Abgeordnetengesetz - AbgG | § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 6 AbgG

§ 6 AbgG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 6 AbgG wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Soldatengesetz - SG | § 54 Beendigungsgründe


(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 A
§ 6 AbgG wird zitiert von 3 anderen §§ im Abgeordnetengesetz.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes


(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit l

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst


(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechende

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 9 Hochschullehrer


(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden
§ 6 AbgG zitiert 1 andere §§ aus dem Abgeordnetengesetz.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis


(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für di

Referenzen - Urteile | § 6 AbgG

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 AbgG.

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 30. Sept. 2013 - 13/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2013

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind die Funktionszulagen für die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Landtagsfraktionen. I. 2 1. Die maßgebli

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Feb. 2011 - 14/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Antragsteller sind die Fraktion der NPD (Antragstellerin zu 1.) und die Abgeordneten dieser Fraktion, die in

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Juli 2010 - 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08

bei uns veröffentlicht am 26.07.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vo

Referenzen

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der...
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