Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164 Verfahren

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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.

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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe

(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit R

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:1.die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,3.§ 392 übe

(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz
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published on 17/07/2007 00:00

Tatbestand   1 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und
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