Sozialgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - S 28 KA 469/14

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.193,00 € sowie Prozesszinsen hieraus in Höhe von vier Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Regressforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise des Beklagten streitig. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 26.193,00 € nebst Zinsen.

Der Beklagte ist Facharzt für Urologie und nahm in der Vergangenheit an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Der Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern setzte aufgrund Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise nach Durchschnittswerten (Verordnungsweise Arzneimittel) gegen den Beklagten für die Quartale 3/2001, 4/2002 und 1/2003 bis 2/2006 jeweils Regresse fest.

Der Beklagte erhob gegen die für die Quartale 3/2001, 4/2002 und 1/2003 bis 1/2005 festgesetzten Regresse jeweils Klage zum Sozialgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2009, zu der kein Vertreter der in den Verfahren beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KVB) erschien, schlossen die anwesenden Beteiligten folgenden Vergleich:

„I.

Die Beigeladenen verzichten im Einvernehmen mit dem Beklagten auf

69,3% der jeweils ausgesprochenen Regresssumme für die Quartale

3/01 (S 28 KA 322/05), 4/02 (S 28 KA 323/05), 1/03 (S 28 KA 324/05),

2/03 (S 28 KA 325/05), 3/03 (S 28 KA 1080/06), 4/03 (S 28 KA 1078/06),

1/04 (S 28 KA 1079/06), 2/04 (S 28 KA 1324/06), 3/04 (S 28 KA1325/06),

4/04 (S 28 KA 366/07), 1/05 (S 28 KA 367/07).

II.

Die Beigeladenen verzichten im Einvernehmen mit dem Beklagten auf 69,3% der jeweils ausgesprochenen Regresssumme für die Quartale 2/05 bis einschl. 2/06, die bereits im Beschwerdeausschuss verhandelt und bestätigt wurden, für die aber bis jetzt kein Bescheid erlassen wurde.

III.

Die unter Ziffer I und II genannte Quotelung entspricht einer vom Kläger zu zahlenden Gesamtsumme in Höhe von 110.000,00 Euro.

IV.

Der Kläger verzichtet auf Einlegung von Rechtsmitteln im Hinblick auf die unter Ziffer II genannten Bescheide.

(…)

VII.

Der Kläger zahlt bis zum 15.03.2009 10.000,00 Euro, den Restbetrag jeweils in Raten von 12.500,00 Euro unter Verrechnung auf die Honorarforderung gegenüber der KVB beginnend ab dem Abrechnungsquartal 1/09 bis zum Abrechnungsquartal einschl. 4/10. Sofern der Kläger nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, werden die Raten jeweils am 15. 04., 15.07., 15.10. und 15.1. an die KVB gezahlt.

VIII.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich die unter Ziffer I und II genannten Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren ihre Erledigung gefunden haben.“

Auf die Klägerin entfielen 62.405,80 € von der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Gesamtregresssumme i. H. v. 110.000,00 €. Im sog. Kontokorrentverfahren kehrte die KVB aus den Honorarforderungen des Beklagten bis einschließlich Quartal 4/2010 einen Betrag von 36.212,80 € an die Klägerin aus.

Nachdem der Beklagte seine vertragsärztliche Tätigkeit beendet hatte, trat die KVB mit Abtretungsanzeige vom 20.02.2012 wegen Prüfung der Verordnung von Arzneimitteln auf den Namen des Patienten nach § 13 Prüfungsvereinbarung (Quartale 3/2001 bis 3/2003, Vergleich vor dem Sozialgericht München am 03.02.2009) den Regressbetrag i. H. v. 26.213,32 € an die Klägerin zur unmittelbaren Einziehung ab.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag i. H. v. von 26.193,00 € zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat am 19.03.2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Sie ist der Auffassung, dass es bisher an einem vollstreckbaren Titel fehlt, um die Forderung beitreiben zu können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.193,00 € sowie Prozesszinsen in Höhe von vier Prozent ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Es könne eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Urteil bzw. vorliegend im Vergleich bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sei. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin besitzt gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i. H. v. 26.193,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozentpunkten ab 19.03.2014.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen allesamt vor; insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Klägerin nicht gem. § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 727,795 Satz 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 03.02.2009 wegen Rechtsnachfolge erteilt werden.

Gem. § 198 Abs. 1 SGG gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 200 Abs. 2 Satz 1 SGG jedoch, dass die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend gelten. Damit ist die Anwendbarkeit der §§ 727,795 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.

Hintergrund ist der gerichtliche Vergleich vom 03.02.2009. Soweit dieser einen Vollstreckungstitel zugunsten der KVB darstellt, geht es um die Vollstreckung aus einem Titel gem. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG zugunsten der öffentlichen Hand i. S. d. § 200 SGG. Anwendbar sind danach die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend; § 5 VwVG verweist für das Verwaltungszwangsverfahren und den Vollstreckungsschutz im Falle des § 4 auf die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin bestehen nach alledem nicht.

Die Klage ist auch begründet. Die KVB hat die noch bestehende Regressforderung gegen den Beklagten wirksam an die Klägerin zurück übertragen. Eine Verjährung ist nicht eingetreten.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Rechtsgrundlage ist der vor dem SG München am 03.02.2009 geschlossene Vergleich (vgl. auch SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 19.10.2016, Az. S 12 KA 232/16, Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei dem Verordnungsregress um einen besonderen Typus des Schadensersatzanspruchs, den die Krankenkasse unmittelbar gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt hat (BSG, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 15/15 R, Rn. 13 ff.). Gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä erfüllt die Kassenärztliche Vereinigung Schadenersatzanforderungen der Krankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes, wenn in einem erstinstanzlichen Urteil eines Sozialgerichts die Forderung bestätigt wird. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadenersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä). In dieser Rückübertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Abtretung im Sinne des § 398 BGB zu sehen, weil nicht die Kassenärztliche Vereinigung, sondern die Krankenkasse Inhaber der Forderung ist und weil die Übertragung nach dem Inhalt der Regelung einseitig durch die Kassenärztliche Vereinigung ohne eine Vereinbarung mit der Krankenkasse erfolgt (vgl. BSG, ebenda, m. w. N.). Die KVB hat mit Abtretungsanzeige vom 20.02.2012 die noch bestehende Regressforderung gegen den Beklagten wirksam an die Klägerin zurück übertragen.

Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs sind nicht erkennbar und von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen worden.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Grundsätzlich gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind (vgl. § 45 Abs. 1 SGB I). Der gerichtliche Vergleich vom 03.02.2009 führte zu einem Neubeginn der Verjährung, so dass vorliegend grundsätzlich nach Ablauf des Jahres 2013 Verjährung eingetreten wäre.

Hingegen regelt § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, das Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden in 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Verjährungsvorschriften des BGB grundsätzlich nicht gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechend anwendbar, weil die Verjährungsfragen schon aus dem 4. Kapitel des SGB V und den hierfür geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien zu beantworten sind (Engelmann in: jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 69 Rn. 45 m. w. N.). Etwas anderes gilt nach Auffassung der Kammer jedoch für die in § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB geregelten Fallgestaltungen, für die das Sozialrecht keine Sonderregelungen enthält. Der Gesetzgeber stuft den Gläubigerschutz, wie der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB und der Vorgängervorschrift § 218 BGB a. F. zu entnehmen ist, in Fällen titulierter Ansprüche allgemein höher ein als den Schuldnerschutz. Da das SGB V bzw. das SGB überhaupt keine entsprechende Regelung zur Frage der Verjährung titulierter Ansprüche trifft, ist § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V anwendbar (so auch SG Marburg, Urteil vom 01.06.2016, Az. S 12 KA 190/15, Rn. 25 und Gerichtsbescheid vom 19.10.2016, Az. S 12 KA 232/16, Rn. 23).

Nach Überzeugung der Kammer sind auch die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorliegend gegeben. Bei dem in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2009 vor dem SG München geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Der Vergleich hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist hinreichend bestimmt. Insbesondere regelt der Vergleich die vom Beklagten ursprünglich zu zahlende Gesamtsumme in Höhe von 110.000,00 Euro; daneben ist Nr. VII des Vergleichs zu entnehmen, dass die KVB Gläubigerin des zu vollstreckenden Anspruchs ist.

Allerdings war in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2009 ausweislich des Sitzungsprotokolls kein Vertreter der KVB anwesend. Der Vergleich wurde lediglich von den anwesenden Beteiligten (u. a. zwei Vertretern der Klägerin) geschlossen. Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich nur für und gegen die am Vergleichsabschluss beteiligten Parteien des Rechtsstreits Vollstreckungstitel ist (Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 794 Rn. 6). Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Beteiligung von Beigeladenen oder sonstiger Dritter und der Vollstreckbarkeit des Vergleichs zugunsten bzw. zulasten dieser (vgl. Hauck in: Hennig, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 14).

Nach Überzeugung der Kammer kann es jedoch vorliegend bezüglich der Frage, ob ein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG zugunsten der KVB besteht, nicht darauf ankommen, ob die KVB am Vergleichsabschluss beteiligt war. Es steht außer Frage, dass die KVB, die im Anschluss an den Vergleich die Honorarforderungen des Klägers mit den Ansprüchen der Krankenkassen bis einschließlich Quartal 4/2010 verrechnet hat, dem Vergleich inzident zugestimmt hat. Vor allem aber entspricht es der - auch in § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä geregelten - Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung, Schadenersatzanforderungen der Krankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um „Einziehungsregelungen, die der Krankenkasse die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern, aber eine Verpflichtung der K(Z)ÄV nur bezogen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die anschließende Abführung des Erlöses an die Krankenkasse begründen“ (BSG, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 15/15 R, Rn. 16). Sie sind Ausdruck des „Systems des vertragsarztrechtlichen Viereck-Verhältnisses“. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem Viereck-Verhältnis Versicherter-Krankenkasse-Kassenärztliche Vereinigung-Arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen Krankenkasse und Arzt hingegen nicht. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung auf der einen Seite und zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Vertragsarzt auf der anderen Seite sind zu trennen. Das vertragsarztrechtliche Beziehungsgeflecht vermeidet grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen als Leistungsträgern und den (Vertrags-)Ärzten als Leistungserbringern. Nur in Ausnahmekonstellationen ist ein Rechtsstreit direkt zwischen Krankenkasse und Arzt zulässig (BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R, Rn. 24 m. w. N.). Da das Inkassoverfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung typisches Wesensmerkmal des vertragsarztrechtlichen Systems ist, wäre es reine Förmelei, zu verlangen, dass die Kassenärztliche Vereinigung zur Vereinbarung dieser Selbstverständlichkeit am Vergleichsabschluss beteiligt werden muss. Folglich stellt der am 03.02.2009 geschlossene Vergleich einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG zugunsten der KVB dar, auch wenn kein Vertreter der KVB dem Vergleichsabschluss zugestimmt hat.

Da die Verjährungsfrist vorliegend gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB 30 Jahre beträgt, ist der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht verjährt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 286, 288, 291 BGB und wurde antragsgemäß festgesetzt.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Sozialgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - S 28 KA 469/14 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 69 Anwendungsbereich


(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der B

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts


(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 199


(1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,2. aus einstweiligen Anordnungen,3. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften


(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2) Wird die Vollstreckung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 198


(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der so

Abgabenordnung - AO 1977 | § 77 Duldungspflicht


(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden. (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Gr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 262 Rechte Dritter


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforder

Abgabenordnung - AO 1977 | § 281 Pfändung


(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. (3) Die Pfänd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 260 Angabe des Schuldgrundes


Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen


(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehö

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 200


(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollst

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Sozialgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - S 28 KA 469/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - B 6 KA 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 6 KA 17/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

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(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Reduzierung der Gesamtvergütung wegen der Überschreitung von Richtgrößen für die ärztliche Verordnung von Arznei- und Heilmitteln durch Vertragsärzte.

2

Die beklagte Krankenkasse reduzierte die für das Jahr 2009 an die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zu zahlende Gesamtvergütung um 133 913 Euro, mit der Begründung, dass durch den Prüfungsausschuss Regresse wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2005 gegenüber zwei Ärzten (L. und Prof. Dr. S.) in Höhe von insgesamt 866 045,39 Euro bestandskräftig festgesetzt worden seien. Davon entfiele auf die Beklagte der genannte Kürzungsbetrag. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten die Abtretung der ihr gegenüber den beiden Ärzten zustehenden Rückforderungsansprüche und verlangte die Zahlung der ungekürzten Gesamtvergütung. Damit erklärte sich die Beklagte nicht einverstanden.

3

Mit ihrer Klage vor dem SG Potsdam hat die Klägerin die Zahlung in Höhe des Kürzungsbetrags von 133 913 Euro geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass eine Verringerung der Gesamtvergütung nicht habe erfolgen dürfen, weil ihr ein Rückgriff gegenüber den zum Regress verpflichteten Ärzten in Form einer Verrechnung mit Honorarforderungen nicht möglich sei. Die beiden Ärzte hätten ihre vertragsärztliche Tätigkeit eingestellt.

4

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c SGB V hänge nicht davon ab, ob es einer KÄV möglich sei, den gegen einen Arzt festgesetzten Regress auch tatsächlich durchzusetzen. Darin liege auch keine Kollektivhaftung, weil die Reduzierung der Gesamtvergütung den konkret vom Prüfungsausschuss festgesetzten Rückforderungsbeträgen entspreche. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Klägerin erklärten Abtretung der Forderung gegenüber den Vertragsärzten an die Beklagte. Die Beklagte habe der Abtretung widersprochen und sie sei dazu auch berechtigt gewesen. Mit der in § 48 Abs 2 Ersatzkassenvertrag Ärzte (EKV-Ä) vorgesehenen Möglichkeit der Abtretung von Forderungen an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung dürften die zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben zur Verringerung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c SGB V nicht umgangen werden. Das gelte auch für die Zeit seit der Umstellung der Vergütung auf feste Europreise zum 1.1.2009. Das Risiko, dass festgesetzte Regresse aus einer Richtgrößenprüfung nicht zu realisieren seien, habe weiterhin die KÄV und damit die Klägerin zu tragen.

5

Mit der Sprungrevision macht die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht geltend. Wenn der durch den Prüfungsausschuss festgesetzte Regress gegenüber dem einzelnen Arzt nicht mehr durch Verrechnung mit Honorarforderungen realisiert werden könne, weil dieser insolvent, verstorben oder aus anderen Gründen nicht mehr tätig und auch nicht mehr Mitglied der KÄV sei, führe die Reduzierung der Gesamtvergütung zu einer Verringerung der Verteilungsmasse für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen. Eine derartige Kollektivhaftung sei mit dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz zum Ende des Jahres 2001 abgeschafft worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 133 913 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Reduzierung der Gesamtvergütung sei zu Recht erfolgt. Während der Vertragsarzt den vom Prüfungsausschuss festgestellten unwirtschaftlichen Mehraufwand vor dem 1.1.2004 unmittelbar den Krankenkassen zu erstatten hatte, seien mit § 106 Abs 5c SGB V zum 1.1.2004 im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens zwei voneinander getrennte Forderungen geschaffen worden, einerseits der Rückforderungsanspruch der Krankenkasse gegen die KÄV, andererseits der in gleicher Höhe bestehende Rückforderungsanspruch der KÄV gegen den Arzt. Mit der Einführung zweier voneinander getrennter Forderungen werde bewirkt, dass diese getrennt voneinander durchgesetzt werden müssten. Der jeweilige Inhaber der Forderung habe damit auch das Risiko eines Ausfalls seiner Forderung zu tragen. Grund dieser Risikoverteilung sei die in § 75 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Gewährleistungspflicht der KÄV. Aus der Gesetzesbegründung zu § 106 Abs 5c SGB V ergebe sich nichts anderes. Die Formulierung, nach der keine neue Form der Kollektivhaftung eingeführt werde, beziehe sich auf die Kritik an dem vor Inkrafttreten des Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes geltenden Ausgleichsmechanismus bei Überschreitung des Arzneimittelbudgets. Auch aus § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä bzw § 52 Abs 2 Satz 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) ergebe sich keine andere Verteilung des Haftungsrisikos. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht auf Forderungen aus Richtgrößenregressen anwendbar seien, fehle es an einer wirksamen Abtretung. Ein entsprechender Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil sie dem nicht zugestimmt habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der klagenden KÄV ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die beklagte Krankenkasse die Gesamtvergütung um den gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten Regressbetrag reduzieren durfte. Die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), mit der die Klägerin die Zahlung von 133 913 Euro geltend macht, ist nicht begründet.

10

1. Die streitgegenständliche Reduzierung der Gesamtvergütung hat ihre Grundlage in § 106 Abs 5c SGB V, der mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) eingeführt worden ist. Danach setzt der Prüfungsausschuss den Betrag fest, der den Krankenkassen aufgrund der Überschreitung des Richtgrößenvolumens nach § 106 Abs 5a SGB V zusteht(Satz 1). Die nach Maßgabe der Gesamtverträge zu entrichtende Vergütung verringert sich um diesen Betrag (Satz 2). Die KÄV hat in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegen den Vertragsarzt (Satz 3). Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, kann die KÄV sie entsprechend § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB IV stunden oder erlassen(Satz 4).

11

§ 106 Abs 5c SGB V trifft damit Regelungen einerseits zur Verringerung der Gesamtvergütung, die die Krankenkassen an die KÄVen zu zahlen haben, und andererseits zu Rückforderungsansprüchen der KÄVen gegenüber dem Vertragsarzt, der mit seinen Verordnungen das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dabei orientiert sich die Vorschrift in ihrer Struktur an den voneinander getrennten Rechtskreisen (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 33; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 32; BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 24), innerhalb derer sich einerseits die Zahlung der Gesamtvergütung an die KÄV und andererseits deren Verteilung an die Vertragsärzte durch die KÄV vollzieht (nachfolgend a). Auf Erstattungsansprüche der Krankenkasse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise oder auf die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" durch die Krankenkasse ist die zur Rückforderung ärztlicher Vergütung ergangene Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar übertragbar (nachfolgend b). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auch Regelungen zum Verordnungsregress in Anlehnung an die im Bereich der ärztlichen Vergütung bestehenden Strukturen auszugestalten und zu regeln, dass der Regress zweistufig, jeweils innerhalb der Grenzen der beiden voneinander getrennten Rechtskreise durchgeführt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit § 106 Abs 5c SGB V - speziell bezogen auf den Richtgrößenregress - Gebrauch gemacht(nachfolgend c). Infolgedessen ist die Reduzierung der Gesamtvergütung nicht davon abhängig, ob die KÄV die ihr zustehenden Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt durchsetzen kann.

12

a) Die Gesamtvergütung wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die KÄV gezahlt. Dies folgte vor dem 1.1.2009 für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung aus § 85 Abs 1 SGB V und seit dem 1.1.2009 aus § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Ärzte ist für die Zeit seit dem 1.1.2009 in § 87b SGB V(davor: § 85 Abs 4, Abs 4a SGB V)geregelt. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den die Gesamtvergütung zahlenden Krankenkassen und den Vertragsärzten bestehen bezogen auf die Vergütung im kollektivvertraglichen System nicht. Daraus und aus dem Umstand, dass § 75 Abs 1 SGB V den KÄVen die Gewährleistung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung auferlegt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine grundsätzliche Haftung der KÄV gegenüber den Krankenkassen für die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung hergeleitet(BSGE 80, 1, 3 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 8; BSGE 76, 120, 121 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 2 f). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung findet sich heute in § 53 BMV-Ä. Dabei kann sich die KÄV vor dem Hintergrund der getrennten Rechtskreise gegenüber den Krankenkassen nicht mit der Begründung auf den Wegfall der Bereicherung berufen, dass sie die Gesamtvergütung bereits an die Vertragsärzte verteilt habe und dass ein Regress gegenüber einzelnen Ärzten nicht durchsetzbar sei (BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2 f; BSGE 61, 19, 22 f = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 31 f; BSG Urteil vom 2.6.1987 - 6 RKa 22/86 = ArztR 1989, 174). Auch bundesmantelvertragliche Regelungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä, § 52 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä oder § 24 Satz 2 letzter Teilsatz Bundesmandelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), die die "Abtretung" von Schadensersatzansprüchen durch die K(Z)ÄV an Krankenkassen zur Einziehung vorsehen, finden auf die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung keine Anwendung(vgl BSGE 76, 120, 122 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3 ff unter teilweiser Aufgabe von BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1; BSGE 61, 19 = SozR 2200 § 368f Nr 11). Praktische Bedeutung hat die dargestellte Rechtsprechung wegen der dort üblichen Vergütung nach Einzelleistungen vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich erlangt, weil sich unrechtmäßig oder unwirtschaftlich erbrachte Leistungen in diesem Fall unmittelbar auf die Berechnung der Gesamtvergütung auswirken können (vgl BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 61, 19, 21 f = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 31; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr 17; Hess in Kasseler Komm, § 75 SGB V RdNr 18). Soweit dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrags kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen besteht, wie dies bei der Vergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale der Fall ist, gibt es auch keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbringen (BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2; BSGE 66, 1, 2 ff = SozR 2200 § 368f Nr 16 S 67 ff).

13

b) Diese zur Erstattung ärztlicher Vergütung entweder im Zusammenhang mit unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder mit sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit der Abrechnung ergangene Rechtsprechung ist auf Fallgestaltungen, in denen von einer Krankenkasse ein Ersatzanspruch wegen unwirtschaftlicher Verordnung oder ein sonstiger Schaden iS des § 44 EKV-Ä bzw § 48 BMV-Ä geltend gemacht wird, nicht unmittelbar übertragbar. Anders als bei der Erstattung ärztlicher Vergütung steht der Anspruch auf Ersatz eines sonstigen Schadens oder der Kosten, die der Krankenkasse aufgrund unwirtschaftlicher ärztlicher Verordnungen entstanden sind, unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt zu. Die Krankenkasse verlangt in diesem Fall von dem Arzt auch nicht die Rückzahlung von Honorar. Vielmehr geht es um den Ersatz eines der Krankenkassen entstandenen Schadens, den der Arzt verursacht hat. Das gilt auch für den Verordnungsregress, bei dem es sich um einen besonderen Typus des Schadensersatzanspruchs (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52 RdNr 17 mwN) handelt. Der Umstand, dass der Verordnungsregress eine Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung iS des § 106 SGB V ist und dass es deshalb - anders als beim Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 48 BMV-Ä - auf ein Verschulden des Arztes nicht ankommt(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 26; BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 20, 39 ff), steht dem nicht entgegen.

14

Der oben angesprochenen Trennung der Rechtskreise mit typischerweise fehlenden unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Arzt hat der Senat bezogen auf den Verordnungsregress oder den Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 44 EKV-Ä bzw des § 48 BMV-Ä zwar insoweit Bedeutung beigemessen, als die Krankenkasse ihre Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber dem Arzt mit der Leistungsklage geltend machen kann, sondern darauf angewiesen ist, ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, als dessen Ergebnis ein entsprechender Regress gegenüber dem Arzt festgesetzt werden kann (BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 24; BSG SozR 4-5545 § 23 Nr 2 RdNr 16, jeweils mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Prüfgremien in dieser Konstellation nicht über einen Anspruch der KÄV gegenüber dem Arzt, sondern über einen Anspruch unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem Arzt entscheiden.

15

Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon ausgegangen, dass die KÄV für Ansprüche von Krankenkassen, die auf Ersatz eines Schadens gerichtet sind, keine Haftung trifft (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 6 f; offengelassen: BSGE 76, 120, 121 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3; BSGE 61, 19, 23 = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 32). Dasselbe gilt für Ansprüche einer Krankenkasse aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die nicht das ärztliche Honorar, sondern das Verordnungsverhalten des Arztes zum Gegenstand hat (BSGE 80, 1, 2 f = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 7). Allein der Sicherstellungsauftrag, der den KÄVen in § 75 Abs 1 SGB V übertragen wird, kann eine umfassende Haftung der KÄV für Ansprüche der Krankenkasse gegen Vertragsärzte und damit eine allgemeine Übernahme des Insolvenzrisikos nicht begründen(wohl aA Heberlein, MedR 1987, 144).

16

Zwar sind die Partner der Bundesmantelverträge im Grundsatz befugt, eine Regelung zu treffen, mit der der KÄV das Haftungsrisiko für Rückforderungsansprüche von Krankenkassen auch über den Bereich der ärztlichen Vergütung hinaus übertragen wird (zum umgekehrten Fall einer Verlagerung des Haftungsrisikos für die Rückforderung ärztlicher Vergütung von der KÄV auf die Krankenkasse vgl BSGE 76, 120, 122 = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3 f). Den bestehenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen konnte der Senat eine solche Regelung indes nicht entnehmen: § 48 Abs 2 Satz 1 und 2 EKV-Ä in der bis zum 30.9.2013 geltenden Fassung (ähnlich: § 52 Abs 2 Satz 1 und 2 BMV-Ä) sieht vor, dass die Partner der Gesamtverträge und die Partner der Prüfvereinbarung Regelungen zu treffen haben, die den Grundsatz berücksichtigen, dass die KÄV unanfechtbare Schadensersatzforderungen der Ersatzkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes erfüllt. Als Schadensersatzforderung in diesem Sinne hat der Senat auch Forderungen der Krankenkasse aus einem Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung angesehen (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 17; ebenso Bayerisches LSG Urteil vom 3.12.2008 - L 12 KA 5/08 - Juris RdNr 38). Eine insoweit vergleichbare Regelung haben die Bundesmantelvertragspartner für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung in § 24 BMV-Z bzw § 21 EKV-Z(ehemals § 12 Nr 6 EKV-Z) getroffen. Der Senat hat in diesen Bestimmungen keine Übernahme der Haftung durch die K(Z)ÄV für Forderungen der Krankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt gesehen, sondern bloße Einziehungsregelungen, die der Krankenkasse die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern, aber eine Verpflichtung der K(Z)ÄV nur bezogen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die anschließende Abführung des Erlöses an die Krankenkasse begründen. Das Risiko, dass die Forderung der Krankenkasse nicht auf dem Weg über eine Verrechnung mit Honoraransprüchen des Arztes realisiert werden kann, wird dagegen nicht auf die K(Z)ÄV übertragen (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 6 f; BSGE 80, 1, 2 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 7). Das wird auch daran deutlich, dass die Zuständigkeit der KÄV für die Realisierung der Schadensersatzforderung in den bundesmantelvertraglichen Regelungen übereinstimmend auf den Fall begrenzt wird, dass eine Aufrechnung mit Honoraransprüchen erfolgen kann. Wenn eine Aufrechnung dagegen nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die KÄV nicht mehr bestehen, "tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge" (§ 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä/§ 52 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä) bzw "auf den Regress-(Schadens-)Betrag" (§ 24 Satz 2 letzter Teilsatz BMV-Z) an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Unabhängig davon, dass in dieser Rückübertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen keine Abtretung iS des § 398 BGB zu sehen sein dürfte, weil nicht die KÄV, sondern die Krankenkasse Inhaber der Forderung ist und weil die Übertragung nach dem Inhalt der Regelung einseitig durch die KÄV ohne eine Vereinbarung mit der Krankenkasse erfolgt(so auch Hofmayer in Schiller, BMV-Ä, 2014, § 52 RdNr 4), wird damit klargestellt, dass grundsätzlich nicht die KÄV, sondern die Krankenkasse das Risiko des Ausfalls der Forderung der Krankenkasse zu tragen hat.

17

c) Mit der Einführung des § 106 Abs 5c SGB V ist eine über die genannten bundesmantelvertraglichen Bestimmungen hinausgehende gesetzliche Regelung speziell zum Richtgrößenregress getroffen worden, die nicht lediglich die Einziehung der Forderung zum Gegenstand hat. Ausgangspunkt bleibt zwar der nach § 106 Abs 5c Satz 1, Abs 5a Satz 3 SGB V durch den Prüfungsausschuss festzusetzende Anspruch der Krankenkassen gegenüber dem Arzt, der das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dieser Anspruch wird jedoch durch § 106 Abs 5c Satz 2 und 3 SGB V(in der Fassung des GMG, im Folgenden aF; nach der Einfügung eines neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 mWv 1.1.2011 als Satz 3 und 4) in der Weise "umgeformt" (so Clemens, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106 RdNr 388; vgl auch Bayerisches LSG Urteil vom 3.12.2008 - L 12 KA 5/08 - Juris RdNr 34), dass einerseits die der KÄV zustehende Gesamtvergütung um von der dem Prüfungsausschuss bzw heute von der Prüfungsstelle festgesetzten Regressbetrag reduziert wird und andererseits die KÄV in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt erwirbt. Eine Verknüpfung zwischen Erfüllung der Forderung der KÄV durch den Vertragsarzt und der Reduzierung der Gesamtvergütung wird dabei nicht hergestellt. Voraussetzung der Reduzierung der Gesamtvergütung ist lediglich die Festsetzung des Regressbetrags durch den Prüfungsausschuss bzw die Prüfungsstelle, nicht dagegen die Durchsetzbarkeit der festgesetzten Forderung der KÄV gegenüber dem Vertragsarzt (so auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 246; Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, § 106 RdNr 44; Rompf/Weinrich in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 106 SGB V RdNr C 106-71). § 106 Abs 5c Satz 3 Teilsatz 2 SGB V aF, der bestimmt, dass die Rückforderungsansprüche, die die KÄV gegenüber dem Vertragsarzt hat, der an die KÄV zu entrichtenden Vergütung zugerechnet werden, kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Schließlich wird die Gesamtvergütung bereits nach § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF um den Regressbetrag reduziert. Eine doppelte Berücksichtigung zu Lasten der Gesamtvergütung soll daraus erkennbar nicht folgen (so auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 236).

18

Die Gesetzgebungsmaterialien zum GMG bestätigen, dass das Risiko des Ausfalls der Forderung der Krankenkasse gegenüber dem Arzt mit der Einführung des § 106 Abs 5c SGB V auf die KÄV übergehen sollte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 S 117) zu § 106 Abs 5c Satz 4 SGB V aF, der die Stundung und den Erlass der Rückforderung durch die KÄV zum Gegenstand hat, sollte die nach bisherigem Recht der Prüfungsstelle übertragene Kompetenz, die Belastung des Vertragsarztes aufgrund von Rückforderungen bei wirtschaftlicher Gefährdung der Praxis zu verringern, auf die KÄV verlagert werden. Für den (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung - so die Gesetzesbegründung - könne die KÄV entsprechende Rücklagen bilden. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Belastung, die das vorgesehene Ausgleichsverfahren im Falle eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes für die KÄV bewirken kann, durchaus gesehen hat. Er hat dies jedoch in Kauf genommen, um das Verfahren des Ausgleichs auch im Interesse des Vertragsarztes zu vereinfachen, der den Regressbetrag damit nicht mehr an eine Vielzahl von Krankenkassen einzeln zu erstatten hat (BT-Drucks 15/1525 S 117).

19

Es erscheint im Übrigen konsequent, dass die KÄV, die für die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Vertragsarzt zuständig ist und die damit auch über die Stundung und den Erlass der Forderung entscheiden kann, auch die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung zu tragen hat. Das wird gerade im vorliegenden Verfahren deutlich. Die Klägerin hat zur Begründung dafür, dass sie Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt nicht durchsetzen könne, lediglich darauf verwiesen, dass dieser nicht mehr vertragsärztlich tätig sei und dass deshalb eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen ausgeschlossen sei. Dabei hat die Klägerin aber offenbar nicht berücksichtigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Vertragsarzt nicht auf die Aufrechnung mit Honoraransprüchen beschränkt ist, sondern den durch die Prüfgremien bestandskräftig festgesetzten Anspruch auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vertragsarzt geltend machen kann. Zu der Frage, ob die Klägerin überhaupt den Versuch unternommen hat, ihre Forderung gegenüber dem Vertragsarzt durchzusetzen, ist weder den Feststellungen des SG noch dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren etwas zu entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Forderung an die Beklagte abgetreten zu haben und dabei - zu Unrecht (vgl nachfolgend 2.b) - von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen ist, spricht jedenfalls dagegen, dass Bemühungen zur Beitreibung der Forderung gegenüber dem in Regress genommenen Vertragsarzt unternommen worden sind. Dass ein solcher ggf in die alleinige Verantwortung der KÄV fallender Fehler nicht zu Lasten der Krankenkasse geht, erscheint auch im Ergebnis sachgerecht.

20

Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung oder den Erlass von Forderungen gegenüber dem Vertragsarzt mit den wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung verknüpfen wollte, wird ferner durch den mit dem AMNOG angefügten - allerdings erst zum 1.1.2011 in Kraft getretenen und damit für das vorliegende Verfahren noch nicht maßgebenden - § 106 Abs 5c Satz 6 SGB V bestätigt. Durch die Neuregelung erhält neben der KÄV auch die Krankenkasse die Möglichkeit, den gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch zu stunden oder zu erlassen. Für den Fall der Stundung oder des Erlasses durch die Krankenkasse wird die Reduzierung der Gesamtvergütung ausgeschlossen, mit der Folge, dass sich die von der Krankenkasse zu verantwortende Entscheidung wirtschaftlich nicht zu Lasten der KÄV auswirken kann.

21

2.a) Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, steht auch der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung mit der Umstellung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zum 1.1.2009 grundlegend neu geregelt worden ist, einer Übertragung des Risikos der fehlenden Durchsetzbarkeit von Regressforderungen auf die KÄV nicht entgegen. Insofern gilt für Forderungen aus einem Regress wegen Überschreitung von Richtgrößen nichts anderes als für Ansprüche der KÄV gegenüber einem Arzt auf Erstattung von Honorar wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder auf Rückzahlung von Honorar bei einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Auch insoweit hat die KÄV das Risiko zu tragen, dass die Forderung zB gegenüber einem insolventen, aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Arzt nicht mehr durchgesetzt werden kann, ohne dass sich daraus unauflösliche Widersprüche zu den seit dem 1.1.2009 geltenden Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung ergeben würden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Trennung der Rechtskreise zwischen der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen an die KÄV auf der einen Seite und die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte auf der anderen Seite zum 1.1.2009 aufgegeben worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die Krankenkassen zahlen die Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V auch im Jahr 2009 mit befreiender Wirkung an die KÄV, die diese an die Ärzte zu verteilen hat. Insoweit sind wesentliche Elemente des bisherigen Vergütungsrechts übernommen worden (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29 RdNr 26; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 59). Bereits die feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 4 RdNr 26). Eine Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF hat damit eine Verringerung der Mittel zur Folge, die für die Verteilung an die Ärzte zur Verfügung stehen.

22

b) Die Klägerin kann zur Begründung ihrer Forderung auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihre gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsansprüche an die Beklagte abgetreten habe. Eine Abtretung der Rückforderungsansprüche der KÄV an die Krankenkasse sieht § 106 Abs 5c SGB V nicht vor. Bundesmantelvertragliche Bestimmungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä(vgl oben 1.b) können die gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen (zu § 52 Abs 1 BMV-Ä vgl BSG SozR 4-1500 § 86a Nr 2 RdNr 13). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin überhaupt gegenüber der Beklagten auf die in § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä vorgesehene Regelung zur Abtretung berufen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die entsprechenden Regelungen durch die Gesamtvertragspartner und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung zu treffen. § 48 Abs 2 EKV-Ä regelt die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze. Nach der Auskunft der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind Vereinbarungen zur Umsetzung dieser Grundsätze in Brandenburg nicht getroffen worden.

23

c) Auch der Einwand der Klägerin, dass eine Reduzierung der Gesamtvergütung, die unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs der KÄV gegenüber dem regresspflichtigen Vertragsarzt eingreift, zu einer "Kollektivhaftung" führen würde, die nach der Gesetzesbegründung mit § 106 Abs 5c SGB V gerade nicht eingeführt werden sollte, greift nicht durch. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 S 117) mit dem Ausgleichsverfahren über die KÄV keine neue Form der "Kollektivhaftung" eingeführt werden sollte. Mit dem Begriff der "Kollektivhaftung" wird dabei der Bezug zu der Rechtslage vor den Änderungen durch das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz ) vom 19.12.2001 (BGBl I 3773) mWv 31.12.2001 und dem bis dahin geltenden § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V hergestellt. Nach dieser Vorschrift hatten Überschreitungen des Arzneimittelbudgets zwingend eine Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge. Diese in der Literatur als "Kollektivhaftung" kritisierte Regelung (vgl zB Wienke/Sauerborn, MedR 1996, 243; Boecken, MedR 2000, 165, 169 ff) ist mit dem ABAG aufgehoben worden (vgl BT-Drucks 14/6309 S 6).

24

Eine § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V idF des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes entsprechende Regelung ist indes - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit § 106 Abs 5c SGB V nicht eingeführt worden. Kennzeichnend für die sog "Kollektivhaftung" war der Umstand, dass kein Bezug zu Regressansprüchen gegenüber einzelnen Ärzten bestand, sondern dass die Budgetüberschreitung als solche eine entsprechende Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge hatte. Im Gegensatz dazu regelt § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF die Reduzierung der Gesamtvergütung in Höhe des durch den Prüfungsausschuss gegenüber den einzelnen Ärzten festgesetzten Regressbetrags. Allein der Umstand, dass die KÄV das Risiko des Ausfalls der Forderung zB aufgrund einer Insolvenz des Vertragsarztes zu tragen hat, ist - worauf in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 106 Abs 5c SGB V zutreffend hingewiesen wird - nicht gleichbedeutend mit einer Rückkehr zu der Rechtslage vor der Aufhebung des § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V aF durch das ABAG(aA Rompf/Weinrich in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 106 SGB V RdNr C 106-72).

25

3. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Reduzierung der Gesamtvergütung hängt damit nicht von der Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegenüber den einzelnen Vertragsärzten ab. Voraussetzung ist nach § 106 Abs 5c Satz 1 und 2 SGB V aF lediglich, dass die Prüfgremien den der Beklagten aus dem Richtgrößenregress zustehenden Betrag festgesetzt haben. Die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Festsetzung des Regresses besteht unabhängig davon, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Festsetzung des Regresses noch vertragsärztlich tätig war (BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 25 ff mwN; BSG SozR 4-5545 § 23 Nr 2 RdNr 22 ff mwN). In Übereinstimmung damit hat die Beklagte vorliegend - nach den von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des SG - die Gesamtvergütung im Quartal II/2009 um die Summe der zuvor durch den Prüfungsausschuss gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten Regressbeträge verringert. Da die Beklagte die Gesamtvergütung zu Recht verringert hat, hat die Klägerin weder Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung noch auf Prozesszinsen (zum Anspruch auf Prozesszinsen im Gesamtvergütungsstreit vgl BSGE 95, 141 RdNr 30 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 38; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - ZMGR 2012, 435 = Juris RdNr 8 am Ende und RdNr 13, jeweils mwN).

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Reduzierung der Gesamtvergütung wegen der Überschreitung von Richtgrößen für die ärztliche Verordnung von Arznei- und Heilmitteln durch Vertragsärzte.

2

Die beklagte Krankenkasse reduzierte die für das Jahr 2009 an die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zu zahlende Gesamtvergütung um 133 913 Euro, mit der Begründung, dass durch den Prüfungsausschuss Regresse wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2005 gegenüber zwei Ärzten (L. und Prof. Dr. S.) in Höhe von insgesamt 866 045,39 Euro bestandskräftig festgesetzt worden seien. Davon entfiele auf die Beklagte der genannte Kürzungsbetrag. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten die Abtretung der ihr gegenüber den beiden Ärzten zustehenden Rückforderungsansprüche und verlangte die Zahlung der ungekürzten Gesamtvergütung. Damit erklärte sich die Beklagte nicht einverstanden.

3

Mit ihrer Klage vor dem SG Potsdam hat die Klägerin die Zahlung in Höhe des Kürzungsbetrags von 133 913 Euro geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass eine Verringerung der Gesamtvergütung nicht habe erfolgen dürfen, weil ihr ein Rückgriff gegenüber den zum Regress verpflichteten Ärzten in Form einer Verrechnung mit Honorarforderungen nicht möglich sei. Die beiden Ärzte hätten ihre vertragsärztliche Tätigkeit eingestellt.

4

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c SGB V hänge nicht davon ab, ob es einer KÄV möglich sei, den gegen einen Arzt festgesetzten Regress auch tatsächlich durchzusetzen. Darin liege auch keine Kollektivhaftung, weil die Reduzierung der Gesamtvergütung den konkret vom Prüfungsausschuss festgesetzten Rückforderungsbeträgen entspreche. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Klägerin erklärten Abtretung der Forderung gegenüber den Vertragsärzten an die Beklagte. Die Beklagte habe der Abtretung widersprochen und sie sei dazu auch berechtigt gewesen. Mit der in § 48 Abs 2 Ersatzkassenvertrag Ärzte (EKV-Ä) vorgesehenen Möglichkeit der Abtretung von Forderungen an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung dürften die zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben zur Verringerung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c SGB V nicht umgangen werden. Das gelte auch für die Zeit seit der Umstellung der Vergütung auf feste Europreise zum 1.1.2009. Das Risiko, dass festgesetzte Regresse aus einer Richtgrößenprüfung nicht zu realisieren seien, habe weiterhin die KÄV und damit die Klägerin zu tragen.

5

Mit der Sprungrevision macht die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht geltend. Wenn der durch den Prüfungsausschuss festgesetzte Regress gegenüber dem einzelnen Arzt nicht mehr durch Verrechnung mit Honorarforderungen realisiert werden könne, weil dieser insolvent, verstorben oder aus anderen Gründen nicht mehr tätig und auch nicht mehr Mitglied der KÄV sei, führe die Reduzierung der Gesamtvergütung zu einer Verringerung der Verteilungsmasse für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen. Eine derartige Kollektivhaftung sei mit dem Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz zum Ende des Jahres 2001 abgeschafft worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 133 913 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Reduzierung der Gesamtvergütung sei zu Recht erfolgt. Während der Vertragsarzt den vom Prüfungsausschuss festgestellten unwirtschaftlichen Mehraufwand vor dem 1.1.2004 unmittelbar den Krankenkassen zu erstatten hatte, seien mit § 106 Abs 5c SGB V zum 1.1.2004 im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens zwei voneinander getrennte Forderungen geschaffen worden, einerseits der Rückforderungsanspruch der Krankenkasse gegen die KÄV, andererseits der in gleicher Höhe bestehende Rückforderungsanspruch der KÄV gegen den Arzt. Mit der Einführung zweier voneinander getrennter Forderungen werde bewirkt, dass diese getrennt voneinander durchgesetzt werden müssten. Der jeweilige Inhaber der Forderung habe damit auch das Risiko eines Ausfalls seiner Forderung zu tragen. Grund dieser Risikoverteilung sei die in § 75 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Gewährleistungspflicht der KÄV. Aus der Gesetzesbegründung zu § 106 Abs 5c SGB V ergebe sich nichts anderes. Die Formulierung, nach der keine neue Form der Kollektivhaftung eingeführt werde, beziehe sich auf die Kritik an dem vor Inkrafttreten des Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes geltenden Ausgleichsmechanismus bei Überschreitung des Arzneimittelbudgets. Auch aus § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä bzw § 52 Abs 2 Satz 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) ergebe sich keine andere Verteilung des Haftungsrisikos. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht auf Forderungen aus Richtgrößenregressen anwendbar seien, fehle es an einer wirksamen Abtretung. Ein entsprechender Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil sie dem nicht zugestimmt habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der klagenden KÄV ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die beklagte Krankenkasse die Gesamtvergütung um den gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten Regressbetrag reduzieren durfte. Die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), mit der die Klägerin die Zahlung von 133 913 Euro geltend macht, ist nicht begründet.

10

1. Die streitgegenständliche Reduzierung der Gesamtvergütung hat ihre Grundlage in § 106 Abs 5c SGB V, der mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) eingeführt worden ist. Danach setzt der Prüfungsausschuss den Betrag fest, der den Krankenkassen aufgrund der Überschreitung des Richtgrößenvolumens nach § 106 Abs 5a SGB V zusteht(Satz 1). Die nach Maßgabe der Gesamtverträge zu entrichtende Vergütung verringert sich um diesen Betrag (Satz 2). Die KÄV hat in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegen den Vertragsarzt (Satz 3). Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, kann die KÄV sie entsprechend § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB IV stunden oder erlassen(Satz 4).

11

§ 106 Abs 5c SGB V trifft damit Regelungen einerseits zur Verringerung der Gesamtvergütung, die die Krankenkassen an die KÄVen zu zahlen haben, und andererseits zu Rückforderungsansprüchen der KÄVen gegenüber dem Vertragsarzt, der mit seinen Verordnungen das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dabei orientiert sich die Vorschrift in ihrer Struktur an den voneinander getrennten Rechtskreisen (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 33; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 32; BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 24), innerhalb derer sich einerseits die Zahlung der Gesamtvergütung an die KÄV und andererseits deren Verteilung an die Vertragsärzte durch die KÄV vollzieht (nachfolgend a). Auf Erstattungsansprüche der Krankenkasse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise oder auf die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" durch die Krankenkasse ist die zur Rückforderung ärztlicher Vergütung ergangene Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar übertragbar (nachfolgend b). Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, auch Regelungen zum Verordnungsregress in Anlehnung an die im Bereich der ärztlichen Vergütung bestehenden Strukturen auszugestalten und zu regeln, dass der Regress zweistufig, jeweils innerhalb der Grenzen der beiden voneinander getrennten Rechtskreise durchgeführt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit § 106 Abs 5c SGB V - speziell bezogen auf den Richtgrößenregress - Gebrauch gemacht(nachfolgend c). Infolgedessen ist die Reduzierung der Gesamtvergütung nicht davon abhängig, ob die KÄV die ihr zustehenden Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt durchsetzen kann.

12

a) Die Gesamtvergütung wird von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die KÄV gezahlt. Dies folgte vor dem 1.1.2009 für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung aus § 85 Abs 1 SGB V und seit dem 1.1.2009 aus § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Ärzte ist für die Zeit seit dem 1.1.2009 in § 87b SGB V(davor: § 85 Abs 4, Abs 4a SGB V)geregelt. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den die Gesamtvergütung zahlenden Krankenkassen und den Vertragsärzten bestehen bezogen auf die Vergütung im kollektivvertraglichen System nicht. Daraus und aus dem Umstand, dass § 75 Abs 1 SGB V den KÄVen die Gewährleistung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung auferlegt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine grundsätzliche Haftung der KÄV gegenüber den Krankenkassen für die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung hergeleitet(BSGE 80, 1, 3 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 8; BSGE 76, 120, 121 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 2 f). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung findet sich heute in § 53 BMV-Ä. Dabei kann sich die KÄV vor dem Hintergrund der getrennten Rechtskreise gegenüber den Krankenkassen nicht mit der Begründung auf den Wegfall der Bereicherung berufen, dass sie die Gesamtvergütung bereits an die Vertragsärzte verteilt habe und dass ein Regress gegenüber einzelnen Ärzten nicht durchsetzbar sei (BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2 f; BSGE 61, 19, 22 f = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 31 f; BSG Urteil vom 2.6.1987 - 6 RKa 22/86 = ArztR 1989, 174). Auch bundesmantelvertragliche Regelungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä, § 52 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä oder § 24 Satz 2 letzter Teilsatz Bundesmandelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), die die "Abtretung" von Schadensersatzansprüchen durch die K(Z)ÄV an Krankenkassen zur Einziehung vorsehen, finden auf die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung keine Anwendung(vgl BSGE 76, 120, 122 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3 ff unter teilweiser Aufgabe von BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1; BSGE 61, 19 = SozR 2200 § 368f Nr 11). Praktische Bedeutung hat die dargestellte Rechtsprechung wegen der dort üblichen Vergütung nach Einzelleistungen vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich erlangt, weil sich unrechtmäßig oder unwirtschaftlich erbrachte Leistungen in diesem Fall unmittelbar auf die Berechnung der Gesamtvergütung auswirken können (vgl BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 61, 19, 21 f = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 31; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr 17; Hess in Kasseler Komm, § 75 SGB V RdNr 18). Soweit dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrags kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen besteht, wie dies bei der Vergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale der Fall ist, gibt es auch keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbringen (BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 2; BSGE 66, 1, 2 ff = SozR 2200 § 368f Nr 16 S 67 ff).

13

b) Diese zur Erstattung ärztlicher Vergütung entweder im Zusammenhang mit unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder mit sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit der Abrechnung ergangene Rechtsprechung ist auf Fallgestaltungen, in denen von einer Krankenkasse ein Ersatzanspruch wegen unwirtschaftlicher Verordnung oder ein sonstiger Schaden iS des § 44 EKV-Ä bzw § 48 BMV-Ä geltend gemacht wird, nicht unmittelbar übertragbar. Anders als bei der Erstattung ärztlicher Vergütung steht der Anspruch auf Ersatz eines sonstigen Schadens oder der Kosten, die der Krankenkasse aufgrund unwirtschaftlicher ärztlicher Verordnungen entstanden sind, unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt zu. Die Krankenkasse verlangt in diesem Fall von dem Arzt auch nicht die Rückzahlung von Honorar. Vielmehr geht es um den Ersatz eines der Krankenkassen entstandenen Schadens, den der Arzt verursacht hat. Das gilt auch für den Verordnungsregress, bei dem es sich um einen besonderen Typus des Schadensersatzanspruchs (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52 RdNr 17 mwN) handelt. Der Umstand, dass der Verordnungsregress eine Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung iS des § 106 SGB V ist und dass es deshalb - anders als beim Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 48 BMV-Ä - auf ein Verschulden des Arztes nicht ankommt(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 26; BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 20, 39 ff), steht dem nicht entgegen.

14

Der oben angesprochenen Trennung der Rechtskreise mit typischerweise fehlenden unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Arzt hat der Senat bezogen auf den Verordnungsregress oder den Ersatz eines sonstigen Schadens iS des § 44 EKV-Ä bzw des § 48 BMV-Ä zwar insoweit Bedeutung beigemessen, als die Krankenkasse ihre Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber dem Arzt mit der Leistungsklage geltend machen kann, sondern darauf angewiesen ist, ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, als dessen Ergebnis ein entsprechender Regress gegenüber dem Arzt festgesetzt werden kann (BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 24; BSG SozR 4-5545 § 23 Nr 2 RdNr 16, jeweils mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Prüfgremien in dieser Konstellation nicht über einen Anspruch der KÄV gegenüber dem Arzt, sondern über einen Anspruch unmittelbar der Krankenkasse gegenüber dem Arzt entscheiden.

15

Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon ausgegangen, dass die KÄV für Ansprüche von Krankenkassen, die auf Ersatz eines Schadens gerichtet sind, keine Haftung trifft (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 6 f; offengelassen: BSGE 76, 120, 121 f = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3; BSGE 61, 19, 23 = SozR 2200 § 368f Nr 11 S 32). Dasselbe gilt für Ansprüche einer Krankenkasse aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die nicht das ärztliche Honorar, sondern das Verordnungsverhalten des Arztes zum Gegenstand hat (BSGE 80, 1, 2 f = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 7). Allein der Sicherstellungsauftrag, der den KÄVen in § 75 Abs 1 SGB V übertragen wird, kann eine umfassende Haftung der KÄV für Ansprüche der Krankenkasse gegen Vertragsärzte und damit eine allgemeine Übernahme des Insolvenzrisikos nicht begründen(wohl aA Heberlein, MedR 1987, 144).

16

Zwar sind die Partner der Bundesmantelverträge im Grundsatz befugt, eine Regelung zu treffen, mit der der KÄV das Haftungsrisiko für Rückforderungsansprüche von Krankenkassen auch über den Bereich der ärztlichen Vergütung hinaus übertragen wird (zum umgekehrten Fall einer Verlagerung des Haftungsrisikos für die Rückforderung ärztlicher Vergütung von der KÄV auf die Krankenkasse vgl BSGE 76, 120, 122 = SozR 3-5545 § 24 Nr 1 S 3 f). Den bestehenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen konnte der Senat eine solche Regelung indes nicht entnehmen: § 48 Abs 2 Satz 1 und 2 EKV-Ä in der bis zum 30.9.2013 geltenden Fassung (ähnlich: § 52 Abs 2 Satz 1 und 2 BMV-Ä) sieht vor, dass die Partner der Gesamtverträge und die Partner der Prüfvereinbarung Regelungen zu treffen haben, die den Grundsatz berücksichtigen, dass die KÄV unanfechtbare Schadensersatzforderungen der Ersatzkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes erfüllt. Als Schadensersatzforderung in diesem Sinne hat der Senat auch Forderungen der Krankenkasse aus einem Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung angesehen (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 17; ebenso Bayerisches LSG Urteil vom 3.12.2008 - L 12 KA 5/08 - Juris RdNr 38). Eine insoweit vergleichbare Regelung haben die Bundesmantelvertragspartner für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung in § 24 BMV-Z bzw § 21 EKV-Z(ehemals § 12 Nr 6 EKV-Z) getroffen. Der Senat hat in diesen Bestimmungen keine Übernahme der Haftung durch die K(Z)ÄV für Forderungen der Krankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt gesehen, sondern bloße Einziehungsregelungen, die der Krankenkasse die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern, aber eine Verpflichtung der K(Z)ÄV nur bezogen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die anschließende Abführung des Erlöses an die Krankenkasse begründen. Das Risiko, dass die Forderung der Krankenkasse nicht auf dem Weg über eine Verrechnung mit Honoraransprüchen des Arztes realisiert werden kann, wird dagegen nicht auf die K(Z)ÄV übertragen (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 6 f; BSGE 80, 1, 2 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 7). Das wird auch daran deutlich, dass die Zuständigkeit der KÄV für die Realisierung der Schadensersatzforderung in den bundesmantelvertraglichen Regelungen übereinstimmend auf den Fall begrenzt wird, dass eine Aufrechnung mit Honoraransprüchen erfolgen kann. Wenn eine Aufrechnung dagegen nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die KÄV nicht mehr bestehen, "tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge" (§ 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä/§ 52 Abs 2 Satz 3 BMV-Ä) bzw "auf den Regress-(Schadens-)Betrag" (§ 24 Satz 2 letzter Teilsatz BMV-Z) an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Unabhängig davon, dass in dieser Rückübertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen keine Abtretung iS des § 398 BGB zu sehen sein dürfte, weil nicht die KÄV, sondern die Krankenkasse Inhaber der Forderung ist und weil die Übertragung nach dem Inhalt der Regelung einseitig durch die KÄV ohne eine Vereinbarung mit der Krankenkasse erfolgt(so auch Hofmayer in Schiller, BMV-Ä, 2014, § 52 RdNr 4), wird damit klargestellt, dass grundsätzlich nicht die KÄV, sondern die Krankenkasse das Risiko des Ausfalls der Forderung der Krankenkasse zu tragen hat.

17

c) Mit der Einführung des § 106 Abs 5c SGB V ist eine über die genannten bundesmantelvertraglichen Bestimmungen hinausgehende gesetzliche Regelung speziell zum Richtgrößenregress getroffen worden, die nicht lediglich die Einziehung der Forderung zum Gegenstand hat. Ausgangspunkt bleibt zwar der nach § 106 Abs 5c Satz 1, Abs 5a Satz 3 SGB V durch den Prüfungsausschuss festzusetzende Anspruch der Krankenkassen gegenüber dem Arzt, der das Richtgrößenvolumen überschritten hat. Dieser Anspruch wird jedoch durch § 106 Abs 5c Satz 2 und 3 SGB V(in der Fassung des GMG, im Folgenden aF; nach der Einfügung eines neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 mWv 1.1.2011 als Satz 3 und 4) in der Weise "umgeformt" (so Clemens, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106 RdNr 388; vgl auch Bayerisches LSG Urteil vom 3.12.2008 - L 12 KA 5/08 - Juris RdNr 34), dass einerseits die der KÄV zustehende Gesamtvergütung um von der dem Prüfungsausschuss bzw heute von der Prüfungsstelle festgesetzten Regressbetrag reduziert wird und andererseits die KÄV in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt erwirbt. Eine Verknüpfung zwischen Erfüllung der Forderung der KÄV durch den Vertragsarzt und der Reduzierung der Gesamtvergütung wird dabei nicht hergestellt. Voraussetzung der Reduzierung der Gesamtvergütung ist lediglich die Festsetzung des Regressbetrags durch den Prüfungsausschuss bzw die Prüfungsstelle, nicht dagegen die Durchsetzbarkeit der festgesetzten Forderung der KÄV gegenüber dem Vertragsarzt (so auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 246; Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, § 106 RdNr 44; Rompf/Weinrich in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 106 SGB V RdNr C 106-71). § 106 Abs 5c Satz 3 Teilsatz 2 SGB V aF, der bestimmt, dass die Rückforderungsansprüche, die die KÄV gegenüber dem Vertragsarzt hat, der an die KÄV zu entrichtenden Vergütung zugerechnet werden, kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Schließlich wird die Gesamtvergütung bereits nach § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF um den Regressbetrag reduziert. Eine doppelte Berücksichtigung zu Lasten der Gesamtvergütung soll daraus erkennbar nicht folgen (so auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 236).

18

Die Gesetzgebungsmaterialien zum GMG bestätigen, dass das Risiko des Ausfalls der Forderung der Krankenkasse gegenüber dem Arzt mit der Einführung des § 106 Abs 5c SGB V auf die KÄV übergehen sollte. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 S 117) zu § 106 Abs 5c Satz 4 SGB V aF, der die Stundung und den Erlass der Rückforderung durch die KÄV zum Gegenstand hat, sollte die nach bisherigem Recht der Prüfungsstelle übertragene Kompetenz, die Belastung des Vertragsarztes aufgrund von Rückforderungen bei wirtschaftlicher Gefährdung der Praxis zu verringern, auf die KÄV verlagert werden. Für den (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung - so die Gesetzesbegründung - könne die KÄV entsprechende Rücklagen bilden. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Belastung, die das vorgesehene Ausgleichsverfahren im Falle eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes für die KÄV bewirken kann, durchaus gesehen hat. Er hat dies jedoch in Kauf genommen, um das Verfahren des Ausgleichs auch im Interesse des Vertragsarztes zu vereinfachen, der den Regressbetrag damit nicht mehr an eine Vielzahl von Krankenkassen einzeln zu erstatten hat (BT-Drucks 15/1525 S 117).

19

Es erscheint im Übrigen konsequent, dass die KÄV, die für die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Vertragsarzt zuständig ist und die damit auch über die Stundung und den Erlass der Forderung entscheiden kann, auch die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung zu tragen hat. Das wird gerade im vorliegenden Verfahren deutlich. Die Klägerin hat zur Begründung dafür, dass sie Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt nicht durchsetzen könne, lediglich darauf verwiesen, dass dieser nicht mehr vertragsärztlich tätig sei und dass deshalb eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen ausgeschlossen sei. Dabei hat die Klägerin aber offenbar nicht berücksichtigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Vertragsarzt nicht auf die Aufrechnung mit Honoraransprüchen beschränkt ist, sondern den durch die Prüfgremien bestandskräftig festgesetzten Anspruch auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vertragsarzt geltend machen kann. Zu der Frage, ob die Klägerin überhaupt den Versuch unternommen hat, ihre Forderung gegenüber dem Vertragsarzt durchzusetzen, ist weder den Feststellungen des SG noch dem Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren etwas zu entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Forderung an die Beklagte abgetreten zu haben und dabei - zu Unrecht (vgl nachfolgend 2.b) - von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen ist, spricht jedenfalls dagegen, dass Bemühungen zur Beitreibung der Forderung gegenüber dem in Regress genommenen Vertragsarzt unternommen worden sind. Dass ein solcher ggf in die alleinige Verantwortung der KÄV fallender Fehler nicht zu Lasten der Krankenkasse geht, erscheint auch im Ergebnis sachgerecht.

20

Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung oder den Erlass von Forderungen gegenüber dem Vertragsarzt mit den wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung verknüpfen wollte, wird ferner durch den mit dem AMNOG angefügten - allerdings erst zum 1.1.2011 in Kraft getretenen und damit für das vorliegende Verfahren noch nicht maßgebenden - § 106 Abs 5c Satz 6 SGB V bestätigt. Durch die Neuregelung erhält neben der KÄV auch die Krankenkasse die Möglichkeit, den gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsanspruch zu stunden oder zu erlassen. Für den Fall der Stundung oder des Erlasses durch die Krankenkasse wird die Reduzierung der Gesamtvergütung ausgeschlossen, mit der Folge, dass sich die von der Krankenkasse zu verantwortende Entscheidung wirtschaftlich nicht zu Lasten der KÄV auswirken kann.

21

2.a) Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, steht auch der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung mit der Umstellung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zum 1.1.2009 grundlegend neu geregelt worden ist, einer Übertragung des Risikos der fehlenden Durchsetzbarkeit von Regressforderungen auf die KÄV nicht entgegen. Insofern gilt für Forderungen aus einem Regress wegen Überschreitung von Richtgrößen nichts anderes als für Ansprüche der KÄV gegenüber einem Arzt auf Erstattung von Honorar wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder auf Rückzahlung von Honorar bei einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Auch insoweit hat die KÄV das Risiko zu tragen, dass die Forderung zB gegenüber einem insolventen, aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Arzt nicht mehr durchgesetzt werden kann, ohne dass sich daraus unauflösliche Widersprüche zu den seit dem 1.1.2009 geltenden Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung ergeben würden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Trennung der Rechtskreise zwischen der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen an die KÄV auf der einen Seite und die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte auf der anderen Seite zum 1.1.2009 aufgegeben worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die Krankenkassen zahlen die Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs 3 Satz 1 SGB V auch im Jahr 2009 mit befreiender Wirkung an die KÄV, die diese an die Ärzte zu verteilen hat. Insoweit sind wesentliche Elemente des bisherigen Vergütungsrechts übernommen worden (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29 RdNr 26; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 59). Bereits die feste, begrenzte Gesamtvergütung schließt die Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen mit einem garantierten Punktwert aus (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 4 RdNr 26). Eine Reduzierung der Gesamtvergütung nach § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF hat damit eine Verringerung der Mittel zur Folge, die für die Verteilung an die Ärzte zur Verfügung stehen.

22

b) Die Klägerin kann zur Begründung ihrer Forderung auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihre gegenüber dem Arzt bestehenden Rückforderungsansprüche an die Beklagte abgetreten habe. Eine Abtretung der Rückforderungsansprüche der KÄV an die Krankenkasse sieht § 106 Abs 5c SGB V nicht vor. Bundesmantelvertragliche Bestimmungen wie § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä(vgl oben 1.b) können die gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen (zu § 52 Abs 1 BMV-Ä vgl BSG SozR 4-1500 § 86a Nr 2 RdNr 13). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin überhaupt gegenüber der Beklagten auf die in § 48 Abs 2 Satz 3 EKV-Ä vorgesehene Regelung zur Abtretung berufen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die entsprechenden Regelungen durch die Gesamtvertragspartner und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung zu treffen. § 48 Abs 2 EKV-Ä regelt die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze. Nach der Auskunft der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind Vereinbarungen zur Umsetzung dieser Grundsätze in Brandenburg nicht getroffen worden.

23

c) Auch der Einwand der Klägerin, dass eine Reduzierung der Gesamtvergütung, die unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs der KÄV gegenüber dem regresspflichtigen Vertragsarzt eingreift, zu einer "Kollektivhaftung" führen würde, die nach der Gesetzesbegründung mit § 106 Abs 5c SGB V gerade nicht eingeführt werden sollte, greift nicht durch. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 S 117) mit dem Ausgleichsverfahren über die KÄV keine neue Form der "Kollektivhaftung" eingeführt werden sollte. Mit dem Begriff der "Kollektivhaftung" wird dabei der Bezug zu der Rechtslage vor den Änderungen durch das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz ) vom 19.12.2001 (BGBl I 3773) mWv 31.12.2001 und dem bis dahin geltenden § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V hergestellt. Nach dieser Vorschrift hatten Überschreitungen des Arzneimittelbudgets zwingend eine Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge. Diese in der Literatur als "Kollektivhaftung" kritisierte Regelung (vgl zB Wienke/Sauerborn, MedR 1996, 243; Boecken, MedR 2000, 165, 169 ff) ist mit dem ABAG aufgehoben worden (vgl BT-Drucks 14/6309 S 6).

24

Eine § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V idF des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes entsprechende Regelung ist indes - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit § 106 Abs 5c SGB V nicht eingeführt worden. Kennzeichnend für die sog "Kollektivhaftung" war der Umstand, dass kein Bezug zu Regressansprüchen gegenüber einzelnen Ärzten bestand, sondern dass die Budgetüberschreitung als solche eine entsprechende Reduzierung der Gesamtvergütung zur Folge hatte. Im Gegensatz dazu regelt § 106 Abs 5c Satz 2 SGB V aF die Reduzierung der Gesamtvergütung in Höhe des durch den Prüfungsausschuss gegenüber den einzelnen Ärzten festgesetzten Regressbetrags. Allein der Umstand, dass die KÄV das Risiko des Ausfalls der Forderung zB aufgrund einer Insolvenz des Vertragsarztes zu tragen hat, ist - worauf in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 106 Abs 5c SGB V zutreffend hingewiesen wird - nicht gleichbedeutend mit einer Rückkehr zu der Rechtslage vor der Aufhebung des § 84 Abs 1 Satz 4 SGB V aF durch das ABAG(aA Rompf/Weinrich in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 106 SGB V RdNr C 106-72).

25

3. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Reduzierung der Gesamtvergütung hängt damit nicht von der Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegenüber den einzelnen Vertragsärzten ab. Voraussetzung ist nach § 106 Abs 5c Satz 1 und 2 SGB V aF lediglich, dass die Prüfgremien den der Beklagten aus dem Richtgrößenregress zustehenden Betrag festgesetzt haben. Die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Festsetzung des Regresses besteht unabhängig davon, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Festsetzung des Regresses noch vertragsärztlich tätig war (BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 25 ff mwN; BSG SozR 4-5545 § 23 Nr 2 RdNr 22 ff mwN). In Übereinstimmung damit hat die Beklagte vorliegend - nach den von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des SG - die Gesamtvergütung im Quartal II/2009 um die Summe der zuvor durch den Prüfungsausschuss gegenüber zwei Vertragsärzten festgesetzten Regressbeträge verringert. Da die Beklagte die Gesamtvergütung zu Recht verringert hat, hat die Klägerin weder Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung noch auf Prozesszinsen (zum Anspruch auf Prozesszinsen im Gesamtvergütungsstreit vgl BSGE 95, 141 RdNr 30 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 38; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - ZMGR 2012, 435 = Juris RdNr 8 am Ende und RdNr 13, jeweils mwN).

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Regress der klagenden Krankenkasse (KK) gegen einen ermächtigten Krankenhausarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von Arzneiverordnungen.

2

Die Klägerin ist eine KK im Land Rheinland-Pfalz. Der Beklagte ist Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie; er war Chefarzt der Medizinischen Klinik eines Krankenhauses in L. und seit 2003 bis zum 28.2.2007 ermächtigt, auf Überweisung vertragsärztliche Behandlungen durchzuführen. Die Beigeladene ist die bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) eingerichtete Schlichtungsstelle gemäß § 49 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 45 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä).

3

Die Klägerin rief am 17.12.2007 wegen vom Beklagten ausgestellter Arzneiverordnungen die beigeladene Schlichtungsstelle an. Sie beanstandete zahlreiche Verordnungen des Beklagten als fehlerhaft; die Mehrzahl der erhobenen Beanstandungen verfolgte sie später in diesem Verfahren nicht weiter. Sie hat ihr Regressbegehren schließlich auf sieben Verordnungsfälle beschränkt:

        

Bei drei (Erst-)Verordnungen liege ihr kein Überweisungsschein (= Abrechnungsschein) mit der Angabe einer der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor (Verordnungen vom 28.3.2003 für H.M., vom 8.7.2005 für H.H. und vom 30.11.2006 für H.O.);

        

eine Verordnung weise keine Unterschrift auf (Verordnung vom 26.1.2007 für A.A.);

        

drei Verordnungen seien nicht vom Beklagten, sondern von einem anderen Arzt des Krankenhauses unterzeichnet (zwei Verordnungen vom 26.1.2007 für A.A. mit der Unterschrift des Oberarztes Dr. S.; eine Verordnung vom 8.8.2007 für I.T. mit der Unterschrift der Nachfolgerin des Beklagten in der Chefarztposition).

4

Die Klägerin hat - wie sie geltend macht: aus Vorsorge gegen eine etwaige Verjährung der von ihr erhobenen Regressansprüche - am 18.12.2009 beim SG Zahlungsklage erhoben. Ihre Forderung hat zuletzt noch 477,72 Euro betragen.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.2.2012): Die Leistungsklage sei unzulässig. Der Klägerin sei der Klageweg verwehrt, denn es bestehe eine ausschließliche Kompetenz der Prüfgremien. Bei diesen könne die Klägerin den Erlass eines Regressbescheides gegen den Beklagten beantragen. Der von ihr geltend gemachte Regress wegen fehlerhafter Verordnungen betreffe in allen sieben Fällen einen sog sonstigen Schaden gemäß § 48 BMV-Ä. Die Zuordnung zum Verfahren gemäß § 48 BMV-Ä entspreche der Rechtsprechung des BSG; dieses ordne diesem Verfahren alle Verordnungen zu, bei denen ein Fehler bei der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung - und nicht bei ihrem Inhalt - in Frage stehe. Hierzu gehöre das Fehlen einer durch Überweisungsschein belegten, der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung ebenso wie Mängel persönlicher Leistungserbringung einschließlich des Fehlens eigener Unterzeichnung durch den verordnenden ermächtigten Arzt. Wegen dieser Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 BMV-Ä sei weder das Schlichtungsverfahren gemäß § 49 BMV-Ä eröffnet noch Raum für eine Leistungsklage.

6

Die Klägerin hat am 2.4.2012 (Sprung-)Revision eingelegt. Am 18.4.2012 hat sie gegenüber der Schlichtungsstelle, die am 3.2.2010 getagt, aber keine Entscheidung getroffen hatte, ihren Antrag auf Schlichtung zurückgenommen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des SG seien für ihr Regressverlangen nicht die Prüfgremien gemäß § 48 BMV-Ä, sondern die Schlichtungsstelle gemäß § 49 BMV-Ä zuständig. Dem Schlichtungsverfahren seien alle Fälle eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung zuzuordnen, wozu nicht nur die ärztliche Entscheidung über das jeweils zu verordnende Medikament, sondern auch die Verordnung selbst und deren eigenhändige Unterzeichnung gehöre. Der Schlichtungsausschuss sei weiterhin zuständig bei Fehlen einer durch Überweisungsschein belegten, der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung. In allen Fällen habe der Beklagte auch schuldhaft gehandelt, wie es für eine Schadensfeststellung gemäß § 49 BMV-Ä erforderlich sei. Das fehlerhafte Verordnungsverhalten habe auch einen Schaden verursacht; unbeachtlich sei der Einwand, die Verordnungen seien notwendig gewesen und wären sonst von einem anderen Arzt ebenso ausgestellt worden. Auch bei völligem Fehlen einer Unterschrift - obgleich hier nicht der Vorhalt greife, er habe die Pflicht zu nur eigenhändigem Handeln verletzt - sei er zum Regress verpflichtet.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.2.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 477,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beklagte verteidigt das Urteil des SG. Die Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 BMV-Ä entspreche der Auslegung dieser Bestimmung durch das BSG. Die Konsequenz daraus sei allerdings, dass ein Anwendungsraum für das Verfahren gemäß § 49 BMV-Ä nicht mehr erkennbar sei, seit die Praxisgebühr abgeschafft und somit die Verweisung von § 18 Abs 7a Satz 3 auf § 49 BMV-Ä gegenstandslos sei. Wegen der Anwendbarkeit des § 48 BMV-Ä sei kein Raum für eine Leistungsklage der KK, sodass das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Klageabweisung sei auch richtig, wenn statt der Prüfgremien die Schlichtungsstelle zuständig wäre: Die Anrufung der Schlichtungsstelle wäre dann der einfachere Weg, sodass für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Klage würde in einem Fall wie hier zudem die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle entgegenstehen, wie § 49 Abs 4 Satz 2 BMV-Ä ergebe. §§ 48, 49 BMV-Ä seien auch auf ermächtigte Ärzte anzuwenden, wenn dies auch im BMV-Ä nicht so klar zum Ausdruck komme wie in § 8 Abs 3 EKV-Ä. Im Übrigen wäre eine Leistungsklage, falls sie zulässig wäre, jedenfalls unbegründet; relevante Verordnungsfehler lägen nicht vor. In allen Fällen hätten Überweisungsscheine vorgelegen; er - der Beklagte - habe die Versicherungskarten eingelesen und dem Krankenhaus zur Abrechnung weitergeleitet. Ihm könne das Versäumnis des Krankenhauses, die Behandlung gegenüber der KÄV abzurechnen, nicht zugerechnet werden. Auch das Fehlen eigenhändiger Unterzeichnung von Verordnungen rechtfertige keinen Regress. Es gebe keine Vorschrift, wonach der ermächtigte Arzt das Verordnungsblatt eigenhändig unterzeichnen müsse; er müsse die einzunehmenden Arzneimittel lediglich persönlich auswählen. Überdies sei es in der jeweiligen konkreten Situation rechtens gewesen, die Verordnungen den Patienten ohne seine Unterschrift aushändigen zu lassen: Er sei nach seiner Auswahl der einzunehmenden Arzneimittel jeweils plötzlich abgerufen worden und eine Zeit lang unabkömmlich gewesen; ein Warten auf seine Rückkehr sei den schwerkranken Patienten nicht zuzumuten gewesen. Das Rezept vom 8.8.2007, das seine Nachfolgerin unterzeichnet habe, sei zeitlich weit nach seinem Ausscheiden ausgestellt worden und könne ihm nicht angelastet werden.

11

Die beigeladene Schlichtungsstelle hat sich - ohne einen Antrag zu stellen - dahingehend geäußert, dass ihre Zuständigkeit zweifelhaft sei. Die Rechtsprechung des BSG ergebe Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 BMV-Ä. Für eine Gesamtzuständigkeit der Prüfgremien in allen hier umstrittenen Konstellationen spreche, dass es nicht praktikabel wäre, je nach Typus des Fehlers bei der Ausstellung der Verordnung unterschiedliche Zuständigkeiten - teilweise der Schlichtungsstelle und teilweise der Prüfgremien - anzunehmen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das SG hat ihre Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hätte, statt Klage gegen den Arzt zu erheben oder die Schlichtungsstelle gemäß § 49 BMV-Ä anzurufen, beim Prüfungsausschuss die Festsetzung eines Regresses gemäß § 48 BMV-Ä wegen fehlerhafter vertragsärztlicher Verordnungen beantragen müssen(unten 1.). Dies gilt für das Vorgehen gegen einen Arzt auch noch nach Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit (unten 2. und 3.) und ebenso gegenüber ermächtigten Krankenhausärzten (unten 4.). Einen entsprechenden Regressantrag kann die Klägerin auch jetzt noch mit Erfolgsaussicht stellen (unten 5.).

13

1. Das SG hat im vorliegenden Fall zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Für ein Klageverfahren ist kein Raum; die Klägerin hat nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien den Erlass eines Schadensfeststellungsbescheids zu beantragen.

14

In der Rechtsordnung ist vielfach vorgesehen, dass vor der Geltendmachung eines Anspruchs im Klageweg zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen ist - mit der Folge, dass eine unmittelbar erhobene Klage unzulässig ist -. So ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Antragsverfahren bei der Behörde durchzuführen (vgl § 78 Abs 1 Satz 1 SGG; - ebenso § 68 Abs 1 Satz 1 VwGO; vergleichbar auch der Vorrang eines Schiedsverfahrens, § 1032 Abs 1 ZPO). Ebenso darf im Bereich des Vertragsarztrechts eine KK, die zB wegen Verordnungs- oder Behandlungsfehler Ansprüche gegen einen Arzt erhebt, nicht direkt gegen ihn Klage erheben; sie muss vielmehr ein Verwaltungsverfahren bei den Prüfgremien auf Erlass eines Verwaltungsakts gegen den Arzt einleiten, sofern deren Zuständigkeit gemäß § 106 SGB V oder gemäß § 48 BMV-Ä gegeben ist. Der sachliche Grund für diese vorrangigen Zuständigkeiten liegt in der besonderen Sachkunde der fachkundig besetzten Gremien, die die Kompetenz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit haben.

15

Auf der Grundlage der Abgrenzung der §§ 106 SGB V, 48, 49 BMV-Ä voneinander(unten a) sowie speziell zwischen § 106 SGB V zu § 48 BMV-Ä(unten b) ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit gemäß § 48 BMV-Ä gegeben(unten c). Die Folge eines "Leerlaufens" des § 49 BMV-Ä ist hinzunehmen(unten d). Das Ergebnis der Zuständigkeit der Prüfgremien gemäß § 48 BMV-Ä und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer direkten Klage der KK gegen den Arzt entspricht dem System des vertragsarztrechtlichen Viereck-Verhältnisses(unten e).

16

a) Die auf der Grundlage des § 106 Abs 4 Satz 1 SGB V errichteten Prüfgremien entscheiden über die Wirtschaftlichkeit vertragsärztlicher Verordnungen. Die Partner der Bundesmantelverträge haben in § 48 BMV-Ä den Prüfgremien aber auch die Kompetenz zugewiesen, den sonstigen durch einen Vertragsarzt verursachten Schaden festzustellen, der einer KK aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen oder aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht. Nur solche Schadensersatzansprüche, die eine KK gegen einen Vertragsarzt aus der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach §§ 45, 47 und 48 BMV-Ä vorgeschrieben sind, können gemäß § 49 BMV-Ä durch eine Schlichtungsstelle geprüft werden.

17

Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Verzichtet die KK darauf oder scheitert die Schlichtung, so kann die KK ihren Anspruch gerichtlich geltend machen (§ 49 Abs 4 BMV-Ä). Insofern liegt es hier anders als in den Fällen der Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" im Sinne des § 48 BMV-Ä und der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß §§ 47 BMV-Ä, 106 SGB V; in diesen beiden Fällen müssen die zuständigen Prüfgremien angerufen werden, die im Falle der §§ 47 BMV-Ä, 106 SGB V im Übrigen auch ohne Antrag tätig werden können.

18

b) Die Zuständigkeit der Prüfgremien, die eine direkte Klage der KK gegen den Arzt sperrt, erfasst alle Arten von Verordnungsfehlern. Deren Sanktionierung ist insgesamt in §§ 47 BMV-Ä, 106 SGB V und § 48 BMV-Ä geregelt und damit umfassend dem Verfahren vor den Prüfgremien zugewiesen. Fehler des Arztes bei der Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln, die nicht schon Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung im engeren Sinne sind (§ 106 SGB V), werden ausnahmslos von der Kompetenz der Prüfgremien zur Feststellung "sonstiger Schäden" gemäß § 48 Abs 1 BMV-Ä erfasst. Diese Regelung betrifft, ohne zwischen formalen und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden, generalisierend die "unzulässige Verordnung von Leistungen" und verdrängt insoweit die subsidiäre Regelung des § 49 BMV-Ä, dessen Abs 1 Satz 1 die Verfahren nach §§ 45, 47(heute § 106a, § 106 SGB V) und 48 BMV-Ä ausdrücklich ausnimmt. Dies gilt auch, soweit Verstöße gegen das in § 49 Abs 1 Satz 2 BMV-Ä genannte Gebot der persönlichen Leistungserbringung betroffen sind; hiermit werden nur Behandlungsleistungen angesprochen, nicht Verordnungsleistungen, für die § 48 Abs 1 BMV-Ä die speziellere und deshalb vorrangige Regelung enthält. Somit ist für die Überprüfung von Verordnungen der Anwendungsbereich des § 49 BMV-Ä, der eine Wahlmöglichkeit zwischen der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens oder der Erhebung einer Klage(siehe dessen Abs 4) gewährt, von vornherein nicht eröffnet (s hierzu noch RdNr 22).

19

Die für Verordnungsfehler in Betracht kommenden Prüfungen gemäß § 106 SGB V einerseits und § 48 BMV-Ä andererseits - in beiden Konstellationen sind die Prüfgremien zuständig(vgl oben RdNr 16) - hat der Senat danach voneinander abgegrenzt, ob geltend gemacht wird, die Verordnung selbst sei in ihrer inhaltlichen Ausrichtung fehlerhaft gewesen - zB fragwürdiger Off-Label-Use -; dann ist der Anwendungsbereich des § 106 SGB V eröffnet. Wird hingegen geltend gemacht, (nur) die Art und Weise der Ausstellung der Verordnung sei fehlerhaft gewesen, so steht ein "sonstiger Schaden" in Frage, der im Verfahren gemäß § 48 BMV-Ä geltend zu machen ist(vgl BSG vom 5.5.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 21-26; BSG vom 18.8.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 25; BSG vom 13.10.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 11; BSG vom 29.6.2011, SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdN 18 f und 21; BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 50/11 R - RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR 4-2500 § 106 Nr 38 vorgesehen).

20

Diese Unterscheidung zwischen den originären Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren gemäß § 106 SGB V und den Verfahren zur Feststellung sonstiger Schäden im Sinne des § 48 BMV-Ä hat Bedeutung zum einen insofern, als die Schadensfeststellung nach § 48 Abs 1 BMV-Ä anders als die Prüfung nach § 106 Abs 2 SGB V einen Antrag der KK voraussetzt. Zum anderen setzt eine Schadensfeststellung gemäß § 48 Abs 1 BMV-Ä eine verschuldete Pflichtverletzung voraus(vgl zB BSG vom 5.5.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 22 und 25 aE; BSG vom 29.6.2011, SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 26, 34; vgl auch BSG SozR 4-5545 Allg Nr 1 RdNr 20). Schließlich unterliegt die Schadensfeststellung einer vierjährigen Verjährungs-, die Wirtschaftlichkeitsprüfung hingegen einer vierjährigen Ausschlussfrist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 28, 33; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 24, 32).

21

c) Die dargestellte Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des § 106 SGB V und demjenigen des § 48 BMV-Ä hat der Senat in seiner Rechtsprechung in der Weise umgesetzt, dass er das Regressverlangen wegen einer Verordnung für einen Patienten während dessen Krankenhausaufenthalts dem Verfahren wegen "sonstigen Schadens" gemäß § 48 BMV-Ä zugeordnet hat(BSG vom 5.5.2010 aaO RdNr 25; ebenso BSG vom 29.6.2011 aaO RdNr 18 iVm RdNr 13 f). In diesem Verfahren sind auch Regressverlangen wegen solcher Fehler zu realisieren, wie sie hier von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemacht werden; sowohl die Konstellation, dass eine KK die Unzulässigkeit von vertragsärztlichen Verordnungen darauf stützt, ihr liege kein Überweisungsschein (= Abrechnungsschein) mit der Angabe einer der Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor, als auch der Fall, dass der Arzt das Verordnungsblatt nicht eigenhändig unterzeichnete, betreffen die Verfahrensmodalitäten bei der Ausstellung der Verordnung bzw die Art und Weise des Vorgehens bei deren Ausstellung. In keinem der Fälle wird die inhaltliche Korrektheit der Verordnungen bezweifelt, wie dies zB in Konstellationen eines Off-Label-Use oder eines Verordnungsausschlusses aufgrund der Arzneimittel-Richtlinie (AMRL) oder des SGB V in Frage stehen kann (zum Off-Label-Use vgl zB BSG vom 13.10.2010, BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 15 ff; - zu inhaltlichen Verordnungsausschlüssen vgl zB: BSG vom 14.12.2011, BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 38-40, zum AMRL-Ausschluss von Hustenmitteln mit fixer Kombination gegenläufiger Wirkstoffe und BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 50/11 R - zur Veröffentlichung auch in BSGE und in SozR 4-2500 § 106 Nr 38 RdNr 14 ff vorgesehen - zum gesetzlichen Ausschluss von Appetitzüglern).

22

d) Sind mithin die Prüfgremien umfassend für die Beanstandung von Verordnungsfehlern zuständig - teils im Wege von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren gemäß § 106 SGB V und im Übrigen im Schadensfeststellungsverfahren gemäß § 48 BMV-Ä -, so ist kein Raum für eine Anwendung des § 49 BMV-Ä. Einen Überschneidungsbereich zwischen § 48 und § 49 BMV-Ä in dem Sinne, dass ein Regressanspruch wahlweise im Verfahren gemäß § 48 BMV-Ä oder im Verfahren gemäß § 49 BMV-Ä geltend gemacht werden könnte, gibt es nicht; die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen § 48 und § 49 BMV-Ä ist - wie auch § 49 Abs 1 Satz 1 mit seiner Abgrenzung zu §§ 45, 47, 48 BMV-Ä ergibt(vgl oben RdNr 16 und 18) - ein Entweder-Oder, die eine Zuordnung nur zu einem dieser Verfahren zulässt. Dafür sprechen auch praktische Erwägungen: Andernfalls wären für die Prüfung einer Verordnung, deren Ausstellung - wie es häufig vorkommt - unter mehreren Aspekten als fehlerhaft beanstandet wird, unterschiedliche Gremien - Schlichtungsstellen oder Prüfgremien - zuständig, was zu nicht sinnvollen Verfahrenskomplikationen führen würde. Die Konzentration der Verordnungskontrolle bei den Prüfgremien verhindert auch divergierende Entscheidungen und kann zur zügigen Verfahrensdurchführung beitragen.

23

Werden demnach Regresse wegen Fehlern bei der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln überhaupt nicht von § 49 BMV-Ä erfasst, so hat das allerdings die Konsequenz, dass ein Anwendungsraum für diese Regelung nicht mehr erkennbar ist. Ein ausdrücklicher Anwendungsbereich ergibt sich heute nicht mehr aus § 18 Abs 7a Satz 3 BMV-Ä(vgl dazu BSG vom 8.2.2012 - B 6 KA 12/11 R - SozR 4-2500 § 43b Nr 1 RdNr 20 f, 29 ff), weil dessen Verweisung auf § 49 BMV-Ä seit der Abschaffung der Praxisgebühr(Art 1 des Gesetzes vom 20.12.2012, BGBl I 2789, mit Aufhebung der §§ 28 Abs 4, 43b Abs 2, 106a Abs 3 Satz 1 Nr 4, 295 Abs 2 Satz 1 Nr 8 SGB V) gegenstandslos ist. Mithin bleibt als möglicher Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens nur noch die Funktion als Auffangvorschrift für Pflichtverletzungen, die weder von § 48 BMV-Ä noch von §§ 47 BMV-Ä, 106 SGB V noch von §§ 45 BMV-Ä, 106a SGB V erfasst werden. Konkrete Beispiele dafür haben die Verfahrensbeteiligten allerdings nicht benennen können und vermag der Senat auch seinerseits nicht zu erkennen, sodass die Funktion als Auffangvorschrift derzeit eher theoretischer Natur sein dürfte.

24

e) Ist ein "Schaden" einer KK von den Prüfgremien festzustellen - sei es im Wege einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V oder im Wege eines Schadensfeststellungsverfahrens gemäß § 48 BMV-Ä -, so ist wegen deren vorrangiger Zuständigkeit eine direkte Leistungsklage der KK gegen den Arzt unzulässig(oben RdNr 15). Dies entspricht dem System des vertragsarztrechtlichen Viereck-Verhältnisses. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem Viereck-Verhältnis Versicherter-KK-KÄV-Arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen KK und Arzt hingegen nicht. Die Rechtsbeziehungen zwischen den KKn und der KÄV auf der einen Seite und zwischen der KÄV und dem Vertragsarzt auf der anderen Seite sind zu trennen (vgl BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 11 = Juris RdNr 22; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 32; vgl auch BSGE 88, 20, 26 = SozR 3-2500 § 75 Nr 12 S 72 = Juris RdNr 32). Das vertragsarztrechtliche Beziehungsgeflecht vermeidet grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den KKn als Leistungsträgern und den (Vertrags-)Ärzten als Leistungserbringern (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 130 = Juris RdNr 143; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44; so auch - zum zahnärztlichen Bereich - BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 3 f = Juris RdNr 9 f). Nur in Ausnahmekonstellationen ist ein Rechtsstreit direkt zwischen KK und Arzt zulässig (vgl BSG vom 15.8.2012 - B 6 KA 34/11 R - SozR 4-5540 § 44 Nr 1 RdNr 10 f zum Kostenverlangen für Sprechstundenbedarf). Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 5.5.2010 ausgeführt, dass die KK im Regelfall keine Möglichkeit hat, den Vertragsarzt unmittelbar in Regress zu nehmen, vielmehr die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den vertragsarztrechtlichen Gremien zugewiesen ist und die KK daher auf deren Tätigwerden angewiesen ist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44).

25

2. Diese Grundsätze über die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Prüfung und Feststellung der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten - je nach Fallkonstellation im Verfahren gemäß §§ 47 BMV-Ä, 106 SGB V oder im Verfahren gemäß § 48 BMV-Ä - gelten auch dann noch, wenn der Arzt nicht mehr vertragsärztlich tätig ist. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren der Umstand ohne Bedeutung, dass der Beklagte seit Ende Februar 2007 nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten mitwirkt. Auch gegen einen ausgeschiedenen Arzt darf eine KK, die ihm die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten vorwirft, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen, dass diese einen Regressbescheid gegen den Arzt erlassen (ebenso Senatsurteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 18/12 R -, RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

26

a) Richtig ist zwar, dass nach dem Ausscheiden aus dem vertragsärztlichen System die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Arzt gegen Honoraransprüche aus vertragsärztlichen Leistungen aufzurechnen und somit die Ansprüche durch Einbehalt fälliger Gegenzahlungen zu realisieren, nicht mehr besteht (vgl BSGE 80, 1, 2 f und 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 7 und 12 = Juris RdNr 14 und 23). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Institutionen für die Prüfung und Feststellung von Ansprüchen gegenüber dem Arzt nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung überhaupt zu verneinen und der KK den Klageweg direkt gegen den Arzt zu eröffnen. Es bestehen vielmehr nachgehende Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, die mit einer nachwirkenden Kompetenz der Gremien einhergehen (vgl hierzu BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3 = Juris RdNr 12, 19; ebenso BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12 = Juris RdNr 23: "nachwirkende Regelungsbefugnisse"). Aus diesen Nachwirkungen ergibt sich, dass die vertragsarztrechtlichen Gremien auch dann noch für die Beurteilung vertragsärztlichen Verhaltens zuständig sind, wenn der Arzt nicht mehr vertragsärztlich tätig ist. Der sachliche Grund hierfür liegt in der besonderen Sachkunde der fachlich spezialisierten Gremien, die die Kompetenz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit haben (vgl oben RdNr 13 ff). Dieser Grund entfällt nicht dadurch, dass der Arzt aktuell keine vertragsärztliche Tätigkeit ausübt. Der Arzt hätte es sonst in der Hand, sich durch ein Ausscheiden aus der Versorgung einem Verfahren vor den Prüfgremien zu entziehen.

27

Daher steht außer Zweifel, dass die Prüfgremien auch nach dem Ausscheiden eines Arztes ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen den Vertragsarzt hinsichtlich vergangener Quartale durchführen können, und ebenso, dass die KÄV noch sachlich-rechnerische Richtigstellungen wegen vertragsärztlicher Fehlabrechnungen durchführen kann. Das hat der Senat auch in seinem Urteil vom 18.12.1996 (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12) nicht in Frage gestellt. Er hat vielmehr ausdrücklich die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachwirkende Regelungsbefugnis der KÄV hervorgehoben und ausgeführt, dass sie weiterhin Richtigstellungen vornehmen und zu Unrecht gezahlte Honorare aus der Zeit der vertragsärztlichen Tätigkeit zurückfordern kann. Er hat lediglich gemeint, dass für einen Erstattungsanspruch einer KK der Erlass eines Richtigstellungsbescheids keine notwendige Voraussetzung sei; nur hiervon rückt der Senat ab (vgl nachfolgend b). Die gesetzgeberische Entscheidung, die Tätigkeit der Leistungserbringer im System der vertragsärztlichen Versorgung einem besonderen Regime der ärztlichen Selbstverwaltung mit fachlich spezialisierten Gremien zu unterwerfen, verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass die vertragsärztliche Tätigkeit beendet worden ist.

28

b) Aus dieser umfassenden Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Fachgremien - auch noch nach dem Ausscheiden des Arztes aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung - ergeben sich Folgerungen, die Anlass zu einer Klarstellung geben. An der Aussage in der Entscheidung des Senats vom 18.12.1996 (BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2), dass eine KK, die nach Ausscheiden eines (Zahn-)Arztes aus dem vertrags(zahn)ärztlichen System von der K(Z)ÄV eine Abrechnungskorrektur verlangt, keine vorherige Richtigstellung durch die K(Z)ÄV erwirken müsse (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12 f = Juris RdNr 23), hält der Senat für Ansprüche, die nach Veröffentlichung dieses Urteils erstmals geltend gemacht werden, nicht mehr fest. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Abwicklung fehlerhafter Leistungserbringung und -abrechnung ist stets der Vorrang der vertrags(zahn)ärztlichen Institutionen (KÄV und Prüfgremien) zu wahren, die den Umfang der Zahlungspflichten des Arztes bzw Zahnarztes mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten (Vertragsarzt, KÄV, KKn) verbindlich feststellen (vgl dazu auch BSG SozR 4-5555 § 21 Nr 2). So kann die Gefahr widersprechender Feststellungen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Rückforderungsansprüche möglich sind, vermindert werden. Der Senat knüpft damit umfassend an seine Aussagen an, dass der frühere Status als Vertrags(zahn)arzt Nachwirkungen entfaltet (BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3 = Juris RdNr 12, 19) und die vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen nachwirkende Regelungsbefugnisse haben (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12 = Juris RdNr 23).

29

3. Die Aspekte der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität stützen die unter 1. und 2. dargestellte Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. Die Zuständigkeitskonzentration bei den Prüfgremien sichert inhaltlich eine einheitliche Handhabung innerhalb des KÄV-Bezirks. Sie ermöglicht den KKn, gemeinsam ein Verfahren bei den Prüfgremien einzuleiten, und macht Klageverfahren durch jede einzelne KK entbehrlich. Auch der Arzt muss sich dann nur mit einem Verfahren auseinandersetzen; zudem kann er davon ausgehen, dass im Zusammenhang stehende Umstände bzw andere Verfahren berücksichtigt werden, zB bei einer Richtgrößenprüfung etwa der Aufwand für solche Arzneimittel unberücksichtigt bleibt, deren Kosten bereits als sonstiger Schaden festgesetzt wurden.

30

Die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Überprüfung der Korrektheit vertragsärztlicher Verordnungen in allen Varianten auch nach dem Ausscheiden des betroffenen Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung trägt schließlich auch der Verwaltungspraktikabilität Rechnung. Die Prüfgremien verfügen über die jeweils erforderlichen Daten und über die unverzichtbaren Erfahrungen bei der Aufklärung der jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalte. Ihnen stehen in manchen Bereichen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsspielräume und Ermessen bei der Bemessung der Höhe von Regressen zu. Auf diese Kompetenzen könnte bei einer Direktklage der KK gegen einen Arzt nicht zurückgegriffen werden. Vergleichbares gilt für die gesetzlich den KÄVen zugewiesenen Verfahren der Plausibilitätsprüfung und der Honorarberichtigung (§ 106a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Halbsatz 2 iVm Satz 2 ff SGB V). Auch diese Verfahrenszuständigkeiten würden bei Zulassung von Klagen einer KK gegen einen Arzt wegen fehlerhafter Abrechnungen überspielt; die Gefahr widersprechender Entscheidungen je nach dem, ob ein Arzt an der Versorgung teilnimmt oder nicht, wäre erheblich.

31

4. Die zu 1.-3. dargestellten Grundsätze gelten ebenso wie für Vertragsärzte auch für ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen. Für die Ermächtigten ergibt sich die Geltung aus § 95 Abs 4 SGB V: Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist sowie die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für sie verbindlich sind. Dies schließt auch die Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen des BMV-Ä und des EKV-Ä ein.

32

Dies steht für den EKV-Ä zumal deshalb außer Zweifel, weil in dessen § 8 Abs 3 nochmals klarstellt ist, dass die im EKV-Ä für Vertragsärzte getroffenen Regelungen auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den BMV-Ä gilt nichts anderes, auch wenn dieser seit dem 1.7.2007 keine dementsprechende allgemeine Bestimmung mehr enthält. Die Nichtübernahme der früheren entsprechenden Bestimmung des § 4 Abs 1 Satz 2 BMV-Ä(vgl DÄ 2005, A-854) in die Neufassung (DÄ 2007, A-1684, A-1687) hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr sind die Vertragspartner des BMV-Ä davon ausgegangen, dass dessen Geltung auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen ohnehin unzweifelhaft ist. Dies ergibt sich aus zahlreichen Einzelregelungen, die die Geltung für diese weiteren Personen und Einrichtungen als selbstverständlich voraussetzen (vgl zB § 1a Satz 1 Nr 5, Nr 15 Ziff 1, Nr 21, Nr 29, § 3 Abs 2 Nr 8, §§ 4 bis 8, § 13 Abs 3, § 15a Abs 1 Satz 7, § 21 Abs 1a Satz 3, § 24 Abs 1 Satz 1, Abs 5 Satz 2 BMV-Ä). Hiervon ist auch der Senat zB in seinem Urteil vom 8.2.2012 mit der Anwendung des BMV-Ä auf die ermächtigten Ärzte und auf die ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen ausgegangen (vgl BSG SozR 4-2500 § 43b Nr 1 RdNr 20 ff betr ärztlich geleitete Einrichtungen, hier: Notfallambulanzen der Krankenhäuser). Auch vom Ergebnis her kann die Anwendung auf Ermächtigte nicht zweifelhaft sein; die Geltung für sie steht zB bei der Vordruckvereinbarung der Anlage 2 zum BMV-Ä außer Frage.

33

5. Aus den zu 1.-4. dargelegten Grundsätzen folgt, dass die Leistungsklage der Klägerin gegen den Beklagten unzulässig ist und die Klägerin nur die Möglichkeit hat, bei der Prüfungsstelle zu beantragen, dass diese im Verfahren gemäß § 48 BMV-Ä einen Regressbescheid gegen den Beklagten erlässt. Ein solches Vorgehen wäre bzw ist auch erfolgversprechend; dies scheitert weder an einer Verjährung (unten a) noch am Fehlen eines Schadens (unten b), und in sechs der sieben Verordnungsfälle fallen dem Beklagten auch schuldhafte Pflichtverletzungen zur Last (unten c).

34

a) Einem Schadensfestsetzungsantrag der Klägerin an den Prüfungsausschuss steht nicht die Verjährung entgegen (zur vierjährigen Verjährungsfrist vgl die BSG-Angaben oben in RdNr 20 am Ende). Deren Ablauf war sowohl durch die Anrufung der Schlichtungsstelle - seit Dezember 2007 - als auch durch die Klageerhebung - seit Dezember 2009 - gehemmt (vgl zur Verjährungshemmung durch Antrag auf Schadensfeststellung beim Prüfungsausschuss: BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 42 ff, insbesondere RdNr 43, 47; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 39; BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

35

Der Fristenhemmung steht nicht entgegen, dass diese Rechtsbehelfe unzulässig gewesen sind, die Klägerin sich nämlich - wie dargelegt - an den Prüfungsausschuss hätte wenden müssen. Auch unzulässige Rechtsbehelfe hemmen die Verjährung (vgl allgemein zur Hemmungswirkung unzulässiger Leistungsklagen BGH vom 9.12.2010, NJW 2011, 2193 RdNr 13, 15 und BGH vom 24.5.2012, NJW 2012, 2180 RdNr 17; zur Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht BSG vom 28.9.2006, BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3, RdNr 12 und BSG vom 20.10.2010, SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 24). Selbst wenn dies bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen anders zu beurteilen und ihnen keine Hemmungswirkung zuzuerkennen wäre, ergäbe sich hier nichts anderes; denn eine offensichtliche Unzulässigkeit steht nicht in Rede: Vor Ergehen dieses heutigen Urteils war nicht geklärt, wie Regresse wegen Verordnungen ohne Überweisungsschein und ohne eigenhändige Unterzeichnung im Falle nicht mehr vertragsärztlich tätiger Ärzte geltend zu machen sind (vgl oben RdNr 21 und 28).

36

b) In den dargestellten Konstellationen ist auch unzweifelhaft ein Schaden eingetreten. Dem kann nicht ein hypothetischer alternativer Geschehensablauf entgegengehalten werden, etwa mit dem Vorbringen, die Verordnung sei inhaltlich sachgerecht gewesen und bei sachgerechter Ausstellung der Verordnung - sei es durch den Beklagten oder durch einen anderen Arzt - wären der Klägerin dieselben Kosten entstanden und deshalb sei ihr durch den Fehler bei der Ausstellung der Verordnung kein Schaden entstanden (vgl zu solcher Argumentation auch Begriffe wie hypothetische Reserveursache, alternative Kausalität, saldierende Kompensation, Vorteilsausgleichung).

37

Derartige Einwendungen hat der Senat stets zurückgewiesen: Im Vertragsarztrecht ist kein Raum, einen Verstoß gegen Gebote und Verbote, die nicht bloße Ordnungsvorschriften betreffen, durch Berücksichtigung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs als unbeachtlich anzusehen; denn damit würde das vertragsarztrechtliche Ordnungssystem relativiert. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.8.2010 zusammenfassend ausgeführt: "Die Zuerkennung der Kosten, die bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären, hätte zur Folge, dass es auf die Beachtung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen nicht ankäme" (BSG aaO SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 51; in der Sache ebenso - zum Teil im Rahmen der Prüfung ungerechtfertigter Bereicherung - BSG vom 8.9.2004, SozR 4-2500 § 39 Nr 3 RdNr 14 betr unzulässige faktisch-stationäre Behandlung; BSG vom 22.3.2006, BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 11 betr eine als Praxisgemeinschaft auftretende Gemeinschaftspraxis; BSG vom 28.2.2007, SozR 4-2500 § 39 Nr 7 RdNr 17 f betr zu lange stationäre Versorgung; BSG vom 5.5.2010 BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 47 betr Verordnung von Immunglobulin; BSG vom 18.8.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 51 betr Verordnung von Sprechstundenbedarf; BSG vom 13.10.2010, SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 44 betr Verordnung von Megestat; vgl auch BSG vom 21.6.1995, BSGE 76, 153, 155 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 5 S 22 f, und BSG vom 23.6.2010, BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 67; vgl ferner die neuere BGH-Rspr zu dem - an sich nicht vergleichbaren - strafrechtlichen Betrugstatbestand in Fällen ärztlichen Fehlverhaltens mit ihrer Bezugnahme auf die "zum Vertragsarztrecht entwickelte streng formale Betrachtungsweise" in BGHSt 57, 95 = NJW 2012, 1377 = MedR 2012, 388, RdNr 82, 85; vgl auch BGHSt 57, 312 = NJW 2012, 3665 = MedR 2013, 174, RdNr 52). Wie die Beispiele der Senatsrechtsprechung zeigen, gilt das vertragsarztrechtliche Prinzip, dass kein Raum für die Berücksichtigung hypothetischer alternativer Geschehensabläufe ist, gleichermaßen für Verfahren gemäß § 106 SGB V wie für solche gemäß § 48 BMV-Ä und für alle Arten von Verstößen gegen Gebote und Verbote, ohne Unterscheidung danach, ob ein sog Status betroffen ist oder nicht; ausgenommen sind nur Verstöße, die lediglich sog Ordnungsvorschriften betreffen.

38

Ein Schaden der KK könnte allerdings dann zu verneinen sein, wenn diese der Apotheke auf eine Verordnung hin - zB weil sie überhaupt nicht unterzeichnet war - überhaupt keine Arzneikostenerstattung gewährt hatte (vgl zur Unterzeichnungspflicht § 3 Abs 2 Satz 1 Buchst n des Arzneiliefervertrags zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz eV und den KKn vom 26.2.1996). Dies wäre ggf im Schadensfeststellungsverfahren aufzuklären.

39

c) In sechs der sieben umstrittenen Verordnungsfälle ist auch die weitere Voraussetzung für einen Schadensregress gemäß § 48 BMV-Ä, dass nämlich eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegen muss, auf der Grundlage des vom SG festgestellten Geschehensablaufs zu bejahen(zum Verschuldenserfordernis vgl oben RdNr 20).

40

aa) Schuldhaft hat der Beklagte zunächst in den drei Fällen gehandelt, in denen die Klägerin geltend macht, ihr liege kein Überweisungsschein mit Angabe einer der (Erst-)Verordnung zugrunde liegenden ärztlichen Behandlung vor (hierzu s § 15 Abs 2 BMV-Ä; vgl auch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab - Ärzte (EBM-Ä), der eine Vergütung für Rezeptausstellung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nur für Wiederholungsrezepte vorsieht, s dazu Nr 01430 EBM-Ä). Es gehört zum Verantwortungsbereich des Arztes, dass die KKn mit Verordnungskosten nur für korrekte Verordnungen belastet wird. Dazu gehört bei einer Erstverordnung, dass ihr eine ärztliche Behandlung zugrunde gelegen hat. Dies muss der Arzt auf dem Abrechnungs- bzw Überweisungsschein dokumentieren, und dieser muss der KÄV vorgelegt werden.

41

Fehlt es hieran - und hat die KK die Verordnungskosten der Apotheke erstattet -, so kann die KK den Arzt in Regress nehmen. Den ermächtigten Ärzten ist die Dienstleistung des Krankenhauses zuzurechnen: Gemäß § 120 Abs 1 Satz 3 SGB V rechnet der Krankenhausträger die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehenden Vergütungen "für diese" ab und leitet diese nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus entstandenen Kosten an die Krankenhausärzte weiter. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen folgt, dass sich die ermächtigten Krankenhausärzte ein Verschulden des Krankenhausträgers bei der Weiterverarbeitung und Weitergabe der ihm zugeleiteten Unterlagen bzw Daten zurechnen lassen müssen. Der Arzt kann sich nicht damit exculpieren, er habe die Behandlung durchgeführt und dokumentiert sowie dies auch dem Krankenhaus zur Weiterverarbeitung und Weitergabe an die KÄV zugeleitet; erst das Krankenhaus habe die entsprechende Abrechnung und Weiterreichung versäumt. Der Arzt kann nur darauf verwiesen werden, ggf nach der Inanspruchnahme durch die KK dann seinerseits das Krankenhaus bzw dessen Träger in Regress zu nehmen. Vorschriften darüber, dass die KK direkt beim Krankenhaus Regress nehmen könnte, bestehen nicht.

42

bb) Bei den drei Verordnungen vom 26.1.2007, bei denen der Beklagte den Patienten Verordnungsblätter ohne seine persönliche Unterzeichnung aushändigen ließ, ist ihm ebenfalls jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Es lag nämlich jeweils ein Verstoß gegen das Gebot persönlicher Leistungserbringung vor.

43

Diesem Gebot kommt großes Gewicht zu (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 34 iVm 37). Es gilt nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die Verordnungstätigkeit des Arztes; Vertragsärzte und ermächtigte Krankenhausärzte müssen es gleichermaßen beachten. Ermächtigungen für Krankenhausärzte werden diesen mit Blick auf einen Versorgungsbedarf und ihre persönliche Qualifikation iVm den ihnen im Krankenhaus zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erteilt (vgl § 116 SGB V iVm § 31a Abs 1 und 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und dazu BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 26/12 R - RdNr 26 am Ende und RdNr 34, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); eine Ermächtigung berechtigt den ermächtigten Arzt nur persönlich. Eine Befugnis des im stationären Bereich zuständigen Vertreters, den Krankenhausarzt auch bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu vertreten, besteht nicht. Unzutreffend ist ferner die Ansicht, das Gebot persönlicher Leistungserbringung fordere lediglich die ärztliche Entscheidung über das zu verordnende Medikament selbst, nicht aber auch die persönliche Ausstellung und Unterzeichnung der Verordnung. Eine solche Einschränkung ist den Regelungen über die persönliche Leistungserbringung nicht zu entnehmen. Auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) stellt klar, dass die Verschreibung "die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person" enthalten muss (§ 2 Abs 1 Nr 10 AMVV).

44

Für den Fall, dass ein (Krankenhaus-)Arzt nicht zeitgerecht zur Aushändigung einer von ihm persönlich unterzeichneten Verordnung in der Lage ist, ergibt sich aus § 4 AMVV, dass er den Apotheker - insbesondere fernmündlich - über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten kann, sodass der Apotheker die Arznei vorab aushändigen kann; der Arzt hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. Mit dieser Regelung wird dem Arzt ein Weg gewiesen, dem Patienten noch ohne Aushändigung der persönlich unterzeichneten Verordnung das Medikament zukommen zu lassen. In diesen Rechtsvorschriften sind andere Vorgehensweisen nicht vorgesehen: Zu beanstanden ist daher sowohl der vom Beklagten praktizierte Weg, Verordnungsblätter durch einen anderen Arzt unterzeichnen zu lassen - so in den zwei Fällen der Unterzeichnung durch Dr. S. -, als auch die Aushändigung eines überhaupt nicht unterzeichneten Verordnungsblatts an einen Patienten - so im Fall der einen Verordnung vom 26.1.2007 -. Diese Vorgehensweisen widersprechen sowohl dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung als auch den Regelungen der AMVV.

45

Die aufgeführten Pflichtverletzungen sind auch als verschuldet anzusehen. Die Regelungen des BMV-Ä und der AMVV muss jeder Vertragsarzt und ebenso jeder ermächtigte Arzt kennen. Die Ausführungen des Beklagten, die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung des Verordnungsblatts sei ihm und generell den ermächtigten Krankenhausärzten nicht bewusst gewesen bzw diese seien durchgängig anders verfahren, können den Beklagten nicht exculpieren.

46

cc) Kein Verschulden trifft den Beklagten demgegenüber im Zusammenhang mit der Verordnung vom 8.8.2007, die seine Arztnummer aufwies, aber von seiner Nachfolgerin unterzeichnet war. Diese Verordnung ist mehr als sechs Monate nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgestellt worden. Daraus, dass sich im Krankenhaus noch Verordnungsblätter mit seiner Arztnummer befanden und diese nach seinem Ausscheiden noch verwendet wurden, lässt sich keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ableiten. Eine Pflicht, sie bei seinem Ausscheiden zu vernichten, um ihre Verwendung zu verhindern, trifft das Krankenhaus und nicht ihn. Ein Tatbestand, wonach ein insoweit gegebenes Versäumnis des Krankenhauses ihm zuzurechnen wäre, findet sich in der Rechtsordnung nicht; die oben herangezogene Regelung des § 120 Abs 1 Satz 3 SGB V(vgl oben RdNr 41) reicht so weit nicht.

47

d) Schließlich ist im Schadensregressverfahren gemäß § 48 BMV-Ä, soweit eine verschuldete Pflichtverletzung mit Verursachung eines Schadens festgestellt wird, auch noch dessen Höhe festzustellen(vgl zum Abzug von Apothekenrabatt und Patienten-Zuzahlungen und zur Möglichkeit der Pauschalierung die BSG-Angaben bei Th. Clemens in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106 RdNr 108).

48

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.