Amtlich · § 5 UrhG
Art. 30 aeuv
Zeitreise: nicht ausgewiesen
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/60 Artikel 30 (ex-Artikel 25 EGV) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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