Bundesfinanzhof Urteil, 20. Juni 2017 - VII R 27/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.200617.VIIR27.15.0
bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015  7 K 781/14 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains und nimmt damit zusammenhängende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft, wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich direkt an die Klägerin oder an jeden Provider aus der Liste der Mitglieder der Klägerin wenden und bei diesem die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen bestimmten Provider erfolgt die Domainregistrierung durch die Klägerin selbst. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider in jedem Fall auch ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin. Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erhält der Anmelder einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Domainbedingungen und der Domainrichtlinien der Klägerin. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Eintragung der Domain in das Register der Klägerin und die Nameserver. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie z.B. Ansprüche auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der Internet-Protocol (IP) - Nummer.

2

Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners P., der einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik betreibt, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine Pfändungsverfügung gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Darin pfändete das FA den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung ... als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 2028). Das Finanzgericht (FG) urteilte, bei den Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners, dem Inhaber einer Internet-Domain, aus dem Domainvertrag handele es sich um andere Vermögensrechte i.S. des § 321 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und Vermögensrechte i.S. des § 857 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pfän-dung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden. Nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver schulde die Klägerin aufgrund des bestehenden Dauerschuldverhältnisses dem jeweiligen Anmelder die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestünden weitere Ansprüche, wie z.B. Ansprüche auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Klägerin als Drittschuldner nach § 316 AO anzusehen sei, denn der weit auszulegende Drittschuldnerbegriff erfasse jeden, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt werde.

3

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Auffassung des FG nicht Drittschuldner. Die weite Auslegung des Drittschuldnerbegriffs durch das FG widerspreche der überwiegenden Auffassung. In der Praxis gebe es mit einer Domainpfändung vergleichbare Konstellationen, bei denen der jeweilige Vertragspartner nicht als Drittschuldner zu qualifizieren sei. Nach einhelliger Ansicht sei das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer Markenpfändung nicht Drittschuldner. Für die Geltendmachung der gepfändeten Ansprüche aus dem Domainvertrag sei keine Leistung ihrerseits erforderlich. Zudem sei ihre Rechtsstellung durch die Pfändung nicht "sonstwie" berührt. Die Pfändung und die Verstrickung der gepfändeten Forderung seien für ihre Rechtsstellung ohne Bedeutung. Selbst wenn sie als Drittschuldner angesehen werden könne, sei ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren weder erforderlich noch sinnvoll, denn sie könne die gepfändeten Ansprüche nicht durch Erfüllung zum Erlöschen bringen; zudem führe das Arrestatorium zu einer zwangsweisen Dekonnektierung der Domain. Schließlich bedürfe es aufgrund der Möglichkeit einer sog. Whois-Abfrage, die eine Wissenserklärung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ersetzen könne, keines Schutzes des Informationsbedürfnisses des FA. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 11. Juli 2014  2 BvR 2116/11 (NJW 2014, 3213) klargestellt, dass die Drittschuldnerschaft und das Arrestatorium nicht dem Zweck dienten, den Status quo einzufrieren und eine Übertragung oder Löschung der Domain zu verhindern. Die einzige Frage, die sie beantworten könne, sei die Frage gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, ob die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche anderweitig gepfändet seien. Aus dieser Möglichkeit könne jedoch eine Drittschuldnerschaft nicht abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main habe mit Urteilen vom 26. Januar 2009  32 C 1317/08 - 22, 32 C 1317/08 (MultiMedia und Recht --MMR-- 2009, 709) und vom 22. Oktober 2010  32 C 682/10-18 entschieden, dass sie (die Klägerin) bei Domainpfändungen nicht Drittschuldner und der Erlass eines Arrestatoriums sinnlos sei. Weitere Entscheidungen, die eine Drittschuldnereigenschaft bestätigten, gebe es nicht. Darüber hinaus verstoße das Arrestatorium, das nach Ansicht des FG insbesondere eine Kündigung des Domainvertrags und eine Löschung der Domain aus der Registrierungsdatenbank verhindern solle, gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen habe es einen unzulässigen Inhalt. Eine spätere Löschung der Domain sei zudem unbeachtlich, da Gegenstand der Pfändung die vertraglichen Ansprüche seien, die mit einer Kündigung untergingen.

4

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 hat die Klägerin bestätigt, dass die streitgegenständliche Domain nicht mehr registriert sei, weil sie inzwischen den mit dem bisherigen Domaininhaber bestehenden Domainvertrag aufgrund einer falschen Adresse fristlos gekündigt und die Domain am 17. März 2014 gelöscht habe. Inzwischen sei die Domain frei und seit dem 27. November 2014 unregistriert.

5

Das FA hat auf die Löschung der streitgegenständlichen Internet-Domain hingewiesen und lediglich um Hinweise zum weiteren Fortgang des Rechtsstreits gebeten.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

Das FG hat allerdings zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, Gegenstand einer Pfändung i.S. des § 321 Abs. 1 AO sein kann und dass der Klägerin als Registrierungsstelle die Stellung eines Drittschuldners zukommt, der nach § 316 Abs. 1 AO erklärungs- und auskunftspflichtig ist.

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1. Dadurch, dass die Klägerin den Domainvertrag mit dem bisherigen Domaininhaber gekündigt und die Domain inzwischen gelöscht hat, ist keine Erledigung der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO eingetreten. Nach wie vor bestehen aufgrund der nicht aufgehobenen Pfändungsverfügung Erklärungs- und Auskunftspflichten nach § 316 Abs. 1 AO. Denn diese Pflichten des Drittschuldners werden durch die Zustellung einer wirksamen Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 AO begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderung bzw. andere Vermögensrechte tatsächlich bestehen (Senatsurteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740). Für den Erlass einer Pfändungsverfügung ist lediglich das Bestreben der Vollstreckungsbehörde maßgebend, die Pfändung einer Forderung unabhängig davon zu bewirken, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann, worauf der Wortlaut des § 309 Abs. 1 AO hindeutet, nach dem das Ziel darin besteht, dass eine Forderung gepfändet werden "soll". Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung verbotswidrige Verfügungen nach den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz 565; Wieczorek/Schütze/Lüke, 4. Aufl., § 829 ZPO Rz 76). Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend (BGH-Urteil vom 22. Dezember 1971 VIII ZR 162/70, BGHZ 58, 25). Bei einem Verstoß gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rz 106, 108).

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2. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver um Ansprüche auf dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Eintragung als Voraussetzung für die Konnektierung, auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. "Whois-Datenbank" zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird (BGH-Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 187/10, BGHZ 192, 204). Zudem kann sich jeder Namensträger die Priorität für einen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der Klägerin sichern (BGH-Urteil vom 24. März 2016 I ZR 185/14, MMR 2017, 29). Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001  6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

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3. Zu Recht hat das FG die Klägerin als Drittschuldner und damit als nach § 316 Abs. 1 AO auskunftspflichtig angesehen.

11

a) Drittschuldner i.S. des § 857 ZPO können nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden, sowie Personen sein, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind (BGH-Beschluss vom 18. Dezember 1967 V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rz 4). Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es demnach aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist (Stöber, a.a.O., Rz 8).

12

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auf die §§ 309 ff. AO übertragen werden können, ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin Drittschuldner ist. Denn die Pfändung der dem Domaininhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Rechte greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis ein und betrifft somit die Rechtsstellung der Klägerin.

13

aa) Der mit dem jeweiligen Domaininhaber abgeschlossene Registrierungsvertrag begründet für die Klägerin umfassende Rechte und Pflichten. Ohne die Leistungen der Klägerin --insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Konnektierung-- kann eine Internet-Domain nicht betrieben werden. Darüber hinaus ist die Klägerin zu anderen Leistungen verpflichtet, die sich auf den Gegenstand der Pfändung beziehen. Nach § 1 Abs. 4 der Domainbedingungen kann der Domaininhaber jederzeit die Verwaltung der Domain ändern und einen Providerwechsel vornehmen. Wird ein entsprechender Auftrag --unter Angabe des hierzu erforderlichen Passworts-- erteilt, hat die Klägerin eine Überleitung vorzunehmen. Zudem ist die Domain nach § 6 der Domainbedingungen grundsätzlich übertragbar. Im Fall einer Kündigung des Domainvertrags hat die Klägerin die Domain für den künftigen Domaininhaber zu registrieren; insoweit ist sie zur Mitwirkung verpflichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem gepfändeten Recht beteiligt ist.

14

bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Wechsel in der Verwaltung der Domain als auch ihre Löschung bzw. Übertragung auf einen neuen Inhaber mit einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verbunden ist, die zu einer Beeinträchtigung der Gesamtheit der dem Domaininhaber im Zeitpunkt der Pfändung zustehenden Ansprüche führen kann. Solchen Änderungen will das mit der Pfändungsverfügung verbundene Arrestatorium entgegenwirken. Dessen Sinn und Zweck sprechen dafür, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen. Auch das BVerfG hält es für möglich, dass sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben kann, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen (BVerfG-Beschluss in NJW 2014, 3213).

15

In diesem Zusammenhang kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs. 1 AO und die Befolgung des Leistungsverbots durch den Drittschuldner bei einer Domainpfändung in einer Dekonnektierung erschöpfen müssten. Bei der Pfändung von Geldforderungen soll das Drittschuldnerverbot die Zahlung an den Schuldner und damit ein Erlöschen der Forderung verhindern. Bei anderen Vermögenswerten i.S. des § 321 Abs. 1 AO, bei denen die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 309 ff. AO durchzuführen ist, ist das Zahlungsverbot dahin zu deuten, dass dem Drittschuldner Handlungen untersagt werden, die zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen. Eine Übertragung des Zahlungsverbots auf den Fall der Pfändung einer Domain kann jedoch nicht dazu führen, dass der Registrierungsstelle aufgegeben wird, die Leistungserbringung in Form der Konnektierung zu beenden und damit Rechte aus dem Registrierungsvertrag zum Erlöschen zu bringen bzw. zu entwerten. Denn eine Dekonnektierung könnte dazu führen, dass aufgrund der unterbundenen Zugriffsmöglichkeit der --auch für den Wert einer Internet-Domain bedeutsame-- Rang in Suchmaschinen verschlechtert wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen. Dementsprechend bleibt die Klägerin auch nach der Pfändung zur Aufrechterhaltung der Konnektierung --nunmehr gegenüber dem FA-- verpflichtet. Es begegnet daher keinen Bedenken, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016  2 K 5/15, juris; a.A. Urteil des AG Frankfurt am Main in MMR 2009, 709).

16

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil das FA sich mit einer sog. Whois-Abfrage ohne Weiteres die Informationen selbst verschaffen könnte, die es von der Klägerin nach § 316 Abs. 1 AO verlangt. Denn in der Whois-Abfrage werden nach § 8 der Domainbedingungen lediglich die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen der Domaininhaber veröffentlicht. Keine Auskunft gibt die Abfrage darüber, ob Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind. Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet. Lediglich wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, kann die Domain nach § 2 Abs. 3 der Domainbedingungen mit einem Dispute-Eintrag versehen werden, der einer Übertragung der Domain entgegensteht.

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5. Das mit der Pfändungsverfügung angeordnete Arrestatorium verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO noch hat es einen unzulässigen Inhalt.

18

Ausweislich der Pfändungsverfügung hat das FA den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche gepfändet. Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet. Soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, wurde der Klägerin untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Da es sich im Streitfall nicht um die Pfändung einer Geldforderung handelt, bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass die Anordnung eines in § 309 Abs. 1 AO vorgesehenen Zahlungsverbots keinen Sinn gemacht hätte. An die Stelle des Zahlungsverbots hat das FA ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt. In der Begründung der Einspruchsentscheidung, die zur Auslegung der Pfändungsverfügung herangezogen werden kann, hat es den Umfang des Arrestatoriums näher umschrieben und als Leistungen der Klägerin u.a. die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung, die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner bezeichnet, wobei eine Dekonnektierung ausdrücklich ausgenommen wurde. Mit diesen Ausführungen hat das FA dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan, denn für die Klägerin war ersichtlich, was von ihr verlangt wurde. Insbesondere wurden ihr die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt.

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Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Leistungsverbot somit Handlungs- bzw. Mitwirkungspflichten der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung in NJW 2014, 3213 zum Ausdruck gebracht, dass als --nach § 857 Abs. 1 ZPO-- zu unterlassende Leistung die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht kommt.

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6. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung ... als Hauptanspruch und aller weiteren sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Nebenansprüche könnte sich jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen.

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Nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Dieser Regelung ist --als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes-- ein Verbot der zwecklosen Pfändung zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787). Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat (Senatsurteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5). Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353). Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 30; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO, § 281 Rz 28), so dass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte (§ 321 AO) wertlos bzw. unverkäuflich sind (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 281 AO Rz 14, m.w.N.).

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Ausweislich der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung betrugen die vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Abgaben 89.079,10 €. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Verwertung der von der Klägerin registrierten Internet-Domain ... bzw. der sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenansprüche zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Forderungen des FA hätte führen können. Das FA hat den Wert bzw. die Verwertbarkeit der von ihm gepfändeten Ansprüche in seinem schriftsätzlichen Vorbringen nicht dargelegt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des FA diesbezüglich keine konkreten Angaben machen können. Da das FG keine Feststellungen zum Wert dieser Ansprüche getroffen hat, ist der erkennende Senat an einer Entscheidung gehindert, so dass die Sache an das FG zurückzuverweisen ist. Im zweiten Rechtsgang hat das FG solche Feststellungen nachzuholen und unter Beachtung der dargestellten Grundsätze darüber zu entscheiden, ob sich die Pfändung unter den besonderen Umständen des Streitfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der nutzlosen Pfändung als unzulässig erweist.

23

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2.ob u

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(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt,

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(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.