(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.
(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält ei
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des M
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 22 K 11.2221
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 2. Oktober 2014
Sachgebiets-Nr. 535
22. Kammer
Hauptpunkte: Verfassungsschutzberichte Bayern 2010,