Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

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(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsp
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Tenor I. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 7. Juli 2015 wird die Beklagte verpflichtet, die mit dem Vorbescheidsan
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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2015 – 7 K 22/14 – wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung
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Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfel
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