Abgabenordnung - AO 1977 | § 82 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt, - 4.
wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Referenzen - Gesetze
§ 82 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 82 AO 1977 wird zitiert von 4 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 1 Anwendungsbereich
Anzeigen >AO 1977 | § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Anzeigen >AO 1977 | § 83 Besorgnis der Befangenheit
Anzeigen >AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
§ 82 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 15 Angehörige
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 82 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2008 - 4 K 250/05
Anzeigen >Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2010 - DL 16 S 579/10
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.