsverfahrens haben wird. Schon aus diesem Grund kann das Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Fehler hat die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge, damit das Berufungsgericht dem - streitigen - Vortrag der Beklagten zur Tragweite der notariellen Hinweise nachgehen und ihre Bedeutung für den Inhalt des Kaufvertrages würdigen kann.
4. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist aber auch bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts geboten. Dieses hält den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten für unerheblich, daß der Wert der
Grundstücke nach der alten Parzellierung geringer gewesen sei als der Wert der Grundstücke nach der Umlegung, und zwar trotz der reduzierten Fläche. Das verletzt, wie die Revision zu Recht hervorhebt, § 472 BGB a.F.
Der Anspruch aus § 323 Abs. 3 BGB a.F. geht auf die Herausgabe dessen , was die Kläger im Hinblick auf die teilweise Unmöglichkeit der Gegenleistung (nach a.A.: im Hinblick auf den Rechtsmangel) zuviel gezahlt haben. Dieser Betrag bemißt sich nach § 323 Abs. 1, Halbs. 2 BGB a.F. nach den Grundsätzen des § 472 BGB a.F. Das bedeutet, daß der Kaufpreis nicht, wie von dem Berufungsgericht vorgenommen, der Minderfläche entsprechend gekürzt werden kann. Vielmehr mindert sich der Kaufpreis in dem Verhältnis, in dem der Wert der vollständigen Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Wert der möglich gebliebenen Teilleistung gestanden hätte (Staudinger/Otto, BGB [2000], § 323 Rdn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 323 Rdn. 9). Ist folglich, wie hier von den Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt, der Wert der Teilleistung höher als es der Wert der vereinbarten Leistung gewesen wäre, so ist für eine Minderung der Gegenleistung kein Raum. Dem kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, die Kläger hätten eine etwaige Werterhöhung durch das Umlegungsverfahren als "Chance" mitgekauft. Denn die Chance der Werterhöhung konnten sie nur um den Preis der sonstigen Folgen des Umlegungsverfahrens mitkaufen. Eine Werterhöhung war ohne Abtrennung der Parkplätze und Reduzierung der Gesamtfläche nicht möglich. Diese Flächenbereinigung war Bestandteil des Umlegungsverfahrens. Wollte man den Klägern das Recht zur Minderung des Kaufpreises unabhängig von der mit der Teilleistung verbundenen (behaupteten) Werterhöhung zugestehen, stünden sie sich besser als bei vollständiger Erfüllung, also bei einer Verschaffung von Miteigentumsanteilen an
der Fläche von
(insgesamt) 2.786 qm, und damit ohne die - negativen wie positiven - Einwirkungen des Umlegungsverfahrens. Eine solche Lösung ist im Vertrag nicht angelegt. Darin läge eine Verschiebung des Äquivalenzverhäl tnisses zu Lasten der Beklagten, für die § 323 Abs. 1 BGB a.F. keine Handhabe bietet.
Wenzel Krüger Klein Stresemann Czub

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 254/00
Verkündet am:
25. April 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Tragweite des § 770 Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 254/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein schwedisches Unternehmen, und die Streithelferin der Beklagten schlossen am 3./4. Dezember 1997 einen Vertrag, wonach die Klägerin einen Ausbauhaus-Bausatz für ein von der Streithelferin durchzuführendes Bauvorhaben der Eheleute P. zu liefern hatte. Die Bauteile waren direkt auf der Baustelle abzuliefern; die Montage war Sache der Streithelferin. Von dem von dieser zu zahlenden Preis waren 10 % bei Vertragsschluß und die restlichen 90 % spätestens 18 Tage nach Lieferung zu zahlen. In einem zwischen den Vertragsparteien am 1. Dezember 1997 geschlossenen "Rah-
menvertrag", auf den im Vertrag vom 3./4. Dezember 1997 Bezug genommen wurde, war u.a. auf die "VOB/Teil B, soweit auf einen Vertrag der vorliegenden Art anwendbar", verwiesen (Nr. 2.2) und als Zeitpunkt der Fälligkeit des "Kaufpreises" die "Abnahme des Ausbauhaus-Bausatzes gem. § 7" bestimmt (Nr. 3.6). In Nr. 7 des Rahmenvertrags, die im übrigen Regelungen zur Geltendmachung von Mängeln während der Montage enthielt, heißt es (Absatz 3): "In jedem Falle gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 (zehn) Werktagen nach Lieferung als erfolgt. Im übrigen ist § 12 VOB/Teil B anzuwenden". Nach Nr. 9 des Rahmenvertrags hatte die Streithelferin eine "Zahlungsgarantie" in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft zu stellen, mit der die Bank die Zahlung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung "garantiert".
Unter dem Datum vom 5. Februar 1998 übersandte die Beklagte, ein Bankinstitut, der Klägerin eine "Zahlungsbestätigung mit Bürgschaftsübernahme" , in der sie der Klägerin bestätigte, von der Streithelferin angewiesen worden zu sein, für "ein Fertigteilhaus für das Bauvorhaben P. ... den vereinbarten Gesamtkaufpreis in Höhe von 140.440,00 ... nach folgendem Zahlungsplan an die ... (Klägerin) zu überweisen: - 14 Tage nach Lieferung des Hauses und Abnahme durch die Bauherren oder einen vereidigten Sachverständigen". Nach der sich daran anschließenden Bemerkung, daß das Geld auf ein noch anzugebendes Konto der Klägerin bei einem deutschen Kreditinstitut überwiesen werde, heißt es sodann:
"Wir übernehmen hiermit der ... (Klägerin) gegenüber unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Zahlungsverpflichtungen, die unserer Kundin aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages der ... (Klägerin) gegenüber obliegen bis zum Betrag der oben bezeichneten Hauptschuld zuzüglich
Zinsen und Kosten. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden mit Erlöschen der Forderungen, spätestens am 30.04.1998."
Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "daû die Laufzeit der ... Zahlungsbestätigung über DM 140.440,00 ... bis zum 31.08.1998 verlängert wurde".
Nachdem die Streithelferin einen Teilbetrag des vertraglich vereinbarten Preises gezahlt hatte, schlossen die Vertragsparteien am 30. Juni 1998 eine zusätzliche Vereinbarung, in der sich die Streithelferin verpflichtete, den Restbetrag von 632.958 SEK bis spätestens 21. Juli 1998 an die Klägerin zu überweisen. Die Lieferung fand Anfang Juli 1998 statt. Da die Streithelferin weitere Zahlungen wegen angeblich vorhandener Mängel verweigerte, nahm die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 17. August 1998 die Beklagte aus deren Bürgschaft in Anspruch. Mit der Klage verlangt sie Zahlung von (umgerechnet) 131.838,82 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelferin den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Verurteilung der Beklagten nicht.
1. Nicht zu beanstanden ist, daû die Vorinstanzen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeûparteien aufgrund nachträglicher Rechtswahl (Art. 27 Abs. 2 EGBGB) deutsches Recht angewandt haben. Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht an.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte sei aufgrund der von ihr übernommenen Bürgschaft verpflichtet, die Verbindlichkeit der Streithelferin aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Lieferung des Bausatzes für das Bauvorhaben P., soweit eine solche besteht, zu erfüllen.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die Beklagte nach dem Wortlaut der Urkunde vom 5. Februar 1998 für eine etwa noch bestehende Verbindlichkeit der Streithelferin gegenüber der Klägerin aus dem Vertrag vom 3./4. Dezember 1997 einzustehen hat. Die Verpflichtung der Beklagten wird nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch eingeschränkt , daû die Beklagte nach der der eigentlichen Bürgschaftserklärung vorangestellten Zahlungsbestätigung von der Streithelferin angewiesen war, den Kaufpreis erst 14 Tage nach Abnahme durch die Bauherren oder einen vereidigten Sachverständigen zu überweisen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, durch diese Mitteilung über das Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin sei aus der objektiven Sicht des
Erklärungsempfängers (also der Klägerin) die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung, die Forderung der Klägerin nach Maûgabe des zwischen dieser und der Streithelferin geschlossenen Vertrages - der Vertrag macht die Fälligkeit nicht von den in der Zahlungsbestätigung genannten Voraussetzungen abhängig - zu erfüllen, nicht eingeschränkt. Eine solche Einschränkung der Bürgschaftsschuld hätte, so hat das Berufungsgericht gemeint, klarer zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Bei dieser Auslegung der Erklärung der Beklagten handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die jedenfalls möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Der Grund für die vom Inhalt des Vertrages zwischen der Streithelferin und der Klägerin abweichende Zahlungsanweisung an die Beklagte war für die Klägerin nicht zu erkennen. Diese hat während des Rechtsstreits die Vermutung geäuûert, die Beklagte könne sich über den Inhalt jenes Vertrages geirrt haben. Die Streithelferin hat dagegen vorgetragen, es sei zur Absicherung der Beklagten, die die Zwischenfinanzierung für die Endabnehmer übernommen habe, "vorgesehen (gewesen), daû erst eine entsprechende Werterhöhung auf dem Grundstück des Bauherren vorhanden sein muûte, bevor eine Zahlung seitens der Beklagten an die Streithelferin für den Kunden der Streithelferin erfolgen konnte". Das waren indessen Umstände, von denen die Klägerin nichts wuûte. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, daû das Berufungsgericht in der Art und Weise, wie die "Zahlungsbestätigung mit Bürgschaftsübernahme" abgefaût war, keinen hinreichend deutlichen und für die Klägerin erkennbaren Hinweis auf eine - von § 767 BGB abweichende, wenn auch möglicherweise von der Beklagten beabsichtigte - Einschränkung der dem Wortlaut nach umfassenden Bürgschaftserklärung gesehen hat. Eine solche Einschränkung durch auûerhalb des eigentlichen Bürgschaftstextes - wenn
auch in derselben Urkunde - enthaltene Mitteilungen, Präambeln und dergleichen ist nicht selbstverständlich und kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Auslegungswege festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - IX ZR 223/88, WM 1989, 1496, 1499).
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen , der Text der Erklärung vom 5. Februar 1998 sei eindeutig, ist nicht berechtigt. Einen der Revisionsprüfung zugänglichen Rechtsfehler stellt es dar, wenn der Tatrichter eine Urkunde wegen angeblicher Eindeutigkeit zu Unrecht für nicht auslegungsfähig hält und sich aus diesem Grund einer Auslegung enthält (BGHZ 32, 60, 63; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Klägerin habe "aus ihrer Sicht diese Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert nur dahin verstehen" können und müssen, daû die Bürgschaftserklärung durch den Inhalt der "Zahlungsbestätigung" nicht habe eingeschränkt werden sollen. Das bedeutet aber nur, daû sich die Auslegung am objektiven Inhalt der Erklärung aus der Sicht des Empfängers zu orientieren habe. Daû das Berufungsgericht nach diesem - zutreffenden - Maûstab eine Auslegung vorgenommen hat, zeigt sich darin, daû es geprüft hat, ob eine Einschränkung des umfassenden Inhalts der eigentlichen Bürgschaftserklärung im übrigen Teil der Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist.

b) Die Klägerin hat die Beklagte durch das Schreiben vom 17. August 1998 rechtzeitig aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.
aa) Die in der Urkunde vom 5. Februar 1998 enthaltene Begrenzung der Bürgschaft bis zum 30. April 1998 ist durch das Schreiben der Beklagten vom
20. Mai 1998 bis zum 31. August 1998 verlängert worden. Die Revision zieht das zu Unrecht in Zweifel, indem sie meint, die Verlängerung habe sich, wenn man schon - wie das Berufungsgericht - zwischen der "Zahlungsbestätigung" und der Bürgschaft unterscheiden wolle, nur auf die erstere bezogen, weil nur sie im Schreiben vom 20. Mai 1998 erwähnt sei. Ein solches Verständnis des Verlängerungsschreibens ist in den Tatsacheninstanzen von niemandem geltend gemacht worden; es ist unrichtig. Die Bezeichnung "Zahlungsbestätigung" in jenem Schreiben bezeichnet verkürzt die Urkunde vom 5. Februar 1998 insgesamt. Darüber kann schon deswegen kein Zweifel bestehen, weil in dieser Urkunde nicht die Zahlungsbestätigung, sondern ausdrücklich die Bürgschaft befristet worden ist.
bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Bürgschaftserklärung so verstanden, daû innerhalb der Frist nicht nur der Beklagten die Inanspruchnahme angezeigt, sondern die verbürgte Forderung auch fällig geworden sein muûte (vgl. BGHZ 91, 349, 351 f; BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - IX ZR 299/98, WM 2000, 1796). Diese Voraussetzung war, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, im Zeitpunkt der Anzeige gegeben.
Über die Fälligkeit der Forderung der Klägerin finden sich in den Vertragsunterlagen unterschiedliche Regelungen. Davon kommt der Fälligkeitstermin vom 21. Juli 1998, der in der nach Abgabe der Bürgschaftserklärung getroffenen Zusatzvereinbarung vom 30. Juni 1998 genannt ist, im Verhältnis zur Beklagten nicht in Betracht, soweit dadurch deren Rechtsstellung verschlechtert worden sein sollte (vgl. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nach dem Vertrag vom 3./4. Dezember 1997 war die der Klägerin zustehende - restliche - Vergütung spätestens 18 Tage nach Lieferung zu zahlen. Ob dadurch die im
Rahmenvertrag vom 1. Dezember 1997 über die Fälligkeit enthaltenen Bestimmungen abgeändert worden sind, ist angesichts der Anfang Juli 1998 stattgefundenen Lieferung für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Nach Nr. 3.6 des Rahmenvertrags sollte die Fälligkeit bei Abnahme im Sinne der in Nr. 7 getroffenen Regelung eintreten. Nach § 7 Abs. 3 gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen als erfolgt; im übrigen wird § 12 VOB/Teil B für anwendbar erklärt. Die Revisionserwiderung weist zwar nicht ohne Berechtigung darauf hin, daû es sich um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB handelte, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Lieferung vertretbarer Sachen zum Gegenstand gehabt haben und deshalb insgesamt nach Kaufrecht zu beurteilen sein dürfte (vgl. BGHZ 78, 375, 378; 87, 112, 116). Das hinderte die Parteien aber nicht, für die Abnahme und deren Bedeutung für die Fälligkeit des Kaufpreises eine an die Bestimmungen der VOB angelehnte Regelung zu vereinbaren.
§ 12 Nr. 5 VOB/B fingiert die Abnahme innerhalb der dort genannten Frist von 12 Werktagen, wenn keine Partei eine förmliche Abnahme verlangt und andererseits die Abnahme auch nicht verweigert wird (BGH, Urt. v. 23. November 1978 - VII ZR 29/78, NJW 1979, 549). Dem entspricht im Grundsatz die Regelung in Nr. 7 des zwischen der Klägerin und der Streithelferin am 1. Dezember 1997 geschlossenen Rahmenvertrags. Dort ist in Absatz 2 bestimmt , was zu geschehen hat, wenn sich während der Montage Mängel zeigen ; dann ist nach der Montage ein schriftliches Abnahmeprotokoll aufzustellen. Das ist hier aber, soweit es sich dem vorgetragenen Sachverhalt entnehmen läût, nicht geschehen; die Streithelferin hat es - gleichgültig, ob und inwieweit sie während und nach der Montage Mängel gerügt hat - auch nicht verlangt. Sie hat andererseits die Abnahme nicht verweigert. Das Berufungsge-
richt hat darüber hinaus festgestellt, die Streithelferin habe innerhalb der Frist von 10 Werktagen nach Lieferung keine Mängel gerügt. Auf die dagegen erhobenen Angriffe der Revision kommt es für die Frage der Abnahme nicht an. Ob rechtzeitig während der für die fiktive Abnahme maûgebenden Frist Mängel gerügt worden sind, spielt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur für den Erhalt etwaiger Rechte wegen solcher Mängel (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeû 9. Aufl. Rn. 1390, 2272 ff), nicht aber für die Abnahme selbst und die daran geknüpfte Fälligkeit eine Rolle. Diese war danach hier unabhängig davon, welche Mängel vorhanden waren und ob und wann sie gerügt worden sind, jedenfalls Ende August 1998 und damit vor Ablauf der zeitlichen Befristung der Bürgschaft der Beklagten eingetreten.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht gemeint, der Klägerin stehe der Bürgschaftsanspruch unabhängig davon zu, ob der Streithelferin "aufrechenbare Gegenansprüche oder Minderungsrechte ... wegen der geltend gemachten Mängel" zustehen. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, daû der Bürgschaftsvertrag die Einrede der Aufrechenbarkeit zulässigerweise ausschlieûe; damit habe das Bürgschaftsverhältnis von Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Streithelferin über dieser etwa zustehende Gegenrechte, die zu einer Herabsetzung der Vergütung führen könnten, freigestellt werden sollen. Das Berufungsgericht hat deshalb offen gelassen, ob die Streithelferin "ihre zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen oder Minderungsrechte" hinreichend dargetan habe.
Die dem zugrunde liegende rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend. Nach § 770 Abs. 2 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange sich dieser durch
Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner befriedigen kann. Dieses Recht des Bürgen kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluû hindert für sich allein den Bürgen aber nicht, sich darauf zu berufen, daû die Hauptschuld infolge einer - sei es durch den Gläubiger, sei es durch den Hauptschuldner - bereits erklärten Aufrechnung erloschen sei. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 1 BGB für die Hauptschuld nur in dem Umfang, in dem sie besteht; deshalb kann er auch etwaige dem Hauptschuldner zustehende Minderungsrechte geltend machen. Den Ausschluû dieser Rechte hat der Verzicht auf die Einrede nach § 770 BGB nicht zur Folge; denn anderenfalls würde es sich um die Vereinbarung einer Garantie handeln (vgl. Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 770 Rn. 17). Auf eine garantieähnliche Haftung läuft in der Tat die Annahme des Berufungsgerichts hinaus, das Bürgschaftsverhältnis habe von derartigen Gegenrechten der Streithelferin freigehalten werden sollen. Hierfür fehlt es aber an einer tatsächlichen Grundlage. Die Verwendung des Ausdrucks "Garantie" im Vertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin reicht dafür - jedenfalls auf der Grundlage des vorgetragenen Prozeûstoffs - nicht aus.
Die Streithelferin hat im Prozeû mit einem Anspruch wegen angeblicher Ersatzvornahmekosten in Höhe von 55.000 DM aufgerechnet und Minderungsrechte im Umfang von 88.000 DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht geprüft. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten und der Streithelferin vom Bestehen solcher Rechte auszugehen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Abnahme stattgefunden hat, eine rechtzeitige Rüge durch die Streithelferin verneint hat, greift die Revision zu Recht an, indem sie auf Schreiben der Streithelferin vom 12. Juli 1998 ("Belastungsanzeige") und
vom 21. Juli 1998 ("Mängelrüge") sowie auf die schriftsätzliche Behauptung einer mündlich erhobenen Mängelrüge verweist. Nach dem weiteren Vorbringen der Streithelferin sind ferner Paûungenauigkeiten und eine zu hohe Wärmeleitfähigkeit gerügt worden (vgl. Schreiben vom 18. August 1998). Inwieweit diese Mängelrügen rechtzeitig waren, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft.

II.


Das Berufungsurteil ist aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob und inwieweit die Lieferleistung der Klägerin mangelhaft war und welche Rechte der Streithelferin und damit auch der Beklagten deswegen gegebenenfalls zustehen. Der Senat weist darauf hin, daû nach allgemeinen Grundsätzen Gewährleistungsrechte mangels rechtzeitiger Rüge nur insoweit verloren gehen, als sie dem Besteller bekannt sind (vgl. § 377 Abs. 3 HGB; § 640 Abs. 2 BGB; vgl. auch Werner/Pastor aaO Rn. 1390).
Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.