Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 64

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

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(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein 1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen;2. bei öffentlich-rechtl

Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.
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published on 30/10/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1
published on 27/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Antragstellerin
published on 07/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
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