Gesetzesvorhaben: Steuervereinfachung und Lebenspartner-Gleichstellung
published on 08/05/2014 10:03
Gesetzesvorhaben: Steuervereinfachung und Lebenspartner-Gleichstellung
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1. Steuervereinfachungsgesetz 2013
Nicht zuletzt wegen der Neuwahl des Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nicht abgeschlossen werden. Nun hat der Bundesrat beschlossen, einen identischen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, der u.a. folgende Punkte beinhaltet:
a) Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers soll zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Pauschbetrag von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Zum Hintergrund: Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
• bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
•ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
b) Sockelbetrag bei Handwerkerleistungen
Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Nunmehr soll ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen begünstigt sind.
c) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Derzeit ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung in Analogie zur Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR). Dafür soll das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen entbehrlich ist.
Hinweis: Diese Begrenzung soll aber nicht gelten bei der Unterbringung und Betreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers.
d) Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
• Reduzierung der monatlichen Freigrenze für bestimmte Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 20 EUR.
• Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
• Höhere Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die dauerhafte Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.
2. Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
Im letzten Jahr wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz umgesetzt. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, wodurch die verbliebenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen.
Beispielsweise sollen Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen nach § 15 der Abgabenordnung aufgenommen werden, was in vielen Bereichen bedeutsam ist. So können Angehörige z.B. die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie sind in der Regel für noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.
Beachten Sie: Der neugefasste § 15 der Abgabenordnung soll erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf).
Nicht zuletzt wegen der Neuwahl des Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nicht abgeschlossen werden. Nun hat der Bundesrat beschlossen, einen identischen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, der u.a. folgende Punkte beinhaltet:
a) Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers soll zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Pauschbetrag von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Zum Hintergrund: Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
• bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
•ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
b) Sockelbetrag bei Handwerkerleistungen
Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Nunmehr soll ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen begünstigt sind.
c) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Derzeit ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung in Analogie zur Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR). Dafür soll das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen entbehrlich ist.
Hinweis: Diese Begrenzung soll aber nicht gelten bei der Unterbringung und Betreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers.
d) Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
• Reduzierung der monatlichen Freigrenze für bestimmte Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 20 EUR.
• Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
• Höhere Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die dauerhafte Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.
2. Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
Im letzten Jahr wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz umgesetzt. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, wodurch die verbliebenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen.
Beispielsweise sollen Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen nach § 15 der Abgabenordnung aufgenommen werden, was in vielen Bereichen bedeutsam ist. So können Angehörige z.B. die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie sind in der Regel für noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.
Beachten Sie: Der neugefasste § 15 der Abgabenordnung soll erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf).
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(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar
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(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.