Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Nov. 2014 - 4 Ws 373/14 (V); 4 Ws 374/14 (V)

published on 04/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Nov. 2014 - 4 Ws 373/14 (V); 4 Ws 374/14 (V)
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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 26. August 2014 wird als unbegründet, die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird als unzulässig

v e r w o r f e n.

2. Die Beschwerde des Verurteilten vom 1. Juli 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Ulm vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig

v e r w o r f e n.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 100 EUR festgesetzt.

5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Rechtsbeschwerde- und Beschwerdeverfahren wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit 4. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt … im offenen Vollzug eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren aus einem Urteil des Landgerichts … vom 11. Juli 2012 wegen Betrugs in 120 Fällen. Insgesamt befindet sich der Antragsteller zum dritten Mal in Haft. Mit Schreiben vom 24. März 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 109 StVollzG. Er beantragte, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller in Anträgen vom 21.03.2014 genannte Auskünfte, Kopien oder Ausdrucke zu erteilen, hilfsweise den Antragsteller neu zu verbescheiden“. Dabei handelte sich beim angegebenen Datum „21.3.2014“ um ein Schreibversehen, ersichtlich ging es ihm um seine Anträge vom 10. März 2014. Der Antragsteller hatte darin von der Justizvollzugsanstalt vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie die Kopie einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena unter Angabe einer Fundstelle verlangt. Des Weiteren hatte er allgemein um Auskunft gebeten, „was die gängigen Kommentare - Arloth, Callies/Müller-Dietz, Schwind/Böhm/Jehle und AKA-StVollzG“ zum Thema „Verletztengeld“ sagen. In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 hatte die Justizvollzugsanstalt die Anträge des Gefangenen vom 10. März 2014 auf Auskunft sowie auf Aushändigung von Kopien von Rechtsprechung und Kommentarliteratur abgelehnt. Der Antragsteller trug gegenüber der Strafvollstreckungskammer vor, er habe mit den Anträgen vom 10. März 2014 verschiedene „Auskünfte bzw. Ausdrucke/Kopien aus BVerfGE“ begehrt, die Antragsgegnerin habe in der Bücherei keinerlei Kommentar zum StVollzG oder JVollzGB III; erst „seit heute“ solle es dort einen „alten Arloth aus 2008“ geben. Das Begehren habe einen konkreten Bezug zu den offenen Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer. Nähere Einzelheiten dazu wurden nicht ausgeführt. Der Antragsteller trug weiter vor, aus §§ 40f. JVollzGB III bestehe ein Rechtsanspruch auf das Geforderte.
Die Justizvollzugsanstalt hat gegenüber der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 17. April 2014 Stellung genommen, eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 und der vorausgegangenen schriftlichen Anträge des Antragstellers vorgelegt und die Verwerfung des Antrags als unbegründet beantragt.
Der Antragsteller hat auf das Vorbringen der Antragsgegnerin erwidert und erklärt, der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2014 werde bestritten; ohne weitere Begründung oder Erklärung hat er zudem seine Anträge wiederholt.
Im angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer unter Nummer 1 die Anträge insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. § 41 Abs. 2 JVollzGB III schreibe der Justizvollzugsanstalt vor, dass Gefangenen eine Beratung in für sie bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen zu ermöglichen ist. Bei der Art der Hilfestellung habe die Justizvollzugsanstalt angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe „bedeutsam“ und „Beratung“ einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie mehrere gleichermaßen vertretbare Entscheidung treffen könne. Sie könne etwa dem Gefangenen Literatur zur Verfügung stellen, ihn auf eine Gefangenenbibliothek verweisen, ihm Einsicht in ein Rechtsanwaltsverzeichnis gewähren, ihn an eine Rechtsberatungsstelle verweisen oder ihm Ausgang bzw. eine Ausführung zur Rechtsberatung gewähren. Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines derartigen Beurteilungsspielraums sei eingeschränkt. Das Gericht dürfe die Entscheidung der Anstaltsleitung nicht durch eine eigene ersetzen, vielmehr beschränke sich die justizielle Überprüfung darauf, ob ein Beurteilungsdefizit, ein Beurteilungsmissbrauch oder eine Beurteilungsüberschreitung vorliegen. Die Justizvollzugsanstalt habe die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums eingehalten; im Hinblick auf die zutreffenden Argumente und das Ergebnis der Entscheidung sei die Ausübung des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Die Entscheidung gehe von richtigen und vollständig ermittelten Tatsachengrundlagen aus, alle wesentlichen Gesichtspunkte seien berücksichtigt. Das Ergebnis sei nicht gesetzwidrig, halte sich innerhalb des durch den Beurteilungsspielraum gezogenen Rahmens und sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern vielmehr vertretbar und deshalb nicht zu beanstanden.
Unter Nummer 2 des Beschlusstenors hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und Pflichtverteidigers wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat die Sachrüge rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Seine selbstverfasste Eingabe vom 28. August 2014 entspricht dagegen nicht der nach § 118 StVollzG zu fordernden Form.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Rechtsprechung eines Obergerichts zu der Frage, inwieweit § 41 JVollzGB III einen subjektiven Rechtsanspruch hinsichtlich einzelner konkreter Maßnahmen bei der Beratung in für die Gefangenen bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen begründet, gibt es - soweit ersichtlich - bisher nicht. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
§ 41 Abs. 2 JVollzGB III begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen. Der Anstalt steht bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung Beratung ermöglicht wird bzw. wie ihm zu helfen ist, angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe „bedeutsam“ und „Beratung“ ein Beurteilungsspielraum zu (so auch Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 73 Rn. 2 i.V.m. § 41 BW JVollzG Buch 3 Rn. 2; zur Schuldenregulierung: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 4 Ws 33/14(V), zur Veröffentlichung vorgesehen).
a) § 41 JVollzGB III fasst nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die bisherigen Regelungen in § 72 und § 73 StVollzG zusammen (s. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 14/5012, S. 222). Der Gesetzgeber hat sich auf Grund der Vielgestaltigkeit der im Einzelfall notwendigen Hilfe darauf beschränkt, lediglich die Grundsätze und die besonders bedeutsamen Bereiche der sozialen Hilfe im Strafvollzug zu regeln (Egerer in BeckOK Strafvollzug BW, JVollzGB III § 40 Rn.5). Der Gesetzgeber selbst gibt keinen Hinweis, dass er dabei über die bisherigen Regelungen in § 72 und § 73 StVollzG hinausgehend einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte, vom Gefangenen selbst auszuwählende Maßnahme hätte schaffen wollen. Vielmehr ergibt sich - auch in Zusammenschau mit § 40 JVollzGB III - , ein breites Spektrum von möglichen Maßnahmen, auf das die Justizvollzugsanstalt zurückgreifen kann.
10 
Aus den Regelungen zur Hilfe während des Vollzugs war auch unter der Geltung des Strafvollzugsgesetzes kein eigener Anspruch des Gefangenen auf spezifische Hilfsangebote abzuleiten. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung wird auch nach §§ 71 ff. StVollzG der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zuerkannt (s. Beck in BeckOK StVollzG, § 71 Rn. 11; Arloth, aaO, § 71 Rn. 1a; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11.Aufl., §71 Rn. 1; Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 71 Rn. 2 u. 4). Schon der Entwurf zum Strafvollzugsgesetz sah bezüglich des dann Gesetz gewordenen § 73 (im Entwurf zunächst § 66), dass soziale Hilfe in vielfältiger Form notwendig werden kann; er überließ es aber bewusst „der Methodik der Sozialarbeit, im Einzelfall wirkungsvoll Beistand zu leisten“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 7/918, S. 75). Welche Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 JVollzGB III einem Gefangenen während des Vollzuges im Einzelfall zu leisten ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Daher steht der Anstalt auch bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung ein Beurteilungsspielraum zu (zu § 73 StVollzG bei Rechtsberatung: KG, Beschluss v. 17. Juni 1996 - 4 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 427/428). Diese Entscheidung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen (zu § 73 StVollzG bei Hilfe zur Bearbeitung eines Rentenantrages: LG Meiningen, Beschluss v. 12. Februar 2008 - 4 StVK 914/07, juris).
11 
b) Auch aus der Empfehlung des Europarates REC (2006) 2 vom 11. Januar 2006, insbesondere den Nrn. 23.1 - 23.6, die sich mit Fragen der Rechtsberatung befassen, ergibt sich - anders als der Antragsteller meint - kein individueller Anspruch eines Gefangenen auf eine ganz bestimmte konkrete Maßnahme. Die REC (2006) 2 sind Empfehlungen, die keine subjektiven Rechte und Pflichten des Gefangenen begründen (Arloth, aaO, Einl Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, aaO, Einl Rn. 59; Laubenthal, Strafvollzug, 6. Auf., Rn. 38), mögen sie auch ergänzend oder als Auslegungshilfe bei der Anwendung des deutschen Vollzugsrechts zu berücksichtigen sein (Laubenthal, aaO, Rn. 33).
12 
Auch § 6 Abs. 1 JVollzGB I führt - anders als der Antragsteller meint - nicht dazu, dass dadurch sämtliche Empfehlungen des Europarates aus REC (2006) 2 unmittelbar geltendes, innerstaatliches Recht würden; eine derart weitgehende Intention ist weder dem Gesetzestext noch den Gesetzgebungsmaterialien (s. Landtagsdrucksache, aaO, S.171) zu entnehmen. Im Übrigen regelt § 6 Abs. 1 JVollzGB I die Materie „bauliche und organisatorische Gestaltung der Anstalten sowie deren Gliederung“ (Egerer; aaO, JVollzGB I § 6) und kann schon daher keine weitergehende Wirkung für die Frage der Gewährung sozialer Hilfen entfalten.
13 
Satz 2 von Nr. 23.1 REC (2006) 2 und die nachfolgenden Nrn. 23.2. bis 23.3 REC (2006) 2 zeigen, dass auch der dort vorgesehene Anspruch auf Rechtsberatung sich nicht - zumindest nicht ausschließlich - in Rechtsberatung durch die Vollzugsbehörden erschöpfen muss; „hierzu in angemessener Weise den Zugang zu ermöglichen“ ist schon dem Wortsinn nach etwas anderes als Rechtsberatung in eigener Person als Anstalt zu erbringen.
14 
c) In erster Linie obliegt Rechtberatung den rechtsberatenden Berufen und nicht dem Anstaltspersonal, insbesondere auch nicht den Sozialarbeitern im Vollzug. Ihnen obliegt vielmehr die Vorklärung, ob und wieweit juristischer Rat benötigt wird (KG, aaO; Arloth, aaO, § 73 Rn. 2; Beck in BeckOK StVollzG, § 73 Rn. 4). Zwar hat der Vollzugsstab nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (KG, aaO). Allerdings folgt aus § 41 Abs. 2 JVollzGB III wie auch aus § 73 StVollzG keine Verpflichtung für die Anstalt zu einer umfassenden und gründlichen Rechtsberatung, wie sie Rechtsanwälten obliegt (zu § 73 StVollzG: Calliess/Müller-Dietz, aaO, § 73 Rn. 4). Zurecht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass es im Rahmen des Beurteilungsspielraums unterschiedliche vertretbare Arten der Hilfestellung gibt, mit der eine Vollzugsanstalt die grundsätzlich gebotene Hilfe leisten kann (s. auch Arloth, aaO § 73 Rn. 2); sie kann Fachliteratur, auch in einer Gefangenenbibliothek, bereit stellen, Ratgeber oder Informationsbroschüren zu bestimmten Rechtsfragen vorrätig halten, Rechtsanwaltslisten zur Einsicht und zur Auswahl eines Anwalts des Vertrauens auslegen, auf die Rechtsantragsstelle oder die Möglichkeiten für Prozesskostenhilfe verweisen und die Vermittlung in anwaltliche Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz unterstützen. Auch der Verweis auf die Beratungshilfe durch das Amtsgericht, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann (§ 3 Abs. 2 BerHG), ist möglich. Denkbar ist auch die Überlassung bestimmter Entscheidungen oder Aufsätze in Kopie bzw. - je nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Rechtsprechungssammlungen oder Internet basierte Recherchemöglichkeiten o. ä..
15 
d) Der der Anstalt bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung zustehende Beurteilungsspielraum bedeutet auch, dass ein Gefangener nicht - wie hier - ohne Koordination und Abstimmung sowie ohne gemeinsame planerische Überlegungen mit den zur Hilfe berufenen Vollzugsmitarbeitern quasi gleichsam auf einseitigen „Zuruf“, bestimmte Handlungen einfordern kann. Voraussetzung für das Tätigwerden der Anstalt ist, dass ein Gefangener genau darlegt, in welcher rechtlichen Angelegenheit er sachkundigen Rat bzw. Hilfe benötigt (KG, aaO). Schon zur Beurteilung der „Bedeutsamkeit“ einer rechtlichen Fragestellung ist es u. U. unerlässlich, dass ein Gefangener Einzelheiten des Gewünschten offenlegt, auch um die Rechtsprobleme auf die wesentlichen bzw. tatsächlich relevanten Punkte eingrenzen zu können und Erfolg Versprechendes oder zumindest Nachvollziehbares von Querulatorischem unterscheiden und gegebenenfalls Letzteres ausscheiden zu können. Es ist daher legitim, dass sich die Vollzugsanstalt - um Missbrauchsgefahren zu begegnen und querulatorisches Vorbringen zu erkennen - angesichts nur begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen vorbehält, vor einer Fertigung und Aushändigung einer Kopie einer gewünschten Entscheidung - sofern diese überhaupt für die Anstalt zur Verfügung stehen sollte - im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Entscheidung tatsächlich (noch) der Hilfe bei einer aktuell für den Gefangenen bedeutsamen rechtlichen Fragestellung dient und wenn ja, in welcher Beziehung die angeforderte Entscheidung zur Rechtsfrage steht und welche Relevanz die Entscheidung für die Fragestellung insgesamt hat. Je mehr die Anstalt auf Grund bisheriger Erfahrungen mit dem Gefangenen befürchten muss, dass es sich um keine für ihn bedeutsame rechtliche Fragestellung handelt oder dass die Fragestellung möglicherweise mittlerweile schon überholt ist oder im konkreten Einzelfall bereits gerichtlich beantwortet wurde oder dass sich das Begehren insgesamt als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte, desto genauer darf sie vor einer Entscheidung über die Aushändigung von beantragten Kopien ein konkretes rechtliches Interesse des Gefangenen prüfen und den dazu erforderlichen Vortrag verlangen.
2.
16 
a) Die gerichtliche Überprüfung eines Beurteilungsspielraums ist eingeschränkt. Die Strafvollstreckungskammer darf die Entscheidung der Anstaltsleitung nicht durch eine eigene ersetzen. Die Überprüfung durch die Gerichte beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Vollzugsbehörde von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet hat oder für die Bewertung sachfremde Erwägungen maßgeblich waren und ob die Grenzen ihrer Entscheidungsprärogative eingehalten wurden (Beurteilungsüberschreitung) (s. Arloth, aaO, § 115 Rn. 16).
17 
b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer hier keinen Fehler beim Gebrauch des Beurteilungsspielraums feststellen konnte. Auch der Senat sieht dies so. Dabei kann offen bleiben, ob in bestimmten Konstellationen der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert sein könnte, was dann zur Fertigung einzelner Kopien von Entscheidungen zwingen könnte. Eine solche Konstellation lag ersichtlich nicht vor.
18 
(1) Die Justizvollzugsanstalt war angesichts des nur unzureichenden Vortrags des Gefangenen in seinen Anträgen vom 10. März 2014, was in der angeforderten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entschieden wurde, woher er diese Kenntnis hatte, zu welchem Zweck er diese Entscheidung verwenden wollte bzw. ob und inwieweit diese in aktuell noch anhängigen Verfahren relevant sein konnten, nicht verpflichtet, Kopien zu fertigen. Angesichts der senatsbekannten Übung des Gefangenen, eine kaum noch zu überschauende Anzahl von Gerichtsverfahren nicht nur bei der Strafvollstreckungskammer, sondern bei einer Vielzahl von Gerichten der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeit zu führen und dort sich wiederholende und überschneidende Prozessgegenstände und unstatthafte bzw. unzulässige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zu verfolgen, musste die stellvertretende Anstaltsleiterin auch nicht von sich aus allein aus dem Kontext der Schreiben oder - wie dies möglicherweise bei anderen Gefangenen ohne derart ausufernde Gerichtstätigkeit geboten sein könnte - allein aus der Tatsache der Anfrage die Relevanz der angefragten Entscheidungen für eine bedeutsame Rechtsfrage des Gefangenen erkennen oder folgern. Angesichts der Erfahrungen mit dem Gefangenen in der Vergangenheit - wie der Senat vielfach selbst in Schriftsätzen des Gefangenen feststellen konnte - musste sie vielmehr auch mit der Möglichkeit rechnen, dass die gewünschten Entscheidungen überhaupt nichts mit den konkreten Rechtsfragen zu tun haben und die Zitate nur der Irreführung dienen, dass sie lediglich ins Blaue hinein als einschlägig behauptet werden oder dass der Gefangene ihnen völlig abwegig Relevanz für die jeweiligen Rechtsfragen zuspricht. Daher lag es hier im Rahmen des Beurteilungsspielraums, weitere Begründung zu fordern und sich vor dem Fertigen der beantragten Kopien z. B. genauer erläutern und begründen zu lassen, welchen Gegenstand die durch Zitieren der Aktenzeichen in Bezug genommenen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hatten, in welchem Stadium sich diese befanden, weswegen dafür die Kenntnis der gewünschten Entscheidungen erforderlich sein sollte und wieso weder der Zugang zur Gefangenenbibliothek, in die absehbar auch ein Kommentar zum Strafvollzugsgesetz eingestellt werden sollte, noch die auf seiner Zelle befindlichen umfangreichen Bestände an juristischer Literatur ausreichend sein sollten.
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(2) Es hält sich ebenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums, dass die Justizvollzugsanstalt nicht Auskunft erteilte, was „die gängigen Kommentare … zum Thema bzw. zu den Streitfragen sagen“, sondern den Gefangenen auf die Bibliothek, in die absehbar auch ein Kommentar zum Strafvollzugsgesetz eingestellt werden sollte, und die auf seiner Zelle befindlichen umfangreichen Bestände an juristischer Literatur verwies. Schon angesichts der Unbestimmtheit der Anfrage konnte nicht erkannt werden, zu welchem „Thema“ der Gefangene genau die erbetene Hilfe wünschte. Die angeführten Schlagworte „Verletztengeld“ bzw. „Lockerungsfragen bzw. Sonderausgang“ sind zu komplex, als dass sie einer einfachen, klar begrenzten Auskunft zugänglich wären. Im Übrigen überstiege das vom Gefangenen Geforderte den Bereich der Hilfe bei der Beratung in für die Gefangenen bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen bei Weitem; es stellt sich letztlich schon als die eigentliche Rechtsberatung dar, die im vom Gefangenen geforderten Umfang unter Einbeziehung aller „gängigen Kommentare“ u. U. nicht einmal von einem Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs zu erwarten bzw. zu leisten wäre. Das Geforderte verlangt eine wertende Sichtung und Auswahl der rechtlichen Problematiken, zu der die Anstalt nicht verpflichtet ist.
III.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
3.
Rentenberater.
Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.