Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Nov. 2009 - 11 K 3998/08

24.11.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Beklagten. Er ist als Streifenbeamter im Schichtdienst tätig. Seine Arbeitszeit wird abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit nach einem Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeitkonto geführt.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 beantragte der Kläger die Gutschrift von 15 Minuten pro Schicht als Arbeitszeit beginnend ab dem 01.01.2008. Zur Begründung führte er ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24.05.2006 an, wonach durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht werde.
Mit Bescheid vom 10.06.2008 lehnte das Polizeipräsidium ... den Antrag ab. Unter dem Begriff „Rüstzeit“ sei das Anlegen der Uniform und das Aufnehmen der persönlich zugeteilten Ausrüstung vor dem Dienstbeginn (feststehende Arbeitszeit) zu verstehen. Die für die Polizei Baden-Württemberg maßgeblichen Arbeitszeitvorschriften würden keine Arbeitszeitgutschrift für diese dienstvorbereitenden Maßnahmen vorsehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster könne nicht auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragen werden. Wesentlich seien die organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall. Das Anlegen der Uniform und das Aufnehmen der persönlich zugeteilten Ausrüstung sei der Polizei Baden-Württemberg nicht verpflichtend in den Diensträumlichkeiten vorgeschrieben, sondern stehe in der Verantwortung der einzelnen Beamtin bzw. des einzelnen Beamten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium ... mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2008 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Arbeitszeit sei die Zeit, in der der Beamte im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts Dienst zu leisten habe. Maßgebend seien dabei Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Bei dem An- und Ablegen der Dienstkleidung handle es sich um eine Dienstvorbereitungshandlung, die nicht zur Arbeitszeit zähle. Eine Regelung, die dem Polizeibeamten vorschreibe, sich nur in den Diensträumen an- und umzukleiden, enthalte die allgemeine Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg (PDV 350) nicht. Die Vorbereitung auf den Dienst sei von der Herstellung der Einsatzbereitschaft abzugrenzen. Hierunter fielen alle Handlungen, die ausschließlich in den Diensträumen vorgenommen werden müssten (z.B. Überprüfung der Dienstpistole, Übernahme von Einsatzmitteln sowie der Informationsaustausch während der Dienstablösung). Für den Polizeibeamten des Wechselschichtdienstes in Baden-Württemberg beginne der Dienst deshalb mit der Herstellung seiner Einsatzbereitschaft. Die Dienstkleidung sei auch keine Sicherheitskleidung. Sie sei eine amtsangemessene Kleidung des Polizeibeamten, dokumentiere seine Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst und solle ihn in der Öffentlichkeit als Amtsträger sichtbar machen. Sie diene damit dem eigenen Bedürfnis des Polizeibeamten. Für ihn könne nichts anderes gelten, wie für das Anlegen der amtsangemessene Kleidung in anderen Berufssparten, das grundsätzlich nicht zur Dienst- bzw. Arbeitszeit zu rechnen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.11.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 09.12.2008 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 10.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit Januar 2008 pro geleisteter Dienstschicht zusätzlich 15 Minuten Arbeitszeit gutzuschreiben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die in dem Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, das Tragen der Dienstkleidung diene (nur) dem eigenen Bedürfnis des Polizeibeamten, und der Polizeibeamte sei auch nicht gehalten, die Dienstkleidung erst in den Diensträumen anzulegen, treffe nicht zu. Nach Nrn. 10 und 11 PDV 350 müsse das Erscheinungsbild des Polizeibeamten der besonderen Stellung und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gerecht werden. Der Beamte der Schutzpolizei trage im Dienst grundsätzlich Uniform und er müsse während des Dienstes grundsätzlich die zugeteilte Dienstkleidung tragen. Außerhalb des Dienstes dürfe die Dienstkleidung nach Nr. 2 VwV-Anzugsbestimmungen nur getragen werden, sofern die Erkennbarkeit als Polizeibeamter im besonderen dienstlichen Interesse liege. Daraus werde deutlich, dass das Bedürfnis des Dienstherrn nach Einheitlichkeit und Repräsentation im Vordergrund stehe, d.h. Uniformträger müssten das eindeutige Signalbild „Polizei“ vermitteln. Außerdem müsse während der Dienstablösung die volle polizeiliche Einsatzbereitschaft erhalten bleiben, die Beamten seien also gehalten, so schnell wie möglich in Uniform zur Verfügung zu stehen. Durch diese Bestimmungen in Nrn. 66 ff.PDV 350 habe der Beklagte seine Dienstverpflichtung so konkretisiert, dass das Umkleiden und die Aufnahme der Ausrüstung als dienstliche Verpflichtung anzusehen sei, die unmittelbar vor Erreichen des Arbeitsplatzes und unmittelbar nach Beendigung der Schicht zu erfüllen sei. Das Bereitstellen von Umkleideräumen, Spinden und Waffenschließfächern in den Dienststellen sei ebenfalls ein Indiz für die Zugehörigkeit des Aufrüstens unmittelbar zum Dienst. Unerheblich sei, dass es keine ausdrückliche Bestimmung gebe, wonach die Polizeibeamten die Dienstkleidung erst bzw. nur in den Diensträumen anlegen dürften, und dass es ihnen grundsätzlich gestattet sei, die Dienstkleidung und die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen. Von einer verschwindend geringen Minderheit abgesehen, würden sich alle Polizeibeamten in Zivil zum Dienst begeben und erst dort Dienstkleidung sowie Ausrüstung anlegen. Dies habe auch damit zu tun, dass Polizeibeamte in heutiger Zeit leider für bestimmte Kreise der Bevölkerung keine Respektspersonen mehr seien. Vielmehr würden sie sich in die Gefahr begeben, das Ziel von Anfeindungen, Pöbeleien oder sogar gewalttätigen Aggressionen zu werden, wenn sie sich in Uniform auf den Wege zu oder von der Dienststelle befänden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend noch aus: Das Bedürfnis des Dienstherrn nach Einheitlichkeit und Repräsentation seiner Polizeibeamten stehe nicht im Vordergrund. Es gäbe für jede Berufsgruppe Regeln, in welcher Kleidung der Beschäftigte hier seinen Dienst bzw. hier seine Arbeit aufzunehmen habe. Für den Polizeibeamten sei das der allgemeine Dienstanzug. Er diene dann dem Bedürfnis des Dienstherrn, wenn der Polizeibeamte seinen Dienst aufgenommen habe und die Arbeit ihn in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit vollständig in Anspruch nehme. Es sei auch eine Abgrenzung zum Arbeitsschutz vorzunehmen, nach dem bestimmte Tätigkeiten bei der Polizei ohne entsprechende Schutzkleidung (z.B. bei den Polizeitauchern, Polizeireitern, Kradfahrern) nicht ausgeübt werden dürfe. Um das Anlegen einer solchen Schutzkleidung gehe es vorliegend aber nicht. Wenn der Dienstherr gewollt hätte, dass die Beamten ausschließlich in der Dienststelle ihre Dienstkleidung an- und ablegten, so hätte er diese Verpflichtung explizit in die Dienstvorschrift PDV 350 mit aufgenommen. und wäre nicht darauf angewiesen, dies in einer Zusammenschau verschiedener Ziffern der PDV 350, gepaart mit dem Bereitstellen von Serviceeinrichtungen, argumentativ zu konstruieren. Der „Allgemeine Dienstbetrieb“ sei ausschließlich in Abschnitt V der PDV 350 geregelt. Nach Nr. 66 sei der Dienst so anzutreten, dass die Dienstgeschäfte sowie die Führungs- und Einsatzmittel ordnungsgemäß übergeben und übernommen werden könnten. Dies habe nach Nr. 68 der „Verantwortliche“, der Dienstgruppenleiter oder bei Abwesenheit der stellvertretende Dienstgruppenleiter, vorzunehmen. Dem habe der Dienstherr dadurch Rechnung getragen, dass er diesen beiden Verantwortlichen - und nur diesen - sogenannte Überlappungszeiten auch als Arbeitszeit gutschreibe (Nr. 5.4 VwV-AZPol). Dass auch das Umkleiden vor und nach dem Dienst als Arbeitszeit gutzuschreiben sei, könne indessen aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden. Weder die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Tragen von Schutzkleidung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen noch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster seien auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Polizeipräsidiums ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zulässig.
13 
Eine von dem Beklagtem vorzunehmende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stellt mangels verbindlicher Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraumes an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Die Dienstleistungspflicht wird durch den Dienstplan nach Zeit und Ort konkretisiert. Das bei der Dienststelle des Klägers geführte Arbeitszeitkonto des Klägers legt dabei nicht die von ihm zu erbringende, nach den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht ausdrücklich vorgesehene Jahresarbeitszeit fest, sondern enthält in monatlicher nachträglicher Aufgliederung - quasi buchhaltungstechnisch - lediglich die Dokumentation der vom Kläger als Beamter im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Wechselschichtdienst tatsächlich erbrachten Arbeitszeitstunden und unter Einbezug weiterer Rechengrößen die Information über die jeweils nach Auffassung des Beklagten noch verbleibende Solljahresarbeitszeit, anhand derer die weitere verpflichtende Dienstplangestaltung zur Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers vorgenommen wird (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) vom 29.11.2005 in Verb. mit Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg - VwV-AZPol - vom 21.01.1999 ). Ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist auch nach wie vor möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14/03 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40 = IÖD 2005, 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, juris). Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
14 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto als regelmäßig geleistete Arbeitszeit nicht zu. Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stellt keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitvorschriften dar.
15 
2.1 Die regelmäßige Arbeitszeit – eine auf Ausnahmefälle beschränkte Mehrarbeitsverpflichtung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nach § 90 Abs. 2 Satz 1 LBG steht hier nicht im Streit - der Landesbeamten beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 AzUVO im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden, wobei nach § 7 Abs. 1 AzUVO ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Hierdurch wird der bereits in § 34 Satz 1 BeamtStG (so auch noch in § 73 Satz 1 LBG) enthaltene, mit dem Lebenszeitprinzip korrespondierende hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dahin konkretisiert, dass der Beamte sich seinem Hauptamt mit seiner Arbeitskraft im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1970 - II C 87.65 -, Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 1; Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, a.a.O.). Dies gilt danach auch dann, wenn - wie hier – nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AzUVO eine von § 10 Abs. 1 AzUVO abweichende Regelung der feststehenden Arbeitszeit erfolgt und der Beamte etwa im Wechselschichtdienst im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten muss.
16 
2.2 Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zu leisten hat. Maßgebend sind Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, ZBR 1983, 126; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29/09 -, juris). Zum Dienst in diesem Sinne gehört danach etwa auch die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56/86 -, BVerwGE 77, 250).
17 
Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehören hingegen grundsätzlich nicht sonstige geringere Beanspruchungen des Beamten im Zusammenhang mit seinem Dienst. Dazu zählen - auch wenn insoweit in gewissem Rahmen Dienstunfallschutz besteht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003 - 4 S 2569/01 -, IÖD 2003, 140) - insbesondere Wegezeiten zur und von der Dienstleistung. Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43/90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3 = ZBR 1990, 264; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8/92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64 = ZBR 1994, 254 = PersR 1994, 76), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26/79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20 = RiA 1982, 137; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47/80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24 = RiA 194, 21, 22). Auch die sog. Rufbereitschaft- also wenn der Beamte sich innerhalb eines gewissen Bereichs zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren, dem Dienstherrn jeweils nur anzuzeigenden Ort für einen Abruf zur alsbaldigen Dienstaufnahme bereitzuhalten hat -ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 20/82 -, DÖD 1985, 218 = Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6, m.w.N.).
18 
2.3 Ausgehend hiervon gehören das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor und nach dienstplanmäßigem Schichtbeginn oder- ende nicht zur Arbeitszeit im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, auch wenn das Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung bereits bei Dienstantritt bis Dienstende (Beginn und Ende der jeweiligen Wechseldienstschicht) durch § 94 Abs. 1 LBG in Verb. mit Nrn. 11, 69 der Allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg - PDV 350 (BW) - angeordnet sein sollte (vgl. auch Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu den Trageregelungen für die Dienstkleidung der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV-Anzugsbestimmungen) vom 10.09.1998 sowie die auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 LBG erlassene Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung der Polizeibeamten - PolDKlVO - vom 21.12.2000 und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Polizeidienstkleidungsverordnung und zum Bekleidungswesen der Polizei - VwV-PolDKlVO - vom 21.12.2000 i.d.F.d. VwV vom 27.07.2007 ). Dies folgt ohne weiteres aus dem geringen Grad einer hierdurch erfolgenden dienstlichen Inanspruchnahme, die - anders als etwa die Übergabe und die Übernahme der Dienstgeschäfte und der Führungs- und Einsatzmittel nach Nrn. 66 und 67 PDV 350 (BW) - über diejenige bei allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hinausgeht und sich zudem bei den einzelnen Polizeibeamten völlig unterschiedlich gestalten kann. So steht es dem einzelnen Polizeibeamten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in allgemeiner Handhabung von Nr. 2. VwV-Anzugsbestimmungen frei, die Uniform auf dem Weg von und zu der Arbeit zu tragen, was einschließt, auch nur Teile der Uniform (z.B. Hemd, Hose, Pullover oder Schuhe) bereits zuhause anzulegen und erst zuhause wieder abzulegen.
19 
2.4 Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil vergleichbare Verrichtungen, soweit sie während der regelmäßigen oder abweichend festgelegten Dienstzeit anfallen, auf die Arbeitszeit voll angerechnet werden, wie etwa das Anlegen entsprechender Sicherheitskleidung für bestimmte Tätigkeiten (Polizeitaucher, Polizeireiter, Kradfahrer). Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen eine besondere, anstelle der normalen Dienstkleidung tretende Schutzkleidung zwingend erforderlich ist und deshalb ihr Tragen zum Kernbereich der dem Beamten übertragenen Dienstobliegenheiten zählt (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, BAGE 96, 45).
20 
2.5 Allerdings braucht der Beamte nach Vorstehendem dem Dienstherrn nicht gewissermaßen "rund um die Uhr" zur Verfügung zu stehen, sondern er hat sich zwar mit voller Hingabe, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit seinem Beruf zu widmen. Dem entspricht es, dass der Dienstherr vom Beamten ohne einen angemessenen Ausgleich nicht völlig unbegrenzt Zeitaufwand für mit dem Dienst zwar zusammenhängende, aber die Schwelle zur arbeitszeitrechtlichen Inanspruchnahme nicht überschreitende Verrichtungen erwarten darf. Dem stünde der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG; so auch noch § 98 LBG) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 14/85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 78 = ZBR 1987, 275, zum Ausgleich für nicht als Dienstzeit angerechnete Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst; Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7/78 -, BVerwGE 59, 45 = ZBR 1980, 345, zum Freizeitausgleich für Rufbereitschaft). Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung dieser Grenze bietet die Entscheidung des Gesetzgebers in § 90 Abs. 2 LBG, wonach der Beamte erforderlichenfalls bis zu 5 Stunden im Monat Arbeitszeit, d.h. Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, ohne Ausgleich zusätzlich zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 80/81 -, ZBR 1983,126). Es liegt auf der Hand, dass mit der wesentlich geringeren Inanspruchnahme durch das An- und Ablegen der Polizeiuniform vor und nach Schichtbeginn oder -ende diese Grenze bei durchschnittlich etwa 18 Wechseldienstschichten im Monat nicht erreicht wird. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass den Wechselschichtdienst leistenden Polizeibeamten je Schicht eine den Einsatzbedingungen anzupassende Pause von (höchstens) 30 Minuten zugebilligt wird, die abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 AzUVO in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Außerdem dürfen Polizeibeamte, die auf dem Weg von und zur Arbeit ihren Dienstanzug tragen, öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen.
21 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (sog. Polizeizulage; derzeit in der Fassung der Anlage 1h zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2009/2010 - BVAnpG BW 2009/2010 - vom 19.10.2009 ) erhält. Durch sie wird den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes und den dadurch auftretenden typischen Erschwernissen, für die kein sonstiger Ausgleich vorgesehen ist, Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 2 = DVBl. 1982, 1190). Hierzu zählt nach ihrem Sinn und Zweck auch die Inanspruchnahme des Polizeivollzugsbeamten durch das An- und Ablegen der Dienstkleidung, die im Dienst zu tragen ist.
22 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
23 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 .-- EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zulässig.
13 
Eine von dem Beklagtem vorzunehmende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stellt mangels verbindlicher Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG dar. Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraumes an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Die Dienstleistungspflicht wird durch den Dienstplan nach Zeit und Ort konkretisiert. Das bei der Dienststelle des Klägers geführte Arbeitszeitkonto des Klägers legt dabei nicht die von ihm zu erbringende, nach den maßgebenden beamtenrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht ausdrücklich vorgesehene Jahresarbeitszeit fest, sondern enthält in monatlicher nachträglicher Aufgliederung - quasi buchhaltungstechnisch - lediglich die Dokumentation der vom Kläger als Beamter im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Wechselschichtdienst tatsächlich erbrachten Arbeitszeitstunden und unter Einbezug weiterer Rechengrößen die Information über die jeweils nach Auffassung des Beklagten noch verbleibende Solljahresarbeitszeit, anhand derer die weitere verpflichtende Dienstplangestaltung zur Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers vorgenommen wird (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) vom 29.11.2005 in Verb. mit Nr. 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg - VwV-AZPol - vom 21.01.1999 ). Ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist auch nach wie vor möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14/03 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40 = IÖD 2005, 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, juris). Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
14 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto als regelmäßig geleistete Arbeitszeit nicht zu. Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stellt keine beamtenrechtliche Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitvorschriften dar.
15 
2.1 Die regelmäßige Arbeitszeit – eine auf Ausnahmefälle beschränkte Mehrarbeitsverpflichtung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nach § 90 Abs. 2 Satz 1 LBG steht hier nicht im Streit - der Landesbeamten beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 AzUVO im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden, wobei nach § 7 Abs. 1 AzUVO ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Hierdurch wird der bereits in § 34 Satz 1 BeamtStG (so auch noch in § 73 Satz 1 LBG) enthaltene, mit dem Lebenszeitprinzip korrespondierende hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dahin konkretisiert, dass der Beamte sich seinem Hauptamt mit seiner Arbeitskraft im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1970 - II C 87.65 -, Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 1; Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 14.03 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 676/01 -, a.a.O.). Dies gilt danach auch dann, wenn - wie hier – nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AzUVO eine von § 10 Abs. 1 AzUVO abweichende Regelung der feststehenden Arbeitszeit erfolgt und der Beamte etwa im Wechselschichtdienst im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten muss.
16 
2.2 Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zu leisten hat. Maßgebend sind Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, ZBR 1983, 126; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29/09 -, juris). Zum Dienst in diesem Sinne gehört danach etwa auch die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56/86 -, BVerwGE 77, 250).
17 
Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehören hingegen grundsätzlich nicht sonstige geringere Beanspruchungen des Beamten im Zusammenhang mit seinem Dienst. Dazu zählen - auch wenn insoweit in gewissem Rahmen Dienstunfallschutz besteht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2003 - 4 S 2569/01 -, IÖD 2003, 140) - insbesondere Wegezeiten zur und von der Dienstleistung. Das gilt sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1990 - 2 B 43/90 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 3 = ZBR 1990, 264; Urteil vom 12.11.1993 - 6 P 8/92 -, Buchholz 250 § 83 Nr. 64 = ZBR 1994, 254 = PersR 1994, 76), als auch allgemein für Reisezeiten bei Dienstreisen(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 2 C 26/79 -, Buchholz 232 § 72 Nr. 20 = RiA 1982, 137; Urteile vom 09.06.1983 - 2 C 47/80 u.a. -, Buchholz 232 § 72 Nr. 23, 24 = RiA 194, 21, 22). Auch die sog. Rufbereitschaft- also wenn der Beamte sich innerhalb eines gewissen Bereichs zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren, dem Dienstherrn jeweils nur anzuzeigenden Ort für einen Abruf zur alsbaldigen Dienstaufnahme bereitzuhalten hat -ist kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 20/82 -, DÖD 1985, 218 = Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6, m.w.N.).
18 
2.3 Ausgehend hiervon gehören das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor und nach dienstplanmäßigem Schichtbeginn oder- ende nicht zur Arbeitszeit im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, auch wenn das Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung bereits bei Dienstantritt bis Dienstende (Beginn und Ende der jeweiligen Wechseldienstschicht) durch § 94 Abs. 1 LBG in Verb. mit Nrn. 11, 69 der Allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg - PDV 350 (BW) - angeordnet sein sollte (vgl. auch Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu den Trageregelungen für die Dienstkleidung der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV-Anzugsbestimmungen) vom 10.09.1998 sowie die auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 LBG erlassene Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung der Polizeibeamten - PolDKlVO - vom 21.12.2000 und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Polizeidienstkleidungsverordnung und zum Bekleidungswesen der Polizei - VwV-PolDKlVO - vom 21.12.2000 i.d.F.d. VwV vom 27.07.2007 ). Dies folgt ohne weiteres aus dem geringen Grad einer hierdurch erfolgenden dienstlichen Inanspruchnahme, die - anders als etwa die Übergabe und die Übernahme der Dienstgeschäfte und der Führungs- und Einsatzmittel nach Nrn. 66 und 67 PDV 350 (BW) - über diejenige bei allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht hinausgeht und sich zudem bei den einzelnen Polizeibeamten völlig unterschiedlich gestalten kann. So steht es dem einzelnen Polizeibeamten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in allgemeiner Handhabung von Nr. 2. VwV-Anzugsbestimmungen frei, die Uniform auf dem Weg von und zu der Arbeit zu tragen, was einschließt, auch nur Teile der Uniform (z.B. Hemd, Hose, Pullover oder Schuhe) bereits zuhause anzulegen und erst zuhause wieder abzulegen.
19 
2.4 Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil vergleichbare Verrichtungen, soweit sie während der regelmäßigen oder abweichend festgelegten Dienstzeit anfallen, auf die Arbeitszeit voll angerechnet werden, wie etwa das Anlegen entsprechender Sicherheitskleidung für bestimmte Tätigkeiten (Polizeitaucher, Polizeireiter, Kradfahrer). Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen eine besondere, anstelle der normalen Dienstkleidung tretende Schutzkleidung zwingend erforderlich ist und deshalb ihr Tragen zum Kernbereich der dem Beamten übertragenen Dienstobliegenheiten zählt (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, BAGE 96, 45).
20 
2.5 Allerdings braucht der Beamte nach Vorstehendem dem Dienstherrn nicht gewissermaßen "rund um die Uhr" zur Verfügung zu stehen, sondern er hat sich zwar mit voller Hingabe, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit seinem Beruf zu widmen. Dem entspricht es, dass der Dienstherr vom Beamten ohne einen angemessenen Ausgleich nicht völlig unbegrenzt Zeitaufwand für mit dem Dienst zwar zusammenhängende, aber die Schwelle zur arbeitszeitrechtlichen Inanspruchnahme nicht überschreitende Verrichtungen erwarten darf. Dem stünde der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG; so auch noch § 98 LBG) entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 14/85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 78 = ZBR 1987, 275, zum Ausgleich für nicht als Dienstzeit angerechnete Reisezeiten im Schutz- und Begleitdienst; Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7/78 -, BVerwGE 59, 45 = ZBR 1980, 345, zum Freizeitausgleich für Rufbereitschaft). Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung dieser Grenze bietet die Entscheidung des Gesetzgebers in § 90 Abs. 2 LBG, wonach der Beamte erforderlichenfalls bis zu 5 Stunden im Monat Arbeitszeit, d.h. Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts, ohne Ausgleich zusätzlich zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 80/81 -, ZBR 1983,126). Es liegt auf der Hand, dass mit der wesentlich geringeren Inanspruchnahme durch das An- und Ablegen der Polizeiuniform vor und nach Schichtbeginn oder -ende diese Grenze bei durchschnittlich etwa 18 Wechseldienstschichten im Monat nicht erreicht wird. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass den Wechselschichtdienst leistenden Polizeibeamten je Schicht eine den Einsatzbedingungen anzupassende Pause von (höchstens) 30 Minuten zugebilligt wird, die abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 AzUVO in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Außerdem dürfen Polizeibeamte, die auf dem Weg von und zur Arbeit ihren Dienstanzug tragen, öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen.
21 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (sog. Polizeizulage; derzeit in der Fassung der Anlage 1h zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2009/2010 - BVAnpG BW 2009/2010 - vom 19.10.2009 ) erhält. Durch sie wird den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes und den dadurch auftretenden typischen Erschwernissen, für die kein sonstiger Ausgleich vorgesehen ist, Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1982 - 2 C 49/80 -, Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 2 = DVBl. 1982, 1190). Hierzu zählt nach ihrem Sinn und Zweck auch die Inanspruchnahme des Polizeivollzugsbeamten durch das An- und Ablegen der Dienstkleidung, die im Dienst zu tragen ist.
22 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
23 
Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 .-- EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Nov. 2009 - 11 K 3998/08 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 69 Gutachtenerstattung


Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.