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Amtlich · § 5 UrhG

§ 203 BEG

Zeitreise: 28.06.2021‹ § 202§ 204 ›

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.

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