Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

20/04/2018 14:44

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für allgemeines Gleichbehandlungsrecht Berlin
18/05/2017 11:28

Die Witwenrente soll hinterbliebenen Ehegatten versorgen. Führt der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft kommt diesbezüglich eine Vertragsanpassung in Betracht.
SubjectsAllgemeines
09/09/2016 14:32

Soll ein Objekt vermietet werden, ist eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität unzulässig, wenn das Mietverhältnis typischerweise in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.
11/12/2013 20:30

Eine Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 keine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Kunden vornehmen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) Bei Benachteiligungen a

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
23 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 272/15 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2000/43
published on 15/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002
published on 09/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/11 Verkündet am: 9. März 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk
published on 01/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 272/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2000/43/EG Art. 2
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger...