(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.

(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.

(3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.

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Referenzen - Gesetze | § 983 BGB

§ 983 BGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 983 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 190a


(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlu

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 189a


(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden. (2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch i

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2010 - 5 C 15/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Erbin ihrer im Jahre 2000 verstorbenen Mutter Entschädigung für einen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik durch Eigen