(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.

(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.

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Referenzen - Gesetze | § 27 BBG 2009

§ 27 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 27 BBG 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesbeamtengesetz.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 212


(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigung

Referenzen - Urteile | § 27 BBG 2009

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 27 BBG 2009.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - 27 O 1/16 [E]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger macht vorliegend

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Mai 2004 - 4 U 1/01 (Entsch)

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom