nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21 ZB 16.436, 28.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als ...-arzt. Diese wurde ihm mit Wirkung vom ... August 1973 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. vom ... September 2012 wurde der Kläger der Steuerhinterziehung in fünf tatmehrheitlichen Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts seiner Verpflichtung zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Einkommenssteuererklärungen in den Jahren 1999 bis 2002 und 2004 nicht nachgekommen ist, indem er in den von ihm abgegebenen Einkommenssteuererklärungen Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als ...-arzt nicht vollständig und Ausgaben in großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärte. Darüber hinaus unterließ er die Erklärung von Kapitaleinkünften. Nach dem Strafurteil ergab sich hierdurch eine Steuerverkürzung in Höhe von mindestens 59.568 Euro sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von mindestens 3.256 Euro. Zur Strafzumessung wird in dem Urteil ausgeführt, zugunsten des Klägers habe sein Geständnis gesprochen, auch wenn dies erst am Ende der Verhandlung abgelegt worden und nur von wenig Reue und Schuldeinsicht getragen sei. Auch habe er Schadenswiedergutmachung geleistet und sei nicht vorbestraft. Zu seinen Lasten sei andererseits der in den einzelnen Jahren jeweils hohe Schaden zu werten. Zudem sei der Kläger seiner Vorbildfunktion als ... und damit als herausgehobene Person des öffentlichen Lebens in seiner Ortschaft nicht gerecht geworden. Mit wenig Verständnis und nicht unerheblichen Bedenken habe das Gericht zur Kenntnis genommen, wie sich der Kläger während des Ermittlungs- und zu Beginn des Strafverfahrens zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gestellt habe. Unbeschadet der Unschuldsvermutung und seinen Rechten als Beschuldigter in einem Ermittlungs- und Strafverfahren stehe es dem Kläger schlecht an, als herausgehobene Führungsperson und ... die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung derart unsachlich anzugehen. Das Gericht habe sich daher nur wundern können, wie der Kläger mit einer Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden die Finanzverwaltung überzogen und versucht habe, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung gegeneinander auszuspielen. Zur Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung wird ausgeführt, das Gericht setze in den Kläger die Hoffnung und Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Die Sozialprognose sei für den Kläger aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit zweifelhaft. Er sei aber sozial integriert, berufstätig und immerhin bislang noch für die derzeitige Wahlperiode von seinen Wählern zum ... seiner Ortschaft gewählt, habe den Steuerschaden beglichen, sei nicht vorbestraft und habe sich schließlich geständig gezeigt.

Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers (Nr. 1) und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro auf (Nr. 3), das Original der Approbationsurkunde und sämtliche davon in seinem Besitz befindliche Ablichtungen innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich als unwürdig zur Ausübung des ...-arztberufes erwiesen. Die Straftaten und der lange Zeitraum der Begehung der Steuerhinterziehung sowie das Ausmaß der vom Kläger erzielten Steuerverkürzung von fast 60.000 Euro offenbarten ein deutlich überzogenes und ungerechtfertigtes Gewinnstreben. Der Kläger habe damit sein eigenes Ansehen und das in ihn als ...-arzt gesetzte Vertrauen auf empfindliche Weise geschädigt. Nach einer einschlägigen Vorbestrafung aus dem Jahr 1987 habe der Kläger erneut Steuern hinterzogen. Er besitze daher nicht mehr das für die ...ärztliche Berufsausübung notwendige Ansehen in der Bevölkerung. Mit seinen hartnäckig begangenen Steuerstraftaten habe er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität seines Berufsstandes auf erhebliche Weise geschädigt.

Am ... Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und zunächst beantragt, das Verfahren im Hinblick auf einen vom Kläger gegen das Strafurteil vom ... September 2012 gestellten Wiederaufnahmeantrag ruhend zu stellen. Mit Einverständnis des Beklagten wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

In der Folgezeit beantragte der Beklagte unter Vorlage eines Beschlusses des Amtsgerichts F. vom ... Februar 2014, mit dem der Wiederaufnahmeantrag des Klägers als unzulässig verworfen worden war, die Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Beschluss des Amtsgerichts F. habe keine Rechtskraft erlangt. Vielmehr seien der Wiederaufnahmeantrag und die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgenommen worden. Hintergrund hierfür sei der Umstand, dass vom Finanzamt M. mit Bescheid vom ... März 2014 und damit während des Wiederaufnahmeverfahrens im Nachgang zum strafgerichtlichen Urteil der Bescheid über Hinterziehungszinsen vom ... März 2013 aufgehoben worden sei.

Nach Fortführung des Verfahrens hat der Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers lägen nicht vor. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts M. vom ... September 2012 beruhe auf einer Verständigung im Sinne von § 257c Strafprozessordnung (StPO). Zunächst sei der Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1998 und 2003 vorläufig eingestellt worden. Im Ergebnis seien dem Kläger für die Veranlagungszeiträume 1999, 2000, 2001, 2002 und 2004 eine Steuerverkürzung in Höhe von 59.568 Euro sowie nicht abgeführte Solidaritätszuschläge in Höhe von 3.256 Euro zur Last gelegt worden. Dieser Sachverhalt habe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung und des Geständnisses des Klägers festgestanden. Eine weitere Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden. Grundlage der strafgerichtlichen Entscheidung seien Feststellungen des Finanzamts gewesen. Das strafgerichtliche Urteil biete im vorliegenden Fall keine Grundlage für den Approbationswiderruf, weil gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Im Nachgang zu der Verurteilung seien vom Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom ... März 2013 Hinterziehungszinsen gefordert worden. Der Hinterziehungszinsenbescheid sei aber mit Bescheid vom ... März 2014 wieder aufgehoben worden. Diese Aufhebung bestätige, dass die Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) nicht vorlägen, insbesondere keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen worden sei. Der Aufhebungsbescheid beruhe darauf, dass die Ergebnisse des zeitlich vorher einvernehmlich abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens und die daraufhin ergangenen neuen Einkommenssteuerbescheide vom ... Januar 2012 dem strafgerichtlichen Urteil nicht zugrunde gelegt worden seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren seien verschiedene, vorher strittige Betriebsausgaben (z. B. Kfz-Kosten, Raumkosten) einvernehmlich festgelegt worden. Gleichfalls seien übereinstimmend doppelt erklärte Einnahmen von über 20.000 Euro unstreitig gestellt und gestrichen worden. Vor allem sei ausweislich des finanzgerichtlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung vom ... Dezember 2011 übereinstimmend festgestellt worden, dass die Einsprüche des Klägers gegen die Einkommenssteuerbescheide 1995 bis 1999 und 2004 erledigt seien und dass die Parteien darüber übereinstimmten, dass die in den Jahren 1995 bis 2004 steuerlich geltend gemachten Aufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau sowohl der allgemeinen Lebensführung, als auch den verschiedenen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zugeordnet werden könnten. Die Verständigung habe zu den neuen Steuerbescheiden vom ... Januar 2012 mit einem Gesamtnachzahlungsbetrag von 18.235 Euro geführt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien diese Steuerbescheide nicht zum Gegenstand des Strafverfahrens gemacht worden. Vielmehr sei das Finanzamt zunächst von einem Verkürzungserfolg von ca. 200.000 Euro ausgegangen. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung sei seitens des Finanzamts eine Steuerverkürzung von 54.824 Euro dargestellt worden, aus der das Gericht eine Steuerverkürzung in Höhe von 59.568 Euro und einen Gesamtnachzahlungsbetrag von 18.235 Euro ermittelt habe. Der Vorwurf, der Kläger habe vorsätzlich unrichtige Angaben als Betriebsausgaben erklärt, sei damit mehr als fraglich. Bei einer derartigen Reduzierung des ursprünglichen Vorwurfs werde üblicherweise keine Verurteilung ausgesprochen, sondern das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die fehlende Berücksichtigung dieser Umstände im Wiederaufnahmeverfahren stelle einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip dar, der zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei seitens des Verwaltungsgerichts die Richtigkeit der die Verurteilung tragenden Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon führe nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit. Nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten rechtfertige die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als (...-) Arzt untragbar sei. Diese Annahme sei beim Kläger nicht gerechtfertigt. Was das weitere vom Beklagten angeführte strafgerichtliche Urteil vom ... Januar 1987 anbelange, werde auf den Hinweis des Finanzgerichts M. in dem nachfolgenden Klageverfahren wegen Hinterziehungszinsen vom ... April 2011 verwiesen. Demnach sei nach Aktenlage nicht geklärt gewesen, ob im Einzelnen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorgelegen habe. Im Disziplinarrecht rechtfertige selbst eine Steuerhinterziehung im fünfstelligen Bereich keine Entfernung aus dem Dienst. Übertragen auf den vorliegenden Fall sei daher auch der Approbationsentzug als Höchstmaßnahme allein durch die Steuerhinterziehung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt im Wesentlichen vor, der Widerruf der Approbation des Klägers sei rechtmäßig. Die Behörde dürfe sich bei der Bewertung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stützen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorlägen. Solche Anhaltspunkte lägen hier nicht vor. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers sei erfolglos geblieben. Dem Kläger sei ein schwerwiegendes, beharrliches Fehlverhalten in Steuerangelegenheiten anzulasten, da er bereits mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts M. aus dem Jahr 1987 der fortgesetzten Steuerhinterziehung für schuldig befunden und damit einschlägig vorbelastet sei. Zur Beurteilung seiner Würdigkeit mögen auch die Feststellungen im Strafurteil aus dem Jahr 2012 zu seinem Verhalten im strafrechtlichen Verfahren und gegenüber den Mitarbeitern der Finanzverwaltung dienen. Darüber hinaus sei der Presse zu entnehmen gewesen, dass der Kläger im Jahr 2012 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als ... enthoben worden sei. Ihm sei zum Vorwurf gemacht worden, seine Mitarbeiter in der Gemeindeverwaltung gemobbt zu haben. Die vorläufige Dienstenthebung und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt seien - auch wenn dies nicht in Bezug zu seiner ...ärztlichen Tätigkeit stehe - ebenfalls geeignet, das Bild der ...-ärzteschaft in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.

Auf Anfrage des Gerichts nach den Gründen der Aufhebung des Hinterziehungszinsenbescheides vom ... März 2013 teilte die Finanzverwaltung mit, im Rechtsbehelfsverfahren müsse die Steuerhinterziehung unabhängig von einem Steuerstrafverfahren nachgewiesen werden. In Anbetracht des Betrages von 1.449 Euro sei es aus verwaltungsökonomischen Gründen angebracht gewesen, den Bescheid aufzuheben.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als ...-arzt ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der...-heilkunde (...). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist; d. h. wenn sich der Betroffene nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ...ärztlichen Berufes ergibt. Da die Begriffe „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ jeweils eine eigenständige Bedeutung haben, müssen sie nicht kumulativ gegeben sein, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen; es genügt vielmehr das Vorliegen eines dieser Tatbestände (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 21 B 10.1543 - juris Rn. 25). Die Behörde hat weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Ist einer der Tatbestände verwirklicht, ist die Approbation zwingend zu widerrufen.

Der Beklagte ist im vorliegenden Fall zur Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers den Tatbestand der Unwürdigkeit erfüllt. Unwürdigkeit liegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt oder ...-arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris; BayVGH, U. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 25). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das seine Berufsausübung bei Würdigung aller Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 8; BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris Rn. 4). Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflicht bedarf es - anders als bei der Zuverlässigkeit - nicht (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1992 - 3 B 87/92 - juris). Das schwerwiegende Fehlverhalten muss nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen, sondern kann auch durch ein Verhalten begründet werden, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 4). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit stellt keine Sanktion dar, sondern soll das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde bzw. ...-heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, zerstört (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris Rn. 4 m. w. N.). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ...ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z. B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit, bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Der Beurteilung, ob beim Kläger die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit gegeben sind, kann der im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts M. vom ... September 2012 festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich können Behörden und Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen zu müssen. Anderes gilt nur dann, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, insbesondere wenn etwa im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser aufklären können als das Strafgericht (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68/13 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 14.11.2014 - 21 ZB 14.1072 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 30).

Solche gewichtigen Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass im Strafurteil vom ... September 2012 die aufgrund der finanzgerichtlichen Verständigung erstellten geänderten Bescheide vom ... Januar 2012 nicht berücksichtigt worden seien. Diese Einkommenssteuerbescheide sind zeitlich deutlich vor dem Geständnis des Klägers und der Absprache im Strafprozess ergangen. Die hierauf gestützten Einwendungen des Klägers hätten deshalb von ihm oder seinem Verteidiger ohne weiteres im Strafprozess geltend gemacht werden können und müssen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Amtsgerichts F. in seinem Beschluss vom ... Februar 2014, mit dem der Wiederaufnahmeantrag des Klägers als unzulässig verworfen wurde). Es ist nicht Aufgabe der Behörden und Verwaltungsgerichte im Approbationswiderrufsverfahren, einen rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozess ohne gewichtige neue Erkenntnisse wieder aufzurollen, zumal dann, wenn vor Erlass des Strafurteils - wie hier - zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger des geständigen Klägers eine Absprache getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14). Im Übrigen ist - wenn es hierauf auch nicht entscheidungserheblich ankommt - schon nicht nachvollziehbar, warum der Kläger überhaupt davon ausgeht, dass die durch die Bescheide vom ... Januar 2012 geänderte Steuerfestsetzung nicht in das Strafverfahren eingeflossen sei. Denn immerhin entsprechen die in der Verkürzungsberechnung (Seite 7 des Urteilsgründe) aufgeführten Einkünfte aus „selbstständiger Tätigkeit neu“ und aus „Kapitalvermögen“ der Jahre 1998 bis 2004 exakt den in den Bescheiden vom ... Januar 2012 aufgeführten Beträgen. Auch die zeitlich nach dem Strafurteil erfolgte Aufhebung des Hinterziehungsbescheides vermag keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils zu begründen. Denn die Aufhebung erfolgte nach Angaben des zuständigen Finanzamts lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen. Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen lassen sich hieraus nicht ableiten.

Die vom Kläger begangenen und vom Amtsgericht M. mit rechtskräftigem Urteil vom ... September 2012 geahndeten Steuerstraftaten sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der ...ärzte auf schwere Weise zu schädigen. Der Kläger hat über mehrere Jahre hinweg Steuern verkürzt. Von einem einmaligen Fehlverhalten kann daher nicht mehr gesprochen werden. Auch das vom Strafgericht verhängte Strafmaß von 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Bagatelle handelt. Insbesondere die Nichtangabe von Einkünften aus Kapitalerträgen in nicht geringer Höhe und über mehrere Jahre zeigt, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Ein ...-arzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Erschwerend kommt das in den Gründen des Strafurteils dargestellte Verhalten des Klägers während des Ermittlungs- und zu Beginn des Strafverfahrens hinzu. All das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ...ärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung der Bayerischen ...ärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschenwürde ausübt (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.2014 - 21 B 14.463 - juris Rn. 37).

Da der Kläger schon aufgrund dieser Feststellungen untragbar für seinen Berufsstand geworden ist, kommt es auf die weiteren im streitgegenständlichen Bescheid genannten, länger zurückliegenden Straftaten und die vorläufige Dienstenthebung aus seinem Amt als ... nicht mehr entscheidungserheblich an.

Schließlich kann sich der Kläger mangels Vergleichbarkeit der beiden Rechtsmaterien auch nicht mit Erfolg auf etwaige für Straftäter günstigere Regelungen und Rechtsfolgen im Beamtendisziplinarrecht berufen (vgl. NdsOVG, B. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 - juris Rn. 61).

Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ihm mit Wirkung vom 13. Februar 1979 erteilten Approbation als Zahnarzt.

Das Amtsgericht B. verurteilte den Kläger am 20. Dezember 2010 auf der Grundlage eines im Schuldspruch und bezüglich der Anzahl der Tagessätze rechtskräftigen Strafbefehls desselben Gerichts vom 19. Juli 2010 wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger verzichtete darauf, ein Rechtsmittel einzulegen. Dem Urteil lag nach dem Inhalt des Strafbefehls folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am 15. Mai 2006 für die von ihm vertretene ... GmbH i. G. bei der Investitionsbank B. die Zuwendung eines Zuschusses beantragt und mit Bescheid vom 28. November 2006 in Höhe von 55.170,00 € erhalten. Infolge eines schweren Verkehrsunfalls, in den der Kläger verwickelt war, unterblieben die geplanten Investitionsvorhaben. Die Investitionsbank B. widerrief mit Bescheid vom 16. September 2008 die Bewilligung der Zuwendung und begründete das damit, dass Nachweise für die Durchführung des Vorhabens nicht erbracht seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte am 15. Oktober 2008 die Kopie einer falschen Rechnung bei der Investitionsbank B. ein, um so die in Höhe von 55.170,00 € bewilligte Subvention für die von ihm geführte ... GmbH i. G. behalten zu können. Auf der Grundlage der Rechnungskopie behauptete er, dass die ... GmbH - Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers - der ... GmbH am 4. Dezember 2006 185.161,35 € in Rechnung gestellt habe. Tatsächlich war die Rechnung bzw. die Rechnungskopie nachträglich gefertigt worden, wobei der erst ab dem 1. Januar 2007 geltende Umsatzsteuersatz von 19 v. H. in Ansatz gebracht wurde und für das Gläubigerkonto eine falsche Bankleitzahl angegeben wurde. Der Rechnungsbetrag ist zwar am 22. Dezember 2006 auf dem Konto der ... GmbH eingegangen, er wurde aber zum 4. Januar 2007 wieder dem Konto der ... GmbH gutgeschrieben.

Des Weiteren wurde der Kläger mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011, mit dem der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug und in Tatmehrheit mit Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Diese Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 2011 eingeräumt hatte, ohne dass dem eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen ist. Das Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 ist demgegenüber das Ergebnis einer solchen Verständigung. Danach sicherte die Staatsanwaltschaft zu, im Hinblick auf die zwei tateinheitlichen Vorwürfe des Bankrotts einen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, falls der Kläger seine Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und des Betrugs auf das Strafmaß beschränkt oder ein umfassendes Geständnis ablegt. Die Strafkammer sagte für diesen Fall eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre und nicht unter einem Jahr und neun Monaten zu.

Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011 folgender Sachverhalt zugrunde: Seit spätestens 30. Juni 2008 war die ... GmbH nicht mehr in der Lage, die jeweils fälligen Forderungen im Wesentlichen zu erfüllen und damit zahlungsunfähig. Obwohl der Kläger das wusste und obgleich ihm seine Pflichten aus § 15a Abs. 1 InsO bekannt waren, stellte er auch nach Ablauf der Frist (21.7.2008) erst am 30. Juni 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der S. GmbH & Co. KG beruht auf Folgendem:

Die S. GmbH & Co. KG entwickelt und fertigt Produkte für die Dental- und Medizintechnik. Ein von dieser Gesellschaft entwickeltes Produkt ist ein zahnmedizinischer Antrieb („S. D.“) zur Durchführung von Wurzelkanalbehandlungen. Bereits im April 2007 traten die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. R., und die ... GmbH, vertreten durch den Kläger und dessen Ehefrau, in Verhandlungen über den Erwerb eines Produkts der ... GmbH zur Wurzelkanalbehandlung („S.-I.“) ein. Der S. GmbH & Co. KG ging es darum, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S. D.“ um das Produkt „S.“ zu erweitern. Beide Produkte unterfallen dem Medizinproduktegesetz (MPG). Deren Vertrieb setzte deshalb gemäß § 6 MPG voraus, dass auf ihnen in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Eine solche Kennzeichnung bescheinigt die Verkaufsreife des Produkts. Am 19. Juli 2008 schlossen die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH eine Vereinbarung in Form einer Absichtserklärung („Letter of Intent“/“LOI“) über die beabsichtigte Zusammenführung der vorbezeichneten Produkte.

Aufgrund eines zuvor gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Verhandlungen den Vertretern der S. GmbH & Co. KG vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zuzüglich 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrages nicht möglich war.

Ein wegen des Vorwurfs der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht F. in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Zahnarzt. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 24. September 2013 statt.

2. Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Das die Unwürdigkeit auslösende Verhalten müsse keine behandlungsrelevanten Aspekte haben. Vielmehr liege für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören könnten, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit hätten (BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Straftaten des Klägers keinen auch nur mittelbaren Bezug zur Ausübung der Zahnheilkunde hätten, widerspreche es diesem Befund wenige Zeilen später, indem es feststelle, die vom Kläger geführte Firma ... GmbH habe die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte zum Gegenstand gehabt. Dieser Widerspruch werde nicht dadurch aufgelöst, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten nicht im Bereich der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG) tätig gewesen sei, sondern als Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Es sei festzustellen, dass die zum Geschäftsmodell der ... GmbH gehörende Entwicklung zahnmedizinischer Geräte für einen Zahnarzt durchaus nicht berufsfremd sei und fachliche Kenntnisse erfordere, die nur ein Zahnarzt haben könne. Würden sodann Straftaten mit erheblichen Vermögensschäden Dritter begangen, um Gewinn aus der Entwicklung zahnmedizinischer Geräte zu ziehen, bestehe durchaus genügend Nähe zum Beruf, um aufgrund dieser Straftaten dem Zahnarzt die erforderliche Würdigkeit zur Berufsausübung abzusprechen. Soweit das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet habe, dass er den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Zuwendung „zu retten“, sei festzustellen, dass die Absicht, eine Zuwendung zu bekommen oder zu behalten („zu retten“) typischerweise zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gehöre. Schließlich habe das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet, dass er im Jahr 2006 unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall mit gravierenden Gesundheitsfolgen erlitten habe und dadurch in der Entwicklung und im Vertrieb des von ihm entworfenen zahnmedizinischen Geräts zur Wurzelkanalbehandlung zurückgeworfen worden sei. Diesen Umstand habe bereits das Landgericht M. im Urteil vom 18. April 2012 bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Gleichwohl habe es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den Betrug als tat- und schuldangemessen erachtet. Die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls hätten nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem Trümmerbruch im Sprunggelenk bestanden, der den Kläger nicht an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als praktizierender Zahnarzt gehindert habe. Wenn bei dem Unfall zeit- und kostenaufwendig hergestellte Prototypen des vom Kläger entwickelten zahnmedizinischen Geräts zerstört worden seien, sei das eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung oder Entschuldigung dafür, gegenüber Geschäftspartnern vorzutäuschen, dass das Gerät in der Entwicklung soweit gediehen sei, wie es vielleicht ohne den Unfall der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht München sei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Verhalten des Klägers als gesetzliches Vertretungsorgan einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Kooperation mit einer anderen Kapitalgesellschaft nicht dazu habe führen können, dass die zu dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zahnarzt bestehende unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört worden sei. Die Gerichte bewerteten insoweit grundsätzlich zwei Verhaltenskategorien. Einmal die Kategorie der unmittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens im Rahmen der unmittelbaren Ausübung seines Heilberufs und zum anderen die Kategorie der mittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens. Die im Rahmen des Komplexes der mittelbaren Wirkung ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigten auf, dass das zur Zerstörung der unverzichtbaren Vertrauensbasis führende ärztliche Verhalten entweder noch einen gewissen beruflichen Zusammenhang mit der Heilberufsausübung aufweise oder aber außerhalb dieses Bereichs eine schwerwiegende Verletzung eines anderen Menschen in dessen Persönlichkeitsrecht darstelle.

Unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe sich Leistungen von der S. GmbH & Co. KG bezahlen lassen, die er nicht erbracht habe. Der LOI zeige deutlich auf, dass es bei der einmaligen Zahlung sowohl um bereits - unstreitig - erbrachte Entwicklungsleistungen sowie um künftig zu erbringende Entwicklungsleistungen gegangen sei. Zudem sei die Zahlung nicht an den Kläger, sondern an die ... GmbH erfolgt. Das Landgericht sei an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden gewesen. Es habe deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr klargestellt werden können, dass die von der ... GmbH geleistete Vorentwicklung bereits zu einem wesentlichen Teil abgeschlossen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass das vorentwickelte Produkt keine CE-Zertifizierung gehabt habe, aber darauf sei es schon deshalb nicht angekommen, weil die Vertragsparteien beabsichtigt hätten, ein völlig neues Produkt zu entwickeln, für das sodann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre.

Hinzu komme, dass weder das Erstgericht noch das Landgericht Beweis darüber erhoben hätten, in welchem Entwicklungszustand das Grundmodell der ... GmbH gewesen sei. Hätte das Strafgericht den Umfang der Entwicklungsreife des ...-Produkts geprüft, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die Teilzahlung von 150.000,00 € an die ... GmbH entsprechend der technischen Standards des Produkts auch ohne Vorliegen der CE-Zertifizierung angemessen gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Kläger kein übersteigertes Bereicherungsstreben unterstellt werden. Es sei festzuhalten, dass der Kläger nie über die Existenz der beiden Produkte (S. und I.) getäuscht habe. Die beiden Produkte der ... GmbH habe es bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 gegeben, wenn auch nicht in Serienreife und auch nicht mit CE-Zertifizierung, aber eben doch mit einem Entwicklungsstand von etwa 80 v. H. und mit einem wirtschaftlichen und technischen Wert.

Der Widerruf der Approbation sei auch unverhältnismäßig. Selbst die Regierung von Oberbayern führe in ihrem Bescheid aus, dass der Kläger in zwei Jahren eine Approbation wieder erlangen könne. Angesichts des Alters des Klägers sei eine „Unterbrechung“ seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt finanziell untragbar. Der Kläger habe keine Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit als die des Zahnarztes auszuüben.

Ferner könne der von den Strafgerichten in deren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernommen werden, weil weder das Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2012 noch das Urteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 257c StPO entsprächen. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass entgegen der Verurteilung durch das Amtsgericht B. keine Rede davon sein könne, dass der Investitionsbank B. nicht erfolgte Investitionen vorgetäuscht worden seien oder eine Rechnung ohne zugrunde liegende Zahlung von 185.832,00 € fingiert worden sei. Anhand des vorliegenden Kontoauszugs der M.-Bank vom 22. Dezember 2006 könne nachgewiesen werden, dass die Firma ... GmbH am 22. Dezember 2006 an die Firma ... GmbH tatsächlich den Betrag von 185.832,00 € überwiesen habe.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2012 eingelegte Berufung sei auf das Strafmaß beschränkt worden. Deshalb hätten die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer unterlegen. Missverständlich und im Ergebnis sachlich unrichtig sei die vom Landgericht in seinem Berufungsurteil aufgenommene Feststellung des Amtsgerichts, der S. GmbH & Co. KG sei es darum gegangen, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S.-D.“ um das Produkt der Firma ... GmbH „S. I.“ zu erweitern. Richtig sei vielmehr, dass beide Gesellschaften vereinbarten hätten, ein völlig neues Produkt aus Produktteilen der bisherigen „S. I.“ zu entwickeln. Das im April 2008 gemeinsam geplante Projekt sei im Herbst 2008 nicht wegen einer fehlenden CE-Zertifizierung der ...Produkte beendet worden, sondern allein deshalb, weil die S. GmbH & Co. KG entgegen der zunächst von Herrn Dr. R. getroffenen Aussage plötzlich im September 2008 behauptet habe, technisch nicht in der Lage zu sein, einen entsprechenden Spezialmotor für das gemeinsame „E.-Projekt“ zu entwickeln. Nach Einschätzung des Klägers habe die weltweit agierende S. GmbH & Co. KG im September 2008 das Interesse an dem gemeinsamen Konzept „E.“ demgegenüber allein aus folgendem Grund verloren: Zu dieser Zeit sei in zwei Staaten (Vereinigtes Königreich und Australien) bereits damit begonnen worden, zum Schutze der Patienten gesetzlich festzulegen, dass zahnärztliche Instrumente nur noch zum einmaligen Gebrauch verwendet werden dürften. Eine Erfindung, die zahnärztliche Instrumente zur Wiederverwendung desinfiziert und sterilisiert, hätte deshalb in diesen Ländern nicht mehr vertrieben werden können. Die Aussage des Herrn Dr. R., er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 und der Zahlung der 178.500,- € davon ausgegangen, dass die „S.“ und die „I.“ über eine gültige Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz verfügten und dass die CE-Zulassung für diese Produkte gültig sei, sei deshalb nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16. April 2013 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Zahnarzt ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vor, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris).

Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich im maßgebenden Zeitpunkt seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt ergibt. Zu dieser Wertung gelangt der Senat aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und hier insbesondere der Feststellungen in den gegen den Kläger ergangenen Strafurteilen.

1.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des im Schuldspruch und bezüglich der festgesetzten Tagessatzanzahl rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 19. Juli 2010 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ein Vergehen des Subventionsbetrugs (§ 265 StGB) begangen hat, indem er am 15. Oktober 2008 eine falsche Rechnungskopie bei der Investitionsbank B. eingereicht hat, um so Subventionen in Höhe von 55.170,00 € für die von ihm vertretene ... GmbH i. Gr. zu erlangen. Auf Grundlage dieser Rechnungskopie behauptete der Kläger, dass die ... GmbH der ... GmbH i. Gr. am 4. Dezember 2006 brutto 185.161,35 € in Rechnung gestellt hat. Tatsächlich war das nicht der Fall; die Rechnung wurde erst nachträglich gefertigt.

Des Weiteren geht der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011, das wegen der Einschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgeausspruch im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, von Folgendem aus:

Der Kläger hat ein Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung begangen. Obgleich er wusste, dass die ... GmbH seit spätestens 30. Juni 2008 zahlungsunfähig war, hat er in Kenntnis seiner aus § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung folgenden Pflichten erst am 30. Juni 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Tatmehrheitlich dazu hat der Kläger ein Vergehen des Betrugs begangen. Aufgrund eines gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte dessen Ehefrau den Vertretern der S. GmbH Co. KG im Rahmen der zum Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 führenden Verhandlungen vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zzgl. 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrags nicht möglich war.

1.2 Der Senat ist zwar an diese Feststellungen nicht gesetzlich gebunden. Allerdings dürfen die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, es seien auch die Sachverhalte einer eigenen Prüfung durch das Gericht zuzuführen, die ihre Feststellung im Strafurteil nach Maßgabe des § 257c StPO erfahren haben, ohne den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen zu genügen. Das greift bezüglich der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs schon deshalb nicht durch, weil insoweit eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Das gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts M. im Strafverfahren Az. 15 Ns 61 Js 665/10 erzielte Verständigung den Bestimmung des § 257c StPO unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058/1062 ff.) entspricht. Die Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs tragen, beruhen schon deshalb nicht auf der vor dem Landgericht erzielten Verständigung, weil sie das Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung sind. Der Umstand, dass das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr überprüfen konnte, hindert nicht daran, das im Schuldspruch durch die vom Kläger vorgenommene Einschränkung der Berufung rechtskräftig gewordene Urteil insoweit im Widerrufsverfahren zugrunde zu legen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 21 ZB 12.777 - juris).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers gegen die strafgerichtlichen Urteile sind nicht geeignet, den Senat zu einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalts zu veranlassen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts B. wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die Rechnung sei nicht fingiert; der Rechnungsbetrag sei tatsächlich auf das Konto der S. GmbH überwiesen worden. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zutreffend sind. Das Amtsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die ... GmbH i. G. den Rechnungsbetrag überwiesen hat. Allerdings hatte das Strafgericht auch den Umstand zu würdigen, dass dieser Betrag wenige Tage später auf das Konto der ... GmbH i. Gr. zurücküberwiesen wurde. Dazu verhält sich der Kläger nicht

Bezüglich des im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteils des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011 rügt der Kläger im Kern: Ein Betrug läge nicht vor, weil es auf die CE-Zertifizierung des von der ... GmbH eingebrachten Produkts nicht angekommen sei. Die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH hätten ein völlig neues Produkt entwickeln wollen, für das dann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre. Nach § 2 des „LoI“ sollte der von der S. GmbH & Co.KG entrichtete Betrag auch die bisher durch die ... GmbH geleisteten Vorentwicklungen abgelten; die Produktreife der „S. I.“ habe den Zahlungsbetrag gerechtfertigt. Der Kläger wiederholt damit im Wesentlichen lediglich das bereits im strafgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich daraus nicht, weil der Kläger letztlich nur die Tatsachen anders bewertet als das Strafgericht, ohne eine Unrichtigkeit der dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen substantiiert darzulegen. Dabei geht er im Übrigen an der für die strafrechtliche Würdigung des Amtsgerichts wesentlichen Tatsache vorbei, dass in der zwischen der ... GmbH und der S. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 unter Nr. 2 ausdrücklich festgehalten ist: „Für die Produkte S. und I. liegt laut Aussage der ... die Verkaufs- und Serienreife vor.“ Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Klägers nicht entscheidungserheblich, die Entwicklungsreife der von ihm entwickelten Produkte „I.“ und „S.“ habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bei etwa 80 v. H. gelegen und diese Produkte hätten einen wirtschaftlichen Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen gehabt.

1.3 Die vom Kläger verübten Straftaten des Subventionsbetrugs, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs führen bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Zwar betreffen diese Straftaten nicht unmittelbar das Verhältnis Zahnarzt - Patient. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der zahnärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zahnärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Zahnarzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Zahnarzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher unbeanstandbar ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris; B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -NJW 2011, 1830; BayVGH, B. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 - juris). Dem entspricht es, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG bereits vor einer erstmaligen Erteilung der zahnärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würde besteht (vgl. Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 ZHG, Rn. 12). Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Zahnarzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Zahnarzt zuwiderliefe (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Diese Erwartung beschränkt sich, anders als der Kläger der Sache nach meint, nicht darauf, dass ein Zahnarzt andere Menschen nicht schwerwiegend in deren Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die strafrechtlich geahndeten Straftaten des Klägers (Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug) haben erhebliches Gewicht, wie sich bereits daran zeigt, dass das Landgericht M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Sie belegen, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen, wie die inmitten stehenden Geldbeträge zeigen, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Zahnarzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig dem Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Daran ändert im Gegensatz zur Würdigung des Verwaltungsgerichts die Tatsache nichts, dass der Kläger die genannten Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn Ausgang der von ihm im Jahr 2008 begangenen Straftaten tatsächlich ein im Jahr 2006 unverschuldet erlittener Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen gewesen wäre. Der Kläger mag darin subjektiv eine Entschuldigung für seine Taten sehen, ohne dass sich dadurch etwas wesentlich an dem durch die Taten zu Tage getretenen Charaktermangel ändern würde. Im Übrigen hat das Landgericht M... unter anderem den schweren Verkehrsunfall und dessen Folgen bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt; dennoch hielt es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2010 und unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.

Nicht zu folgen ist der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die ...-GmbH die vom Kläger angegebene Summe tatsächlich erhalten haben dürfte, der strafrechtlich geahndete Unrechtsgehalt im Wesentlichen in der Verwendung verschiedener unrichtiger Daten liege und der Kläger den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Subvention zu retten. Das würdigt nur unvollkommen die Tatsache, dass der Kläger, wovon nach den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist, einen Subventionsbetrug begangen hat. Mithin wollte er der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GmbH und damit wirtschaftlich betrachtet sich selbst unbeschadet der daraus gegebenenfalls resultierenden Schädigung des öffentlichen Vermögens einen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht, dass der in der falschen Rechnung genannte Geldbetrag (185.162,35 €), nachdem er zunächst dem Konto der Gläubigerin (...-GmbH) am 22. Dezember 2006 gutgeschrieben war, wenige Tage später auf das Konto der Schuldnerin (... GmbH) zurückgebucht wurde.

Einer sachlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und die (angeblich) fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit fordert, bedarf es nicht. Lässt ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände - wie hier - die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 - NJW 1999, 3425/3427).

1.4 Für die Entscheidung des Senats kommt es nach allem nicht mehr darauf an, dass das Fehlverhalten des Klägers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hat. Die Geschäfte der von ihm vertretenen ... GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Der Kläger besitzt dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde und nimmt auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M., die das Amtsgericht Fürstenfeldbruck dazu bewogen haben, mit Beschluss vom 26. Mai 2011 die Hauptverhandlung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) zu eröffnen. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, würde allerdings der Verwertung dieser Feststellungen im Widerrufsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.1998 - 3 B 174/97 - juris).

[28] 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

4. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wissenschaftlich, u.a. im Rahmen eines Forschungsinstituts, das Räume in der Klinik unterhielt. Mit seit 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 € wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, wegen Untreue und wegen mehrfachen mittäterschaftlichen (versuchten und vollendeten) Betrugs. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1999 zur Finanzierung des Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben sowie seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Fällen Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten zu haben, jeweils ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung. Zudem wurde ihm vorgeworfen, im Jahr 2002 die Feier seines Geburtstags mit Drittmitteln finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer Tatkomplex betraf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels Scheinrechnungen. Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 2. September 2008 die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4

a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn ein - unterstelltes - Vergehen als Wissenschaftler, das aus verfassungsrechtlichen Gründen und mangels ordnungsrechtlicher Rechtsgrundlage nicht mit einem "Berufsverbot" sanktioniert werden kann, mittelbar durch die Untersagung der Ausübung eines weiteren Berufs als Arzt (durch Widerruf der Approbation) sanktioniert wird,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Wissenschaftler ohne ausgeübten Zweitberuf mangels ordnungsrechtlicher Sanktionstatbestände ihren Beruf als Wissenschaftler ohne berufsrechtliche Sanktion weiter ausüben können, während Wissenschaftler mit einem berufsrechtlich geregelten Zweitberuf in diesem Zweitberuf eine Sanktion für ein Fehlverhalten als Wissenschaftler hinnehmen müssen,

ob es mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vereinbar ist, dass trotz - unterstellter - strafrechtlich relevanter Vergehen als Wissenschaftler, für dessen Berufsausübung keine Approbation erforderlich ist, der Beruf als Wissenschaftler weiter ausgeübt werden kann, während die ärztliche Tätigkeit, in deren unmittelbaren Rahmen unstreitig kein Fehlverhalten vorlag, nicht mehr ausgeübt werden darf,

und

ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber Fehlverhalten als Wissenschaftler aus verfassungsrechtlichen Gründen bewusst keiner berufsrechtlichen Sanktion unterworfen hat und damit nicht für sanktionierbar hält, sodass dieses Verhalten auch nicht mittelbar bei Ausübung eines weiteren Berufs sanktioniert werden darf,

würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen von der Prämisse aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten sich ausschließlich auf den Beruf des Wissenschaftlers und nicht auf den des Arztes bezieht. Das geht an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das einen Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit des Klägers ausdrücklich bejaht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass es sich bei den im Strafbefehl zugrunde gelegten strafbaren Handlungen um mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehendes und daher berufsbezogenes Verhalten handelt. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde unterstellt - mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers ein Fehlverhalten als Wissenschaftler sanktioniert würde, indem auf den zusätzlich ausgeübten Beruf als Arzt ausgewichen und dieser untersagt werde. Soweit die Beschwerde sinngemäß in Frage stellt, dass eine Berufsunwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (auch) durch ein Verhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft, ist dies in der Rechtsprechung des Senats im gegenteiligen Sinne geklärt (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 m.w.N.).

5

An die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), weil hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben sind. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verstoßen, weil er von einer Beweiserhebung zur Frage des Berufsbezugs des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgesehen habe. Der Kläger meint, dass das im Strafbefehl vorgeworfene Fehlverhalten keine auch nur mittelbare Verbindung zu dem Arzt-/Patientenverhältnis aufweise und deshalb nicht als arztberufsspezifisch angesehen werden könne mit der Folge, dass keine Berufsunwürdigkeit vorliege. Damit beanstandet er der Sache nach eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich anhand der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 - BVerwG 3 PKH 11.09 (3 B 70.09) - ZOV 2010, 150 und vom 22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Begriff der Unwürdigkeit sei daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimme, die die Bevölkerung allgemein mit der Persönlichkeit des Arztes verbinde. Von einem Arzt erwarte man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO umfasse daher nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten, wozu auch die Pflicht gehöre, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt keine Straftaten zu begehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich das Berufungsgericht nicht zu der von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlung veranlasst sehen, weil es die erforderlichen Feststellungen dem rechtskräftigen Strafbefehl entnehmen konnte.

6

Erfolglos wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, das angegriffene Urteil nehme eine irreführende Vermengung seiner ärztlichen und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vor, indem es ausführe, er habe sich in seiner Funktion als Spezialist für Diabetes und Chefarzt als Angehöriger des Vorstandes des Vereins bzw. des Instituts für Diabetes-Forschung von Pharmaunternehmen Zuwendungen geben lassen. Auch hiermit kritisiert der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Weil die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, kann ein Angriff hiergegen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen unvollständiger oder aktenwidriger Verwertung des Prozessstoffes oder wegen denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Die Formulierung des Berufungsgerichts greift eine entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Widerrufsbescheids auf (dort S. 3, zweiter Absatz) und knüpft offenkundig an die einleitenden Feststellungen im Strafbefehl an (dort S. 1 bis S. 3, zweiter Absatz). Aus den Darstellungen im Strafbefehl ergibt sich ohne Weiteres ein enger Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Spezialist auf dem Gebiet der Diabetologie und Chefarzt der entsprechenden medizinischen Spezialabteilung im Städtischen Klinikum M.-S. mit seiner wissenschaftlichen Betätigung im Bereich der Diabetesforschung, namentlich als Vorstandsmitglied des Trägervereins des Instituts für Diabetesforschung.

7

Fehl geht der Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass bei der Forderung von Leistungen für den Verein und das Institut strafbare Handlungen begangen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat das strafrechtlich relevante Verhalten, auf das er seine Beurteilung der Unwürdigkeit des Klägers stützt, im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt und im Einklang mit den Feststellungen im Strafbefehl strafrechtlich bewertet (Urteilsabdruck Rn. 4 bis Rn. 7). Das Einwerben von Drittmitteln für den Verein und das Forschungsinstitut hat er allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in den Blick genommen; auf eine Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) hat er ebenso wie der Strafbefehl nicht abgestellt.

8

b) Die weiter aufgeworfene Frage,

ab welchem Schweregrad, bezogen auf die strafrechtliche Sanktion, ein Fehlverhalten des Arztes, das keinen unmittelbaren Berufsbezug aufweist, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit erfüllt,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 <1831>). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

9

c) Mit der Frage,

ob bei der gerichtlichen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit und seiner eigenständigen Bewertung auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, aber die Annahme der Unwürdigkeit ausschließen,

zeigt die Beschwerde gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die damit aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation ist bereits hinreichend beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - juris Rn. 16 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 <2> Rn. 11 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen. Zudem sieht § 8 BÄO die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222>; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6). Zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

10

d) Auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl nicht für ein Disziplinarverfahren, aber für ein ordnungsrechtliches Verfahren herangezogen werden können,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten. Daraus lässt sich hier indes schon deshalb nichts für eine verfahrensmäßige Ungleichbehandlung gewinnen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist. Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <916>; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

11

e) Die daran anschließende Frage,

ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bereits dann vorliegen, wenn der Kläger konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt unter Hinweis darauf, dass das Akzeptieren des Strafbefehls gerade kein Geständnis der darin enthaltenen Vorwürfe beinhaltet,

rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Sollte die Beschwerde über den genannten Hinweis hinaus zugrunde legen wollen, dass "konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage" gestellt sind, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Dass der Kläger den Strafbefehl in dieser Weise angegriffen hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten. Aus der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 190.76 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45) ergibt sich, dass gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.). Danach liegt auf der Hand, dass ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden, nicht genügen, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.

12

Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VwGO, § 529 Abs. 1 ZPO sind nicht zielführend. Aus jenen Bestimmungen lässt sich für die hier aufgeworfene Frage nichts ableiten, weil sie einen anders gelagerten rechtlichen Zusammenhang betreffen. Fehl gehen auch die Folgerungen, die die Beschwerde aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112) ziehen will. Darin ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt, dass sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung eines verurteilten Ausländers auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf, es sei denn, es drängt sich eine weitere Aufklärung auf, z. B weil die Behörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann. Der Kläger schließt daraus, wenn das Strafgericht wie im Strafbefehlsverfahren von vornherein keine Gelegenheit zu einer eigenen Tatsachenaufklärung habe, sei zwingend davon auszugehen, dass Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt besser aufklären könnten. Die Annahme geht fehl. Sie geht daran vorbei, dass der Strafbefehl - wenngleich in einem summarischen Verfahren - gleichwohl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Strafgericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht und seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§ 160, § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO).

13

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf eine unrichtige Interpretation des Gewährleistungsgehalts von Art. 12 Abs. 1 GG oder eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit schließen. Das Bundesverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen den Maßstab der "wichtigen" Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 <117>; Kammerbeschluss vom 28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Formulierung "wichtige Gemeinschaftsgüter" anstelle von "besonders wichtige Gemeinschaftsgüter" eine inhaltliche Abstufung zum Ausdruck bringen wollte. Das angegriffene Urteil stellt im Rahmen der Subsumtion unter der Merkmal der Unwürdigkeit darauf ab, das das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das vor Gefährdungen zu schützen ist. Die anschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Volksgesundheit im Sinne von Gesundheitsschutz und einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung versteht (vgl. Urteilsabdruck S. 11 Rn. 30). Damit geht er von demselben Schutzgut aus wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 26. September 2002 (vgl. a.a.O. S. 914).

15

3. Auch die weiteren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

16

a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es von einer Beweiserhebung zur Frage der Kenntnis des Klägers von den berufsrechtlichen Konsequenzen eines Schuldeingeständnisses im Strafbefehl abgesehen habe, greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Kläger ohne Einschränkung sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung sowie der darin verhängten Strafe erklärt habe, und dass es unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalts ankomme. Dem Umstand, ob dem Kläger die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen bekannt gewesen sind, hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine Entscheidungsrelevanz beigemessen. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht feststellbar. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf deren Ergebnis es nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 und vom 22. März 2010 a.a.O.).

17

Soweit das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - als Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, führte auch dies nicht zu einer Zulassung der Revision. Dem Senatsbeschluss lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls Voraussetzung ist, um die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahren machen zu können.

18

b) Der Kläger sieht ein Ermittlungsdefizit ferner darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt habe, denn es hat berücksichtigt, dass der Kläger die strafrechtliche Beurteilung seines im Strafbefehl in den Blick genommenen Verhaltens nicht teilt. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass der Kläger den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt habe. Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung erklärt hat, ohne dies mit Einschränkungen zu versehen und mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine eingehende Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, besonderer Umstände - wie etwa des Vorliegens eines strafrechtlichen Wiederaufnahmegrundes -, um die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl zu entkräften und begründeten Anlass zu weiterer Sachaufklärung zu geben. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, zeigt der Kläger (auch) mit der Beschwerde nicht auf.

19

Das gilt auch in Ansehung seines Vorbringens zum strafrechtlichen Tatkomplex der Honorarzahlungen. Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den beteiligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten. Die Staatsanwaltschaft hat ihrem Antrag auf Erlass des Strafbefehls einen umfangreichen Vermerk zur Strafbarkeit des Klägers beigefügt und darin auch die Ermittlungsergebnisse, Beweismittel und rechtlichen Herleitungen im Einzelnen erläutert (vgl. Beiakte Bd. 4, vor 1, Bl. 44 ff.). Angesichts dessen ist der pauschale Einwand der Beschwerde, eine Klärung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine Befragung der Verantwortlichen der zuwendenden Pharmafirmen erfolgt, nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit im berufungsgerichtlichen Verfahren zu belegen. Hierzu hätte es konkreter, über eine bloße Behauptung hinausgehender Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zu Zweifeln an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft geführt hätte. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -1 BvR 1326/90 - (NJW 1991, 1530) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ging es um die Verwertbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a Abs. 2 StPO, dem andere Rechtswirkungen zukommen als einem rechtskräftigen Strafbefehl.

20

Ein Verfahrensfehler wird auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum angeblichen Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtshofs bei den auf Seite 3 des angegriffenen Urteils angesprochenen 24 Fällen der Vorteilsannahme nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen bezeichnet bereits nicht die Aufklärungsmaßnahme, die sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen. Abgesehen davon lässt sich aus der beanstandeten Formulierung nicht ableiten, dass das Gericht anstelle des Delikts der Vorteilsannahme vom Vorwurf des Betrugs ausgegangen wäre.

21

c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angegriffene Urteil verletze die Denkgesetze, indem es zunächst ausführe, dass eine eigenständige Prüfung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vorzunehmen sei, sodann aber die Feststellungen ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege. Der darin von der Beschwerde gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass er eigenständig zu beurteilen habe, ob sich aus dem strafrechtlichen Verfahren hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ergeben. Davon zu trennen ist die hieran anschließende Frage, in welcher Form die Feststellungen im Strafbefehl verwertet werden dürfen. Letzteres hat das Berufungsgericht - wie dargelegt verfahrensfehlerfrei - dahingehend beantwortet, dass es die Richtigkeit der Feststellungen annehmen und sie zur Grundlage der Beurteilung der Berufsunwürdigkeit machen durfte. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob dieser strafrechtliche Sachverhalt die Folgerung rechtfertigt, der Kläger habe sich als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

Gründe

1

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Mit rechtskräftigem Strafurteil verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexueller Nötigung eines 15jährigen Mädchens in seinem Wohnhaus zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Strafzumessung legte das Amtsgericht den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 und 5 StGB zugrunde (minder schwerer Fall). Nachdem der Beklagte gegen den Kläger ein Verfahren auf Widerruf der Approbation eingeleitet hatte, beantragte der Kläger ohne Erfolg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Beklagte widerrief die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen geführte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts leidet jedoch an einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat macht deshalb von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache Gebrauch.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts des Wandels der Unwertvorstellungen in der Öffentlichkeit auch ein einmaliges, außerberufliches und in der Öffentlichkeit nicht bekannt gewordenes Fehlverhalten, das vom Strafgericht als minder schwerer Fall beurteilt worden sei, den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit begründen könne, lässt sich angesichts der Fülle denkbarer Fallkonstellationen ohne weiteres bejahen. Ob solche Umstände hingegen in einem konkreten Fall einen Widerruf rechtfertigen, kann fallübergreifend nicht weiter geklärt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass nur wiederholte oder bekannt gewordene berufliche Verfehlungen oder nur nicht minder schwere Straftaten einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen. Unabhängig davon geht die vom Kläger aufgeworfene Frage am Fall vorbei. Einen Wandel der Unrechtsvorstellungen in der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon kann bei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung - zumal bei Kindern und Jugendlichen - richten, auch keine Rede sein.

4

Die Frage, ob das Merkmal der Unwürdigkeit mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden könne und dadurch einer strafrechtlichen Sanktion gleichkomme, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Widerruf der Approbation stellt einen besonders schweren Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist. Das gilt auch für den Widerruf wegen Unwürdigkeit. Strafzwecke, auch generalpräventive Zwecke im Sinne einer Abschreckung anderer Angehöriger des Berufsstandes vor ähnlichen Verfehlungen, wären damit nicht vereinbar (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 3). Es geht bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern vielmehr darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. nur Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15; vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.). Freilich muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 8; vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 22 f.; vom 18. Mai 2005 - 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1). Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Das Berufungsgericht ist von diesen hohen Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ausgegangen. Die daran ausgerichtete Einordnung der Straftat des Klägers betrifft hingegen nur den Einzelfall und dessen spezifische Umstände. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht mehr aufgeworfen.

5

Der Kläger sieht ferner einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in dem Umstand, dass auch bei einem auf Unwürdigkeit gestützten Widerruf eine Wiedererteilung der Approbation möglich ist. Darin erblickt er einen Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Verständnis der Unwürdigkeit und folgert daraus, dass schon dieses Verständnis unzutreffend sein müsse. Der Einwand trifft nicht zu. Es entspricht vielmehr rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gewicht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, den einmal herbeigeführten Verlust der Befugnis zur Berufsausübung nicht zu perpetuieren. Das gilt für den Widerrufsgrund der Unzuverlässigkeit ebenso wie für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit.

6

2. Die geltend gemachte Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht nicht. Dem angeführten Urteil vom 27. Oktober 1966 (- BVerwG 1 C 99.64 - NJW 1967, 314) lag - abgesehen von sonstigen Gründen gegen eine Divergenz - ersichtlich kein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, sondern homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen.

7

3. Das Berufungsverfahren leidet indes an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat, obwohl nach den Umständen des Falles aller Anlass bestanden hätte, den Kläger zum Zwecke einer weiteren Sachaufklärung persönlich anzuhören.

8

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes den gesetzlichen Regelfall und das Kernstück auch des Berufungsverfahrens bildet. Die Ermessensentscheidung über ein Abweichen von diesem Regelfall muss deshalb daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind.

9

Daran gemessen erweist sich die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens hier als fehlerhaft. Das Berufungsgericht musste zum einen die Bedeutung der Sache für den Kläger in Rechnung stellen. Er wehrt sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt; für ihn stehen seine berufliche Existenz und die damit verbundene Einkommenssicherung für ihn und seine Familie auf dem Spiel. Vor allem aber durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung nichts mehr beitragen könne. Zwar hat es im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils der berufsrechtlichen Beurteilung der Unwürdigkeit zugrunde gelegt werden können, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen. Dabei hat das Berufungsgericht den Einwänden des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin allerdings maßgeblich sein Verhalten im Strafverfahren entgegengehalten und eine Bestätigung der Täterschaft darin gesehen, dass er das erstinstanzliche Strafurteil hingenommen hat. In diesem Zusammenhang hat es die schriftsätzlich vorgetragenen Erklärungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau zu den Motiven für dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar, gar als unverständlich angesehen und es für ausgeschlossen gehalten, dass der Kläger auf die berufsrechtlichen Folgen von seinem damaligen Rechtsanwalt nicht hingewiesen worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung verletzt den Überzeugungsgrundsatz. Das Berufungsgericht darf nicht - letztlich allein entscheidungstragend - Vortrag, der für sich genommen nicht von vornherein unschlüssig erscheint, als "unverständlich" werten, ohne dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit einzuräumen, sich in einer mündlichen Verhandlung zu erklären und gegebenenfalls verständlich zu machen. Ebenso wenig darf es Tatsachenbehauptungen als "ausgeschlossen" werten, ohne naheliegende Möglichkeiten (hier etwa eine Befragung des damaligen Rechtsanwalts des Klägers) zur weiteren Aufklärung zu nutzen. Unter diesen Umständen hätte für das Berufungsgericht aller Anlass bestanden, den wiederholten Bitten des Klägers um eine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung Rechnung zu tragen.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wissenschaftlich, u.a. im Rahmen eines Forschungsinstituts, das Räume in der Klinik unterhielt. Mit seit 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 € wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, wegen Untreue und wegen mehrfachen mittäterschaftlichen (versuchten und vollendeten) Betrugs. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1999 zur Finanzierung des Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben sowie seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Fällen Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten zu haben, jeweils ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung. Zudem wurde ihm vorgeworfen, im Jahr 2002 die Feier seines Geburtstags mit Drittmitteln finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer Tatkomplex betraf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels Scheinrechnungen. Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 2. September 2008 die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4

a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn ein - unterstelltes - Vergehen als Wissenschaftler, das aus verfassungsrechtlichen Gründen und mangels ordnungsrechtlicher Rechtsgrundlage nicht mit einem "Berufsverbot" sanktioniert werden kann, mittelbar durch die Untersagung der Ausübung eines weiteren Berufs als Arzt (durch Widerruf der Approbation) sanktioniert wird,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Wissenschaftler ohne ausgeübten Zweitberuf mangels ordnungsrechtlicher Sanktionstatbestände ihren Beruf als Wissenschaftler ohne berufsrechtliche Sanktion weiter ausüben können, während Wissenschaftler mit einem berufsrechtlich geregelten Zweitberuf in diesem Zweitberuf eine Sanktion für ein Fehlverhalten als Wissenschaftler hinnehmen müssen,

ob es mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vereinbar ist, dass trotz - unterstellter - strafrechtlich relevanter Vergehen als Wissenschaftler, für dessen Berufsausübung keine Approbation erforderlich ist, der Beruf als Wissenschaftler weiter ausgeübt werden kann, während die ärztliche Tätigkeit, in deren unmittelbaren Rahmen unstreitig kein Fehlverhalten vorlag, nicht mehr ausgeübt werden darf,

und

ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber Fehlverhalten als Wissenschaftler aus verfassungsrechtlichen Gründen bewusst keiner berufsrechtlichen Sanktion unterworfen hat und damit nicht für sanktionierbar hält, sodass dieses Verhalten auch nicht mittelbar bei Ausübung eines weiteren Berufs sanktioniert werden darf,

würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen von der Prämisse aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten sich ausschließlich auf den Beruf des Wissenschaftlers und nicht auf den des Arztes bezieht. Das geht an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das einen Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit des Klägers ausdrücklich bejaht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass es sich bei den im Strafbefehl zugrunde gelegten strafbaren Handlungen um mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehendes und daher berufsbezogenes Verhalten handelt. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde unterstellt - mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers ein Fehlverhalten als Wissenschaftler sanktioniert würde, indem auf den zusätzlich ausgeübten Beruf als Arzt ausgewichen und dieser untersagt werde. Soweit die Beschwerde sinngemäß in Frage stellt, dass eine Berufsunwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (auch) durch ein Verhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft, ist dies in der Rechtsprechung des Senats im gegenteiligen Sinne geklärt (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 m.w.N.).

5

An die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), weil hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben sind. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verstoßen, weil er von einer Beweiserhebung zur Frage des Berufsbezugs des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgesehen habe. Der Kläger meint, dass das im Strafbefehl vorgeworfene Fehlverhalten keine auch nur mittelbare Verbindung zu dem Arzt-/Patientenverhältnis aufweise und deshalb nicht als arztberufsspezifisch angesehen werden könne mit der Folge, dass keine Berufsunwürdigkeit vorliege. Damit beanstandet er der Sache nach eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich anhand der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 - BVerwG 3 PKH 11.09 (3 B 70.09) - ZOV 2010, 150 und vom 22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Begriff der Unwürdigkeit sei daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimme, die die Bevölkerung allgemein mit der Persönlichkeit des Arztes verbinde. Von einem Arzt erwarte man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO umfasse daher nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten, wozu auch die Pflicht gehöre, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt keine Straftaten zu begehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich das Berufungsgericht nicht zu der von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlung veranlasst sehen, weil es die erforderlichen Feststellungen dem rechtskräftigen Strafbefehl entnehmen konnte.

6

Erfolglos wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, das angegriffene Urteil nehme eine irreführende Vermengung seiner ärztlichen und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vor, indem es ausführe, er habe sich in seiner Funktion als Spezialist für Diabetes und Chefarzt als Angehöriger des Vorstandes des Vereins bzw. des Instituts für Diabetes-Forschung von Pharmaunternehmen Zuwendungen geben lassen. Auch hiermit kritisiert der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Weil die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, kann ein Angriff hiergegen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen unvollständiger oder aktenwidriger Verwertung des Prozessstoffes oder wegen denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Die Formulierung des Berufungsgerichts greift eine entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Widerrufsbescheids auf (dort S. 3, zweiter Absatz) und knüpft offenkundig an die einleitenden Feststellungen im Strafbefehl an (dort S. 1 bis S. 3, zweiter Absatz). Aus den Darstellungen im Strafbefehl ergibt sich ohne Weiteres ein enger Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Spezialist auf dem Gebiet der Diabetologie und Chefarzt der entsprechenden medizinischen Spezialabteilung im Städtischen Klinikum M.-S. mit seiner wissenschaftlichen Betätigung im Bereich der Diabetesforschung, namentlich als Vorstandsmitglied des Trägervereins des Instituts für Diabetesforschung.

7

Fehl geht der Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass bei der Forderung von Leistungen für den Verein und das Institut strafbare Handlungen begangen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat das strafrechtlich relevante Verhalten, auf das er seine Beurteilung der Unwürdigkeit des Klägers stützt, im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt und im Einklang mit den Feststellungen im Strafbefehl strafrechtlich bewertet (Urteilsabdruck Rn. 4 bis Rn. 7). Das Einwerben von Drittmitteln für den Verein und das Forschungsinstitut hat er allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in den Blick genommen; auf eine Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) hat er ebenso wie der Strafbefehl nicht abgestellt.

8

b) Die weiter aufgeworfene Frage,

ab welchem Schweregrad, bezogen auf die strafrechtliche Sanktion, ein Fehlverhalten des Arztes, das keinen unmittelbaren Berufsbezug aufweist, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit erfüllt,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 <1831>). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

9

c) Mit der Frage,

ob bei der gerichtlichen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit und seiner eigenständigen Bewertung auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, aber die Annahme der Unwürdigkeit ausschließen,

zeigt die Beschwerde gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die damit aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation ist bereits hinreichend beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - juris Rn. 16 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 <2> Rn. 11 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen. Zudem sieht § 8 BÄO die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222>; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6). Zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

10

d) Auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl nicht für ein Disziplinarverfahren, aber für ein ordnungsrechtliches Verfahren herangezogen werden können,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten. Daraus lässt sich hier indes schon deshalb nichts für eine verfahrensmäßige Ungleichbehandlung gewinnen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist. Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <916>; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

11

e) Die daran anschließende Frage,

ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bereits dann vorliegen, wenn der Kläger konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt unter Hinweis darauf, dass das Akzeptieren des Strafbefehls gerade kein Geständnis der darin enthaltenen Vorwürfe beinhaltet,

rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Sollte die Beschwerde über den genannten Hinweis hinaus zugrunde legen wollen, dass "konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage" gestellt sind, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Dass der Kläger den Strafbefehl in dieser Weise angegriffen hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten. Aus der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 190.76 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45) ergibt sich, dass gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.). Danach liegt auf der Hand, dass ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden, nicht genügen, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.

12

Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VwGO, § 529 Abs. 1 ZPO sind nicht zielführend. Aus jenen Bestimmungen lässt sich für die hier aufgeworfene Frage nichts ableiten, weil sie einen anders gelagerten rechtlichen Zusammenhang betreffen. Fehl gehen auch die Folgerungen, die die Beschwerde aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112) ziehen will. Darin ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt, dass sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung eines verurteilten Ausländers auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf, es sei denn, es drängt sich eine weitere Aufklärung auf, z. B weil die Behörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann. Der Kläger schließt daraus, wenn das Strafgericht wie im Strafbefehlsverfahren von vornherein keine Gelegenheit zu einer eigenen Tatsachenaufklärung habe, sei zwingend davon auszugehen, dass Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt besser aufklären könnten. Die Annahme geht fehl. Sie geht daran vorbei, dass der Strafbefehl - wenngleich in einem summarischen Verfahren - gleichwohl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Strafgericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht und seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§ 160, § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO).

13

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf eine unrichtige Interpretation des Gewährleistungsgehalts von Art. 12 Abs. 1 GG oder eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit schließen. Das Bundesverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen den Maßstab der "wichtigen" Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 <117>; Kammerbeschluss vom 28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Formulierung "wichtige Gemeinschaftsgüter" anstelle von "besonders wichtige Gemeinschaftsgüter" eine inhaltliche Abstufung zum Ausdruck bringen wollte. Das angegriffene Urteil stellt im Rahmen der Subsumtion unter der Merkmal der Unwürdigkeit darauf ab, das das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das vor Gefährdungen zu schützen ist. Die anschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Volksgesundheit im Sinne von Gesundheitsschutz und einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung versteht (vgl. Urteilsabdruck S. 11 Rn. 30). Damit geht er von demselben Schutzgut aus wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 26. September 2002 (vgl. a.a.O. S. 914).

15

3. Auch die weiteren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

16

a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es von einer Beweiserhebung zur Frage der Kenntnis des Klägers von den berufsrechtlichen Konsequenzen eines Schuldeingeständnisses im Strafbefehl abgesehen habe, greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Kläger ohne Einschränkung sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung sowie der darin verhängten Strafe erklärt habe, und dass es unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalts ankomme. Dem Umstand, ob dem Kläger die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen bekannt gewesen sind, hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine Entscheidungsrelevanz beigemessen. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht feststellbar. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf deren Ergebnis es nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 und vom 22. März 2010 a.a.O.).

17

Soweit das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - als Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, führte auch dies nicht zu einer Zulassung der Revision. Dem Senatsbeschluss lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls Voraussetzung ist, um die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahren machen zu können.

18

b) Der Kläger sieht ein Ermittlungsdefizit ferner darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt habe, denn es hat berücksichtigt, dass der Kläger die strafrechtliche Beurteilung seines im Strafbefehl in den Blick genommenen Verhaltens nicht teilt. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass der Kläger den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt habe. Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung erklärt hat, ohne dies mit Einschränkungen zu versehen und mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine eingehende Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, besonderer Umstände - wie etwa des Vorliegens eines strafrechtlichen Wiederaufnahmegrundes -, um die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl zu entkräften und begründeten Anlass zu weiterer Sachaufklärung zu geben. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, zeigt der Kläger (auch) mit der Beschwerde nicht auf.

19

Das gilt auch in Ansehung seines Vorbringens zum strafrechtlichen Tatkomplex der Honorarzahlungen. Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den beteiligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten. Die Staatsanwaltschaft hat ihrem Antrag auf Erlass des Strafbefehls einen umfangreichen Vermerk zur Strafbarkeit des Klägers beigefügt und darin auch die Ermittlungsergebnisse, Beweismittel und rechtlichen Herleitungen im Einzelnen erläutert (vgl. Beiakte Bd. 4, vor 1, Bl. 44 ff.). Angesichts dessen ist der pauschale Einwand der Beschwerde, eine Klärung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine Befragung der Verantwortlichen der zuwendenden Pharmafirmen erfolgt, nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit im berufungsgerichtlichen Verfahren zu belegen. Hierzu hätte es konkreter, über eine bloße Behauptung hinausgehender Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zu Zweifeln an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft geführt hätte. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -1 BvR 1326/90 - (NJW 1991, 1530) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ging es um die Verwertbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a Abs. 2 StPO, dem andere Rechtswirkungen zukommen als einem rechtskräftigen Strafbefehl.

20

Ein Verfahrensfehler wird auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum angeblichen Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtshofs bei den auf Seite 3 des angegriffenen Urteils angesprochenen 24 Fällen der Vorteilsannahme nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen bezeichnet bereits nicht die Aufklärungsmaßnahme, die sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen. Abgesehen davon lässt sich aus der beanstandeten Formulierung nicht ableiten, dass das Gericht anstelle des Delikts der Vorteilsannahme vom Vorwurf des Betrugs ausgegangen wäre.

21

c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angegriffene Urteil verletze die Denkgesetze, indem es zunächst ausführe, dass eine eigenständige Prüfung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vorzunehmen sei, sodann aber die Feststellungen ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege. Der darin von der Beschwerde gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass er eigenständig zu beurteilen habe, ob sich aus dem strafrechtlichen Verfahren hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ergeben. Davon zu trennen ist die hieran anschließende Frage, in welcher Form die Feststellungen im Strafbefehl verwertet werden dürfen. Letzteres hat das Berufungsgericht - wie dargelegt verfahrensfehlerfrei - dahingehend beantwortet, dass es die Richtigkeit der Feststellungen annehmen und sie zur Grundlage der Beurteilung der Berufsunwürdigkeit machen durfte. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob dieser strafrechtliche Sachverhalt die Folgerung rechtfertigt, der Kläger habe sich als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

Gründe

1

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Mit rechtskräftigem Strafurteil verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexueller Nötigung eines 15jährigen Mädchens in seinem Wohnhaus zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Strafzumessung legte das Amtsgericht den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 und 5 StGB zugrunde (minder schwerer Fall). Nachdem der Beklagte gegen den Kläger ein Verfahren auf Widerruf der Approbation eingeleitet hatte, beantragte der Kläger ohne Erfolg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Beklagte widerrief die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen geführte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts leidet jedoch an einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat macht deshalb von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache Gebrauch.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts des Wandels der Unwertvorstellungen in der Öffentlichkeit auch ein einmaliges, außerberufliches und in der Öffentlichkeit nicht bekannt gewordenes Fehlverhalten, das vom Strafgericht als minder schwerer Fall beurteilt worden sei, den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit begründen könne, lässt sich angesichts der Fülle denkbarer Fallkonstellationen ohne weiteres bejahen. Ob solche Umstände hingegen in einem konkreten Fall einen Widerruf rechtfertigen, kann fallübergreifend nicht weiter geklärt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass nur wiederholte oder bekannt gewordene berufliche Verfehlungen oder nur nicht minder schwere Straftaten einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen. Unabhängig davon geht die vom Kläger aufgeworfene Frage am Fall vorbei. Einen Wandel der Unrechtsvorstellungen in der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon kann bei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung - zumal bei Kindern und Jugendlichen - richten, auch keine Rede sein.

4

Die Frage, ob das Merkmal der Unwürdigkeit mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden könne und dadurch einer strafrechtlichen Sanktion gleichkomme, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Widerruf der Approbation stellt einen besonders schweren Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist. Das gilt auch für den Widerruf wegen Unwürdigkeit. Strafzwecke, auch generalpräventive Zwecke im Sinne einer Abschreckung anderer Angehöriger des Berufsstandes vor ähnlichen Verfehlungen, wären damit nicht vereinbar (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 3). Es geht bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern vielmehr darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. nur Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15; vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.). Freilich muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 8; vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 22 f.; vom 18. Mai 2005 - 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1). Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Das Berufungsgericht ist von diesen hohen Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ausgegangen. Die daran ausgerichtete Einordnung der Straftat des Klägers betrifft hingegen nur den Einzelfall und dessen spezifische Umstände. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht mehr aufgeworfen.

5

Der Kläger sieht ferner einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in dem Umstand, dass auch bei einem auf Unwürdigkeit gestützten Widerruf eine Wiedererteilung der Approbation möglich ist. Darin erblickt er einen Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Verständnis der Unwürdigkeit und folgert daraus, dass schon dieses Verständnis unzutreffend sein müsse. Der Einwand trifft nicht zu. Es entspricht vielmehr rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gewicht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, den einmal herbeigeführten Verlust der Befugnis zur Berufsausübung nicht zu perpetuieren. Das gilt für den Widerrufsgrund der Unzuverlässigkeit ebenso wie für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit.

6

2. Die geltend gemachte Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht nicht. Dem angeführten Urteil vom 27. Oktober 1966 (- BVerwG 1 C 99.64 - NJW 1967, 314) lag - abgesehen von sonstigen Gründen gegen eine Divergenz - ersichtlich kein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, sondern homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen.

7

3. Das Berufungsverfahren leidet indes an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat, obwohl nach den Umständen des Falles aller Anlass bestanden hätte, den Kläger zum Zwecke einer weiteren Sachaufklärung persönlich anzuhören.

8

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes den gesetzlichen Regelfall und das Kernstück auch des Berufungsverfahrens bildet. Die Ermessensentscheidung über ein Abweichen von diesem Regelfall muss deshalb daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind.

9

Daran gemessen erweist sich die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens hier als fehlerhaft. Das Berufungsgericht musste zum einen die Bedeutung der Sache für den Kläger in Rechnung stellen. Er wehrt sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt; für ihn stehen seine berufliche Existenz und die damit verbundene Einkommenssicherung für ihn und seine Familie auf dem Spiel. Vor allem aber durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung nichts mehr beitragen könne. Zwar hat es im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils der berufsrechtlichen Beurteilung der Unwürdigkeit zugrunde gelegt werden können, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen. Dabei hat das Berufungsgericht den Einwänden des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin allerdings maßgeblich sein Verhalten im Strafverfahren entgegengehalten und eine Bestätigung der Täterschaft darin gesehen, dass er das erstinstanzliche Strafurteil hingenommen hat. In diesem Zusammenhang hat es die schriftsätzlich vorgetragenen Erklärungen des Klägers bzw. seiner Ehefrau zu den Motiven für dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar, gar als unverständlich angesehen und es für ausgeschlossen gehalten, dass der Kläger auf die berufsrechtlichen Folgen von seinem damaligen Rechtsanwalt nicht hingewiesen worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung verletzt den Überzeugungsgrundsatz. Das Berufungsgericht darf nicht - letztlich allein entscheidungstragend - Vortrag, der für sich genommen nicht von vornherein unschlüssig erscheint, als "unverständlich" werten, ohne dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit einzuräumen, sich in einer mündlichen Verhandlung zu erklären und gegebenenfalls verständlich zu machen. Ebenso wenig darf es Tatsachenbehauptungen als "ausgeschlossen" werten, ohne naheliegende Möglichkeiten (hier etwa eine Befragung des damaligen Rechtsanwalts des Klägers) zur weiteren Aufklärung zu nutzen. Unter diesen Umständen hätte für das Berufungsgericht aller Anlass bestanden, den wiederholten Bitten des Klägers um eine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung Rechnung zu tragen.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs durch Bescheid der Regierung von Schwaben vom 22. Mai 2013.

Vorausgegangen war eine Verurteilung durch seit dem 3. Dezember 2012 im Schuldausspruch und seit dem 11. Dezember 2012 im Rechtsfolgenausspruch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Kaufbeuren vom 19. April 2012 wegen der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 458 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher unerlaubter Verschreibung von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG in 733 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus war dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren verboten worden, als Arzt im Bereich der Substitution tätig zu werden.

Die Klage gegen den Widerrufsbescheid der Regierung von Schwaben hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen, weil der Kläger aufgrund seines schwerwiegenden strafgerichtlich abgeurteilten Fehlverhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hinreichend im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen, wobei die gerichtliche Prüfung grundsätzlich jeweils auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 83).

1.1 Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit des Urteils (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Solche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1.1.1 Der Kläger rügt die Wertung des Verwaltungsgerichts, er habe gegen die Richtigkeit der dem Strafurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht in substantiierter Weise Einwendungen erhoben. Er trägt dazu ausdrücklich bzw. der Sache nach vor, er habe von der strafrechtlichen Relevanz seines damaligen Handelns keine Kenntnis gehabt und kein Unrechtsbewusstsein gehabt. Nach seiner Auffassung habe er aus ärztlichem Verantwortungsgefühl für die Gesundheit und Genesung seiner Substitutionspatienten gehandelt und betrachte das als ein Tätigwerden im Rahmen „einer Art übergesetzlichem Notstand“. Es sei (bis heute) in Kaufbeuren und Umgebung nicht möglich, dass ein zu substituierender Patient das Medikament am Sonntag in der Notdienst-Apotheke einnehme, weil die Apotheken das verweigerten. In der Konsequenz bedeute das, dass Patienten, die keine Take-Home-Verschreibung erhielten, entweder am Sonntag auf das Medikament ganz verzichten müssten mit der Gefahr und häufigen Folge, entzügig zu werden, oder sich das Medikament auf dem Schwarzmarkt beschafften. Gerade diesen Aspekt habe der Kläger auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochen. Im Strafverfahren sei kein Sachverständigengutachten eines Substitutionsmediziners oder eines praktisch in der Behandlung von Substitutionspatienten erfahrenen Arztes eingeholt worden. Es sei zu fragen, weshalb die vom Kläger gegen das Strafurteil zunächst eingelegte Berufung nicht auch als lebhaftes Indiz dafür gewertet werden müsse, dass er mit dem Urteil nicht vollständig konform gehe.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht durfte die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Kaufbeuren vom 19. April 2012 bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation des Klägers zugrundelegen.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte nicht an die ein Strafurteil oder einen Strafbefehl tragenden Feststellungen gebunden sind, dürfen sie diese aber regelmäßig zur Grundlage ihrer Beurteilung von Approbationswiderrufen machen. Etwas anders gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt (vgl. BVerwG, B. v. 13.2. 2014 - 3 B 68.13 - juris und B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris, BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 - juris und Nds OVG, B. v. 7.2.2014 - 8 LA 84/13 - juris). Solches ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Der Verweis auf ein angeblich fehlendes Unrechtsbewusstsein ist unabhängig von dessen strafrechtlicher Relevanz in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Feststellungen im Strafurteil zum subjektiven Tatbestand ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als der Kläger aufgrund seiner suchttherapeutischen Qualifikation über entsprechendes Wissen verfügen musste und überdies im Strafverfahren geständig war.

Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB bzw. eines entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB (vgl. dazu Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 3 BtMG Rn. 131 ff.) liegen schon wegen der Vielzahl, des Umfangs und der Art der Verstöße, die einer akuten Konfliktsituation entgegenstehen, ersichtlich nicht vor und wurden auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Der vom Kläger behauptete Umstand, dass in ... und Umgebung eine sonntägliche Einnahme des Substitutionsmittels in einer Apotheke nicht möglich sei, belegt schon deshalb nicht die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zur Unzulässigkeit der von ihm ausgestellten Take-Home-Verschreibungen, weil das Substitutionsmittel dem Patienten gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 BtMVV unter anderem auch in einem Krankenhaus oder in der Praxis eines Arztes zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf.

Schließlich ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen eine offensichtliche Unrichtigkeit des Strafurteils nicht daraus, dass im Strafverfahren kein Sachverständigengutachten eines Substitutionsmediziners oder eines praktisch in der Behandlung von Substitutionspatienten erfahrenen Arztes eingeholt wurde. Das Zulassungsvorbringen lässt schon nicht erkennen, zu welchem konkreten Beweisthema welche Erkenntnisse mit Relevanz für den Ausgang des Strafverfahrens eine solche Begutachtung hätte erbringen sollen. Der allgemeine Hinweis, es sei nicht annähernd zu einer fachmedizinisch abschließenden Aufarbeitung „dieser wesentlichen Aspekte“ (welche konkret?) zum subjektiven Tatbestand gekommen genügt nicht.

Allein der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts (auch) aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägers rechtskräftig geworden ist, hindert nicht daran, die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Approbationswiderrufsverfahren zu berücksichtigen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Einwendungen gegen seiner Meinung nach fehlerhafte Feststellungen im Strafurteil mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 21 ZB 12.777 - juris).

1.1.2 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Berufsunwürdigkeit gleichsam automatisch aus der strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet, ohne das Dilemma der Tätigkeit von Substitutionsärzten zu berücksichtigen: Es bestehe darin, die Balance zwischen genauester Kenntnis des rechtlichen Rahmens und den enormen ärztlichen Anforderungen leitlinienkonformer Substitutionsbehandlung im Praxisalltag jederzeit zu halten. Eine echte Auseinandersetzung mit der Pflichtenkollision, in der sich Substitutionsärzte per se befänden, habe nicht stattgefunden. Es fehle zudem eine Würdigung des Wandels der öffentlichen Wahrnehmung zur Verantwortung von Substitutionsärzten und der ärztlichen Handlungsintention des Klägers unter spezifisch arztberufsrechtlichen Aspekten gerade auch angesichts dessen steten Sachvortrags, sich aus ärztlicher Sicht korrekt und insbesondere behandlungsleitlinienkonform verhalten zu haben. Rein fachmedizinisch gesehen sei der rechtliche Rahmen, den das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ziehen, gerade nicht die einzig medizinisch vertretbare Lösung des Umgangs mit Substitutionspatienten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist, ergeben sich daraus nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufsunwürdigkeit keineswegs gleichsam automatisch aus der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet, sondern die konkreten Umstände der Taten bewertet, wie sie sich aus den Feststellungen des Schöffengerichts ergeben (vgl. UA S. 12 ff). Dabei hat es neben anderem ausgeführt, gerade die ärztliche Berufsausübung auf einem wissenschaftlich umstrittenen Gebiet und im rechtlichen Umfeld schwer zu handhabender gesetzlicher Vorschriften verlangten ein verantwortungsbewusstes Handeln und die Beachtung der rechtlichen Regelungen; ein vorsätzliches Abweichen davon sei auch unter approbationsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.

Der Senat teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen hat. Dabei geht er ebenfalls von den Feststellungen des Strafgerichts aus, denen zufolge der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 23. Februar 2011 an elf opiatabhängige Patienten in insgesamt 458 Fällen unerlaubt Betäubungsmittel (Substitutionsmittel Methadon oder Buprenorphin) abgegeben hat, indem er ihnen entgegen der (eindeutigen) Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV das Substitutionsmittel nicht zum unmittelbaren Verbrauch in seiner Arztpraxis, sondern zur Mitnahme überlassen hat. Insoweit handelt es sich um ein gravierendes Fehlverhalten, das schon für sich genommen geeignet ist, die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich des Strafurteils vom 19. April 2012 in Tatmehrheit zur unerlaubten vorsätzlichen Abgabe von Betäubungsmitteln der vorsätzlichen unerlaubten Verschreibung von Betäubungsmitteln in 733 tatmehrheitlichen Fällen für schuldig befunden wurde.

Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Arzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1997 - 3 C 12.95 - NJW 1998, 2756; OVG NW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris).

Allein die vorsätzliche unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 13 Abs. 1, § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV) in 458 tatmehrheitlichen Fällen, für die das Strafgericht unter Abwägung aller Umstände eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Monat für sämtliche dieser Taten als tat- und schuldangemessen erachtete, ist geeignet, das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Die vom Kläger tatmehrheitlich verübten Straftaten sind unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinen Patienten angesiedelt. Der Kläger missachtete vorsätzlich grundlegende gesetzliche Vorschriften zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Die verbotene Abgabe der Substitutionsmittel Methadon bzw. Buprenorphin (Subutex) an Opiatabhängige zur häuslichen Einnahme war mit Blick auf den langen Zeitraum, die oftmalige Abgabe und die in der Gesamtheit jeweils ausgegebene beträchtliche Menge des Betäubungsmittels geeignet, die Patienten zu gefährden und die Sicherheit sowie die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs in erheblichem Maß zu beeinträchtigen. Die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Patienten in dem vom Kläger vorgenommenen Umfang zeigt, dass der Kläger nicht willens ist, sich an eindeutige gesetzliche Verbote zu halten, die auch dem Schutz seiner Patienten und Dritter dienen. Ein Arzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei der gebotenen objektiven Würdigung, die unabhängig ist von zufälligen Umständen des Einzelfalls wie etwa mangelnde Kenntnis der Umgebung vom Fehlverhalten oder mangelnde Sensibilität bei dessen Einschätzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris), das notwendige Vertrauen in eine vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Das rechtfertigt auch in Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das gilt umso mehr, als der Kläger im selben Zeitraum in unzähligen Fällen die Betäubungsmittel Methadon bzw. Buprenorphin entgegen § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 Abs. 8 BtMVV unerlaubt verschrieben hat.

Das ins Feld geführte Dilemma der Tätigkeit von Substitutionsärzten und die angebliche „Pflichtenkollision“, in der sie sich nach Auffassung des Klägers „per se“ befänden, rechtfertigen keine andere Wertung. Insoweit ist jedem Arzt eine zuverlässige Richtschnur für sein Handeln vorgegeben. Das Betäubungsmittelrecht (§ 13 BtMG, § 5 BtMVV) setzt, wovon auch der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags ausgeht, den rechtlichen Rahmen für die zulässige Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung der Opiatabhängigkeit. Dazu hat die Bundesärztekammer gemäß § 5 Abs. 11 Satz 1 BtMVV auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft die „Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger“ (Substitutionsrichtlinien) erlassen, deren Fassung vom 19. Februar 2010 im inmitten stehenden Zeitraum die Substitutionsrichtlinien vom 22. März 2002 ablöste. Die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger hat damit feste rechtliche Konturen. Ein Arzt, der sich an diese Regeln hält, ist auf der sicheren Seite (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 29 BtMG Rn. 1465). Insbesondere gilt dann für seine Behandlung im Rahmen des § 5 Abs. 11 Satz 2 BtMVV die Vermutung, dass sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, also lege artis ist. Vor diesem Hintergrund ist auch, soweit hier von Interesse, ein durchgreifender Wandel der öffentlichen Wahrnehmung zur Verantwortung von Substitutionsärzten nicht erkennbar.

Es kommt zudem, anders als der Kläger meint, nicht darauf an, ob rein fachmedizinisch gesehen der rechtliche Rahmen, den das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ziehen, gerade nicht die einzig medizinisch vertretbare Lösung des Umgangs mit Substitutionspatienten ist. Für das zwischen Arzt und Patient notwendige Vertrauensverhältnis ist es bei der gebotenen objektiven Betrachtung unabdingbar, dass der Patient von seinem Arzt stets eine Behandlung erwarten darf, die den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Kläger Dargelegten nicht, dass die - häufig sogar für mehrere Tage - erfolgte Abgabe von Betäubungsmitteln zur häuslichen Einnahme medizinisch vertretbar war; insbesondere hat sich der Kläger nicht konkret dazu geäußert, dass eine missbräuchliche Verwendung und damit eine Gefährdung seiner Patienten in den strafgerichtlich geahndeten Fällen nicht zu befürchten war, weil deren Zustand eine eigenverantwortliche Einnahme gestattete. Zweifel daran sind bereits wegen des bei den Patienten festgestellten Beikonsums anderer Betäubungsmittel gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die abgeurteilten Take-Home-Verschreibungen.

Ebenso wenig veranlasst das Zulassungsvorbringen eine andere Beurteilung, das Verwaltungsgericht habe den Umstand als nicht entscheidungserheblich betrachtet, dass der Kläger nach der staatsanwaltlichen Durchsuchung seiner Praxisräume die Tätigkeit als Substitutionsarzt sogleich freiwillig und unaufgefordert eingestellt habe; das Verwaltungsgericht habe damit übergangen, dass für den Kläger ein gesetzeskonformes Verhalten stets „unbedingte Zielvorgabe“ gewesen sei. Das vom Kläger unter dem Eindruck der staatsanwaltlichen Ermittlungen gezeigte Verhalten ist nicht geeignet, die von ihm begangenen Straftaten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Wäre ein gesetzeskonformes Verhalten tatsächlich stets das unbedingte Ziel des Klägers gewesen, hätte er nicht, wovon nach den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist, vorsätzlich entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV opiatabhängigen Patienten das Substitutionsmittel zur häuslichen Einnahme aus den Praxisbeständen mitgegeben, von den vorsätzlichen unerlaubten Verschreibungen von Betäubungsmitteln ganz zu schweigen.

Der Verweis des Klägers auf ein Schreiben des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 25. Februar 2014, dem zufolge der Approbationswiderruf eine „zu einschneidende Rechtsfolge“ sei, führt nicht weiter. Den Verwaltungsgerichten obliegt insoweit eine eigenständige Prüfung des einschlägigen Aktenmaterials, bei der sie an Wertungen der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. deren Vertreter nicht gebunden sind.

1.1.3 Dem angegriffenen Urteil begegnen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht einen berufsrechtlichen Überhang gegenüber dem bereits vom Strafgericht für die Dauer von fünf Jahren verhängten Tätigkeitsverbot als Substitutionsarzt angenommen hat. Es hat unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass sich die Frage eines berufsrechtlichen Überhangs oder eines entsprechenden Vertrauensschutzes des Betroffenen nur stellen kann, soweit die Maßnahmen des Strafgerichts und der Verwaltungsbehörde den gleichen Zweck verfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht dem Kläger gemäß § 70 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Arzt im Bereich der Substitution tätig zu werden, und dazu ausgeführt, dass in Anbetracht des massiven Umfangs und der Umstände der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz auch weiterhin die Gefahr besteht, dass der Kläger im Rahmen von Substitutionsbehandlungen ähnliche Verstöße wieder begehen werde. Das Strafgericht hat zwar weiter ausgeführt, dass das Berufsverbot auf den Bereich der Substitutionsmedizin beschränkt werden konnte und dass auch keine Gefahr gesehen werde, dass der Kläger außerhalb dieses Bereichs Straftaten begehen könnte. Diese Prognose bezieht sich aber allein auf die Gefahr weiterer Straftaten für den Fall, dass der Kläger auch zukünftig als Substitutionsarzt tätig wäre. Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit geht nach seiner Zielsetzung über diese zeitlich und auf die Tätigkeit als Substitutionsarzt beschränkte, eine Gefahr verhütende strafgerichtliche Maßnahme hinaus. Er soll, wie bereits ausgeführt, im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherstellen. Diese unterschiedliche Zielsetzung der Maßnahmen zeigt den berufsrechtlichen Überhang deutlich auf.

1.2 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu der Sache nach nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte vorgetragen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich daraus nicht ergeben.

1.3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert im Grundsatz, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist; weiter ist zu erläutern, warum diese Frage klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a RdNr. 72).

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

„ob bei substitutionsmedizinischen Sachverhalten, die zu strafrechtlicher Ahndung geführt haben, sich die Approbationsbehörde - ohne weitere Einholung von Sachverständigengutachten eines erfahrenen Substitutionsmediziners - ausschließlich an den tatsächlichen wie rechtlichen Feststellungen eines erstinstanzlichen Strafurteils orientieren darf, und zwar unabhängig davon, wie in diesem Verfahren die Beweisaufnahme erfolgte“,

könnte nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und ist im Übrigen - soweit verallgemeinerungsfähig - durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. Nr. 1.1.1).

1.4 Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung verzichtet hat und die Entscheidung über den Approbationswiderruf ohne die Einholung eines substitutionsmedizinischen Sachverständigengutachten getroffen hat. Er meint, das Gericht hätte jedenfalls, soweit hierzu eine Obliegenheit des betroffenen Arztes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesehen werde, auf eine Substantiierungspflicht aufmerksam machen müssen.

Es kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß schon hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann regelmäßig nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 22.8.1985 - 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2014 (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BVerwG, B. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 32) hat der Kläger bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte schon keinen (formellen) Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Dem Verwaltungsgericht musste sich angesichts des Streitstandes und hier insbesondere des klägerischen Vorbringens eine Sachverhaltsermittlung in dieser Richtung nicht aufdrängen; ebenso wenig war insoweit im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO veranlasst.

Der Kläger verweist schließlich auf angebliche Unrichtigkeiten der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts, ohne konkret darzulegen dass die Entscheidung darauf beruht.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2014 rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ihm mit Wirkung vom 13. Februar 1979 erteilten Approbation als Zahnarzt.

Das Amtsgericht B. verurteilte den Kläger am 20. Dezember 2010 auf der Grundlage eines im Schuldspruch und bezüglich der Anzahl der Tagessätze rechtskräftigen Strafbefehls desselben Gerichts vom 19. Juli 2010 wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger verzichtete darauf, ein Rechtsmittel einzulegen. Dem Urteil lag nach dem Inhalt des Strafbefehls folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte am 15. Mai 2006 für die von ihm vertretene ... GmbH i. G. bei der Investitionsbank B. die Zuwendung eines Zuschusses beantragt und mit Bescheid vom 28. November 2006 in Höhe von 55.170,00 € erhalten. Infolge eines schweren Verkehrsunfalls, in den der Kläger verwickelt war, unterblieben die geplanten Investitionsvorhaben. Die Investitionsbank B. widerrief mit Bescheid vom 16. September 2008 die Bewilligung der Zuwendung und begründete das damit, dass Nachweise für die Durchführung des Vorhabens nicht erbracht seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte am 15. Oktober 2008 die Kopie einer falschen Rechnung bei der Investitionsbank B. ein, um so die in Höhe von 55.170,00 € bewilligte Subvention für die von ihm geführte ... GmbH i. G. behalten zu können. Auf der Grundlage der Rechnungskopie behauptete er, dass die ... GmbH - Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers - der ... GmbH am 4. Dezember 2006 185.161,35 € in Rechnung gestellt habe. Tatsächlich war die Rechnung bzw. die Rechnungskopie nachträglich gefertigt worden, wobei der erst ab dem 1. Januar 2007 geltende Umsatzsteuersatz von 19 v. H. in Ansatz gebracht wurde und für das Gläubigerkonto eine falsche Bankleitzahl angegeben wurde. Der Rechnungsbetrag ist zwar am 22. Dezember 2006 auf dem Konto der ... GmbH eingegangen, er wurde aber zum 4. Januar 2007 wieder dem Konto der ... GmbH gutgeschrieben.

Des Weiteren wurde der Kläger mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 wegen Insolvenzverschleppung und Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011, mit dem der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Betrug und in Tatmehrheit mit Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Diese Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 2011 eingeräumt hatte, ohne dass dem eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen ist. Das Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 ist demgegenüber das Ergebnis einer solchen Verständigung. Danach sicherte die Staatsanwaltschaft zu, im Hinblick auf die zwei tateinheitlichen Vorwürfe des Bankrotts einen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, falls der Kläger seine Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und des Betrugs auf das Strafmaß beschränkt oder ein umfassendes Geständnis ablegt. Die Strafkammer sagte für diesen Fall eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre und nicht unter einem Jahr und neun Monaten zu.

Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011 folgender Sachverhalt zugrunde: Seit spätestens 30. Juni 2008 war die ... GmbH nicht mehr in der Lage, die jeweils fälligen Forderungen im Wesentlichen zu erfüllen und damit zahlungsunfähig. Obwohl der Kläger das wusste und obgleich ihm seine Pflichten aus § 15a Abs. 1 InsO bekannt waren, stellte er auch nach Ablauf der Frist (21.7.2008) erst am 30. Juni 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der S. GmbH & Co. KG beruht auf Folgendem:

Die S. GmbH & Co. KG entwickelt und fertigt Produkte für die Dental- und Medizintechnik. Ein von dieser Gesellschaft entwickeltes Produkt ist ein zahnmedizinischer Antrieb („S. D.“) zur Durchführung von Wurzelkanalbehandlungen. Bereits im April 2007 traten die S. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. R., und die ... GmbH, vertreten durch den Kläger und dessen Ehefrau, in Verhandlungen über den Erwerb eines Produkts der ... GmbH zur Wurzelkanalbehandlung („S.-I.“) ein. Der S. GmbH & Co. KG ging es darum, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S. D.“ um das Produkt „S.“ zu erweitern. Beide Produkte unterfallen dem Medizinproduktegesetz (MPG). Deren Vertrieb setzte deshalb gemäß § 6 MPG voraus, dass auf ihnen in zulässiger Weise das CE-Kennzeichen angebracht ist. Eine solche Kennzeichnung bescheinigt die Verkaufsreife des Produkts. Am 19. Juli 2008 schlossen die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH eine Vereinbarung in Form einer Absichtserklärung („Letter of Intent“/“LOI“) über die beabsichtigte Zusammenführung der vorbezeichneten Produkte.

Aufgrund eines zuvor gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Verhandlungen den Vertretern der S. GmbH & Co. KG vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das aber nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zuzüglich 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrages nicht möglich war.

Ein wegen des Vorwurfs der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht F. in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Zahnarzt. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 24. September 2013 statt.

2. Der Beklagte begründet seine mit Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Das die Unwürdigkeit auslösende Verhalten müsse keine behandlungsrelevanten Aspekte haben. Vielmehr liege für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand, dass bestimmte Straftaten wegen ihrer Schwere und spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören könnten, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit hätten (BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Straftaten des Klägers keinen auch nur mittelbaren Bezug zur Ausübung der Zahnheilkunde hätten, widerspreche es diesem Befund wenige Zeilen später, indem es feststelle, die vom Kläger geführte Firma ... GmbH habe die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte zum Gegenstand gehabt. Dieser Widerspruch werde nicht dadurch aufgelöst, dass der Kläger bei Begehung der Straftaten nicht im Bereich der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG) tätig gewesen sei, sondern als Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Es sei festzustellen, dass die zum Geschäftsmodell der ... GmbH gehörende Entwicklung zahnmedizinischer Geräte für einen Zahnarzt durchaus nicht berufsfremd sei und fachliche Kenntnisse erfordere, die nur ein Zahnarzt haben könne. Würden sodann Straftaten mit erheblichen Vermögensschäden Dritter begangen, um Gewinn aus der Entwicklung zahnmedizinischer Geräte zu ziehen, bestehe durchaus genügend Nähe zum Beruf, um aufgrund dieser Straftaten dem Zahnarzt die erforderliche Würdigkeit zur Berufsausübung abzusprechen. Soweit das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet habe, dass er den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Zuwendung „zu retten“, sei festzustellen, dass die Absicht, eine Zuwendung zu bekommen oder zu behalten („zu retten“) typischerweise zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gehöre. Schließlich habe das Verwaltungsgericht als mitentscheidend zugunsten des Klägers bewertet, dass er im Jahr 2006 unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall mit gravierenden Gesundheitsfolgen erlitten habe und dadurch in der Entwicklung und im Vertrieb des von ihm entworfenen zahnmedizinischen Geräts zur Wurzelkanalbehandlung zurückgeworfen worden sei. Diesen Umstand habe bereits das Landgericht M. im Urteil vom 18. April 2012 bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Gleichwohl habe es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den Betrug als tat- und schuldangemessen erachtet. Die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls hätten nach den strafgerichtlichen Feststellungen in einem Trümmerbruch im Sprunggelenk bestanden, der den Kläger nicht an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als praktizierender Zahnarzt gehindert habe. Wenn bei dem Unfall zeit- und kostenaufwendig hergestellte Prototypen des vom Kläger entwickelten zahnmedizinischen Geräts zerstört worden seien, sei das eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung oder Entschuldigung dafür, gegenüber Geschäftspartnern vorzutäuschen, dass das Gerät in der Entwicklung soweit gediehen sei, wie es vielleicht ohne den Unfall der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2013 abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht München sei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Verhalten des Klägers als gesetzliches Vertretungsorgan einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Kooperation mit einer anderen Kapitalgesellschaft nicht dazu habe führen können, dass die zu dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zahnarzt bestehende unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört worden sei. Die Gerichte bewerteten insoweit grundsätzlich zwei Verhaltenskategorien. Einmal die Kategorie der unmittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens im Rahmen der unmittelbaren Ausübung seines Heilberufs und zum anderen die Kategorie der mittelbaren Wirkung des ärztlichen Verhaltens. Die im Rahmen des Komplexes der mittelbaren Wirkung ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigten auf, dass das zur Zerstörung der unverzichtbaren Vertrauensbasis führende ärztliche Verhalten entweder noch einen gewissen beruflichen Zusammenhang mit der Heilberufsausübung aufweise oder aber außerhalb dieses Bereichs eine schwerwiegende Verletzung eines anderen Menschen in dessen Persönlichkeitsrecht darstelle.

Unzutreffend sei die Behauptung, der Kläger habe sich Leistungen von der S. GmbH & Co. KG bezahlen lassen, die er nicht erbracht habe. Der LOI zeige deutlich auf, dass es bei der einmaligen Zahlung sowohl um bereits - unstreitig - erbrachte Entwicklungsleistungen sowie um künftig zu erbringende Entwicklungsleistungen gegangen sei. Zudem sei die Zahlung nicht an den Kläger, sondern an die ... GmbH erfolgt. Das Landgericht sei an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden gewesen. Es habe deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr klargestellt werden können, dass die von der ... GmbH geleistete Vorentwicklung bereits zu einem wesentlichen Teil abgeschlossen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass das vorentwickelte Produkt keine CE-Zertifizierung gehabt habe, aber darauf sei es schon deshalb nicht angekommen, weil die Vertragsparteien beabsichtigt hätten, ein völlig neues Produkt zu entwickeln, für das sodann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre.

Hinzu komme, dass weder das Erstgericht noch das Landgericht Beweis darüber erhoben hätten, in welchem Entwicklungszustand das Grundmodell der ... GmbH gewesen sei. Hätte das Strafgericht den Umfang der Entwicklungsreife des ...-Produkts geprüft, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die Teilzahlung von 150.000,00 € an die ... GmbH entsprechend der technischen Standards des Produkts auch ohne Vorliegen der CE-Zertifizierung angemessen gewesen sei. Aus diesem Grunde könne dem Kläger kein übersteigertes Bereicherungsstreben unterstellt werden. Es sei festzuhalten, dass der Kläger nie über die Existenz der beiden Produkte (S. und I.) getäuscht habe. Die beiden Produkte der ... GmbH habe es bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 gegeben, wenn auch nicht in Serienreife und auch nicht mit CE-Zertifizierung, aber eben doch mit einem Entwicklungsstand von etwa 80 v. H. und mit einem wirtschaftlichen und technischen Wert.

Der Widerruf der Approbation sei auch unverhältnismäßig. Selbst die Regierung von Oberbayern führe in ihrem Bescheid aus, dass der Kläger in zwei Jahren eine Approbation wieder erlangen könne. Angesichts des Alters des Klägers sei eine „Unterbrechung“ seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt finanziell untragbar. Der Kläger habe keine Möglichkeit, eine andere berufliche Tätigkeit als die des Zahnarztes auszuüben.

Ferner könne der von den Strafgerichten in deren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ungeprüft übernommen werden, weil weder das Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2012 noch das Urteil des Landgerichts M. vom 18. April 2012 den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 257c StPO entsprächen. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass entgegen der Verurteilung durch das Amtsgericht B. keine Rede davon sein könne, dass der Investitionsbank B. nicht erfolgte Investitionen vorgetäuscht worden seien oder eine Rechnung ohne zugrunde liegende Zahlung von 185.832,00 € fingiert worden sei. Anhand des vorliegenden Kontoauszugs der M.-Bank vom 22. Dezember 2006 könne nachgewiesen werden, dass die Firma ... GmbH am 22. Dezember 2006 an die Firma ... GmbH tatsächlich den Betrag von 185.832,00 € überwiesen habe.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2012 eingelegte Berufung sei auf das Strafmaß beschränkt worden. Deshalb hätten die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer unterlegen. Missverständlich und im Ergebnis sachlich unrichtig sei die vom Landgericht in seinem Berufungsurteil aufgenommene Feststellung des Amtsgerichts, der S. GmbH & Co. KG sei es darum gegangen, den von ihr entwickelten zahnmedizinischen Antrieb „S.-D.“ um das Produkt der Firma ... GmbH „S. I.“ zu erweitern. Richtig sei vielmehr, dass beide Gesellschaften vereinbarten hätten, ein völlig neues Produkt aus Produktteilen der bisherigen „S. I.“ zu entwickeln. Das im April 2008 gemeinsam geplante Projekt sei im Herbst 2008 nicht wegen einer fehlenden CE-Zertifizierung der ...Produkte beendet worden, sondern allein deshalb, weil die S. GmbH & Co. KG entgegen der zunächst von Herrn Dr. R. getroffenen Aussage plötzlich im September 2008 behauptet habe, technisch nicht in der Lage zu sein, einen entsprechenden Spezialmotor für das gemeinsame „E.-Projekt“ zu entwickeln. Nach Einschätzung des Klägers habe die weltweit agierende S. GmbH & Co. KG im September 2008 das Interesse an dem gemeinsamen Konzept „E.“ demgegenüber allein aus folgendem Grund verloren: Zu dieser Zeit sei in zwei Staaten (Vereinigtes Königreich und Australien) bereits damit begonnen worden, zum Schutze der Patienten gesetzlich festzulegen, dass zahnärztliche Instrumente nur noch zum einmaligen Gebrauch verwendet werden dürften. Eine Erfindung, die zahnärztliche Instrumente zur Wiederverwendung desinfiziert und sterilisiert, hätte deshalb in diesen Ländern nicht mehr vertrieben werden können. Die Aussage des Herrn Dr. R., er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 und der Zahlung der 178.500,- € davon ausgegangen, dass die „S.“ und die „I.“ über eine gültige Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz verfügten und dass die CE-Zulassung für diese Produkte gültig sei, sei deshalb nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16. April 2013 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Zahnarzt ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen die Voraussetzungen für den (zwingenden) Widerruf der Approbation als Zahnarzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vor, weil nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Ein Zahnarzt ist ebenso wie ein Arzt nach allgemeiner Auffassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den bei einer nachträglich eingetretenen Unwürdigkeit zwingend anzuordnenden Widerruf der Approbation und den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die Feststellung der Berufungsunwürdigkeit an hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris).

Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich im maßgebenden Zeitpunkt seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt ergibt. Zu dieser Wertung gelangt der Senat aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des vorliegenden Aktenmaterials und hier insbesondere der Feststellungen in den gegen den Kläger ergangenen Strafurteilen.

1.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des im Schuldspruch und bezüglich der festgesetzten Tagessatzanzahl rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des Amtsgerichts B. vom 19. Juli 2010 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ein Vergehen des Subventionsbetrugs (§ 265 StGB) begangen hat, indem er am 15. Oktober 2008 eine falsche Rechnungskopie bei der Investitionsbank B. eingereicht hat, um so Subventionen in Höhe von 55.170,00 € für die von ihm vertretene ... GmbH i. Gr. zu erlangen. Auf Grundlage dieser Rechnungskopie behauptete der Kläger, dass die ... GmbH der ... GmbH i. Gr. am 4. Dezember 2006 brutto 185.161,35 € in Rechnung gestellt hat. Tatsächlich war das nicht der Fall; die Rechnung wurde erst nachträglich gefertigt.

Des Weiteren geht der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. Oktober 2011, das wegen der Einschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgeausspruch im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, von Folgendem aus:

Der Kläger hat ein Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung begangen. Obgleich er wusste, dass die ... GmbH seit spätestens 30. Juni 2008 zahlungsunfähig war, hat er in Kenntnis seiner aus § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung folgenden Pflichten erst am 30. Juni 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Tatmehrheitlich dazu hat der Kläger ein Vergehen des Betrugs begangen. Aufgrund eines gemeinsam mit dem Kläger gefassten Tatentschlusses spiegelte dessen Ehefrau den Vertretern der S. GmbH Co. KG im Rahmen der zum Abschluss der Vereinbarung vom 19. Juli 2008 führenden Verhandlungen vor, dass das Produkt „S. I.“ über die CE-Kennzeichnung und damit über die zum Vertrieb erforderliche Verkaufsreife verfügt. Tatsächlich war das nicht der Fall. Insbesondere hatte das Produkt nicht das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau wussten das. Schließlich verschwiegen der Kläger und dessen Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die ... GmbH bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Absichtserklärung zahlungsunfähig war und insbesondere nicht über die zur Erlangung der Verkaufsreife des Produkts erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Dr. R. als Vertreter der S. GmbH & Co. KG sollte hierdurch zur Unterzeichnung der Absichtserklärung und zur Überweisung des als Vorleistung geschuldeten Betrags in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 28.500,00 € auf das Geschäftskonto der ... GmbH veranlasst werden. Im Vertrauen darauf, dass das Produkt „S. I.“ bereits über die zum Vertrieb erforderliche Marktreife verfügt, unterzeichnete Dr. R. die Absichtserklärung und überwies den Betrag von 150.000,00 € zzgl. 28.500,00 € Mehrwertsteuer am 24. Juli 2008 auf das Geschäftskonto der ... GmbH. Diese Mittel wurden der ... GmbH, wie von Anfang an beabsichtigt, seitens des Klägers und dessen Ehefrau entzogen, so dass eine Vertragserfüllung oder Rückzahlung des Betrags nicht möglich war.

1.2 Der Senat ist zwar an diese Feststellungen nicht gesetzlich gebunden. Allerdings dürfen die in rechtskräftigen Strafurteilen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden. Etwas anderes gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris). Solche Umstände ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, es seien auch die Sachverhalte einer eigenen Prüfung durch das Gericht zuzuführen, die ihre Feststellung im Strafurteil nach Maßgabe des § 257c StPO erfahren haben, ohne den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen zu genügen. Das greift bezüglich der Verurteilung wegen Subventionsbetrugs schon deshalb nicht durch, weil insoweit eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Das gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts M. im Strafverfahren Az. 15 Ns 61 Js 665/10 erzielte Verständigung den Bestimmung des § 257c StPO unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 288/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058/1062 ff.) entspricht. Die Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Betrugs tragen, beruhen schon deshalb nicht auf der vor dem Landgericht erzielten Verständigung, weil sie das Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung sind. Der Umstand, dass das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr überprüfen konnte, hindert nicht daran, das im Schuldspruch durch die vom Kläger vorgenommene Einschränkung der Berufung rechtskräftig gewordene Urteil insoweit im Widerrufsverfahren zugrunde zu legen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seine Einwendungen gegen die seiner Meinung nach fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 21 ZB 12.777 - juris).

Auch die übrigen Einwendungen des Klägers gegen die strafgerichtlichen Urteile sind nicht geeignet, den Senat zu einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalts zu veranlassen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts B. wendet der Kläger im Wesentlichen ein, die Rechnung sei nicht fingiert; der Rechnungsbetrag sei tatsächlich auf das Konto der S. GmbH überwiesen worden. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zutreffend sind. Das Amtsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die ... GmbH i. G. den Rechnungsbetrag überwiesen hat. Allerdings hatte das Strafgericht auch den Umstand zu würdigen, dass dieser Betrag wenige Tage später auf das Konto der ... GmbH i. Gr. zurücküberwiesen wurde. Dazu verhält sich der Kläger nicht

Bezüglich des im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteils des Amtsgerichts M... vom 4. Oktober 2011 rügt der Kläger im Kern: Ein Betrug läge nicht vor, weil es auf die CE-Zertifizierung des von der ... GmbH eingebrachten Produkts nicht angekommen sei. Die S. GmbH & Co. KG und die ... GmbH hätten ein völlig neues Produkt entwickeln wollen, für das dann ohnehin eine neue, gesonderte CE-Zertifizierung erforderlich gewesen wäre. Nach § 2 des „LoI“ sollte der von der S. GmbH & Co.KG entrichtete Betrag auch die bisher durch die ... GmbH geleisteten Vorentwicklungen abgelten; die Produktreife der „S. I.“ habe den Zahlungsbetrag gerechtfertigt. Der Kläger wiederholt damit im Wesentlichen lediglich das bereits im strafgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich daraus nicht, weil der Kläger letztlich nur die Tatsachen anders bewertet als das Strafgericht, ohne eine Unrichtigkeit der dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen substantiiert darzulegen. Dabei geht er im Übrigen an der für die strafrechtliche Würdigung des Amtsgerichts wesentlichen Tatsache vorbei, dass in der zwischen der ... GmbH und der S. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 2008 unter Nr. 2 ausdrücklich festgehalten ist: „Für die Produkte S. und I. liegt laut Aussage der ... die Verkaufs- und Serienreife vor.“ Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Klägers nicht entscheidungserheblich, die Entwicklungsreife der von ihm entwickelten Produkte „I.“ und „S.“ habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bei etwa 80 v. H. gelegen und diese Produkte hätten einen wirtschaftlichen Wert zur Verwendung in zahnärztlichen Praxen gehabt.

1.3 Die vom Kläger verübten Straftaten des Subventionsbetrugs, der Insolvenzverschleppung und des Betrugs führen bei Würdigung aller Umstände dazu, dass er nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt.

Zwar betreffen diese Straftaten nicht unmittelbar das Verhältnis Zahnarzt - Patient. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der zahnärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zahnärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Zahnarzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Zahnarzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher unbeanstandbar ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeit haben, sind geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris; B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -NJW 2011, 1830; BayVGH, B. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 - juris). Dem entspricht es, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG bereits vor einer erstmaligen Erteilung der zahnärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würde besteht (vgl. Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 ZHG, Rn. 12). Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Zahnarzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Zahnarzt zuwiderliefe (vgl. OVG NRW, U. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 - juris). Diese Erwartung beschränkt sich, anders als der Kläger der Sache nach meint, nicht darauf, dass ein Zahnarzt andere Menschen nicht schwerwiegend in deren Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die strafrechtlich geahndeten Straftaten des Klägers (Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug) haben erhebliches Gewicht, wie sich bereits daran zeigt, dass das Landgericht M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Sie belegen, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter und der Allgemeinheit hinwegzusetzen und diesen, wie die inmitten stehenden Geldbeträge zeigen, einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Zahnarzt, der ein solches Verhalten an den Tag legt, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig dem Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. Daran ändert im Gegensatz zur Würdigung des Verwaltungsgerichts die Tatsache nichts, dass der Kläger die genannten Straftaten als Vertreter einer Kapitalgesellschaft begangen hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn Ausgang der von ihm im Jahr 2008 begangenen Straftaten tatsächlich ein im Jahr 2006 unverschuldet erlittener Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen und betriebswirtschaftlichen Folgen gewesen wäre. Der Kläger mag darin subjektiv eine Entschuldigung für seine Taten sehen, ohne dass sich dadurch etwas wesentlich an dem durch die Taten zu Tage getretenen Charaktermangel ändern würde. Im Übrigen hat das Landgericht M... unter anderem den schweren Verkehrsunfall und dessen Folgen bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt; dennoch hielt es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 20. Dezember 2010 und unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen.

Nicht zu folgen ist der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die ...-GmbH die vom Kläger angegebene Summe tatsächlich erhalten haben dürfte, der strafrechtlich geahndete Unrechtsgehalt im Wesentlichen in der Verwendung verschiedener unrichtiger Daten liege und der Kläger den Subventionsbetrug offenbar begangen habe, um die Subvention zu retten. Das würdigt nur unvollkommen die Tatsache, dass der Kläger, wovon nach den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen ist, einen Subventionsbetrug begangen hat. Mithin wollte er der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GmbH und damit wirtschaftlich betrachtet sich selbst unbeschadet der daraus gegebenenfalls resultierenden Schädigung des öffentlichen Vermögens einen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Übrigen lässt das Verwaltungsgericht - wohl dem die Tatsachen verkürzenden Klagevorbringen folgend - außer Acht, dass der in der falschen Rechnung genannte Geldbetrag (185.162,35 €), nachdem er zunächst dem Konto der Gläubigerin (...-GmbH) am 22. Dezember 2006 gutgeschrieben war, wenige Tage später auf das Konto der Schuldnerin (... GmbH) zurückgebucht wurde.

Einer sachlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Alter und die (angeblich) fehlende Möglichkeit anderweitiger beruflicher Tätigkeit fordert, bedarf es nicht. Lässt ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände - wie hier - die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.1998 - 3 B 95.97 - NJW 1999, 3425/3427).

1.4 Für die Entscheidung des Senats kommt es nach allem nicht mehr darauf an, dass das Fehlverhalten des Klägers durchaus einen Bezug zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit hat. Die Geschäfte der von ihm vertretenen ... GmbH waren auf die Entwicklung und den Vertrieb zahnmedizinischer Geräte gerichtet. Der Kläger besitzt dafür aufgrund seines Berufes die erforderliche Fachkunde und nimmt auch in diesem Zusammenhang das Vertrauen in Anspruch, das einem Zahnarzt entgegengebracht wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M., die das Amtsgericht Fürstenfeldbruck dazu bewogen haben, mit Beschluss vom 26. Mai 2011 die Hauptverhandlung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) zu eröffnen. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht das Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, würde allerdings der Verwertung dieser Feststellungen im Widerrufsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.4.1998 - 3 B 174/97 - juris).

[28] 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

4. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.