Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 209

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 185


(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. (2) Örtlich zuständig sind 1. die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der V

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 227


(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten. (2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rech

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - IX ZB 74/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - IX ZA 4/01

bei uns veröffentlicht am 21.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/01 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2002 - IX ZB 70/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/02 vom 24. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2002 beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 254/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/08 vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Apri

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 246/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/08 vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Apri

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 115/07 vom 18. Juni 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7 Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrech

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2001 - IX ZB 16/01

bei uns veröffentlicht am 06.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2011 - IX ZB 221/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/11 vom 21. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - IX ZR 188/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/02 Verkündet am: 16. Januar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 30 Abs. 1; BeamtVG § 33; Heil

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - IX ZB 261/04

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - IX ZB 312/11

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 312/11 vom 10. Januar 2013 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pa

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 261/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 21. September 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lo

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - IX ZB 88/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/16 vom 21. März 2017 in dem Entschädigungsrechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210317BIXZB88.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohman

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2017 - IX ZB 88/16

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/16 vom 12. Mai 2017 in dem Entschädigungsrechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120517BIXZB88.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohma

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 06. Juni 2018 - 5wg U 404/17 E

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor 1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Trier vom 03.02.2017 (5 wgO 18/15 E) und der Bescheid des beklagten Landes vom 30.01.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, d

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - I-13 U 55/16 (E)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 1G r ü n d e : 2I.Die Berufung des Klägers ist  unzulässig. 3Sie wurde -- worau

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - 27 O 1/16 [E]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Kläger hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger macht vorliegend

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Mai 2004 - 4 U 1/01 (Entsch)

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 154/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Die Bescheide des vom 24.01.1997 (Az.: DI/2 - BEG -) und vom

Referenzen

(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. (2) Örtlich zuständig sind 1. die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31...
(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten. (2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt...