Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 190
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis
Der Antrag soll enthalten
- 1.
Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, - 2.
eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts, - 3.
Angabe von Beweismitteln, - 4.
Angaben über Art und Umfang des Anspruchs, - 5.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt oder einen Anspruch angemeldet hat, - 6.
eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einem nach bürgerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind, - 7.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg ein Rückerstattungsverfahren wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgänger vor der Entziehung gehörenden Vermögensgegenstandes anhängig gemacht worden ist.
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(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlu
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published on 19/04/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/05 vom 19. April 2007 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlosse
published on 06/07/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entschädigungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfah
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