Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 211
Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 211
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt im Falle des § 183.
(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.
(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.
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published on 25/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/01 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesge
published on 06/12/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/00 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6.
published on 09/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/00 vom 9. November 2000 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 9. November 2000 beschloss
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