Strafrecht: Zu den Anforderungen an eine zur Abnahme eines Eides zuständigen Stelle

published on 02/06/2016 12:15
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Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist.
In der vorliegender Sache hatte sich das OLG Karlsruhe mit den Anforderungen an eine zur Abnahme eines Eides zuständigen Stelle zu befassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Disziplinarverfahren nach § 17 BDG sagte eine Zeugin vor einem Ermittlungsführer belastend gegen den Angeklagten aus. Infolgedessen erhob der Angeklagte gegen die Belastungszeugin den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB. Der von seinem Verteidiger bei OLG Karlsruhe eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO war jedoch unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Anforderungen an eine zur Abnahme eines Eides zuständige Stelle als nicht erfüllt an. Gem. § 153 StGB kann Adressat einer falschen uneidlichen Aussage nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die staatlichen Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Die Vereidigung von Zeugen durch einen Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren und somit in einem Ermittlungsverfahren ist hingegen nicht zulässig.


Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.05.2011 (Az: 3 Ws 215/10) folgendes entschieden:

Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Der Untersuchungsführer nach dem Bundesdisziplinargesetz stellt keine solche Stelle dar.


Tatbestand

In einem Disziplinarverfahren nach § 17 BDG sagte eine Zeugin vor einem Ermittlungsführer belastend gegen den Angeklagten aus. Infolgedessen erhob der Angeklagte gegen die Belastungszeugin den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB.


Entscheidungsgründe

Der von seinem Verteidiger beim OLG Karlsruhe eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO war unzulässig. Das OLG Karlsruhe sah die Anforderungen an eine zur Abnahme eines Eides zuständige Stelle als nicht erfüllt an. Gem. § 153 StGB kann Adressat einer falschen uneidlichen Aussage nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist. Hierunter fallen die staatlichen Gerichte, der Ermittlungsrichter und die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Die Vereidigung von Zeugen durch einen Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren und somit in einem Ermittlungsverfahren ist hingegen nicht zulässig.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


Der Untersuchungsführer nach dem Bundesdisziplinargesetz ist keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle im Sinne des § 153 StGB.

Der Antrag des Anzeigeerstatters C. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.


Gründe

Gegen den als Leiter des [...] tätig gewesenen Anzeigeerstatter/Antragsteller wurde mit Verfügung des Präsidenten [...] vom 6.11.2008 ein Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. Am 5.2.2009 und nochmals am 20.4.2009 wurde B. von der im Disziplinarverfahren zur Ermittlungsführerin bestellten D. als Zeugin angehört.

Mit Anwaltsschriftsatz der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 17.4.2009 erstattete der Antragsteller gegen B. - unter Stellung von Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten - Strafanzeige dahin, diese habe sich zu seinem Nachteil, um seine Position im Disziplinarverfahren zu erschweren, eines Vergehens nach § 153 StGB schuldig gemacht. Mit Verfügung vom 5.8.2009 stellte die Staatsanwaltschaft das daraufhin geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO in Anbetracht der Beweislage aus tatsächlichen Gründen ein. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.8.2009 hob die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 1.12.2009 die Einstellungsverfügung auf und ersuchte die Staatsanwaltschaft A., die Ermittlungen fortzuführen. Mit Schrift vom 11.1.2010 erhob die Staatsanwaltschaft A. gegen B. unter dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB (Tatzeit: 5.2.2009) Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - E.. Mit Beschluss vom 22.2.2010 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ab; die Staatsanwaltschaft focht die - dadurch in Rechtskraft erwachsene - Entscheidung nicht an. Mit Anwaltsschrift vom 26.3.2010 frug der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft nach, ob dort mittlerweile eine abschließende Verfügung ergangen sei (dieser Schriftsatz wird im vorliegend verfahrensgegenständlichen Antrag des Anzeigeerstatters vom 24.6.2010 auf gerichtliche Entscheidung nicht mitgeteilt). Mit Verfügung vom 23.4.2010 stellte die Staatsanwaltschaft A. daraufhin das Ermittlungsverfahren wiederum gem. § 170 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die Nichteröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ein, ohne erneute Ermittlungen durchgeführt zu haben. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6.5.2010 unter Behauptung als von ihm neu gewerteter Tatsachen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 26.5.2010 keine Folge gab. Gegen den Beschwerdebescheid hat der Anzeigeerstatter/Antragsteller mit beim Senat am 28.6.2010 eingekommener Anwaltsschrift vom 24.6.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO mit dem Antrag angebracht, die öffentliche Klage gegen B. wegen vorsätzlicher falscher uneidlichen Aussage nach § 153 StGB anzuordnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 12.7.2010, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren ist, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Rückfrage des Senats am 13.5.2011 mitgeteilt hat, nach wie vor noch im Lauf.

Der fristgerecht am 28.6.2010 eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.6.2010 genügt nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Darlegungs- und Begründungserfordernissen und ist deshalb nicht zulässig.

Nach der nahezu einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. nur BVerfG Beschluss vom 28.11.1999 – Az. 2 BvR 1339/98) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfährt, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder andere - dem Antrag gegebenenfalls als Anlagen beigefügte oder in diesem in Bezug genommene - Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Dabei muss die Antragsschrift zunächst zur form- und fristgerechten Durchführung des vorgeschalteten Beschwerdeverfahrens sowie den sonstigen den Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnenden formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ausreichend vortragen.

Um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) eingestellt bzw. von der Einleitung oder - wie hier - von der Wiederaufnahme eines solchen abgesehen hat, muss der Antrag darüber hinaus in materieller Hinsicht eine in sich geschlossene aus sich selbst heraus verständliche substantiierte Darstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts enthalten, aus dem sich der die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigende hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Außerdem ist erforderlich, dass - zumindest in groben Zügen - der Gang des Ermittlungsverfahrens, das wesentliche Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen sowie die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe dargelegt und erörtert werden, die gegen die diese Bescheide tragenden Erwägungen geltend gemacht werden. Hierbei ist der wesentliche Inhalt der genannten staatsanwaltschaftlichen Bescheide zwar nicht wörtlich, aber doch so genau und vollständig mitzuteilen, dass die in der Antragsschrift gegen diese Bescheide vorgebrachten tatsächlichen und/oder rechtlichen Einwendungen für den Senat nachvollziehbar sowie einer sachlichen Prüfung und Bewertung zugänglich sind. Sämtliche für die formelle und materielle Schlüssigkeitsprüfung erforderlichen Darlegungen müssen in die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete, fristgerecht eingegangene Antragsschrift selbst aufgenommen oder jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO dem prüfenden Senat in formgerechter Weise zugänglich gemacht worden sein. Ein Verweis auf die Ermittlungsakten und/oder andere - der Antragsschrift ggf. als Anlagen beigefügte oder in dieser in Bezug genommene - Schriftstücke und Unterlagen ist ebenso unzulässig wie ein Nachschieben von zulässigkeitsrelevantem Sachvorbringen nach Ablauf der genannten Frist.

Es widerspricht dem Zweck der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn ein Antragsteller durch Verweisung auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder Anlagen zur Antragsschrift es dem Senat überlässt, daraus mögliche antragsbegründende Umstände herauszusuchen.

Diesem Maßstab wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht, so dass er unzulässig ist.

Die Antragsschrift vom 24.6.2010 macht allerdings noch ausreichende Ausführungen zu den formellen, den Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt erst eröffnenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Zulässigkeit des Antrags erforderlich ist auch, dass sich dem Antragsvorbringen entnehmen lässt, dass die Zwei-Wochen-Frist des vorgeschalteten Beschwerdeverfahrens nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkten Darlegungspflichten bei Fällen offenkundiger Fristwahrung noch erfüllt.

Der Antragsschrift ist vorliegend zwar nicht zu entnehmen, wann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 23.4.2010 dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten zugegangen ist. Ausgehend davon, dass die Verfügung noch am 23.4.2010 (Freitag) zur Post gegeben wurde, und unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von zwei Postbeförderungstagen (Samstag, 24.4.2010, und Montag, 26.4.2010), wäre die Verfügung der Staatsanwaltschaft spätestens am 27.4.2010 (Dienstag) beim Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten eingetroffen. Weiterhin fehlen Angaben, wann und in welcher Form das Beschwerdeschreiben vom 6.5.2010 (Donnerstag) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgesandt wurde und an welchem Tag es bei der (General)Staatsanwaltschaft eingegangen ist.

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeschrift noch am selben Tag zur Post gegeben wurde, und unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen (Freitag, 7.5.2010, und Samstag, 8.5.2010), wäre das Beschwerdeschreiben spätestens am 10.5.2010 (Montag), somit vor dem Tag des Ablaufs der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 11.5.2010 bei der (General)Staatsanwaltschaft fristgerecht eingegangen.


Die Einhaltung der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO (Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.5.2010, Zugang beim Antragsteller/Bevollmächtigen am 4.6.2010, Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 28.6.2010) lässt sich dem Antragsvorbringen entnehmen.

Demgegenüber zeigt der Antragsteller keinen Sachverhalt auf, der die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die ehemals mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom 11.1.2010 angeschuldigte und vom Antragsteller nun erneut beschuldigte Zeugin B. wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) rechtfertigen könnte. Dabei kann hier offen bleiben, ob die von der Zeugin im Disziplinarverfahren gegenüber der diese vernehmenden Ermittlungsführerin inhaltlich (uneidlich) falsch ausgesagt hatte. Denn die Zeugin machte im zum Zeitpunkt der inkriminierten Aussagen noch im Ermittlungsstadium befindlichen, gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren weder vor Gericht noch vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle, wie dies aber die Bestimmung des § 153 StGB voraussetzt, eine (uneidlich falsche) Aussage. Die maßgebliche Bestimmung des § 25 BDG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung vom 9.7.2001 verweist nicht auf die Bestimmung des § 59 StPO. Die Vereidigung von Zeugen durch den Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ist nicht zulässig; der Ermittlungsführer ist als beweiserhebende Stelle zur Vereidigung nicht befugt.

Dies hatten allerdings auch die Staatsanwaltschaft und das die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ablehnende Amtsgericht nicht bedacht.

Die Frage, ob der Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 22.2.2010 eine Sperrwirkung (§ 211 StPO) hinsichtlich der weiteren Verfolgung der Beschuldigten B. unter dem Vorwurf eines möglicherweise verwirklichten Vergehens der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), das ggf. zu dem - aus Rechtsgründen unbegründet vorgeworfen gewesenen - Vergehen der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit stünde und mit diesem eine prozessuale Tat (§ 264 StPO) darstellen würde, zukäme, d. h. die Strafklage verbraucht oder ohnedies noch möglich ist, kann offen bleiben. Die Antragsschrift verhält sich zu diesem Gesichtspunkt, wie dies aber gebotenen wäre, weder in tatsächlicher noch in materiell-rechtlicher noch in prozessualer Hinsicht, auch nicht dazu, ob die Staatsanwaltschaft insoweit - mit Blick auf die Bestimmung des § 154e StPO wegen des gegen den Antragsteller noch anhängigen Disziplinarverfahrens - von der Erhebung der öffentlichen Klage zunächst abgesehen hat. Da es dem Senat nach alledem aufgrund der Antragsschrift vom 24.6.2010 nicht ermöglicht ist, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen insoweit die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 StPO zu überprüfen, ist der Klageerzwingungsantrag auch aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

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(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.