Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 69 Gutachtenerstattung

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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

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(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit1.Mitteilungen im dienstl

Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des §
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschwere
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published on 20/12/2011 00:00

Gründe 1 Der Kläger war hauptamtlicher Bürgermeister der beklagten Stadt. Er wendet sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten in
published on 26/10/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... ... ... ... ... - ... ... .../... - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts ... vom 21.04.2005 wird a
published on 24/11/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Beklagten. Er ist als Streifen
published on 10/06/2008 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 in der Gestalt des Wide
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(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde...