Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 181

(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.

(2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.

(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 31 Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht ber

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. März 2004 - 8 W 155/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2004

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerinnen gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.3.2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht

Referenzen

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,4.ob und...