Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entsprechen muss. Abweichend von Satz 1 müssen Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in der Krankenhausapotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. Die in der Krankenhausapotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
Passende Werkzeuge
- FamilienrechtEhegatten-Notvertretung: Recht & 6-Monats-Frist prüfen (§ 1358 BGB)Dürfen Ehegatten füreinander über die Gesundheitssorge entscheiden? Der Check ordnet die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 1358 BGB ein und berechnet die 6-Monats-Frist ab ärztlicher Feststellung — nur Gesundheitssorge, nicht bei Getrenntleben, Vorsorgevollmacht oder Betreuer.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- SozialrechtEigenanteil im Pflegeheim: was der Zuschlag von 75 % wirklich erreicht (§ 43c SGB XI)Der Leistungszuschlag steigt mit der Bezugsdauer auf 15, 30, 50 und 75 Prozent — aber nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben. Der Rechner zeigt die Heimrechnung vorher und nachher.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.