Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 223

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 223
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung eine Notfrist von drei Monaten. Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/01 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002
published on 10/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/13 vom 10. September 2013 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Ri
published on 06/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfah
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.