Erfassung des Bedarfs
(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle, 2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle, 3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer, 4. Art der vorgesehenen Beschäftigung, 5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen, 7. Ort des Arbeitsantritts.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.
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