Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 210

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 210
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.

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(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigung
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published on 13/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger macht vorliegend
published on 18/05/2004 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom
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