Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.

(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.

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Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 4 Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Juni 2007 - 3 B 194/07.NC; 3 B 194/07.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am 13.06.2007

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2007 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

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(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und2...