Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVersorgungsabschlag: was ein früherer Ruhestand dauerhaft kostet (§ 14 BeamtVG)3,6 % Abschlag für jedes Jahr, das Sie früher gehen — gedeckelt bei 10,8 % oder 14,4 %, je nachdem, wie der Ruhestand beginnt. Der Rechner zeigt beide Ruhegehälter, die monatliche Differenz und den Rechenweg mit Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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