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§ 69Amtlich · § 5 UrhG

Gutachtenerstattung

Zeitreise: 03.07.2026

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

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