Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 212

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 212
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

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(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen
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published on 18/05/2004 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom
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(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht...