Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 190a
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.
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(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag...
Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,2. eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,3. Angabe von Beweismitteln,4. Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,5. eine Erklärung, ob und wo der...
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag...
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
(2) Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit...