Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 190a

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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

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(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171. (2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn

(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden. (2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch i

Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,2. eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,3. Angabe von Beweismitteln,4. Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,5. eine Erklärung, ob un
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published on 19/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/05 vom 19. April 2007 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlosse
published on 06/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfah
published on 25/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Erbin ihrer im Jahre 2000 verstorbenen Mutter Entschädigung für einen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik durch Eigen
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(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171. (2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag...
Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,2. eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,3. Angabe von Beweismitteln,4. Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,5. eine Erklärung, ob und wo der...
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171. (2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag...
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden. (2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit...